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{'item': 'W198 2130645-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW198 2130645-1 SpruchW198 2130645-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 22.01.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 22.01.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  3. Bei der am 06.04.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seinem AMS-Betreuer, Herrn XXXX im Juni 2015 bekannt gegeben habe, dass seine Lebensgefährtin bald ein Dienstverhältnis beginnen werde. Im November 2015 habe er Herrn XXXX gesagt, dass seine Lebensgefährtin schon seit September 2015 arbeite. Daraufhin habe Herr XXXX gesagt, dass dies erst ab März 2016 neu geprüft werde. Es sei nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, etwas zu verheimlichen.
  4. Bei der am 06.04.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seinem AMS-Betreuer, Herrn römisch 40 im Juni 2015 bekannt gegeben habe, dass seine Lebensgefährtin bald ein Dienstverhältnis beginnen werde. Im November 2015 habe er Herrn römisch 40 gesagt, dass seine Lebensgefährtin schon seit September 2015 arbeite. Daraufhin habe Herr römisch 40 gesagt, dass dies erst ab März 2016 neu geprüft werde. Es sei nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, etwas zu verheimlichen.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 07.04.2016 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.535,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2015 zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da seine Lebensgefährtin ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis gehabt habe und habe der Beschwerdeführer dies dem AMS nicht bzw. zu spät gemeldet.3. Mit Bescheid des AMS vom 07.04.2016 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.535,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2015 zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da seine Lebensgefährtin ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis gehabt habe und habe der Beschwerdeführer dies dem AMS nicht bzw. zu spät gemeldet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es keinesfalls richtig sei, dass der Beschwerdeführer dem AMS das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin zu spät gemeldet habe. Er habe am 23.06.2015 einen Kontrolltermin bei seinem AMS-Berater gehabt und habe er ihm bereits zu diesem Zeitpunkt gesagt, dass seine Lebensgefährtin im September 2015 zu arbeiten beginne. Der Berater habe damals gemeint, dass dies dann im Herbst besprochen werde. Zu seinem nächsten Kontrolltermin am 11.09.2015 sei der Beschwerdeführer krank gewesen. Er habe sich über die Hotline des AMS krank gemeldet und dabei auch gesagt, dass seine Lebensgefährtin bereits seit 03.09.2015 arbeite. Am 18.11.2015 habe der Beschwerdeführer schließlich im Zuge eines weiteren Kontrolltermins seinem Berater den Gehaltszettel seiner Lebensgefährtin vorgelegt. Seinen Berater habe dies jedoch nicht interessiert. Wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erfahren habe, habe der Berater am 18.11.2015 im PC folgenden Vermerk eingegeben: "Lebensgefährtin wird bald arbeiten". Dies habe der Beschwerdeführer jedoch keinesfalls so gesagt. Als er dann im März 2016 einen neuen Notstandshilfeantrag gestellt habe, sei ihm der Vorwurf gemacht worden, dass er das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet habe. Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass er ab Mai 2015 mehrfach das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin ab September 2015 gemeldet und im November 2015 sogar einen Gehaltszettel seiner Lebensgefährtin vorgelegt habe. Am allfälligen Überbezug treffe ihn daher kein Verschulden, zumal er seiner Meldeverpflichtung mehrfach nachgekommen sei.
