Obsah (13)
§§ 6Art. 133§ 19Art. 130§ 58§ 17§ 27§ 28§ 1§ 2§ 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW203 2149113-1 SpruchW203 2149113-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ
§§ 6Z 3, 16, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 und 49 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (Stud
FG), BGBl 1992/305 idgF BGBl 2014/40 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraphen 6, Ziffer 3, 16, 18, Absatz eins, 19, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 und 49 Absatz eins, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 idgF BGBl 2014/40 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2009/10 das Doktorratsstudium XXXX an der Universität Innsbruck und betrieb dieses ohne Unterbrechung bis einschließlich Wintersemester 2016/
- Für ihr Studium wurde der Beschwerdeführerin insgesamt 14 Semester lang bis einschließlich Sommersemester 2016 Studienbeihilfe gewährt, nachdem ihr von der zuständigen Stipendienstelle die siebensemestrige Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Sinn des § 18 Abs. 1 StudFG
§ 19Stud
FG auf Grund von Behinderung um 5 Semester und auf Grund von Krankheit um weitere 2 Semester verlängert worden war.
- Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2009/10 das Doktorratsstudium römisch 40 an der Universität Innsbruck und betrieb dieses ohne Unterbrechung bis einschließlich Wintersemester 2016/
- Für ihr Studium wurde der Beschwerdeführerin insgesamt 14 Semester lang bis einschließlich Sommersemester 2016 Studienbeihilfe gewährt, nachdem ihr von der zuständigen Stipendienstelle die siebensemestrige Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, StudFG
Paragraph 19, StudFG auf Grund von Behinderung um 5 Semester und auf Grund von Krankheit um weitere 2 Semester verlängert worden war.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Innsbruck, vom 01.09.2016 wurde der Antrag der Studierenden auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss vom 15.01.2015 für den Zeitraum Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17, dem insgesamt
- Semester ihres Studiums, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten und sie keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe geltend gemacht habe.
- Am 06.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für ihr Doktoratsstudium, und machte in diesem Zusammenhang am 15.09.2016 Krankheit als wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer geltend.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der wortgleichen Begründung wie jene im Bescheid vom 01.09.2016 abgewiesen.
- Am 10.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.
- Sie legte ihrer Vorstellung eine Bestätigung des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Innsbruck vom 06.03.2014 bei, aus der hervorgeht, dass die "Regelstudiendauer" des Doktoratsstudiums Literatur- und Kulturwissenschaft für die Beschwerdeführerin um sechs Semester (bis einschließlich Sommersemester 2018) verlängert werde, um ihr einen "ordnungsgemäßen Abschluss ihres Studiums" zu ermöglichen.
- Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der belangten Behörde vom 28.12.2016, GZ. 3/WS2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 10.11.2016 abgewiesen und der Bescheid vom 03.11.2016 "vollinhaltlich bestätigt". Begründend wurde nach Wiedergabe des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts, des Vorstellungsvorbringens und der einschlägigen Rechtsgrundlagen wie folgt ausgeführt: "Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 StudFG zielen darauf ab, dass die durch Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Der Senat kann diese Zielstrebigkeit nicht erkennen und hat daher spruchgemäß entschieden".
- Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der belangten Behörde vom 28.12.2016, GZ. 3/WS2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 10.11.2016 abgewiesen und der Bescheid vom 03.11.2016 "vollinhaltlich bestätigt". Begründend wurde nach Wiedergabe des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts, des Vorstellungsvorbringens und der einschlägigen Rechtsgrundlagen wie folgt ausgeführt: "Die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 StudFG zielen darauf ab, dass die durch Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Der Senat kann diese Zielstrebigkeit nicht erkennen und hat daher spruchgemäß entschieden". Der angefochtene Bescheid wurde am 13.01.2017 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 04.02.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.02.2017, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Sie sei nach einem Schlaganfall im Rückenmark im Jahr 1995 auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen und habe ihr dem Doktoratsstudium vorangegangenes "dreifaches Magister-Studium" sehr zügig innerhalb der "regulären Studienzeit" absolviert. Alle drei Diplomprüfungen habe sie mit Auszeichnung bestanden. Ab dem Jahr 2010 seien – unabhängig von der Behinderung – massive gesundheitliche Probleme aufgetreten, die zu einem sehr verlangsamten Fortschritt bei der Verfassung der Dissertation geführt hätten, da sie nur zeitlich eingeschränkt Bücher lesen und am PC arbeiten könne. Auf Grund ihrer Probleme sei ihr auch vom Vizerektor die "Regelstudiendauer" bis einschließlich Sommersemester 2018 verlängert worden. Die Dissertation gestalte sich sehr zeitaufwendig, unter anderem deshalb, da ein sehr umfangreicher Analysekorpus, bestehend aus mehr als 4000 Zeitungsartikeln, zu analysieren sei. Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiste die Beschwerdeführerin auch Publikations- und Vortragstätigkeiten und habe gleich zu Beginn des Doktoratsstudiums alle erforderlichen Lehrveranstaltungen mit einem Notendurchschnitt von 1,3 absolviert. Entgegen der Ansicht des Senates der belangten Behörde betreibe sie ihr Studium sehr wohl zielstrebig und sei bemüht, dieses trotz ihrer sehr schwierigen gesundheitlichen Lage schnellstmöglich abzuschließen. Sie lebe am Existenzminimum und sei auf den Erhalt einer Studienbeihilfe angewiesen.
