Obsah (20)
§ 28Art. 133Art. 19§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 50§ 3§ 7§ 5Art. 51§ 4Art. 73Art. 22Art. 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW180 2115893-1 SpruchW180 2115893-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX ("XXXX"; im Folgenden:
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 ("XXXX"; im Folgenden: erstgenannte Alm) und XXXX ("XXXX"; im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren Alm-bewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden und dabei im Falle der erstgenannten Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 293,44 ha und im Falle der zweitgenannten Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 314,12 ha angegeben wurde.erstgenannte Alm) und römisch 40 ("XXXX"; im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren Alm-bewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden und dabei im Falle der erstgenannten Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 293,44 ha und im Falle der zweitgenannten Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 314,12 ha angegeben wurde.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, Zahl II/7-EBP/08-1102207524, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 923,42 gewährt. Dabei wurde von 23,39 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 17,77 ha, davon 12,51 ha Almfläche, sowie einer ermittelten Fläche von 17,77 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 02.10.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das gegenständliche Antragsjahr 2008 bei einer beantragten Fläche von 293,44 ha eine Fläche von 188,41 ha festgestellt, die Differenz betrug somit 105,03 ha. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner fiktiven anteiligen Almfutterfläche eine Differenz von 2,59 ha.
- Am 20.12.2012 wurde für die erstgenannte Alm im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur betreffend das beantragte Ausmaß der Almfutterfutterfläche bei der Behörde eingebracht, die von der AMA in der Folge nicht berücksichtigt wurde.
- Ein erster Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, Zahl II/7-EBP/08-119540244, betraf die zugewiesenen Zahlungsansprüche, deren Anzahl und Wert blieb jedoch gleich und es wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in unveränderter Höhe von EUR 923,42 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 788,83 gewährt. Dies ergab eine Rückforderung in der Höhe von EUR 134,
- Dabei wurden der Auszahlung 23,39 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 17,77 ha, davon 12,51 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,18 ha, davon 9,92 ha Almfläche, zu Grunde gelegt. Es gelangten 15,18 Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Die Differenzfläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 2,59 ha und stellt eine Abweichung von über 3% und bis 20% dar. Es wäre daher eine Sanktion (Kürzung) zu verhängen und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Auf Grund der von der Behörde festgestellten Verjährung wurde jedoch keine Sanktion verhängt.
- Mittels am 11.11.2013 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und stellte die Anträge "die Behörde
- Instanz möge:
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls
- den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass a. die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Berufungsgründe erfolgt b. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
- aussprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
- jedenfalls mir sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen meines Parteiengehörs vorlegen,
- einen Augenschein an Ort und Stelle durchführen und
- mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm- Referenzfläche aussprechen." Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 sei falsch. Es bestehe eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren. Die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen finde ohne Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, diese Vorgangsweise sei unsachlich. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien Landschaftselemente nach § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich. Dem Auftreiber könne kein Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Beantragung gemacht werden, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Die Ermittlung der Futterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt erfolgt. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Antragsteller daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Bei Änderung des Mess-Systems liege aber auch ein Behördenirrtum vor, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertrauen können. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem Beschwerdeführer zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Zudem liege Verjährung vor.
Art. 19der VO (EG) 796/2004 bzw.
Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Es wird der Beweisantrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN- Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 sei falsch. Es bestehe eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren. Die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen finde ohne Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, diese Vorgangsweise sei unsachlich. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien Landschaftselemente nach Paragraph 4, Absatz 3, INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach Artikel 34, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich. Dem Auftreiber könne kein Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Beantragung gemacht werden, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Die Ermittlung der Futterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt erfolgt. Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Jahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Antragsteller daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Bei Änderung des Mess-Systems liege aber auch ein Behördenirrtum vor, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertrauen können. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem Beschwerdeführer zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Zudem liege Verjährung vor.
Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw.
Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Es wird der Beweisantrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN- Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln. Die der Berufung beigeschlossenen Sachverhaltsdarstellungen der Obmänner der die erst- und zweitgenannte Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaften wurden zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Behörde keine Rückforderungen und Sanktionierungen bei den Auftreibern vornehmen dürfe. Die Almfutterflächenfeststellungen seien stets nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden. 8. Am 23.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Auftreibers
§ 8iMOG betreffend die erstgenannte Alm.8.
Am 23.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG betreffend die erstgenannte Alm.