  2. Mit Schreiben des AMS vom 01.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Mit Email vom 10.06.2016 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben und verwies darin auf sein Beschwerdevorbringen.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 27.06.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde dahingehend abgeändert wurde, als der Rückforderungsbetrag € 3.546,04 beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet habe und daher die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 aufgrund des Einkommens der Lebensgefährtin zu berichtigen und zurückzufordern gewesen sei.7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 27.06.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde dahingehend abgeändert wurde, als der Rückforderungsbetrag € 3.546,04 beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet habe und daher die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 aufgrund des Einkommens der Lebensgefährtin zu berichtigen und zurückzufordern gewesen sei. 8. Mit Schreiben vom 05.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 29.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 27.07.2016 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen AMS-Berater über das bevorstehende Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin mit Beginn im September bei seinem Termin am 23.06.2015 informiert habe. Die von seinem Berater getätigten Angaben seien lediglich Standardangaben, die ein AMS-Berater einhalten müsse. In seinem Fall habe er dies jedoch nicht getan. Entgegen dem EDV-Eintrag habe der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin gemeldet und habe sein Berater ihm mitgeteilt, dass dies erst bei einem Neuantrag berücksichtigt werden müsse. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe er seinem Berater sehr wohl einen Lohnzettel seiner Lebensgefährtin vorgelegt und darauf hingewiesen, dass jene bereits ab September 2015 arbeite. Dies sei von seinem Berater aufgrund dessen falscher Rechtsansicht, dass das Partnereinkommen erst bei einem Neuantrag angerechnet werden müsse, nicht berücksichtigt worden.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 wurde dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs die Beschwerdeergänzung vom 27.07.2016 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Am 12.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 12.08.2016 datierte Stellungnahme des AMS ein. Darin wurde auf diverse EDV-Eintragungen verwiesen und ausgeführt, dass sich aus jenen ergibt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin dem AMS nicht gemeldet habe. Die Tatsache, dass ein Kunde ein Dienstverhältnis seines Partners melde sowie die dazugehörigen Arbeitsschritte würden zu den Routineaufgaben eines Beraters gehören. In diesem Fall hätte der Berater gleich an zwei Tagen das Dienstverhältnis der Lebensgefährtin ignorieren müssen und erscheine dies nicht plausibel. Es finde sich diesbezüglich keine Eintragung in der EDV.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Neben dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge XXXX befragt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Neben dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge römisch 40 befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 22.01.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe. Anlässlich dieser Antragstellung hat er mit seiner Unterschrift die Meldeverpflichtungen zur Kenntnis genommen. Es wurde ihm in der Folge die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,80 zuerkannt. Im Zuge einer Vorsprache vor dem AMS am 18.11.2015 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Lebensgefährtin bald arbeiten wird. Am 25.02.2016 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Notstandshilfe für den 05.03.2016 gestellt. Anlässlich dieser Antragstellung hat er angegeben, dass seine Lebensgefährtin in einem Dienstverhältnis steht. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger steht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seit 03.09.2015 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Laut den vorgelegten Lohnbescheinigungen erzielte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im September 2015 ein Einkommen in Höhe von € 1.303,41 netto, im Oktober 2015 ein Einkommen in Höhe von € 1.408,37 netto, im November 2015 ein Einkommen in Höhe von € 1.337,73 netto und im Dezember 2015 ein Einkommen in Höhe von € 1.408,
  7. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem AMS das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht (rechtzeitig) gemeldet hat.