- Einlangend am 06.03.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2009 das Doktoratsstudium Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität Innsbruck. Die im Sinne des § 18 Abs. 1 StudFG zur Absolvierung der dort genannten Prüfungen vorgesehene Studienzeit dieses Studiums beträgt sechs Semester.Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2009 das Doktoratsstudium Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität Innsbruck. Die im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StudFG zur Absolvierung der dort genannten Prüfungen vorgesehene Studienzeit dieses Studiums beträgt sechs Semester. Die Beschwerdeführerin hat für ihr Studium vom Wintersemester 2009/10 bis einschließlich Sommersemester 2016 insgesamt 14 Semester lang Studienbeihilfe bezogen. Im Wintersemester 2016/17 befand sich die Beschwerdeführerin im
- Semester ihres Studiums. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines im Jahr 1995 erlittenen Schlaganfalles zu 100% behindert und auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Seit 2010 sind weitere gesundheitliche Probleme, zusätzlich zur bereits bestehenden Behinderung, aufgetreten. Aufgrund dieser war es der Beschwerdeführerin zeitweise nur zeitlich eingeschränkt möglich, ihrem Studium nachzugehen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt: "II. Hauptstück Studienbeihilfen
- Abschnitt Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende [ ]
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25), [ ]
- Abschnitt Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen § 16.
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25). [ ] Studienwechsel § 17.
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17,
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
- das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
- das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
- nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. [ ] Anspruchsdauer § 18.
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18,
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,). [ ] Verlängerung der Anspruchsdaueraus wichtigen Gründen § 19.
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19,
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
- Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- Schwangerschaft der Studierenden und
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3)Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern: [ ] 3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester, [ ]
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern. [ ] 8. Abschnitt Verfahren § 46.
(1)Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.Paragraph 46,
(1)Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden.
Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. [ ] 9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe Ruhen des Anspruches § 49.
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
§ 1Abs.
2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen."Paragraph 49,
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 6,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen." Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2004,, lauten (auszugsweise) wie folgt: "Verlängerung der Anspruchsdauer § 1.
(1)Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:Paragraph eins,
(1)Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert: [ ]
- um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit je Studienabschnitt für Studierende, die im Sinne des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden. Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
- um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit je Studienabschnitt für Studierende, die im Sinne des Paragraph 4 a, des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden. Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
(2)Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen."
(2)Die durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG und Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen."
§ 2
des Curriculums für das Doktoratsstudium Literatur- und Kulturwissenschaft an der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- April 2009,
- Stück, Nr. 284, in der im Mitteilungsblatt der der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Juni 2014,
- Stück, Nr. 403, verlautbarten Fassung, beträgt die Dauer des Doktoratsstudiums Literatur- und Kulturwissenschaft drei Jahre (sechs Semester).
Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Literatur- und Kulturwissenschaft an der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- April 2009,
- Stück, Nr. 284, in der im Mitteilungsblatt der der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Juni 2014,
- Stück, Nr. 403, verlautbarten Fassung, beträgt die Dauer des Doktoratsstudiums Literatur- und Kulturwissenschaft drei Jahre (sechs Semester). 3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde: "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist verfahrensgegenständlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester
- Verfahrensgegenstand ist demnach nicht die Rechtmäßigkeit der mit jeweils rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde bis einschließlich Sommersemester 2016 erfolgten Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin für deren im Wintersemester 2009 begonnenes Doktoratsstudium."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist verfahrensgegenständlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester
- Verfahrensgegenstand ist demnach nicht die Rechtmäßigkeit der mit jeweils rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde bis einschließlich Sommersemester 2016 erfolgten Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin für deren im Wintersemester 2009 begonnenes Doktoratsstudium. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 2016/17 mit der Begründung abgewiesen, dass für den Senat der belangten Behörde nicht erkennbar sei, dass diese ihr Studium zielstrebig betreibe. Dabei hat es der Senat der belangten Behörde gänzlich unterlassen, näher darauf einzugehen, warum die geforderte Zielstrebigkeit nicht erkennbar wäre. Ebenso wenig ist aus dem angefochtenen Bescheid oder aus den sonstigen Verfahrensunterlagen ersichtlich oder nachvollziehbar, warum diese Zielstrebigkeit gerade mit Ablauf des Sommersemesters 2016 – bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe gewährt, sodass offenbar die nun bemängelte Zielstrebigkeit bis einschließlich Sommersemester 2016 von der belangten Behörde als gegeben erachtet worden war – zu Ende gegangen sein sollte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die nach dem Studienförderungsgesetz für die Gewährung einer Studienbeihilfe vorgesehene Regelung über den zielstrebigen Studienbetrieb als allgemeine Anspruchsvoraussetzung dezidiert auf die in § 17 StudFG geregelten Bestimmungen über den Studienwechsel verweist (vgl. § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG). Da sich aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen aber keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin während ihres Doktoratsstudiums einen Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG durchgeführt hat, ist die im angefochtenen Bescheid angezogene Begründung der Abweisung mit "fehlender Zielstrebigkeit" verfehlt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 2016/17 mit der Begründung abgewiesen, dass für den Senat der belangten Behörde nicht erkennbar sei, dass diese ihr Studium zielstrebig betreibe. Dabei hat es der Senat der belangten Behörde gänzlich unterlassen, näher darauf einzugehen, warum die geforderte Zielstrebigkeit nicht erkennbar wäre. Ebenso wenig ist aus dem angefochtenen Bescheid oder aus den sonstigen Verfahrensunterlagen ersichtlich oder nachvollziehbar, warum diese Zielstrebigkeit gerade mit Ablauf des Sommersemesters 2016 – bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe gewährt, sodass offenbar die nun bemängelte Zielstrebigkeit bis einschließlich Sommersemester 2016 von der belangten Behörde als gegeben erachtet worden war – zu Ende gegangen sein sollte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die nach dem Studienförderungsgesetz für die Gewährung einer Studienbeihilfe vorgesehene Regelung über den zielstrebigen Studienbetrieb als allgemeine Anspruchsvoraussetzung dezidiert auf die in Paragraph 17, StudFG geregelten Bestimmungen über den Studienwechsel verweist vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG). Da sich aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen aber keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin während ihres Doktoratsstudiums einen Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, StudFG durchgeführt hat, ist die im angefochtenen Bescheid angezogene Begründung der Abweisung mit "fehlender Zielstrebigkeit" verfehlt. Dennoch ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestätigung der abweisenden Entscheidung – wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung – zu Recht erfolgt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe ist in § 18 StudFG geregelt und knüpft grundsätzlich an der "gesetzlichen Studiendauer nach den Studienvorschriften" an (RV 405 BlgNR, XXIII. GP, EB zu § 18 StudFG), wobei auch die Überschreitung dieser Zeitspanne