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{'item': 'W215 1431952-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW215 1431952-1 SpruchW215 1431952-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl 12 04.775-BAE, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin gelangte illegal, zusammen mit ihrer Mutter und ihren drei Kindern, in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.04.2012 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Sie gab zusammengefasst an, in XXXX geboren, verheiratet und Christin und zu sein, sowie der Volksgruppe der Mbala anzugehören. Die Beschwerdeführerin könne ihre Identität nicht mit einem kongolesischen Identitätsdokument mit Lichtbild nachweisen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Im Herkunftsstaat habe sie zwölf Jahre lang in XXXX die Schule besucht und von 2002 bis 2003 in XXXX eine Berufsschule. Die letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Von 2004 bis 2011 habe sie Beschwerdeführerin in XXXX selbstständig als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe mit ihrer Mutter und ihren drei Kindern ihren Herkunftsstaat am 14.01.2012 mit dem Bus verlassen. Davor habe sie am 02.01.2012 XXXX mit dem Schiff verlassen und sei nach XXXX gefahren. Von dort mit dem Zug nach XXXX. Am 12.01.2012 sei sie nach XXXX geflogen und habe von dort aus am 14.01.2012 ihren Herkunftsstaat mit dem Bus verlassen um nach Uganda zu reisen. Am 18.04.2012 sei sie mit dem Flugzeug von Uganda nach Dubai und von dort direkt nach Wien geflogen. Die Beschwerdeführerin habe noch nie einen Reisepass besessen. Die Beschwerdeführerin könne nicht einmal angeben, welche Farbe der Reisepass gehabt, den der Schlepper für sie besorgt habe. Dem Schlepper habe die Beschwerdeführerin als Gegenleistung den Jeep überlassen. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dieselben Fluchtgründe wie ihre Mutter habe. Der Mann der Beschwerdeführerin sei Gegner der Regierung. Sie hätten dagegen demonstriert und seien zu Haus von Soldaten geschlagen, gefesselt und mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse bis heute nicht, wo sich ihr Mann befinde. Aus Angst um ihr Leben seien sie geflüchtet. Alle fünf seien immer zusammen gewesen. Für ihre Kinder würden dieselben Flucht- und Asylgründe gelten. Im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat habe die Beschwerdeführerin Angst um sich und ihre Kinder, sie würden dort umgebracht. Man habe der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat versprochen, dass sie sterben werde und sie sei auch fotografiert worden.Am 20.04.2012 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Sie gab zusammengefasst an, in römisch 40 geboren, verheiratet und Christin und zu sein, sowie der Volksgruppe der Mbala anzugehören. Die Beschwerdeführerin könne ihre Identität nicht mit einem kongolesischen Identitätsdokument mit Lichtbild nachweisen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Im Herkunftsstaat habe sie zwölf Jahre lang in römisch 40 die Schule besucht und von 2002 bis 2003 in römisch 40 eine Berufsschule. Die letzte Wohnadresse sei in römisch 40 gewesen. Von 2004 bis 2011 habe sie Beschwerdeführerin in römisch 40 selbstständig als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe mit ihrer Mutter und ihren drei Kindern ihren Herkunftsstaat am 14.01.2012 mit dem Bus verlassen. Davor habe sie am 02.01.2012 römisch 40 mit dem Schiff verlassen und sei nach römisch 40 gefahren. Von dort mit dem Zug nach römisch 40 . Am 12.01.2012 sei sie nach römisch 40 geflogen und habe von dort aus am 14.01.2012 ihren Herkunftsstaat mit dem Bus verlassen um nach Uganda zu reisen. Am 18.04.2012 sei sie mit dem Flugzeug von Uganda nach Dubai und von dort direkt nach Wien geflogen. Die Beschwerdeführerin habe noch nie einen Reisepass besessen. Die Beschwerdeführerin könne nicht einmal angeben, welche Farbe der Reisepass gehabt, den der Schlepper für sie besorgt habe. Dem Schlepper habe die Beschwerdeführerin als Gegenleistung den Jeep überlassen. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dieselben Fluchtgründe wie ihre Mutter habe. Der Mann der Beschwerdeführerin sei Gegner der Regierung. Sie hätten dagegen demonstriert und seien zu Haus von Soldaten geschlagen, gefesselt und mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse bis heute nicht, wo sich ihr Mann befinde. Aus Angst um ihr Leben seien sie geflüchtet. Alle fünf seien immer zusammen gewesen. Für ihre Kinder würden dieselben Flucht- und Asylgründe gelten. Im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat habe die Beschwerdeführerin Angst um sich und ihre Kinder, sie würden dort umgebracht. Man habe der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat versprochen, dass sie sterben werde und sie sei auch fotografiert worden. Am 26.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab an, dass sie wenn sie Rückenschmerzen habe, Tabletten einnehmen, welche sie auch im Herkunftsstaat eingenommen habe, ansonsten sei sie gesund. Die Beschwerdeführerin habe von 2010 bis zur Ausreise an derselben Adresse in XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Der Vermieter habe XXXX geheißen, seine Ehegattin XXXX. Die Beschwerdeführerin habe diese Adresse im Dezember 2011 verlassen. Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann, ihrer Mutter und ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe mit ihrem Mann XXXX verkauft. Die Beschwerdeführer habe nur die Kopie ihrer Geburtsurkunde, eine Reisepass oder Führerschein habe sie nie besessen. Ihr Personalausweis, der zugleich Wahlkarte sei, und ihr Taufschein hätten sich in einer Tasche befunden, die die Männer am 10.12.2011 mitgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei eine Woche lang mit dem Schiff von XXXX nach XXXX gefahren, zwei Tage mit dem Zug und sei dann zwei Stunden lang nach XXXX geflogen, wo sie am 12.01.2012 angekommen sei. Von dort sei am sie 14.01.2012 mit dem Bus vierzehn Stunden lang nach Kampala in Uganda gefahren, wo sie am 15.01.2012 angekommen sei. Am 18.04.2012 sei die Beschwerdeführerin nach Dubai geflogen. Am nächsten Tag mit einem anderen Flugzeug nach Wien. In Österreich würden sich nur ihre Mutter und ihre drei Kinder aufhalten. Nach ihrem Ausreisegrund gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil es in dieser Zeit Präsidentschafts- und Parlamentswahlen gegeben habe. Am 09.12.2011 sei das Ergebnis der Wahlen bekanntgegeben worden bzw. dass Kabila die Wahlen gewonnen habe. Es sei aber allgemein bekannt gewesen, dass Kabila eigentlich nur durch Wahlbetrug die Wahl gewonnen und der Oppositionsführer mehr Stimmen bekommen habe. Die Leute seien auf die Straße gegangen um zu zeigen, dass die Wahl manipuliert worden sei. Am 10.12.2011 habe die Beschwerdeführerin an einer Demonstration teilgenommen. In der Nacht seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin und ihren Mann aus dem Schlafzimmer geholt und geschlagen. Ihre Mutter sei dazugekommen und habe die Männer aufgefordert sie nicht länger zu schlagen. Die Mutter habe die Tochter der Beschwerdeführerin am Arm gehabt und sei zur Seite gestoßen worden. Beide seien zu Boden gefallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien gefesselt und von den Soldaten mitgenommen worden. Draußen sei ein Jeep gewesen, in welchem sich bereits zwei festgenommene Personen befunden hätten. In jener Nacht seien fünf Männer in Militäruniform und zwei in Zivil zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen. Anlässlich der Festnahme der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, habe einer der Männer in Zivil die Tasche mitgenommen, in der sich die Dokumente der Beschwerdeführerin befunden hätten. Der andere Mann in Zivil habe den Computer mitgenommen. Der Beschwerdeführerin seien die Augen verbunden und sie seien zu einem der Beschwerdeführerin nicht bekannten Ort gebracht worden. Dort seien ihnen die Augenbinden abgenommen und sie seien fotografiert worden. Die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die anderen beiden Festgenommenen seien in einen Raum gebracht worden, in dem es kein Fenster gegeben habe. Man habe ihnen gesagt, dass sie Anhänger von MULUNDA TSHISEKEDI wären und sterben müssten, zumal sie Unruhe in die Stadt bringen würden. In dieser Zelle hätten sich noch weitere Männer und Frauen befunden. Gefragt wir MULUNDA TSHISEKEDI mit vollem Namen heiße, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seinen Vornamen nicht wisse. Sein Spitzname sei Yathithi. Einer der Soldaten hätte die Beschwerdeführerin dann in dem Raum, wo sich ihr Mann und die anderen beiden Festgenommen aufgehalten hätten, vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin gab nach Manuduktion der Referentin an, dass sie nichts dagegen habe, die Einvernahme im Beisein des männlichen Dolmetschers fortzusetzen und führte weiters aus, dass nach ein paar Tagen die Männer und Frauen, die sich mit der Beschwerdeführerin in einer Zelle befunden hätten getrennt worden seien. Die Soldaten hätten mit den Frauen gemacht, was sie gewollt hätten. Wer eine Frau gewollt hätte, hätte sich eine genommen. Die Notdurft sei auch in der Zelle verrichtet worden. Man habe nur Kekse zu essen bekommen; und dies auch nur wenn sie mit Soldaten geschlafen hätten. Nach einigen Tagen sei ein Soldat gekommen und habe gesagt, dass er sie befreien könne, wenn sie Geld hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm gesprochen und er habe ihr mitgeteilt, dass er sie befreie, wenn sie ihm US$ 2500.- gebe. Die Beschwerdeführerin habe das Geld von ihrer Mutter holen wollen, jedoch habe er ihm mitgeteilt, dass diese nicht möglich sei. Der Soldat habe gesagt, dass er Leute hätte, die er zur Mutter der Beschwerdeführerin, zwecks Abholung des Geldes, schicken könne. Die Beschwerdeführerin habe anschließend mit ihrer Mutter telefoniert und ihr gesagt, dass diese US$ 2500.