  8. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet, dass er das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin mehrmals, nämlich bei seinem Kontrolltermin am 23.06.2015, beim krankheitsbedingt nicht wahrgenommen Kontrolltermin am 11.09.2015 der Hotline des AMS und auch am 18.11.2015 bekannt gegeben hätte und beim Termin am 18.11.2015 auch einen Gehaltszettel seiner Lebensgefährtin vorgelegt hätte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die entsprechenden EDV-Einträge des AMS vom 23.06.2015 als auch vom 18.11.2015 keinerlei entsprechende Einträge enthalten. Seine Angaben widersprechen somit sämtlichen EDV-Aufzeichnungen des AMS, die als unstrittig gelten und die sich für den erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig erweisen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Grund, an den EDV-Einträgen zu zweifeln. Seine Vorbringen widersprechen auch den glaubwürdigen Aussagen der belangten Behörde und des Zeugen XXXX (unstrittig der Betreuer des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Aussagen der belangen Behörde und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung werden insbesondere auch deshalb als glaubwürdig gewertet, da in der mündlichen Verhandlung kein Umstand hervorgekommen ist, der vermuten ließe, dass ein speziell auf den Beschwerdeführer gerichtetes, absichtlich "schädigendes/nachteiliges" Verhalten seitens der belangten Behörde geübt worden ist.Seine Vorbringen widersprechen auch den glaubwürdigen Aussagen der belangten Behörde und des Zeugen römisch 40 (unstrittig der Betreuer des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Aussagen der belangen Behörde und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung werden insbesondere auch deshalb als glaubwürdig gewertet, da in der mündlichen Verhandlung kein Umstand hervorgekommen ist, der vermuten ließe, dass ein speziell auf den Beschwerdeführer gerichtetes, absichtlich "schädigendes/nachteiliges" Verhalten seitens der belangten Behörde geübt worden ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte der Hotline am 11.09.2015 das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin gemeldet, ist unglaubwürdig, weil - wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausführte - die Hotline diesfalls gehalten gewesen wäre dies zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer blieb in der mündlichen Verhandlung auch äußerst vage und unbestimmt bezüglich seines Kontaktes mit der Hotline. Weder konnte er angeben um welche Uhrzeit er bei der Hotline angerufen hat, noch mit wem er damals bei der Hotline gesprochen hat. Bezüglich der Gehaltszettel blieb der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls völlig vage und konnte er nicht einmal angeben, welches Gehalt darauf ersichtlich war und konnte er insbesondere auch nicht schlüssig darlegen, warum er nur einen Gehaltzettel beim AMS vorgelegt hat, obwohl seine Lebensgefährtin im November bereits zwei volle Monate gearbeitet hat und er nicht die Gehaltszettel für beide Monate vorgelegt hat. Darüber hinaus war er bezüglich des Gehaltszettels in der mündlichen Verhandlung auch widersprüchlich, weil er einmal erklärt hat, dass er den Gehaltszettel dem Betreuer vorgelegt hat und einmal auf Befragung seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass er den Gehaltszettel im Kuvert gelassen und dem Betreuer nur das Kuvert gezeigt hat. Daher erscheint dem erkennenden Senat unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Gehaltszettel seiner Lebensgefährtin am 18.11.2015 vorgelegt hat und wird das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig gewertet. Die Aussagen des Zeugen XXXX im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom erkennenden Senat als nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig eingestuft. Es ist durchaus verständlich, dass sich AMS-Betreuer aufgrund der hohen Anzahl an vorsprechenden Kunden insbesondere nach beinahe zwei Jahren (wenn man von der ersten behaupteten Meldung eines Dienstverhältnisses der Lebensgefährtin im Juni 2015 ausginge) nicht mehr an sämtliche Details bei einem einzelnen Kontrolltermin eines Antragsteller (gegenständlich des Beschwerdeführers) erinnern können. Dennoch werden die generellen Aussagen des Zeugen als glaubwürdig erachtet – in diesem Fall auch insbesondere hinsichtlich der üblichen Vorgehensweise, wenn die Arbeitsaufnahme eines Lebensgefährten gemeldet wird.Die Aussagen des Zeugen römisch 40 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom erkennenden Senat als nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig eingestuft. Es ist durchaus verständlich, dass sich AMS-Betreuer aufgrund der hohen Anzahl an vorsprechenden Kunden insbesondere nach beinahe zwei Jahren (wenn man von der ersten behaupteten Meldung eines Dienstverhältnisses der Lebensgefährtin im Juni 2015 ausginge) nicht mehr an sämtliche Details bei einem einzelnen Kontrolltermin eines Antragsteller (gegenständlich des Beschwerdeführers) erinnern