GVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.535,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2015 zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da seine Lebensgefährtin ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis gehabt habe und habe der Beschwerdeführer dies dem AMS nicht bzw. zu spät gemeldet.3. Mit Bescheid des AMS vom 07.04.2016 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.535,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2015 zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da seine Lebensgefährtin ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis gehabt habe und habe der Beschwerdeführer dies dem AMS nicht bzw. zu spät gemeldet.
GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 27.06.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde dahingehend abgeändert wurde, als der Rückforderungsbetrag € 3.546,04 beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet habe und daher die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 aufgrund des Einkommens der Lebensgefährtin zu berichtigen und zurückzufordern gewesen sei.7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 27.06.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde dahingehend abgeändert wurde, als der Rückforderungsbetrag € 3.546,04 beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet habe und daher die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 aufgrund des Einkommens der Lebensgefährtin zu berichtigen und zurückzufordern gewesen sei. 8. Mit Schreiben vom 05.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
VG betreffend des Dienstverhältnisses der Lebensgefährtin nicht rechtzeitig nachgekommen, weil er diese Tatsache bis spätestens 10.09.2015 bekannt geben hätten müssen, weil seine Lebensgefährtin unstrittig am 03.09.2015 zu arbeiten begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat diese Meldung aber in diesem Zeitraum nicht gemacht, was unstrittig ist. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er davon ausgegangen sei, dass er dies bereits im Juni angekündigt habe.Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 (wie er in der Niederschrift am 06.04.2016 angegeben hat), gemeldet hätte, dass seine Lebensgefährtin bald ein Dienstverhältnis haben werde, wäre er seiner Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG betreffend des Dienstverhältnisses der Lebensgefährtin nicht rechtzeitig nachgekommen, weil er diese Tatsache bis spätestens 10.09.2015 bekannt geben hätten müssen, weil seine Lebensgefährtin unstrittig am 03.09.2015 zu arbeiten begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat diese Meldung aber in diesem Zeitraum nicht gemacht, was unstrittig ist. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er davon ausgegangen sei, dass er dies bereits im Juni angekündigt habe. Aufgrund der EDV-Aufzeichnungen des AMS, der Aussagen der belangten Behörde und des befragten Zeugen, sowie in Anbetracht der widersprüchlich Aussagen des Beschwerdeführers gelangt der erkennende Senat in einer Gesamtschau der Umstände beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist
Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen. Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2015 monatlich € 634,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 275,50 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Die oben genannten Freigrenzen können aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, eines Todesfalls, sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers für Oktober 2015: Einkommen Lebensgefährtin € 1.303,41 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 634,00 ant. Werbekostenpauschale € 10,27 anrechenbares Einkommen € 659,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,66 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 7,14 täglich. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers für November 2015: Einkommen Lebensgefährtin € 1.408,37 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 634,00 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen € 763,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 25,08 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 3,72 täglich. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers für Dezember 2015: Einkommen Lebensgefährtin € 1.337,73 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 634,00 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen € 693,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,78 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 6,02 täglich. Es ergibt sich folgende Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers ab Jänner 2016: Einkommen Lebensgefährtin € 1.384,82 abzüglich Freigrenze für Lebensgefährtin € 642,00 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen € 732,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 24,00 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,80 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 4,80 täglich. Zudem hat eine Anrechnung des Partner-Einkommens, des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der sog. Mindeststandard 2015 beträgt € 1.241,00 für Paare, und im Jahr 2016 € 1.256,00 für Paare. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Da im Fall des Beschwerdeführers das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen seiner Lebensgefährtin den Mindeststandardbetrag überschreitet, hat eine Anrechnung zu erfolgen. Es war daher die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 01.10.2015 bis 29.02.16 auf Grund des Einkommens seiner Lebensgefährtin zu berichtigen. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der im gegenständlichen Fall relevante zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung des Dienstverhältnisses seiner Lebensgefährtin unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der im gegenständlichen Fall relevante zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung des Dienstverhältnisses seiner Lebensgefährtin unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der Beschwerdeführer hat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für obige Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er das Dienstverhältnis seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet hat, wie beweiswürdigend nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt wurde. Er hat somit den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt, weil er, entgegen der ihn treffenden Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung seiner Lebensgefährtin (die ihm im Antragsformular auch entsprechend kommuniziert worden war), der belangten Behörde keine entsprechende (rechtzeitige) Mitteilung gemacht hat. Die von der belangten Behörde verfügte Rückforderung der Notstandshilfe in der Höhe von € 3.546,04 erfolgte daher zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG).€ 3.546,04 erfolgte daher zu Recht (Paragraph 25, Absatz 2, AlVG). In Bezug auf die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Rückforderungsbetrags wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwände vorgebracht. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wird hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 07.04.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 war vollinhaltlich zu bestätigen.Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 07.04.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016 war vollinhaltlich zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W198.2130645.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.