- für die Beschwerdeführerin bereithalten solle. Der Soldat habe das Telefon an sich genommen und auch der Mutter gedroht, dass diese keine Polizei einschalten solle, zumal die Beschwerdeführerin in deren Gewalt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrem Mann erkundigt und der Soldat habe gesagt, dass sie eigene Probleme hätte. Falls sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Mann erkundige, könne sie gleich in Haft bleiben. Er habe weiters zur Beschwerdeführerin gesagt, dass diese das Land verlassen solle, zumal es für diese gefährlich wäre in der DR Kongo zu bleiben. Der Soldat sei wieder zur Beschwerdeführerin gekommen und habe ihr wieder die Augenbinde angelegt. Sei sie zu einem Auto gebracht worden, in dem sich drei Männer befunden hätten. Einer der Männer sei ihr als XXXX vorgestellt worden. Sie seien eine Weile gefahren und XXXX habe ihr dann die Augenbinde abgenommen bzw. die Beschwerdeführerin nach ihrer Wohnadresse gefragt. Er habe sie nach Haus gebracht. XXXX habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie das Land verlassen müsse. Als die Beschwerdeführerin gesagt hätte, dass sie nicht allein ausreisen könne, zumal sie Kinder und eine Mutter hätte, habe er ihr gesagt, dass die Reise für sie alle US$ 15000.- kosten würde. Die Beschwerdeführerin hätte ihm gesagt, dass sie nicht so viel Geld habe. Unter dem Bett hätte ihr Mann seine Ersparnisse gehabt. Es seien dort in einem Schuh US$ 7000.- gewesen. Die Beschwerdeführerin habe XXXX das Geld und die Autoschlüssel vom Auto gegeben; einem XXXX. Sie hätten schnell alles zusammenpacken müssen und XXXX habe sie in einen Vorort von XXXX gebracht. Dort hätten sie sich von 27.12.2011 bis 02.02.2012 aufgehalten. In dieser Wohnung sei die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter massiert worden und habe ein Antibiotikum wegen der Vergewaltigung eingenommen. Am 02.01.2012 habe sie XXXX zum Hafen gebracht, dort hätten sie ein Schiff bestiegen und XXXX hätte sie bis XXXX begleitet. Gefragt, ob es sonst Gründe dafür gäbe, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen habe bzw. sonst Gründe für ihrer Asylantragstellung bzw. Gründe, die sie an einer Rückkehr hindern würden, gäbe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein." Weiters gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: " F: Von wann bis wann waren Sie in Haft?Am 26.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab an, dass sie wenn sie Rückenschmerzen habe, Tabletten einnehmen, welche sie auch im Herkunftsstaat eingenommen habe, ansonsten sei sie gesund. Die Beschwerdeführerin habe von 2010 bis zur Ausreise an derselben Adresse in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt. Der Vermieter habe römisch 40 geheißen, seine Ehegattin römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe diese Adresse im Dezember 2011 verlassen. Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann, ihrer Mutter und ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe mit ihrem Mann römisch 40 verkauft. Die Beschwerdeführer habe nur die Kopie ihrer Geburtsurkunde, eine Reisepass oder Führerschein habe sie nie besessen. Ihr Personalausweis, der zugleich Wahlkarte sei, und ihr Taufschein hätten sich in einer Tasche befunden, die die Männer am 10.12.2011 mitgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei eine Woche lang mit dem Schiff von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, zwei Tage mit dem Zug und sei dann zwei Stunden lang nach römisch 40 geflogen, wo sie am 12.01.2012 angekommen sei. Von dort sei am sie 14.01.2012 mit dem Bus vierzehn Stunden lang nach Kampala in Uganda gefahren, wo sie am 15.01.2012 angekommen sei. Am 18.04.2012 sei die Beschwerdeführerin nach Dubai geflogen. Am nächsten Tag mit einem anderen Flugzeug nach Wien. In Österreich würden sich nur ihre Mutter und ihre drei Kinder aufhalten. Nach ihrem Ausreisegrund gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil es in dieser Zeit Präsidentschafts- und Parlamentswahlen gegeben habe. Am 09.12.2011 sei das Ergebnis der Wahlen bekanntgegeben worden bzw. dass Kabila die Wahlen gewonnen habe. Es sei aber allgemein bekannt gewesen, dass Kabila eigentlich nur durch Wahlbetrug die Wahl gewonnen und der Oppositionsführer mehr Stimmen bekommen habe. Die Leute seien auf die Straße gegangen um zu zeigen, dass die Wahl manipuliert worden sei. Am 10.12.2011 habe die Beschwerdeführerin an einer Demonstration teilgenommen. In der Nacht seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin und ihren Mann aus dem Schlafzimmer geholt und geschlagen. Ihre Mutter sei dazugekommen und habe die Männer aufgefordert sie nicht länger zu schlagen. Die Mutter habe die Tochter der Beschwerdeführerin am Arm gehabt und sei zur Seite gestoßen worden. Beide seien zu Boden gefallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien gefesselt und von den Soldaten mitgenommen worden. Draußen sei ein Jeep gewesen, in welchem sich bereits zwei festgenommene Personen befunden hätten. In jener Nacht seien fünf Männer in Militäruniform und zwei in Zivil zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen. Anlässlich der Festnahme der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, habe einer der Männer in Zivil die Tasche mitgenommen, in der sich die Dokumente der Beschwerdeführerin befunden hätten. Der andere Mann in Zivil habe den Computer mitgenommen. Der Beschwerdeführerin seien die Augen verbunden und sie seien zu einem der Beschwerdeführerin nicht bekannten Ort gebracht worden. Dort seien ihnen die Augenbinden abgenommen und sie seien fotografiert worden. Die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die anderen beiden Festgenommenen seien in einen Raum gebracht worden, in dem es kein Fenster gegeben habe. Man habe ihnen gesagt, dass sie Anhänger von MULUNDA TSHISEKEDI wären und sterben müssten, zumal sie Unruhe in die Stadt bringen würden. In dieser Zelle hätten sich noch weitere Männer und Frauen befunden. Gefragt wir MULUNDA TSHISEKEDI mit vollem Namen heiße, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seinen Vornamen nicht wisse. Sein Spitzname sei Yathithi. Einer der Soldaten hätte die Beschwerdeführerin dann in dem Raum, wo sich ihr Mann und die anderen beiden Festgenommen aufgehalten hätten, vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin gab nach Manuduktion der Referentin an, dass sie nichts dagegen habe, die Einvernahme im Beisein des männlichen Dolmetschers fortzusetzen und führte weiters aus, dass nach ein paar Tagen die Männer und Frauen, die sich mit der Beschwerdeführerin in einer Zelle befunden hätten getrennt worden seien. Die Soldaten hätten mit den Frauen gemacht, was sie gewollt hätten. Wer eine Frau gewollt hätte, hätte sich eine genommen. Die Notdurft sei auch in der Zelle verrichtet worden. Man habe nur Kekse zu essen bekommen; und dies auch nur wenn sie mit Soldaten geschlafen hätten. Nach einigen Tagen sei ein Soldat gekommen und habe gesagt, dass er sie befreien könne, wenn sie Geld hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm gesprochen und er habe ihr mitgeteilt, dass er sie befreie, wenn sie ihm US$ 2500.- gebe. Die Beschwerdeführerin habe das Geld von ihrer Mutter holen wollen, jedoch habe er ihm mitgeteilt, dass diese nicht möglich sei. Der Soldat habe gesagt, dass er Leute hätte, die er zur Mutter der Beschwerdeführerin, zwecks Abholung des Geldes, schicken könne. Die Beschwerdeführerin habe anschließend mit ihrer Mutter telefoniert und ihr gesagt, dass diese US$ 2500.- für die Beschwerdeführerin bereithalten solle. Der Soldat habe das Telefon an sich genommen und auch der Mutter gedroht, dass diese keine Polizei einschalten solle, zumal die Beschwerdeführerin in deren Gewalt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrem Mann erkundigt und der Soldat habe gesagt, dass sie eigene Probleme hätte. Falls sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Mann erkundige, könne sie gleich in Haft bleiben. Er habe weiters zur Beschwerdeführerin gesagt, dass diese das Land verlassen solle, zumal es für diese gefährlich wäre in der DR Kongo zu bleiben. Der Soldat sei wieder zur Beschwerdeführerin gekommen und habe ihr wieder die Augenbinde angelegt. Sei sie zu einem Auto gebracht worden, in dem sich drei Männer befunden hätten. Einer der Männer sei ihr als römisch 40 vorgestellt worden. Sie seien eine Weile gefahren und römisch 40 habe ihr dann die Augenbinde abgenommen bzw. die Beschwerdeführerin nach ihrer Wohnadresse gefragt. Er habe sie nach Haus gebracht. römisch 40 habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie das Land verlassen müsse. Als die Beschwerdeführerin gesagt hätte, dass sie nicht allein ausreisen könne, zumal sie Kinder und eine Mutter hätte, habe er ihr gesagt, dass die Reise für sie alle US$ 15000.- kosten würde. Die Beschwerdeführerin hätte ihm gesagt, dass sie nicht so viel Geld habe. Unter dem Bett hätte ihr Mann seine Ersparnisse gehabt. Es seien dort in einem Schuh US$ 7000.- gewesen. Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 das Geld und die Autoschlüssel vom Auto gegeben; einem römisch 40 . Sie hätten schnell alles zusammenpacken müssen und römisch 40 habe sie in einen Vorort von römisch 40 gebracht. Dort hätten sie sich von 27.12.2011 bis 02.02.2012 aufgehalten. In dieser Wohnung sei die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter massiert worden und habe ein Antibiotikum wegen der Vergewaltigung eingenommen. Am 02.01.2012 habe sie römisch 40 zum Hafen gebracht, dort hätten sie ein Schiff bestiegen und römisch 40 hätte sie bis römisch 40 begleitet. Gefragt, ob es sonst Gründe dafür gäbe, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen habe bzw. sonst Gründe für ihrer Asylantragstellung bzw. Gründe, die sie an einer Rückkehr hindern würden, gäbe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein." Weiters gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: " F: Von wann bis wann waren Sie in Haft? A: Vom 10.12.2011 bis 27.12.
  2. F: Wurden Sie sonst noch einmal festgenommen? A: Nein. F: Gab es während der Haft Einvernahmen? A: Nein. F: Wie oft kam es zu diesen sexuellen Übergriffen gegen Ihre Person? A: Ich wurde acht oder zehn Mal vergewaltigt. F: Wurden Sie immer von der gleichen Person vergewaltigt? A: Nein, von verschiedenen Männern. F: Wurden Sie immer in der Zelle vor den anderen vergewaltigt? A: Ja, die anderen Frauen wurden auch dort vor uns vergewaltigt. F: Waren Sie nach Ihrer Freilassung in ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Woher hatten Sie dann das Antibiotikum? A: Man kann es ganz normal in der Apotheke kaufen. F: Kauften Sie es? A: Nein, XXXX.A: Nein, römisch 40 . F: Nahmen Sie sonst noch einmal an einer Demonstration teil oder nur am 10.12.2011? A: Ja, am 01.09.2011, 06.11.2011 und 26.11.