können. Dennoch werden die generellen Aussagen des Zeugen als glaubwürdig erachtet – in diesem Fall auch insbesondere hinsichtlich der üblichen Vorgehensweise, wenn die Arbeitsaufnahme eines Lebensgefährten gemeldet wird. Es erscheint dem erkennenden Senat auch völlig unplausibel, dass die an sich vorgegebene Routine (übliche Vorgehensweise) an gleich zwei Kontrollterminen (gegenständlich bei den Kontrollterminen am 23.06.2015 und am 18.11.2015) von einem erfahrenen, durchaus als zuverlässig geltenden AMS-Betreuer gerade beim Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde. Der AMS-Betreuer wurde seitens der belangten Behörde noch nie wegen eines Dienstvergehens aufgrund der Nichteinhaltung von vorgegebenen Arbeitsabläufen/Dienstanweisungen ermahnt, es wurde ihm eine solche Nichteinhaltung auch noch nie vorgehalten und daher auch nicht nachgewiesen, was sowohl der AMS-Betreuer (Zeuge XXXX) selbst als auch die Vertreterin der belangen Behörde übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorbrachten. Es ist ein solcher Umstand (Abweichen von vorgegebenen Routinen/üblichen Vorgehensweisen an zwei Kontrollterminen) daher nicht wahrscheinlich und geht daher der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis an keinem der genannten Termine bekannt gegeben hat.Es erscheint dem erkennenden Senat auch völlig unplausibel, dass die an sich vorgegebene Routine (übliche Vorgehensweise) an gleich zwei Kontrollterminen (gegenständlich bei den Kontrollterminen am 23.06.2015 und am 18.11.2015) von einem erfahrenen, durchaus als zuverlässig geltenden AMS-Betreuer gerade beim Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde. Der AMS-Betreuer wurde seitens der belangten Behörde noch nie wegen eines Dienstvergehens aufgrund der Nichteinhaltung von vorgegebenen Arbeitsabläufen/Dienstanweisungen ermahnt, es wurde ihm eine solche Nichteinhaltung auch noch nie vorgehalten und daher auch nicht nachgewiesen, was sowohl der AMS-Betreuer (Zeuge römisch 40 ) selbst als auch die Vertreterin der belangen Behörde übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorbrachten. Es ist ein solcher Umstand (Abweichen von vorgegebenen Routinen/üblichen Vorgehensweisen an zwei Kontrollterminen) daher nicht wahrscheinlich und geht daher der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis an keinem der genannten Termine bekannt gegeben hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der AMS-Betreuer den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt habe (in dem Sinn, dass das Partnereinkommen erst bei Neuantrag angerechnet werden müsse), wird als nicht plausibel bewertet, da es sich beim AMS-Betreuer um einen ausreichend erfahrenen, routinierten und bislang untadelig arbeitenden Mitarbeiter des AMS handelt, der dem Gericht in der mündlichen Verhandlung das Bild eines ausreichend versierten, keinesfalls schlampigen und sehr gewissenhaften Betreuers hinterlassen hat. Dass der Mitarbeiter des AMS bislang untadelig gearbeitet hat, ergibt sich aus der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wo diese erklärt hat, dass sie davon ausgehe, dass der AMS-Betreuer, nachdem er nach wie vor als Berater arbeitet, als zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter gilt. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zudem widersprüchlich war. So führte er in seiner Beschwerdeergänzung (OZ 3 des Gerichtsaktes) vom 29.07.2016 aus, dass er bereits im Juni 2015 gemeldet hätte, dass seine Lebensgefährtin mit Beginn im September ein Dienstverhältnis aufnehmen werde. In der Niederschrift am 06.04.2016 (AH 39 des übermittelten Verwaltungsaktes) beim AMS hat er angegeben, dass er im Juni 2015 seinem Berater gemeldet hätte, dass die Lebensgefährtin bald ein Dienstverhältnis haben werde. Der Beschwerdeführer konnte diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig und nachvollziehbar aufklären. Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 (wie er in der Niederschrift am 06.04.2016 angegeben hat), gemeldet hätte, dass seine Lebensgefährtin bald ein Dienstverhältnis haben werde, wäre er seiner Meldepflicht

§ 50Al

VG betreffend des Dienstverhältnisses der Lebensgefährtin nicht rechtzeitig nachgekommen, weil er diese Tatsache bis spätestens 10.09.2015 bekannt geben hätten müssen, weil seine Lebensgefährtin unstrittig am 03.09.2015 zu arbeiten begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat diese Meldung aber in diesem Zeitraum nicht gemacht, was unstrittig ist. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er davon ausgegangen sei, dass er dies bereits im Juni angekündigt habe.Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 (wie er in der Niederschrift am 06.04.2016 angegeben hat), gemeldet hätte, dass seine Lebensgefährtin bald ein Dienstverhältnis haben werde, wäre er seiner Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG betreffend des Dienstverhältnisses der Lebensgefährtin nicht rechtzeitig nachgekommen, weil er diese Tatsache bis spätestens 10.09.2015 bekannt geben hätten müssen, weil seine Lebensgefährtin unstrittig am 03.09.2015 zu arbeiten begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat diese Meldung aber in diesem Zeitraum nicht gemacht, was unstrittig ist. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er davon ausgegangen sei, dass er dies bereits im Juni angekündigt habe. Aufgrund der EDV-Aufzeichnungen des AMS, der Aussagen der belangten Behörde und des befragten Zeugen, sowie in Anbetracht der widersprüchlich Aussagen des Beschwerdeführers gelangt der erkennende Senat in einer Gesamtschau der Umstände beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)-