um ein Semester toleriert wird (daher der Ausdruck "Toleranzsemester"), ohne dass dies den Anspruch auf Studienbeihilfe vernichten würde.Die Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe ist in Paragraph 18, StudFG geregelt und knüpft grundsätzlich an der "gesetzlichen Studiendauer nach den Studienvorschriften" an Regierungsvorlage 405 BlgNR, römisch 23 . GP, EB zu Paragraph 18, StudFG), wobei auch die Überschreitung dieser Zeitspanne um ein Semester toleriert wird (daher der Ausdruck "Toleranzsemester"), ohne dass dies den Anspruch auf Studienbeihilfe vernichten würde. Verfahrensgegenständlich beträgt die "gesetzliche Studiendauer" für das von der Beschwerdeführerin betriebene Doktoratsstudium sechs Semester (vgl. § 2 des einschlägigen Curriculums), die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs. 1 StudFG demnach sieben Semester.Verfahrensgegenständlich beträgt die "gesetzliche Studiendauer" für das von der Beschwerdeführerin betriebene Doktoratsstudium sechs Semester vergleiche Paragraph 2, des einschlägigen Curriculums), die Anspruchsdauer iSd Paragraph 18, Absatz eins, StudFG demnach sieben Semester. Zahlreiche Ausnahmen von dieser "grundsätzlichen Anspruchsdauer"
§ 18Stud
FG sind in § 19 StudFG in der Weise vorgesehen, dass diese bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verlängern ist. Dabei ist im Falle einiger wichtiger Gründe genau festgelegt, wie lange die Anspruchsdauer zu verlängern ist (bei Schwangerschaft, jeweils sechs Monaten Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Auslandsstudium, aufwendiger wissenschaftlicher Arbeit und außergewöhnlicher Studienbelastung um ein Semester, bei Pflege und Erziehung eines Kindes um höchstens zwei Semester, und bei einer mindestens 50%-igen Behinderung um zwei Semester), während bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe (Krankheit, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden) keine gesetzliche Vorgabe über das Ausmaß der jeweiligen Verlängerung existiert. Zu prüfen ist daher, ob – insbesondere bei Kumulation mehrerer wichtiger Gründe – eine zeitliche Begrenzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen besteht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Studienförderungsgesetz zwar keine explizite derartige Obergrenze vorsieht, dass aber aus einzelnen studienförderungsrechtlichen Bestimmungen sehr wohl der gesetzgeberische Wille, die Anspruchsdauer – auch bei Vorliegen mehrerer wichtiger Gründe – nicht unbegrenzt verlängern zu können, erkennbar ist. So ist
§ 19Abs. 4 Stud
FG für Studierende mit bestimmten Behinderungen per Verordnung eine Verlängerung der Anspruchsdauer um "bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit" möglich und darf die
§ 19Abs. 3 Z 3 Stud
FG und Absatz 1 der zitierten Verordnung verlängerte Anspruchsdauer für behinderte Studierende insgesamt die "doppelte vorgesehene Studiendauer" (je Studienabschnitt) nicht übersteigen. Auch für Studierendenvertreter kann die höchstzulässige Studienzeit um nicht mehr als "insgesamt vier Semester" verlängert werden (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung über der Verlängerung der Anspruchsdauer für Studierendenvertreter, BGBl. II Nr. 245/2015).Zahlreiche Ausnahmen von dieser "grundsätzlichen Anspruchsdauer"
Paragraph 18, StudFG sind in Paragraph 19, StudFG in der Weise vorgesehen, dass diese bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verlängern ist. Dabei ist im Falle einiger wichtiger Gründe genau festgelegt, wie lange die Anspruchsdauer zu verlängern ist (bei Schwangerschaft, jeweils sechs Monaten Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Auslandsstudium, aufwendiger wissenschaftlicher Arbeit und außergewöhnlicher Studienbelastung um ein Semester, bei Pflege und Erziehung eines Kindes um höchstens zwei Semester, und bei einer mindestens 50%-igen Behinderung um zwei Semester), während bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe (Krankheit, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden) keine gesetzliche Vorgabe über das Ausmaß der jeweiligen Verlängerung existiert. Zu prüfen ist daher, ob – insbesondere bei Kumulation mehrerer wichtiger Gründe – eine zeitliche Begrenzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen besteht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Studienförderungsgesetz zwar keine explizite derartige Obergrenze vorsieht, dass aber aus einzelnen studienförderungsrechtlichen Bestimmungen sehr wohl der gesetzgeberische Wille, die Anspruchsdauer – auch bei Vorliegen mehrerer wichtiger Gründe – nicht unbegrenzt verlängern zu können, erkennbar ist. So ist
Paragraph 19, Absatz 4, StudFG für Studierende mit bestimmten Behinderungen per Verordnung eine Verlängerung der Anspruchsdauer um "bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit" möglich und darf die