  3. Am 26.11.2011 war der letzte Tag der Wahlpropaganda der Kandidaten. Die anderen Daten habe ich vergessen. F: Wie oft nahmen Sie insgesamt an Demonstrationen teil? A: Ich weiß es nicht, aber an sechs habe ich schon teilgenommen. F: Waren Sie politisch tätig oder haben Sie nur an Demonstrationen teilgenommen? A: Ich nahm nur an Demonstrationen teil. F: Wer organisierte diese Demonstrationen? A: Der Sekretär der UDPS- Partei. F: Wie heißt dieser Sekretär und wofür steht UDPS? A: Der Sekretär heißt Jacqueman SHABANI und UDPS steht für Union democratie pour les progrés sociale. F: Sind Sie Mitglied einer Partei? A: Nein. F: Hatten Sie vor dem 10.12.2011 auch schon Probleme wegen dieser Teilnahmen an Demonstrationen? A: Nein. Die Polizisten kamen nur zu diesen Demonstrationen und lösten diese mit Wasserwerfern auf. F: Um wie viel kamen die fünf Männer in Militäruniform und die zwei Männer in Zivil? A: Es war in der Nacht vom
  4. auf den 11.12.2011, gegen 01.00 Uhr oder 02.00 Uhr. F: Welche Kleidung trug Ihre Mutter in jener Nacht? A: Sie trug ein T-Shirt mit dem Bild des Thisekedi. F: Welche Farbe hatte dieses? A: Weiß. F: Warum trug Ihre Mutter dieses T-Shirt? A: Sie trug es damals schon am Tag. F: Woher hatte Ihre Mutter dieses T-Shirt? A: Sie bekam es von mir. Diese T-Shirts findet man überall bei Demonstrationen. F: Wer wohnt jetzt in der Straße XXXX? A: Ich weiß es nicht. F: Wann fanden die Präsidentschafts- bzw. Parlamentswahlen statt? A: Am 28.11.
  5. F: Gibt es Beweise für Ihre Angaben? A: Nein. F: Hatten Sie sonst noch Probleme mit dem Militär, der Polizei oder den Behörden? A: Nein. F: Wie lange hätten Sie in Haft bleiben müssen? A: Ich weiß es nicht. Vielleicht bis jetzt oder vielleicht wäre ich schon bereits verstorben. F: Wissen Sie warum sich die anderen Frauen in Haft befunden haben? A: Genau weiß ich es nicht. Es wurde uns nur allgemein vorgehalten, dass wir Anhänger von Tshisekedi wären. F: Was war dies für ein Ort zu dem Sie nach der Festnahme gebracht wurden? Immerhin wurde Ihnen dort auch die Augenbinde abgenommen. A: Ich weiß es nicht. Ich wollte auch fragen und es wissen, es gab mir aber niemand eine Antwort. F: Wissen Sie den Namen des Soldaten, der Sie gegen Geld freiließ? A: Ich weiß es nicht. F: Warum reisten Sie aus, wenn Sie ohnehin freigelassen wurden? A: Dieser Soldat sagte mir, dass ich umgebracht werde, falls ich in der DR Kongo bleibe. F: Warum sollen Sie umgebracht werden? A: Weil ich Anhänger einer Person bin, die nicht an der Macht ist und ich demonstrierte. F: Ist es richtig, dass Sie von XXXX und zwei weiteren Männer nach Hause gebracht wurden?F: Ist es richtig, dass Sie von römisch 40 und zwei weiteren Männer nach Hause gebracht wurden? A: Ja. F: Mit welchem Auto fuhren Sie in den Vorort von XXXX gemeinsam mit der Mutter und den Kindern?F: Mit welchem Auto fuhren Sie in den Vorort von römisch 40 gemeinsam mit der Mutter und den Kindern? A: XXXX brachte uns mit seinem Auto dorthin. In dem Auto war noch einer der beiden Männer. Der andere Mann fuhr mit unserem Auto davon.A: römisch 40 brachte uns mit seinem Auto dorthin. In dem Auto war noch einer der beiden Männer. Der andere Mann fuhr mit unserem Auto davon. F: Welche Farbe hatte Ihr Auto? A: Grau. F: Welches Kennzeichen hatte Ihr Auto? A: Ich weiß es nicht. F: Wo fand die Demonstration am 10.12.2011 statt? A: In ganz XXXX waren die Leute auf der Straße und zündeten Autoreifen an. Ich weiß nicht wie viele insgesamt demonstrierten.A: In ganz römisch 40 waren die Leute auf der Straße und zündeten Autoreifen an. Ich weiß nicht wie viele insgesamt demonstrierten. F: Um wie viel Uhr wurden Sie freigelassen? A: Es war gegen Mitternacht. F: Warum gab Ihre Mutter heute an, dass Sie in Begleitung von zwei Männern nach Hause gebracht wurden? A: Es waren drei Männer, vielleicht war meine Mutter durcheinander. F: Waren die Demonstrationen am 01.09.2011, 06.11.2011 und 26.11.2011 auch in ganz XXXX? A: Die Demonstration am 01.09.2011 fand in der Nähe des XXXX statt. Die Demonstration am 06.11.2011 fand in der Gemeinde Gombe von XXXX statt. Am 26.11.2011 war die Demonstration in XXXX beim Sitz der UDPS. Es kam damals zu Zusammenstößen mit Anhängern von Kabila.A: Die Demonstration am 01.09.2011 fand in der Nähe des römisch 40 statt. Die Demonstration am 06.11.2011 fand in der Gemeinde Gombe von römisch 40 statt. Am 26.11.2011 war die Demonstration in römisch 40 beim Sitz der UDPS. Es kam damals zu Zusammenstößen mit Anhängern von Kabila. F: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren? A: Nein. F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt? A: Nein. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen? A: Ich werde umgebracht wie mir gedroht wurde. Ich weiß nicht wo mein Mann ist. F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Herkunftsstaat nehmen (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben)? A: Nein. F: Haben Sie etwas dagegen, dass Ihre Angaben allenfalls über die österreichische Botschaft überprüft werden unter Einschaltung eines Vertrauensanwalts und Einsichtnahme in Ihre Identität? A: Ich habe nichts dagegen. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde? A: Ich habe alles vorgebracht. F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren? A: Nein. Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Mit Ihrer anschließenden Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen? A: Nein. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja . " Mit Schreiben vom 16.07.2012 wurde eine Anfrage des Bundesasylamtes, bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, an die österreichische Botschaft in Nairobi gestellt. Am 05.07.2012 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Beschwerdeführerin, in welcher diese drei Personen zur Vertretung bevollmächtigte, zusammen mit dem Ersuchen um Ausfolgung der aktuellen Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein. Die Länderfeststellungen wurden einer der Vertreterinnen am 14.08.2012 übergeben. Am 16.08.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme einer der Vertreterinnen der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Darin führt diese zusammengefasst aus, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigten würden. Von der Vertreterin wurden Teile eines englischsprachigen Berichtes der BBC wörtlich wiedergegeben und ausgeführt, dass diese Quellen vollinhaltlich die Angaben der Beschwerdeführerin die Übergriffe der kongolesischen Sicherheitsbehörden betreffend betätigen würden; es wurden weiters auszugsweise Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin wiederholt. Mit Email vom 27.09.2012 urgierte das Bundesasylamt bezüglich der Botschaftsanfragebeantwortung. Mit Schreiben vom 05.11.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag übermittelt, welche sich auf einen Ermittlungsbericht der österreichischen Botschaft vom 19.10.2012 bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, stützt. In diesem wird zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Ermittlungsbericht der österreichischen Botschaft hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeführerin, deren Mann und deren drei Kindern tatsächlich an der angegebenen Adresse im Herkunftsstaat gelebt haben. Das Auto des Ehegatten ist jedoch ein weißerXXXX und kein grauer XXXX. Die Ergebnisse der Präsidentenwahlen wurde am 19.12.2011 veröffentliche und die Ergebnisse der Parlamentswahlen ab 14.02.2012 (die Veröffentlichung erfolgte von Provinz zu Provinz). Ein Teil der Bevölkerung (Oppositionelle und ihre Anhänger) demonstrierten, aber dies erfolgte nicht in XXXX sondern nur in einigen Vierteln der Hauptstadt wo das Volk seine Unzufriedenheit über die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen und nicht der Parlamentswahlen ausdrückte. Es ist wahr, dass es mehrere nicht organisierte Demonstrationen in der Hauptstadt während der Kampagne zur Präsidentschaftswahl und knapp vor der Veröffentlichung der Wahlergebnisse (der Präsidentschaftswahl) gegeben hat. Und das nicht nur von Anhängern der UDPS sondern auch von anderen Oppositionsparteien. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Datumsangaben sind allerdings nicht korrekt, und weder sie noch ihr Mann waren in politischen Angelegenheiten involviert, wie man vom Bruder ihres Mannes namens XXXX, der dort wohnt, wo die Beschwerdeführerin und ihre Familie gewohnt habe, erfahren habe. Die Beschwerdeführerin (Anmerkung: Vor- und Familienname der Beschwerdeführerin wurde genannt) und ihr Ehemann (Anmerkung: Vor- und Familienname des Ehemannes wurde genannt) wurden nicht verhaftet. Anlässlich der Wahlen gab es tatsächlich T-Shirts, Kappen und anderes mit einem Aufdruck des Oppositionsführers. Es waren aber nicht viele im Umlauf. Der Druck wurde von Anhängern der Parteien selbst finanziert.Mit Schreiben vom 05.11.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag übermittelt, welche sich auf einen Ermittlungsbericht der österreichischen Botschaft vom 19.10.2012 bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, stützt. In diesem wird zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Ermittlungsbericht der österreichischen Botschaft hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeführerin, deren Mann und deren drei Kindern tatsächlich an der angegebenen Adresse im Herkunftsstaat gelebt haben. Das Auto des Ehegatten ist jedoch ein weißerXXXX und kein grauer römisch 40 . Die Ergebnisse der Präsidentenwahlen wurde am 19.12.2011 veröffentliche und die Ergebnisse der Parlamentswahlen ab 14.02.2012 (die Veröffentlichung erfolgte von Provinz zu Provinz). Ein Teil der Bevölkerung (Oppositionelle und ihre Anhänger) demonstrierten, aber dies erfolgte nicht in römisch 40 sondern nur in einigen Vierteln der Hauptstadt wo das Volk seine Unzufriedenheit über die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen und nicht der Parlamentswahlen ausdrückte. Es ist wahr, dass es mehrere nicht organisierte Demonstrationen in der Hauptstadt während der Kampagne zur Präsidentschaftswahl und knapp vor der Veröffentlichung der Wahlergebnisse (der Präsidentschaftswahl) gegeben hat. Und das nicht nur von Anhängern der UDPS sondern auch von anderen Oppositionsparteien. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Datumsangaben sind allerdings nicht korrekt, und weder sie noch ihr Mann waren in politischen Angelegenheiten involviert, wie man vom Bruder ihres Mannes namens römisch 40 , der dort wohnt, wo die Beschwerdeführerin und ihre Familie gewohnt habe, erfahren habe. Die Beschwerdeführerin (Anmerkung: Vor- und Familienname der Beschwerdeführerin wurde genannt) und ihr Ehemann (Anmerkung: Vor- und Familienname des Ehemannes wurde genannt) wurden nicht verhaftet. Anlässlich der Wahlen gab es tatsächlich T-Shirts, Kappen und anderes mit einem Aufdruck des Oppositionsführers. Es waren aber nicht viele im Umlauf. Der Druck wurde von Anhängern der Parteien selbst finanziert. Die Beschwerdeführerin bracht am 22.11.2012, anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt, einen kongolesischen Dienstausweis in Vorlage, eine Kopie wurde zum Akt genommen; sowie Kopien ärztlicher Befunde, Deutschkursbestätigungen und Integrationsunterlagen. Die Befragung erfolgte in Gegenwart des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten männlichen Vertreters. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung an: " F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen? A: Es geht mir gut. Ich kann die Einvernahme durchführen. Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zur Verschwiegenheit verpflichtet. A: Okay. F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Lingala bestellt und beeidet worden. Verstehen Sie diese Sprache und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache geführt wird? A: Ja. F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt? A: Ich erteilte der Caritas XXXX eine Vollmacht und halte ich diese aufrecht.A: Ich erteilte der Caritas römisch 40 eine Vollmacht und halte ich diese aufrecht. F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit? A: Ich habe eine Vaginalinfektion und nehme deshalb Zäpfchen. Diese Infektion habe ich seit einem Monat. Wegen meiner Rückenschmerzen nehme ich Diclofenac. Weiters wurde in Österreich Hepatitis A festgestellt, jedoch nehme ich deshalb keine Medikamente. F: Wie lange müssen Sie diese Zäpfchen nehmen? A: Ich nahm bereits eine Packung. Anschließend hatte ich eine Kontrolle. Die Infektion war noch immer da und wurde mir nochmals eine Packung verschrieben. Nach dieser Packung habe ich wieder eine Kontrolle. F: Haben Sie anlässlich Ihrer Einvernahme am 26.06.2012 die Wahrheit gesagt? A: Ja. F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht? A: Ja. F: Haben Sie diesen Angaben von sich aus etwas hinzuzufügen? A: Ich möchte korrigieren, dass die Demonstration am 01.09.2011 nicht in der Nähe des XXXX stattfand, sondern in der XXXX. Die Demonstration war nicht am 06.11.2011 sondern am 06.10.