(7)(...) Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Al

VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen. Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2015 monatlich € 634,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 275,50 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Die oben genannten Freigrenzen können aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, eines Todesfalls, sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers für Oktober 2015: Einkommen Lebensgefährtin € 1.303,41 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 634,00 ant. Werbekostenpauschale € 10,27 anrechenbares Einkommen € 659,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,66 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 7,14 täglich. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers für November 2015: Einkommen Lebensgefährtin € 1.408,37 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 634,00 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen € 763,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 25,08 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 3,72 täglich. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers für Dezember 2015: Einkommen Lebensgefährtin € 1.337,73 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 634,00 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen € 693,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,78 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 6,02 täglich. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers ab Jänner 2016: Einkommen Lebensgefährtin € 1.384,82 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 642,00 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen € 732,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 24,00 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 4,80 täglich. Zudem hat eine Anrechnung des Partner-Einkommens, des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der sog. Mindeststandard 2015 beträgt € 1.241,00 für Paare, und im Jahr 2016 € 1.256,00 für Paare. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Da im Fall des Beschwerdeführers das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen seiner Lebensgefährtin den Mindeststandardbetrag überschreitet, hat eine Anrechnung zu erfolgen. Es war daher die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 01.10.2015 bis 29.02.16 auf Grund des Einkommens seiner Lebensgefährtin zu berichtigen. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der im gegenständlichen Fall relevante zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung des Dienstverhältnisses seiner Lebensgefährtin unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der im gegenständlichen Fall relevante zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung des Dienstverhältnisses seiner Lebensgefährtin unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der Beschwerdeführer hat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für obige Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet hat, wie beweiswürdigend nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt wurde. Er hat somit den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt, weil er, entgegen der ihn treffenden Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung seiner Lebensgefährtin (die ihm im Antragsformular auch entsprechend kommuniziert worden war), der belangten Behörde keine entsprechende (rechtzeitige) Mitteilung gemacht hat. Die von der belangten Behörde verfügte Rückforderung der Notstandshilfe in der Höhe von € 3.546,04 erfolgte daher zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG).€ 3.546,04 erfolgte daher zu Recht (Paragraph 25, Absatz 2, AlVG). In Bezug auf die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Rückforderungsbetrags wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwände vorgebracht. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wird hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 07.04.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 war vollinhaltlich zu bestätigen.Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 07.04.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 war vollinhaltlich zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W198.2130645.1.00

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