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG und Absatz 1 der zitierten Verordnung verlängerte Anspruchsdauer für behinderte Studierende insgesamt die "doppelte vorgesehene Studiendauer" (je Studienabschnitt) nicht übersteigen. Auch für Studierendenvertreter kann die höchstzulässige Studienzeit um nicht mehr als "insgesamt vier Semester" verlängert werden vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung über der Verlängerung der Anspruchsdauer für Studierendenvertreter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2015,). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich aus der Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen ableiten lässt, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen einer zeitlichen Beschränkung unterliegt. Bei der Frage, wo diese Begrenzung anzusetzen ist, kann als Anhaltspunkt wiederum der bereits oben zitierte § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für behinderte Studierende dienen ("doppelte vorgesehen Studiendauer") und ist insbesondere auch auf § 49 Abs. 1 StudFG zu verweisen. Darin ist geregelt, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während der vollen Monate ruht, in denen Studierende am Studium "überwiegend behindert" sind, und zwar unabhängig davon, woraus sich die Behinderung ergibt (z.B. Berufstätigkeit neben dem Studium, Präsenz- oder Zivildienst, längere Erkrankung, familiäre Verpflichtungen, u.ä.). Eine "überwiegende Studienbehinderung" liegt in diesem Zusammenhang immer dann vor, wenn weniger als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit für das Studium aufgewendet werden kann. So stellt das Studienförderungsgesetz selbst in § 49 Abs. 1 klar, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe u.a. dann ruht, wenn in einem Monat mehr als zwei Wochen Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird. Auch die Gesetzesmaterialien zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von einem Ruhen für den Fall aus, dass weniger als die Hälfte der verfügbaren Zeit für das Studium aufgewendet werden kann, wenn es darin – zu dem damals geltenden § 49 Abs. 3 StudFG – heißt: "Als Faustregel kann gelten, dass ein Ruhen des Anspruches jedenfalls dann eintritt, wenn im Monat weniger als 80 Stunden für das Studium verwendet werden können." (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, EB zu § 49 StudFG). Ausgehend davon, dass bei monatlich vier Arbeitswochen zu je 40 Stunden eine Monatsarbeitszeit von insgesamt 160 Stunden anzusetzen ist, entsprechen die zitierten 80 Stunden exakt 50% der zur Verfügung stehenden Zeit.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich aus der Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen ableiten lässt, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen einer zeitlichen Beschränkung unterliegt. Bei der Frage, wo diese Begrenzung anzusetzen ist, kann als Anhaltspunkt wiederum der bereits oben zitierte Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für behinderte Studierende dienen ("doppelte vorgesehen Studiendauer") und ist insbesondere auch auf Paragraph 49, Absatz eins, StudFG zu verweisen. Darin ist geregelt, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während der vollen Monate ruht, in denen Studierende am Studium "überwiegend behindert" sind, und zwar unabhängig davon, woraus sich die Behinderung ergibt (z.B. Berufstätigkeit neben dem Studium, Präsenz- oder Zivildienst, längere Erkrankung, familiäre Verpflichtungen, u.ä.). Eine "überwiegende Studienbehinderung" liegt in diesem Zusammenhang immer dann vor, wenn weniger als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit für das Studium aufgewendet werden kann. So stellt das Studienförderungsgesetz selbst in Paragraph 49, Absatz eins, klar, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe u.a. dann ruht, wenn in einem Monat mehr als zwei Wochen Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird. Auch die Gesetzesmaterialien zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von einem Ruhen für den Fall aus, dass weniger als die Hälfte der verfügbaren Zeit für das Studium aufgewendet werden kann, wenn es darin – zu dem damals geltenden Paragraph 49, Absatz 3, StudFG – heißt: "Als Faustregel kann gelten, dass ein Ruhen des Anspruches jedenfalls dann eintritt, wenn im Monat weniger als 80 Stunden für das Studium verwendet werden können." Regierungsvorlage 473 BlgNR, römisch achtzehn. GP, EB zu Paragraph 49, StudFG). Ausgehend davon, dass bei monatlich vier Arbeitswochen zu je 40 Stunden eine Monatsarbeitszeit von insgesamt 160 Stunden anzusetzen ist, entsprechen die zitierten 80 Stunden exakt 50% der zur Verfügung stehenden Zeit. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe immer für Zeiträume ruht, in denen ein Studierender – aus welchen wichtigen oder sonstigen Gründen immer – im Ausmaß von mehr als 50% am Studienbetrieb behindert ist. Mit anderen Worten: ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe ist im Einzelfall immer nur bis zum Höchstausmaß "doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums" möglich, da ansonsten zwingend zumindest vorübergehend Zeiten während des Studiums vorliegen, in denen der Studierende am Studium "überwiegend behindert" iSd § 49 Abs. 1 StudFG war.ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe ist im Einzelfall immer nur bis zum Höchstausmaß "doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums" möglich, da ansonsten zwingend zumindest vorübergehend Zeiten während des Studiums vorliegen, in denen der Studierende am Studium "überwiegend behindert" iSd Paragraph 49, Absatz eins, StudFG war. Verfahrensgegenständlich beträgt die "vorgesehene" bzw. "gesetzliche Studiendauer" sechs Semester (vgl. § 2 des einschlägigen Curriculums). Diese kann auch durch eine etwaige Bestätigung des Vizerektors über eine "Verlängerung der Regelstudiendauer" nicht abgeändert werden. Die "doppelt vorgesehene Studiendauer" beträgt demnach 12 Semester. Da die Beschwerdeführerin für ihr Doktoratsstudium bereits 12 Semester lang Studienbeihilfe beantragt und bezogen hat und für keines dieser Bezugssemester eine überwiegende Behinderung im Studienfortgang auf Grund von Behinderung bzw. Krankheit und ein daraus resultierendes Ruhen des Anspruches festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sie während dieser 12 Semester höchstens im Ausmaß von 50% am Studienfortgang behindert war. Wenn – bei einem nicht beeinträchtigten Studierenden – ein Studienabschluss innerhalb von sechs Semestern vorgesehen ist, ist bei einem bis zu maximal 50% am Studienfortgang behinderten Studierenden ein Studienabschluss innerhalb von längstens 12 Semestern zu erwarten, da ansonsten davon ausgegangen werden muss, dass die Studienverzögerung (auch) durch andere als berücksichtigungswürdige wichtige Gründe iSd § 19 StudFG – etwa durch neben dem Studien ausgeübte Publikations- oder Vortragstätigkeiten - verursacht worden ist.Verfahrensgegenständlich beträgt die "vorgesehene" bzw. "gesetzliche Studiendauer" sechs Semester vergleiche Paragraph 2, des einschlägigen Curriculums). Diese kann auch durch eine etwaige Bestätigung des Vizerektors über eine "Verlängerung der Regelstudiendauer" nicht abgeändert werden. Die "doppelt vorgesehene Studiendauer" beträgt demnach 12 Semester. Da die Beschwerdeführerin für ihr Doktoratsstudium bereits 12 Semester lang Studienbeihilfe beantragt und bezogen hat und für keines dieser Bezugssemester eine überwiegende Behinderung im Studienfortgang auf Grund von Behinderung bzw. Krankheit und ein daraus resultierendes Ruhen des Anspruches festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sie während dieser 12 Semester höchstens im Ausmaß von 50% am Studienfortgang behindert war. Wenn – bei einem nicht beeinträchtigten Studierenden – ein Studienabschluss innerhalb von sechs Semestern vorgesehen ist, ist bei einem bis zu maximal 50% am Studienfortgang behinderten Studierenden ein Studienabschluss innerhalb von längstens 12 Semestern zu erwarten, da ansonsten davon ausgegangen werden muss, dass die Studienverzögerung (auch) durch andere als berücksichtigungswürdige wichtige Gründe iSd Paragraph 19, StudFG – etwa durch neben dem Studien ausgeübte Publikations- oder Vortragstätigkeiten - verursacht worden ist. Es ist daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Senat der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss der Beschwerdeführerin für das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017, also das insgesamt 15. und 16. Semester ihres Studiums, wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg" wegen Überschreitung der Anspruchsdauer bestätigt hat. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 die – allenfalls wegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 StudFG zu verlängernde - Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für ihr im Wintersemester 2009 begonnenes Doktoratsstudium überschritten hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 die – allenfalls wegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, StudFG zu verlängernde - Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für ihr im Wintersemester 2009 begonnenes Doktoratsstudium überschritten hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:
- Lässt sich aus den studienförderungsrechtlichen Bestimmungen eine zeitliche Höchstgrenze für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen ableiten?
- Falls Frage 1 mit "ja" zu beantworten ist: ist – aus systematischen Erwägungen – diese Höchstgrenze mit der "doppelten vorgesehenen Studienzeit" für ein Studium bzw. einen Studienabschnitt festzusetzen? Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2149113.1.00