  6. Sonst möchte ich nichts korrigieren.A: Ich möchte korrigieren, dass die Demonstration am 01.09.2011 nicht in der Nähe des römisch 40 stattfand, sondern in der römisch 40 . Die Demonstration war nicht am 06.11.2011 sondern am 06.10.
  7. Sonst möchte ich nichts korrigieren. F: Warum gaben Sie am 26.06.2011 etwas anderes an, was Sie heute korrigieren ließen? A: Es war damals mein erstes Interview und war ich ein bisschen durcheinander. Zu Hause schaute ich mir die Niederschrift an. Jetzt kann ich schon ein bisschen Deutsch lesen. F: Gibt es weitere Verwandte in Österreich, abgesehen von Ihrer Mutter und Ihren Kindern? A: Nein. F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? A: Nein. F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht? A: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs. F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein? A: Ich gehe sonntags in die Kirche in XXXX.A: Ich gehe sonntags in die Kirche in römisch 40 . F: Leben noch Familienangehörige in Ihrer Heimat? (zum Beispiel Geschwister, Onkel oder Tanten) A: Meine Geschwister, ich habe vier Geschwister, leben in der Provinz XXXX.A: Meine Geschwister, ich habe vier Geschwister, leben in der Provinz römisch 40 . F: Haben Sie Kontakt zu denselben Ihrer Heimat? A: Nein. F: Leben Ihre Schwiegereltern noch? A: Nein. Die Familie meines Mannes lebt in der Gemeinde XXXX.A: Nein. Die Familie meines Mannes lebt in der Gemeinde römisch 40 . F: Hat Ihr Mann Geschwister? A: Er hat einen Bruder namens XXXX und wohnt dieser in XXXX. Er hat noch eine Schwester namens XXXX und diese ist in XXXX.A: Er hat einen Bruder namens römisch 40 und wohnt dieser in römisch 40 . Er hat noch eine Schwester namens römisch 40 und diese ist in römisch 40 . F: Hat er noch weitere Geschwister oder nur XXXX und XXXX?F: Hat er noch weitere Geschwister oder nur römisch 40 und XXXX? A: Ich kenne nur diese beiden. F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? A: XXXX gehört eigentlich zu XXXX.A: römisch 40 gehört eigentlich zu römisch 40 . F: Haben Sie Kontakt zu XXXX und XXXX?F: Haben Sie Kontakt zu römisch 40 und XXXX? A: Nein. Ich habe mein Telefon verloren und keine Telefonnummer. F: Wie gelangten Sie in Besitz des heute vorgelegten kirchlichen Ausweises? A: Dieser Ausweis war bereits im Koffer als wir nach Österreich kamen und bemerkten wir dies erst später. F: Warum gab Ihre Mutter heute an, dass dieser Ausweis von einem Pastor geschickt wurde? A: Ich habe keinen Kontakt zu einem Pastor. Ich sah diesen Ausweis in meinem Koffer. F: Wann hörten Sie das letzte Mal etwas von Ihrem Mann bzw. wann sahen Sie das letzte Mal? A: Bei unserer Festnahme sah ich ihn das letzte Mal. F: Wann war diese Festnahme? A: Es war in der Nacht vom
  8. auf den 11.12.
  9. F: Wurden Sie sonst noch einmal festgenommen oder war dies damals das erste Mal? A: Es war meine erste Festnahme und auch die erste Festnahme meines Mannes. F: Wann wurden Sie freigelassen? A: Es war am 27.12.
  10. F: Wie viele Personen kamen damals in das Haus als Sie und Ihr Mann festgenommen? A: Fünf in Militäruniform und zwei in Zivil. F: Wie viel wurde für Ihre Freilassung bezahlt? A: US-$ 2.500,--. F: Hätten Sie auch Ihr Heimatland verlassen, wenn es nicht zu Ihrer Festnahme bzw. der Festnahme Ihres Mannes gekommen wäre? A: Nein. Wenn es nicht zu unserer Festnahme gekommen wäre, hätte ich das Land nicht verlassen. V: Die Recherchen in Ihrem Heimatland ergaben, dass Sie und Ihr Mann nicht festgenommen wurden! A: Die Leute, die dies sagten, haben gelogen. F: Warum sollen diese lügen? A: Sie haben Angst die Wahrheit zu sagen. F: Warum sollen diese Angst haben, die Wahrheit zu sagen? A: In Kongo ist es nicht erlaubt etwas gegen die Regierung zu sagen ansonsten bekommt man Probleme. F: Welchen Beruf hatte Ihr Mann? A: Er verkaufte XXXX.A: Er verkaufte römisch 40 . V: Die Recherchen ergaben auch, dass Ihr Mann ums Leben kam bei einem Verkehrsunfall! A: Das war vielleicht nach unserer Flucht. (Anmerkung: AW weint) F: Welchen Beruf hat der Schwager XXXX und die Schwägerin XXXX?F: Welchen Beruf hat der Schwager römisch 40 und die Schwägerin XXXX? A: XXXX hat eine Gehbehinderung und arbeitet nicht. Was XXXX arbeitet, weiß ich nicht.A: römisch 40 hat eine Gehbehinderung und arbeitet nicht. Was römisch 40 arbeitet, weiß ich nicht. V: Sie gaben am 26.06.2012 an, dass das Ergebnis der Wahlen am 09.12.2011 bekanntgegeben wurde und hätten Sie am 10.12.2011 an einer Demonstration teilgenommen. Die Recherchen ergaben jedoch, dass die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen am 19.12.2011 veröffentlicht wurden und die Ergebnisse der Parlamentswahlen ab 14.12.2011 (die Veröffentlichung erfolgte von Provinz zu Provinz). A: Am 09.12.2011 wurde das erste Mal das Resultat der Präsidentschaftswahlen bekanntgegeben. Am 19.12.2011 veröffentlichte das Oberste Gericht das endgültige Resultat der Präsidentschaftswahlen. Zu den Parlamentswahlen weiß ich nichts. F: Waren Sie und Ihr Mann politisch tätig? A: Wir waren nur Sympathisanten von UDPS. F: Sie gaben am 26.06.2012, dass Sie am 01.09.2011, 06.11.2011 und 26.11.2011 an einer Demonstration teilnahmen. Die Recherchen ergaben, dass es zwar Demonstrationen gab aber nicht an den von Ihnen angegeben Tagen. A: Es gab am 26.11.2011 eine Demonstration und war dies der letzte Tag der Propaganda. Am 01.09.2011 und 06.11.2011 gab es auch Demonstrationen. Wir demonstrierten gegen Wahlbetrug. F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren? A: Ich habe Angst, dass ich umgebracht werde. F: Warum sollen Sie umgebracht werden? A: Weil ich schon einmal festgenommen wurde. Ich möchte mein Leben und das Leben meiner Kinder schützen. F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben? A: Ich möchte mich vorerst bedanken. Danke für den Schutz von Österreich für meine Kinder und meine Mutter. Ich bedanke mich für Essen und Unterkunft, was ich hier bekomme. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Niederschrift? A: Ja " Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 langten eine Stellungnahme und ein ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl 12 04.775-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden, was eine Recherche der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig und deren Rückkehr in die DR Kongo möglich sowie ihre Ausweisung zulässig. In den Verfahren ihrer Mutter und der drei Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl 12 04.775-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden, was eine Recherche der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig und deren Rückkehr in die DR Kongo möglich sowie ihre Ausweisung zulässig. In den Verfahren ihrer Mutter und der drei Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl 12 04.775-BAE, wurde der Beschwerdeführerin am 24.12.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.01.2013 brachten die drei Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht am 07.01.2013 Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben würden und die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass ihr wegen ihrer politischen Gesinnung Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen habe sie schlüssig und plausibel gestaltet und zum Rechercheergebnis Stellung genommen, wobei die Behörde aber an dieser nicht interessiert gewesen wäre, sondern voreingenommen agiert habe. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass ihr aufgrund unterstellter politischer Gesinnung Verfolgungsgefahr drohe und der kongolesische Staat nicht gewillt sei, sie zu schützen, die Verfolgung vielmehr von diesem ausgehe. Das Vorbringen sei glaubhaft. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Asyl, in eventu den Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz.
  11. Die Beschwerdevorlage vom 08.01.2013 langte am 11.01.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren am 21.01.2013 der Gerichtsabteilung A/6 zur Erledigung zugewiesen.