- Die AMA legte den Verwaltungsakt am 16.10.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX (erstgenannte Alm) und XXXX (zweitgenannte Alm).Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 (erstgenannte Alm) und römisch 40 (zweitgenannte Alm). Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Beschwerdeführers im Jahr 2008 bei 23,39 an Zahlungsansprüchen, 17,77 ha an beantragter Fläche und 15,18 ha an ermittelter Fläche um insgesamt 2,59 ha ab, woraus sich eine Flächenabweichung von über 3% und bis höchstens 20 % errechnete. Die belangte Behörde verhängte auf Grund von Verjährung keine Sanktion. Die am 20.12.2012 bei der belangten Behörde eingebrachten Korrekturen betreffend das Ausmaß der Almfutterfläche der erstgenannten Alm wurden von der Behörde nicht berücksichtigt. Die Flächenabweichung wurde im Rahmen einer am 02.10.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der erstgenannten Alm festgestellt. Hinsichtlich der zweitgenannten Alm wurde von der AMA die beantragte anteilige Almfläche des Beschwerdeführers der Berechnung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und blieben materiell unbestritten. Die Feststellungen zu der auf der erstgenannten Alm vorhandenen Futterfläche ergeben sich aus der im Jahre 2012 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle, der die beschwerdeführende Partei nicht materiell (somit schlagbezogen) entgegen getreten ist, sondern nur allgemeine, zu wenig konkretisierte Ausführungen entgegensetzte. Dem Argument, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt worden seien, war dabei nicht näherzutreten, da sich die Bewirtschaftungs- und Vegetationsverhältnisse im alpinen Gelände jährlich ändern können und eine in der Vergangenheit durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle keine Rückschlüsse auf zukünftige Gegebenheiten zulässt. Für das Gericht gab es somit keinen Grund, an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle zu zweifeln und werden daher die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. In der Sache selbst: Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
- September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten auszugsweise:Artikel 36, 44, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom
- September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten auszugsweise: "Artikel 36 Zahlungen
(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. [ ] Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Art. 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18 (im Folgenden VO (EG) 796/2004) lauten auszugsweise:Artikel 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18 (im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,) lauten auszugsweise: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
- Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächen-bezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächen-bezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
(2)Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber
Artikel 50Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.
(2)Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber
Artikel 50Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ] Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ] Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]"
§ 3
der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1.
Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
- Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
§ 5
der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Paragraph 5, der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Zu A): 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 3% und bis 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Aus diesem Grund wäre
Art. 51
VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der – nicht verhängten – Sanktion befassen. Selbiges gilt für die Sachverhaltsdarstellungen durch die Almobmänner.Aus diesem Grund wäre
Artikel 51
, VO (EG) 796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der – nicht verhängten – Sanktion befassen. Selbiges gilt für die Sachverhaltsdarstellungen durch die Almobmänner.
- Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).
- Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
- Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/
- Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
- Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
- Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
§ 4Abs.
3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die beschwerdeführende Partei nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die beschwerdeführende Partei nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
- Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde
Art. 73Abs.
4 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).6. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde
Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw.
Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).
- Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen in entsprechend aufbereiteter Form im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
- Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen in entsprechend aufbereiteter Form im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung).
- Nicht zu beanstanden ist die Nichtberücksichtigung der vom Almbewirtschafter der erstgenannten Alm vorgenommenen rückwirkenden Korrektur der Beihilfeanträge durch die AMA.
Art. 22der VO (EG) Nr.
796/2004 ist die Rücknahme von Beihilfeanträgen dann nicht mehr möglich, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Da die teilweise Rücknahme der Beihilfeanträge in Form der Reduzierung der beantragten Almfutterfläche im Dezember 2012, sohin nach der im Oktober 2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, bei der Flächenabweichungen festgestellt werden, stattgefunden hat, war sie nicht mehr anzuerkennen.8. Nicht zu beanstanden ist die Nichtberücksichtigung der vom Almbewirtschafter der erstgenannten Alm vorgenommenen rückwirkenden Korrektur der Beihilfeanträge durch die AMA.
Artikel 22, der VO (EG) Nr.
796 aus 2004, ist die Rücknahme von Beihilfeanträgen dann nicht mehr möglich, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Da die teilweise Rücknahme der Beihilfeanträge in Form der Reduzierung der beantragten Almfutterfläche im Dezember 2012, sohin nach der im Oktober 2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, bei der Flächenabweichungen festgestellt werden, stattgefunden hat, war sie nicht mehr anzuerkennen. 9. Aus der übermittelten Erklärung
§ 8i
MOG ist für den Beschwerdeführer insofern nichts zu gewinnen, als keine Sanktionen verhängt wurden und die Frage des Verschuldens (für welche die Erklärung
§ 8iMOG relevant ist) somit nicht weiter zu thematisieren war.9.
Aus der übermittelten Erklärung
Paragraph 8 i, MOG ist für den Beschwerdeführer insofern nichts zu gewinnen, als keine Sanktionen verhängt wurden und die Frage des Verschuldens (für welche die Erklärung
Paragraph 8 i, MOG relevant ist) somit nicht weiter zu thematisieren war. 10. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
Art. 21
VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt, als die Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).10. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
Artikel 21
, VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt, als die Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
- Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom
- Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom
- Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W180.2115893.1.00