  12. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren mit der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen, nach Unzuständigkeitseinrede am 12.02.2014 der Gerichtsabteilung W184, nach Unzuständigkeitseinrede am 25.06.2014 der Gerichtsabteilung W161 und auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung. Für den 15.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter erschienen zur Beschwerdeverhandlung und es wurde zunächst die Mutter und danach kurz die Beschwerdeführerin befragt, bevor die Verhandlung zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen im Verfahren der Mutter auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Die Richterin hatte in der Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, wenn sie Fragen nicht beantworten wollte, "übertrieben" reagierte. Als medizinscher Laie wäre eine abschließende Beurteilung dieses Eindrucks nicht seriös, weshalb ein psychiatrisch-neurologischen Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch für die Verhandlung. Am 02.12.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 12.11.2015 ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass von der Mutter der Beschwerdeführerin ein diffuses psychisches Beschwerdebild dargestellt werde, dass mehreren psychischen Störungen zuzuordnen ist und sich auch gegenseitig überschneidet. Im Vordergrund steht derzeit eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Die diesbezügliche Beschwerdesymptomatik ist als Reaktion auf die derzeitige Belastung in der Migrationssituation und vor allem auch in einer ungewohnten Umgebung zu sehen und stellt sich mit subdepressiver Stimmungslage, Belastungsgefühlen und einer zeitweise bestehenden Durchschlafstörung dar. Weiters finden sich bei der Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Intelligenzminderung im Sinn einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit mit unterdurchschnittlichem Bildungsniveau. Es fanden sich Defizite im logischen Verständnis, deutliche Defizite im rechnerischen Verständnis, Defizite im abstrakt planerischen Denken, Defizite in der Überblicksgewinnung und es zeigte sich ein sehr unterdurchschnittliches Bildungsniveau. Weiters finden sich Hinweise au eine sogenannte Hirnleistungsstörung (mild cognitive Impairment) im Sinne eines beginnenden dementen Geschehens. An Symptomatik findet sich eine leichtgradige Verminderung der Gedächtnisleistungen, deutliche Verminderung der Konzentrationsleistungen, ein leichtgradig verlangsamter Sprach- und Gedankengang, eine allgemeine motorische Verlangsamung sowie Verminderung der Kritikfähigkeit und der Überblicksgewinnung im komplexeren Angelegenheiten. Es überschneidet sich diese Symptomatik mit den Defiziten der geistigen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Intelligenzminderung, sind auch schwer abgrenzbar und es ist nicht mit völliger Sicherheit ausschließbar, inwieweit dies auch durch eine Aggravationstendenz d.h. verstärkter Darstellung von Defiziten mitbedingt ist. Es wurde die Diagnose einer dementiellen Syndroms, bei der seit 2012 in Österreich aufhältigen Untersuchten im Oktober 2015 gestellt und dort eine Demenz vom Alzheimertyp festgestellt. Aufgrund der bisher durchgeführten bildgebenden Verfahren, nämlich einer Computertomographie des Gehirns ergeben sich aber keine Möglichkeiten der diagnostischen Zuordnung zu einer Alzheimerdemenz wie im Befund XXXX angeführt. Es wird anschließend ausführlich das Ergebnis des Demenzscreeningtests dargelegt. Bertreffende Geschäftsfähigkeit sei von einer Einschränkung, insbesondere für komplexe Angelegenheiten, auszugehen. Es ist die fassbare Symptomatik der Intelligenzminderung und des dementiellen Syndroms als eine geistige Behinderung im Sinne des Sachwalterschaftsgesetzes zu sehen und die Betroffene könnte Schutz und Hilfe eines Sachwalters benötigen. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich in der Lage an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Die Einvernahmefähigkeit ist als gerade noch gegeben zu erachten. Sie ist in der Lage Erlebtes wiederzugeben, wobei aber mögliche Erinnerunglücken nicht völlig auszuschließen sind. Es ist grundsätzlich auch anzunehmen, dass sie in der Lage ist gleichbleibende Angaben zu machen, wobei aber Gedächtnisstörungen zu berücksichtigen sind. Es ist aber festzuhalten, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, selbständig ihre Interessen im gegenständlichen Verfahren wahrzunehmen, d.h. sie als nicht prozessfähig anzusehen ist. Es erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin bei Betrachtung der Verhandlungsprotokolle nicht durch eine psychische Störung beeinfluss bzw. durch diese erklärbar. Es zeigt sich auch, dass grundsätzlich im Wesentlichen gleichbleibende Angaben in den wesentlichen Punkten getätigt wurden. Es zeigen auch die Angaben in den bisherigen Einvernahmen, dass bis vor kurzem keine wesentlichen Gedächtnisstörungen bestanden haben, zumindest nicht in dem Ausmaß, wie sie bei der nunmehrigen Untersuchung dargestellt wurden. Betreffend Überstellbarkeit in den Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar ist, dass die Reisefähigkeit höhergradig beeinträchtigt ist. Es ist auch keine unzumutbare Verschlechterung zu erwarten. Die Betroffene würde aber eine Begleitung benötigen. Bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens im Herkunftsstaat würde sie die Unterstützung der Familie benötigen. Hinweise auf eine psychische Störung, die eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung beinhalten würde, waren nicht fassbar.Am 02.12.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 12.11.2015 ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass von der Mutter der Beschwerdeführerin ein diffuses psychisches Beschwerdebild dargestellt werde, dass mehreren psychischen Störungen zuzuordnen ist und sich auch gegenseitig überschneidet. Im Vordergrund steht derzeit eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Die diesbezügliche Beschwerdesymptomatik ist als Reaktion auf die derzeitige Belastung in der Migrationssituation und vor allem auch in einer ungewohnten Umgebung zu sehen und stellt sich mit subdepressiver Stimmungslage, Belastungsgefühlen und einer zeitweise bestehenden Durchschlafstörung dar. Weiters finden sich bei der Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Intelligenzminderung im Sinn einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit mit unterdurchschnittlichem Bildungsniveau. Es fanden sich Defizite im logischen Verständnis, deutliche Defizite im rechnerischen Verständnis, Defizite im abstrakt planerischen Denken, Defizite in der Überblicksgewinnung und es zeigte sich ein sehr unterdurchschnittliches Bildungsniveau. Weiters finden sich Hinweise au eine sogenannte Hirnleistungsstörung (mild cognitive Impairment) im Sinne eines beginnenden dementen Geschehens. An Symptomatik findet sich eine leichtgradige Verminderung der Gedächtnisleistungen, deutliche Verminderung der Konzentrationsleistungen, ein leichtgradig verlangsamter Sprach- und Gedankengang, eine allgemeine motorische Verlangsamung sowie Verminderung der Kritikfähigkeit und der Überblicksgewinnung im komplexeren Angelegenheiten. Es überschneidet sich diese Symptomatik mit den Defiziten der geistigen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Intelligenzminderung, sind auch schwer abgrenzbar und es ist nicht mit völliger Sicherheit ausschließbar, inwieweit dies auch durch eine Aggravationstendenz d.h. verstärkter Darstellung von Defiziten mitbedingt ist. Es wurde die Diagnose einer dementiellen Syndroms, bei der seit 2012 in Österreich aufhältigen Untersuchten im Oktober 2015 gestellt und dort eine Demenz vom Alzheimertyp festgestellt. Aufgrund der bisher durchgeführten bildgebenden Verfahren, nämlich einer Computertomographie des Gehirns ergeben sich aber keine Möglichkeiten der diagnostischen Zuordnung zu einer Alzheimerdemenz wie im Befund römisch 40 angeführt. Es wird anschließend ausführlich das Ergebnis des Demenzscreeningtests dargelegt. Bertreffende Geschäftsfähigkeit sei von einer Einschränkung, insbesondere für komplexe Angelegenheiten, auszugehen. Es ist die fassbare Symptomatik der Intelligenzminderung und des dementiellen Syndroms als eine geistige Behinderung im Sinne des Sachwalterschaftsgesetzes zu sehen und die Betroffene könnte Schutz und Hilfe eines Sachwalters benötigen. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich in der Lage an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Die Einvernahmefähigkeit ist als gerade noch gegeben zu erachten. Sie ist in der Lage Erlebtes wiederzugeben, wobei aber mögliche Erinnerunglücken nicht völlig auszuschließen sind. Es ist grundsätzlich auch anzunehmen, dass sie in der Lage ist gleichbleibende Angaben zu machen, wobei aber Gedächtnisstörungen zu berücksichtigen sind. Es ist aber festzuhalten, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, selbständig ihre Interessen im gegenständlichen Verfahren wahrzunehmen, d.h. sie als nicht prozessfähig anzusehen ist. Es erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin bei Betrachtung der Verhandlungsprotokolle nicht durch eine psychische Störung beeinfluss bzw. durch diese erklärbar. Es zeigt sich auch, dass grundsätzlich im Wesentlichen gleichbleibende Angaben in den wesentlichen Punkten getätigt wurden. Es zeigen auch die Angaben in den bisherigen Einvernahmen, dass bis vor kurzem keine wesentlichen Gedächtnisstörungen bestanden haben, zumindest nicht in dem Ausmaß, wie sie bei der nunmehrigen Untersuchung dargestellt wurden. Betreffend Überstellbarkeit in den Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar ist, dass die Reisefähigkeit höhergradig beeinträchtigt ist. Es ist auch keine unzumutbare Verschlechterung zu erwarten. Die Betroffene würde aber eine Begleitung benötigen. Bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens im Herkunftsstaat würde sie die Unterstützung der Familie benötigen. Hinweise auf eine psychische Störung, die eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung beinhalten würde, waren nicht fassbar. Am 18.12.2015 langte eine Stellungname der Vertreter der Beschwerdeführerin, zum Gutachten im Verfahren der Mutter, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13.01.2016 wurde die Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und einer ihrer Vertreterinnen fortgesetzt. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde, da sie bereits ausgesagt hatte, nicht mehr geladen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich entschuldigt. Nach Ende der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin sowie einer ihrer Vertreterinnen jeweils eine Kopie der Verhandlungsschrift ausgefolgt. Am 15.01.2016 langte ein Email ein in welchem die in der Verhandlung anwesende Vertreterin ersucht der Beschwerdeführerin die in der Verhandlungsschrift vom 13.01.2016 angeführte "Linkliste der Länderberichte" nochmals, diesmal an deren Emailadresse, zu übersenden. Da es sich jedoch um eine Internetadresse außerhalb der Republik Österreich handeln dürfte (Anmerkung: Datenschutz!), verfügte die Richterin, dass der Beschwerdeführerin stattdessen eine weitere Kopie der zweiten Verhandlungsschrift an deren Anschrift in Österreich zugestellt wurde. Am 25.01.2016 erreichte das Bundesverwaltungsgericht ein Antrag einer der Vertreterinnen auf Ausfolgung der relevanten Länderberichte. Mit Schreiben vom 08.02.2016 wurde dieser Vertreterin mitgeteilt, dass sie jederzeit Einsicht in den Verfahrensakt nehmen und kostenfreie Kopien von den im Akt einliegenden Länderberichten anfertigen könne, zugleich wurde die Frist zwecks Abgabe einer Stellungnahme bis 29.02.2016 erstreckt. Am 01.03.2016 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen:
  14. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nach einer Recherche im Herkunftsstaat verifiziert werden. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Mbala an, ist christlichen Glaubens, spricht Lingala und Französisch und stammt aus XXXX, . Ihr Ehegatte ist bei einem Autounfall im Herkunftsstaat tödlich verunglückt.
  15. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nach einer Recherche im Herkunftsstaat verifiziert werden. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Mbala an, ist christlichen Glaubens, spricht Lingala und Französisch und stammt aus römisch 40 , . Ihr Ehegatte ist bei einem Autounfall im Herkunftsstaat tödlich verunglückt.
  16. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
  17. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und gewillt, für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Beschwerdeführerin hat vier Schwestern im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
  18. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 19.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie befindet sich damit seit bald fünf Jahren im Bundesgebiet, hat hier Deutschkurse besucht, beherrscht noch nicht die Grammatik und versteht auch noch nicht alles, kann sich aber mittlerweile in Deutsch verständlich machen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist nicht am Arbeitsmarkt integriert, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In ihrem Herkunftsstaat hat sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach eine Ausbildung zur Schneiderin abgeschlossen, Kinder bekommen und war immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder Kraft eigener Arbeit zu bestreiten. Sie besucht in Österreich, ebenso wie im Herkunftsstaat, regelmäßig den Gottesdienst und hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mutter und ihre Kinder im Bundesgebiet, deren Verfahren mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden werden. Im Herkunftsstaat befinden sich noch vier Schwerstern der Beschwerdeführerin und eine Tante, zu denen aktuell kein Kontakt besteht, welchen diese aber herstellen kann.
  19. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Politische Lage Die Demokratischen Republik Kongo ist eine Präsidialrepublik und der zweitgrößter Staat Afrikas mit mehr als 2,3 Millionen Quadratkilometern (6,6 mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland), ca. 70 Millionen Einwohnern, rund 250 Volksgruppen; alleine die Hauptstadt Kinshasa hat geschätzte 10 Millionen Einwohner. Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt (AA Übersicht Stand Januar 2017). In der 2005 verabschiedeten Verfassung wurde eine neue administrative Aufteilung der DR Kongo festgelegt. Seit Juni/Juli 2015 werden die 26 Provinzen eingerichtet. Alle Provinzen werden von kommissarischen Leitern, die vom Präsidenten eingesetzt wurden, verwaltet. Besonders in den abgelegenen neuen Provinzen fehlt es bisher an der notwendigen physischen und personellen Infrastruktur zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Provinzen und die dezentralen Einheiten (Stadt, Gemeinde, Sektor, Häuptlingsdistrikte: chefferies) werden durch lokale Organe verwaltet (Parlament und Regierung in den einzelnen Provinzen, Räte in den Städten, Gemeinden, Sektoren und Häuptlingsdistrikten). Gouverneure und Vizegouverneure werden durch den Präsidenten der Republik eingesetzt. Die seit dem
  20. Februar 2006 geltende neue Verfassung bestimmt eine gemäßigte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Dies geschieht in nur einem Wahlgang; die einfache Mehrheit entscheidet. Es gibt ein Zweikammersystem – Senat und Nationalversammlung (LIP Staat Juli 2016). Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit
  21. Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlaments und Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016 [AA 06.09.2015]). Präsident Joseph Kabila gab bekannt, dass Samy Badibanga neuer Premierminister des Kongo werden soll. Gut so, meint Jean-Luc Kayoko, ein Vertreter der Zivilgesellschaft. "Seine Ernennung zeigt, dass die Beschlüsse aus dem nationalen Dialog befolgt werden", sagte Kayoko der DW. Im Oktober hatten sich Regierung und Teile der Opposition im Rahmen des Dialogs verständigt, dass der Präsident einen Premierminister aus den Reihen der Opposition ernennen sollte. Ein Premierminister aus der Opposition, um das Land wieder auf Kurs zu bringen - so sieht es auf den ersten Blick aus. Doch Badibanga hat dort nicht viel Rückhalt. Zwar leitet er im Parlament die Parlamentariergruppe "UDPS und Verbündete", die in der Opposition sitzt. Doch der Partei UDPS gehört Badibanga gar nicht mehr an. 2012 schloss sie ihn aus. Grund ist ein Zerwürfnis mit dem UDPS-Vorsitzenden Etienne Tshisekedi, einem der führenden Oppositionspolitiker des Landes (DW 18.11.2016). Bei einem friedlichen Sitzstreik in der Stadt Goma sind am 21.12.2016 zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) festgenommen worden. Sie protestierten dagegen, dass Staatspräsident Kabila über seine am 19.12.2016 ausgelaufene zweite Amtszeit hinaus im Amt bleibt. Die oben genannten zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) wurden am Morgen des 21.12.2016 in der Stadt Goma in Nord-Kivu im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) festgenommen (AI 21.12.2016). In der Demokratischen Republik Kongo haben Regierung und Opposition sich auf einen Fahrplan für die Machtübergabe von Präsident Joseph Kabila geeinigt. Kabila, der seit 2001 an der Staatsspitze steht, gibt sein Amt demnach Ende 2017 ab. Ein Oppositioneller soll Regierungschef werden. Ende 2017 sollen dann auch Präsidentschaftswahlen abgehalten werden, wie Oppositionsvertreter am Freitag über die Einigung informierten. Kabila habe sich verpflichtet, keine Verfassungsänderung für eine dritte Amtszeit anzustreben, sagten die Oppositionellen Martin Fayulu et José Endundoen (SWF 23.12.2016). Am
  22. und 10.02.2017 kam es in der Stadt Tshimbulu (zentralkongolesische Provinz Kasai Central) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Miliz Kamwina Nsapu und dem Militär. Laut Angaben des örtlichen Roten Kreuzes vom 12.02.2017 wurden hierbei mindestens 90 Personen getötet. Die UN Friedensmission im Kongo (MONUSCO) bezifferte die Zahl der Toten auf
  23. Auslöser der Kämpfe soll ein Angriff der Milizangehörigen auf einen Militärstützpunkt mit Messern und Knüppeln gewesen sein. Die Miliz habe damit den Tod ihres Anführers Kamwina Nsapu, der im August 2016 von der Polizei getötet wurde, rächen wollen. Nach der Tötung Nsapus kam es zu einem Aufstand der Miliz, die mehrfach Ortschaften besetzte, darunter Anfang Dezember 2016 für zwei Tage die Provinzhauptstadt Kananga (Anmerkung: ca. 1092 km von Kinshasa entfernt [BAMF 13.02.2017]) Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. Eine Vereinbarung zur Machtübergabe zwischen Präsident Kabila und Opposition sieht Wahlen ohne Kandidatur von Präsident Kabila Ende 2017 vor (BBC News, 03.03.2017). (AA – Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html, Stand Januar 2017 LIP - Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 DW - Deutsche Welle, Kongo: Neuer Premierminister, alte Probleme, 18.11.2016, http://www.dw.com/de/kongo-neuer-premierminister-alte-probleme/a-36443317 Amnesty International Deutschland, 21.12.2016, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-288-2016/unrecht-anprangern-hat-folgen?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D48%26submit_y%3D11%26re SWF, Schweizer Radio und Fernsehen 23.12.2016, http://www.srf.ch/news/international/kabila-soll-ende-2017-abtreten BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf BBC News, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806) Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am
  24. Dezember 2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu Protesten gekommen, bei denen es auch zu Gewaltanwendung kam. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang getroffen haben, ihre Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Es kann weiterhin – auch kurzfristig - zu Protesten kommen, die einen gewaltsamen Verlauf nehmen können. Dabei können weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht ausgeschlossen werden. Auch muss mit kurzfristigen, unangekündigten Straßensperrungen gerechnet werden, u.a. auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt. (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017). Die Sicherheitslage im gesamten Land ist nicht vollständig stabil. Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-Kivu) ist nicht befriedet. Dies gilt auch für Teile der Provinzen Katanga und Bas-Congo. In den Kivu Provinzen werden aktuell Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Vor Reisen in diese Regionen wird besonders gewarnt. In den meisten übrigen Teilen des Landes, einschließlich der Hauptstadt und den großen Städten wie Lubumbashi und Kisangani, ist die Sicherheitslage relativ gut. Die Kriminalitätsrate ist nicht höher als in anderen afrikanischen Ländern. Mit aktuell erhöhter Militärpräsenz sind jedoch auch Zwischenfälle mit dem Militär nicht auszuschließen (LIP Alltag November 2016). Nach dem Ende der offiziellen Amtszeit von Präsident Kabila können derzeit jederzeit bewaffnete Aufstände im ganzen Land ausbrechen, weshalb erhöhte Wachsamkeit geboten ist. Oft gehen Polizei oder Armee bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor, daher sollten größere Menschenansammlungen jedenfalls gemieden werden. Vor Reisen in den Großraum Kinshasa wird gewarnt. In Folge fortwährender Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und Bürgermilizen in der zentralen Provinz Kasai sind in der jüngsten Vergangenheit wieder vermehrt zahlreiche Todesopfer zu beklagen (BMEIA Stand 23.03.2017). Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile sowie die Kasai- und Lomami-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental. In diesen Provinzen finden immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt. Der dienstliche oder geschäftliche Aufenthalt in diesen Gebieten muss durch ein tragfähiges Sicherheitskonzept abgesichert sein (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017). (BMEIA – Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kongo - Demokratische Republik, unverändert gültig seit 14.02.2017, Stand 23.03.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag AA – Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html) Politische Opposition Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD-Goma ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s. unten) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien. Im Hinblick auf den Wahlzyklus 2015/16 (Lokal-, Provinz- und Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen) hat die staatliche Wahlbehörde CENI mehr als 400 Parteien registriert. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, riskieren jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. Auch im Parlament vertretene Oppositionspolitiker werden Ziel von Einschüchterungen und Verfolgungen durch kongolesische Gerichte. Zuletzt wurde der Oppositionspolitiker Pierre-Jacques Chalupa wegen Erschleichung der kongolesischen Staatsbürgerschaft zunächst mit ungültigen Dokumenten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt – ein Vorwurf, der bei ausländischen Beobachtern auf ernste Zweifel stößt – dann aber Anfang 2014 wieder freigelassen. Der Oppositionspolitiker Eugène Diomi Ndongala wurde im Juni 2012 vom ANR für 100 Tage festgehalten, ohne die Möglichkeit zu bekommen, seine Familie oder einen Anwalt zu kontaktieren oder notwendige ärztliche Versorgung zu erhalten. Er ist in der Zwischenzeit wegen – von ihm und seinen Anhängern bestrittener – Sexualdelikte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am 05.08.2014 wurde der prominente Oppositionspolitiker, Parlamentsabgeordnete und Generalsekretär der Partei UNC (Präsident Vital Kamerhe), Jean-Bertrand Ewanga, wegen Äußerungen auf einer Demonstration am Vortag verhaftet. Die Umstände der Verhaftung (Umstellung des Wohnhauses noch in der Nacht, Abführung im Morgengrauen) und der Tatvorwurf (u.a. "Verunglimpfung des Staatschefs") bestätigen eine Politik der Einschränkung bzw. Einschüchterung der Opposition unter der Regierung Kabila. Ewanga wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt und erst am 01.08.2015 freigelassen. Die Immunität der Abgeordneten ist unter Staatspräsident Kabila von eingeschränkter Bedeutung: seit Anfang 2012 sind bereits 6 Abgeordnete aus mutmaßlich politischen Gründen strafrechtlich verfolgt und teilweise verurteilt worden. Die größte Oppositionspartei ist die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social") unter ihrem Vorsitzenden Etienne Tshisekedi. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen. Mobutu-Anhänger sowie das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegen keiner gezielten Verfolgung. Behinderungen der Partei des Kabila-Konkurrenten in den Wahlen 2006, Jean-Pierre Bemba ("Mouvement de Libération du Congo", MLC) nach Aufnahme des bisherigen MLC-Generalsekretärs Thomas Luhaka in die Regierung und dessen daraufhin erfolgtem Parteiausschluss im Vorfeld der Kandidatenanmeldung für den Wahlzyklus 2015/16 waren geringfügiger und vorübergehender Natur (Negierung der Rechtmäßigkeit der Amtsübernahme als Generalsekretärin Eve Babazaida durch das Innenministerium). Auch hat Widerstand gegen Überlegungen von Staatspräsident Kabila und/oder seiner engen Gefolgsleute, die Amtszeit des Präsidenten über Dezember 2016 hinaus zu verlängern ("glissement") innerhalb der Regierungskoalition zwar zu Maßregeln und Drohungen geführt; letztlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts jedoch noch keine tatsächlichen Einschränkungen in der politischen Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingetreten (z.B. ehem. Gouverneur der Provinz Katanga, Moïse Katumbi, PPRD, Mitglieder der Koalitionspartei "Mouvement Social pour le Renouveau", MSR [AA 06.09.2015]). Am 01.02.2017 verstarb der langjährige Oppositionsführer Etienne Tshisekedi mit 84 Jahren an einer Lungenembolie in einem Krankenhaus in Belgien, wohin er am 24.01.2017 aus Kinshasa für einen Gesundheits-Check-up gekommen war. Tshisekedi sollte Präsident des "Nationalrats zur Überwachung des Übergangsabkommens" werden. Dieses Gremium ist Teil der Übereinkunft vom 31.12.2016 zwischen der Regierung und der Opposition zur Vorbereitung und Überwachung freier Wahlen bis Ende 2017 sowie des Rücktritts des amtierenden Staatspräsidenten Joseph Kabila. Mit dem Tod von Tshisekedi verliert die Opposition ihre wichtigste Führungsfigur. Tshisekedi war während der Präsidentschaft von Mobutu zwischen 1991 und 1994 drei Mal Premierminister. 2011 verlor er die umstrittene Präsidentschaftswahl gegen den jetzigen Staatspräsidenten Joseph Kabila. Tshisekedi war bis zuletzt Vorsitzender der größten Oppositionspartei UDPS sowie Präsident des größten Oppositionsbündnisses Rassemblement. Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. (BBC News, 03.03.2017). (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.09.2015, Stand August 2015 BBC News, Felix Tshisekedi, übernimmt Posten des Vaters, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806) Justiz Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Im Osten des Landes kommt es immer wieder zu massiven Rechtsverletzungen durch das kongolesische Militär. Als eine Maßnahme zur Entschärfung der Situation organisiert die Konrad-Adenauer-Stiftung Weiterbildungsveranstaltungen zu Rechtsstandards in der Armee. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIP Staat Juli 2016). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Symptomatisch ist die Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008 sowie die Entlassung von weiteren mehreren tausend Justizmitarbeitern im Frühjahr
  25. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Im April 2015 lud Justizminister Thambwe (erstmals seit 1996) Vertreter aller juristischen Berufe zu einer Generalversammlung, die schonungslos – und in Anwesenheit des Staatspräsidenten – den Zustand der Justiz beleuchtet (Korruptionsanfälligkeit, Unterfinanzierung, kaum vorhandene sachliche Ausstattung wie Schreibmaschinen oder Papier). Der nunmehr offiziell festgestellte Mangel deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amts und nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es noch Jahre dauern werde, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Taten. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars und Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) wirksam zu bekämpfen. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als in der Ziviljustiz. Im Hinblick auf die Aufarbeitung von schwersten Völkerrechtsverbrechen in der DR Kongo besteht eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Am
  26. Oktober 2004 haben der IStGH und die DR Kongo ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Untersuchung von nach dem
  27. Juli 2002 begangenen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord unterzeichnet. Derzeit befinden sich vier kongolesische Staatsangehörige im Gewahrsam des IStGH. Dabei handelt es sich um Thomas Lubanga, den Führer der Rebellengruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC), der im März 2012 durch den IStGH verurteilt worden ist, Germaine Katanga, Anführer der Streitkräfte für Patriotischen Widerstand in Ituri (FRUPI) und Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen
  28. Im April 2013 wurde darüber hinaus ein Anführer der Rebellengruppe M23 (und vormals des "Congrès national pour la défense du peuple"), Bosco N'taganda, nach Den Haag überstellt. Mathieu Ngudjolo, Anführer der Rebellen-bewegung "Front des nationalistes et intégrationnistes" (FNI) wurde am
  29. Dezember 2012 freigesprochen (AA 06.09.2015). Am 23.01.2015 wurde Jean-Pierre Bemba vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag vorläufig für unschuldig erklärt und frei gelassen (LIP Staat Juli 2016). (AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat) Polizei Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo ("Police Nationale Congolaise", PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC (Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten (im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat) werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig per Banktransfer ausgezahlt. Die grundsätzlich eingeführte Auszahlung der Gehälter per Banküberweisung verspricht jedoch Verbesserung in dieser Hinsicht, denn so soll die Veruntreuung von Gehaltszahlungen durch Vorgesetzte verhindert werden. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen", also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser "Einnahmen" ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die im September 2014 ausgelaufene EU-Polizeimission EUPOL hat dazu einen Beitrag geleistet. Die im Alltag weiterhin sehr spürbare Korruption der Polizei wird sich nur durch eine deutliche Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen bekämpfen lassen. Davon ist man noch weit entfernt. Im November 2013 führte die PNC die Operation "Likofi" (Faustschlag) gegen das organisierte Bandenwesen im Land durch. Die Polizei agierte mit Härte, in Kinshasa kamen ca. 350 Beschuldigte in Untersuchungshaft. Meldungen von Presse- und Menschenrechtsorganisationen zufolge gab es mehrere Dutzend Fälle von extralegalen Tötungen und Verschwindenlassen. Das Menschenrechts-Büro der Vereinten Nationen zählte im ersten Halbjahr 2015 1481 Menschenrechts-Verletzungen auf dem Territorium der DR Kongo, die Sicherheitskräfte (PNC, FARDC, ANR) seien für 45% dieser Verletzungen verantwortlich gewesen (dabei wurden 1648 Menschen betroffen von insgesamt ca. 4700). Darunter fielen 125 Fälle außerlegaler Hinrichtungen mit 171 Opfern. Die Zahl der betroffenen Menschen, die unter Polizeigewalt litten, lag mit 1071 zwar höher als die Opfer von Gewalttaten der Streitkräfte

(489), jedoch gingen insgesamt 317 Menschenrechtsverletzungen auf das Konto der Streitkräfte, 303 auf das der Polizei. Auch wenn der Schwerpunkt der massiven Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe erneut in den Ostprovinzen lag, zeigte sich im Westen der DR Kongo ein signifikanter Anstieg der Menschenrechtsverletzungen (72 im Vergleich zu 53 im Vorjahreszeitraum), vor allem durch Polizei und ANR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Wahlzyklus (vor allem Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit [AA 06.09.2015]). Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministeriu. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d’Intervention Rapide" – PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) und der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind in erster Line für die äußere Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Die Präsidentschaftskanzlei beaufsichtigt die Republikanische Garde (RG) und der Innenminister die Generaldirektion für Migration (DGM), welche für Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS erstellt 2017). (AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Menschenrechte In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt (AA Innenpolitik August 2016). Die Menschenrechte werden durch Militär, kriegerische Gruppierungen, Polizei und Geheimdienste regelmäßig verletzt. Die Gefängnisse sind überfüllt, hier herrschen oft unvorstellbare Zustände. Viele Gefangene warten monatelang, teilweise Jahre auf eine Prüfung des Verfahrens bzw. auf eine richterliche Entscheidung. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Watch, veröffentlichen fortlaufend Berichte zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo. Besonders brisant ist der Dialog bezüglich der Rechtsprechung zur Nutzung der Einnahmen aus der Bergbauindustrie. Hier stoßen die persönlichen Interessen auf die Interessen der staatlichen Institutionen und der internationalen Bergbauindustrie. Mit dem Mord an Floribert Chebeya Anfang Juni 2010 ist der prominenteste Menschenrechtsaktivist und dauerhafteste Kritiker von Rechtlosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo und im früheren Zaire zum Schweigen gebracht worden. Chebeya war Leiter der Menschenrechtsorganisation Voix des Sans-Voix - VSV (Stimme der Stimmlosen) aus Kinshasa. Als mutmaßliche Täter wurden Untergebene des damaligen und später suspendierten Polizeichefs John Numbi verhaftet. Numbi, der zunächst selbst wegen des Mordes an Chebeya festgenommen worden war, blieb ungeschoren. Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Das Verfahren war auch der erste Prozess vor dem IStGH, seit Beginn seiner Arbeit im Jahr
  1. Unter Lubangas Führung kämpfte die von der Volksgruppe der Hema dominierte Miliz UPC (Union der Kongolesischen Patrioten) gegen die traditionell verfeindete Volksgruppe der Lendu (Anhänger der Partei Front der Nationalisten und Integrationisten (FNI)). Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein. Er war Stabschef der FNI. Im Juli 2008 hat der IStGh zweifellos mit Jean Pierre Bemba einen wirklich prominenten Fall. Er war Vize-Präsident der Übergangsregierung, dann Präsidentschaftskanditat (bis zu den Stichwahlen, die er mit 42 % verlor) und nach den Wahlen 2006 war er Senator. Bemba wurde aus Mangel an Beweisen im Januar 2015 eingeschränkt frei gesprochen (LIP Staat Juli 2016). (LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik) Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, wird aber nicht vollzogen (AA Innenpolitik August 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik) Grundversorgung Die Lebenshaltungskosten in der DR Kongo liegen deutlich über dem deutschen Niveau. Da fast alle Güter des täglichen Bedarfs aus Europa, Südafrika, China und Brasilien importiert werden, sind besonders qualitativ gute Produkte teuer. Die Preise sind je nach Region um 30% bis 200% höher als in Deutschland. Die Versorgungslage ist in den großen Städten verhältnismäßig gut. In den ländlichen Gebieten sind, mangels Nachfrage der meist sehr armen Bevölkerung, nur Grundprodukte auf den Märkten zu finden. In Kinshasa, Lubumbashi und in begrenztem Umfang auch in Kisangani, Goma und Bukavu kann man fast alle europäischen Lebensmittel - bis hin zu einer Vielfalt an Käsesorten - erwerben. In der Regel entsprechen sie in ihre Qualität europäischen und südafrikanischen Standards. Obst und Gemüse gibt es saisonal auch aus lokaler Produktion. Da die Kleinproduzenten häufig sehr unachtsam mit chemischen Pflanzenschutzmitteln umgehen, sollte man nur solche Produkte erwerben, deren Produktionsweg bekannt ist. Weiterhin sollte beim Verzehr von Fisch und Fleisch darauf geachtet werden, dass es gut durchgebraten ist (LIP Alltag November 2016). Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Unendlich reich an Rohstoffen profitiert eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. Im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens steht die Großfamilie mit Solidarstrukturen, die für die ärmeren Bevölkerungsschichten einen Schutz vor Verelendung und Hunger bilden. Diese für das Überleben wichtigen Strukturen, führen aber auch zu Klientel- und Pfründenwirtschaft. Besonders im städtischen Umfeld ist oftmals das Wegbrechen der traditionellen Solidarstrukturen zu beobachten. Alte Menschen, bisher von der Großfamilie versorgt, leben in absoluter Armut auf der Straße und vollkommen auf sich selbst gestellt. Kinder, die ganz oder teilweise auf der Straße leben, gehören in den Kleinstädten schon zum Straßenbild. Ohne das Engagement kirchlicher und privater Einrichtungen wäre vielerorts selbst ein Minimalniveau in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Transport nicht vorhanden (LIP Gesellschaft Januar 2017). In den Jahren 2013-14 sind bislang insgesamt 56.500 kongolesische Flüchtlinge in die DR Kongo zurückgekehrt, davon ca. 40.000 im ersten Halbjahr
  2. In dieser Zahl sind allerdings die über 140.000 Kongolesen, die 2014 aus Kongo-Brazzaville zurückgekehrt sind, nicht enthalten. Die Polizei von Kongo-Brazzaville hatte nach eigenen Angaben im Rahmen der Aktion "Ohrfeige des Älteren" ca. 2000 illegale Staatsangehörige der DR Kongo ausgewiesen, die Bedingungen für die zu Hunderttausenden im reicheren Nachbarland lebenden Staatsangehörige der DR Kongo de facto so verschlechtert, dass es zu einem Massen-Exodus kam. Die Rückkehrer werden weitestgehend ohne externe Hilfe von der Metropole Kinshasa und den westlichen Heimatprovinzen der Rückkehrer absorbiert. Die soziale Lage der Bevölkerung hat sich dadurch noch einmal verschlechtert. 442.000 kongolesische Staatsangehörige lebten nach UNHCR-Angaben vom Juni 2015 immer noch in den Nachbarländern, neben der Republik Kongo vor allem in Uganda, Ruanda, Tansania und Burundi. UNHCR hat im August 2015 mehr als 600 Staatsangehörige der DR Kongo aus der Zentralafrikanischen Republik zurückgeführt. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NROs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nur sehr begrenzt zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen jedoch, mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N’Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus der Nachbarprovinz, dem ehem. Bandundu, eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der weiterhin agierenden Rebellen- und lokalen Maï-Maï-Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo agieren. Nach der Auflösung der Rebellenbewegung M23 sind Zentral- und Provinzregierung in Nord-Kivu mit den Sicherheitskräften (einschließlich der MONUSCO) bemüht, die staatliche Autorität in den zurückgewonnenen Gebieten wieder zu etablieren und das wirtschaftliche Leben dort wieder in Gang zu bringen. Im Bericht über menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ("Human Development Index", HDI des UNDP) 2014 nimmt die DR Kongo vor Niger Platz 186 von 187 Ländern ein. Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicherstellen. Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familie oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, würde die Botschaft Kinshasa versuchen, über kirchliche Organisationen oder über UNICEF einen Kontakt zu einer Nichtregierungsorganisation herzustellen, die elternlose Kinder betreut. Um eine Unterbringung einigermaßen sicherzustellen, ist ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich (AA 06.09.2015). Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Hauptursache hierfür sind die mehr als drei Jahrzehnte Misswirtschaft und Korruption durch das Mobutu Regime, gefolgt von schweren kriegerischen Auseinandersetzungen bis in die Gegenwart. Anfang der 1990er Jahre brach die Wirtschaft völlig zusammen. Es herrschte Hyperinflation (1994: 7400%). Durch Unruhen unter den Arbeitern sanken die Exporterlöse, die Infrastruktur im Transportwesen zerfiel, die Auslandsschulden stiegen auf 10 Mrd. Euro. Das Land war anschließend auf Nahrungsmittelimporte angewiesen. Seit den Wahlen 2006 herrschen Hoffnungen im Volk. In Kinshasa und Lubumbashi wird viel gebaut. Die sozio-ökonomische Lage bleibt aber weiterhin prekär und verbessert sich nur langsam. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Demokratischen Republik Kongo ist seit 2003, aufgrund anhaltend hoher Exporteinnahmen aus dem Bergbausektor, um jährlich ca. 6% angestiegen und beträgt ca. 41,2 Mrd US Dollar (Stand 2016). Die Wirtschaft wuchs 2014 um 8,9%. Solide Rohstoffpreise und günstige Exportmöglichkeiten waren die entscheidenden Faktoren hierfür. Seit Anfang 2016 ist ein schwächeres Wirtschaftswachstum von 4,9% zu beobachten. Die Wirtschaft wird, laut unterschiedlicher aktueller Prognosen, in den kommenden Jahren um ca. 5-8% steigen und aufrechterhalten werden. Trotz der positiven Entwicklung dieser Wachstumsrate werden mehrere Jahre vergehen müssen, um den Stand der 90er Jahre wieder zu erreichen. Bei der Umsetzung der Millennium Entwicklungsziele (MDG) wurden in der Demokratischen Republik Kongo große Anstrengungen unternommen, dies belegen Berichte der Vereinten Nationen. Die Datenlage ist unsicher, da große Teile der ländlichen Bevölkerung sehr isoliert leben und es keine gesicherten Zahlen zur Bevölkerungs- und Entwicklungssituation gibt. Auch im städtischen Umfeld sind die Ergebnisse der eingesetzten Indikatoren nicht zuverlässig. Verbesserungen der Lebensbedingungen zeigen sich in den Großräumen der Städte Kinshasa, Goma, Bukavu und Lubumbashi und in den Regionen Süd-Kivu und Bas-Kongo. Die Indikatoren zur Armutsminderung zeigen eine Verbesserung der Lebenssituation. Sie bleiben eine Herausforderung für die Regierung und die internationale Gemeinschaft, da der größte Teil der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo immer noch in absoluter Armut lebt. In Anlehnung an die "Deklaration von Paris" bemüht sich die kongolesische Regierung seit 2008 die Entwicklungsarbeit im Land stärker zu steuern und zu koordinieren. Umgesetzt werden soll dies durch das Planungsministerium (Ministère du Plan de la République Démocratique du Congo). Die Eigeninteressen der einzelnen Ministerien und der lokalen administrativen Strukturen erschweren jedoch die notwendige Zusammenarbeit. Die ausufernde Bürokratie stellt häufig eine Blockade von notwendiger Planung und Aktion dar. Die Umsetzung von politischen Reformen, umfangreichen Investitionen in den Wiederaufbau der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und die Stärkung des öffentlichen Sektors sind Voraussetzung für eine wirtschaftliche Erholung des Landes und eine nachhaltige Armutsbekämpfung. Eine Unterstützung der internationalen Gebergemeinschaft ist dafür unabdingbar. Die humanitäre Hilfe und Nothilfe wird durch das OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affaires) gesteuert. Es handelt sich hierbei um das umfangreichste Programm von OCHA weltweit. Im Dezember 2014 fanden Konsultationen zwischen Vertretern der Demokratischen Republik Kongo und der Bundesrepublik Deutschland statt. Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit werden 45 Mio. EUR der Demokratischen Republik Kongo zur Verfügung gestellt. Hiervon werden ca. 20 Mio. EUR für den nationalen Friedensfonds eingesetzt. Die Schwerpunkte der deutsch-kongolesischen Zusammenarbeit sind die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung. Eine wichtige Aktivität des Partnerschaftsprogrammes (BMZ-UNHCR-GIZ) ist die Rückführung der Flüchtlinge und intern vertriebenen Menschen sowie deren nachhaltige Integration. Neben den staatlichen Durchführungsorganisationen GIZ und KfW sind in der Demokratischen Republik Kongo weitere deutsche EZ-Akteure tätig: Politische Stiftungen: Hanns Seidel Stiftung (HSS) Konrad Adenauer Stiftung (KAS) Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche und humanitäre Organisationen: Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) Brot für die Welt / Evangelischer Entwicklungsdienst (EED) Caritas Christoffel Blindenmission (CBM) Deutsche Welthungerhilfe Diakonie Katastrophenhilfe Franziskaner Johanniter-Auslandshilfe Malteser International Misereor Architekten über Grenzen/Brunnenbauschule in Kikwit Die im Rahmen der deutschen Entwicklungs- und Nothilfe geleistete Arbeit wurde 2011 in einer ausführlichen Studie ausgewertet. Diese Studie leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der humanitären Hilfe. Die DR Kongo stand 2011 auf Platz 15 der Empfänger deutscher Entwicklungshilfe. Mit neuen Daten wird 2016 gerechnet. Zusätzlich zu der bilateralen Hilfe engagiert sich Deutschland in multilateralen Organisationen und innerhalb der EU für die DR Kongo: EU - Europäische Union IWF - Internationaler Währungsfonds WB - Weltbank AfDB - Afrikanische Entwicklungsbank VN - Vereinte Nationen und ihre verschiedenen Unterorganisationen (LIP Wirtschaft- Entwicklung August 2016). (LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Wirtschaft , letzte Aktualisierung August 2016, https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag) Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar. Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus bar zu bezahlen. Nach vorliegenden Daten von UNAIDS
(2014)sind etwa 2% der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren HIV-positiv, in städtischen Bereichen und in den bekannten Hochrisikogruppen wesentlich mehr. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Infektionsrisiko. Kondombenutzung wird daher immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen. Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO/OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der Demokratischen Republik Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2% des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden. Malaria ist immer noch die gefährlichste Krankheit und Haupttodesursache für die Menschen in der DR Kongo, besonders betroffen sind Kinder und schwangere Frauen. Nationale und internationale Organisationen engagieren sich in einem nationalen Programm zur Bekämpfung der Malaria. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Land machen vielerorts die Malariabekämpfung unmöglich. So kommt es, dass immer noch bei ca. 34% der Todesfälle auf Malaria zurückzuführen sind. Dem weltweiten Trend folgend ist auch in der Demokratischen Republik Kongo seit 1969 die Säuglingssterblichkeit kontinuierlich von 150 Sterbefällen auf 74,5
(2013)gesunken. Global betrachtet ist die Demokratische Republik Kongo mit Platz 12 auf der Weltrangliste von 222 Ländern sehr schlecht aufgestellt. Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich den Referenzkrankenhäusern. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin. Am Fluss Ebola, im Norden der Demokratischen Republik Kongo, wurde 1976 der erste Fall einer Viruserkrankung bekannt, deren Name "Ebola" hierher entstammt. Damals wurden 760 Ebola-Opfer registriert. Seit diesem Zeitpunkt kommt es immer wieder zu Ebola-Epidemien. Im August 2014 kam es zum siebten Ebola-Ausbruch in der DR Kongo. Es handelt sich hierbei um einen Virus, welcher deutlich weniger aggressiv ist als die Ebola-Viren, die heute in Westafrika auftreten. Die Mortalitätsrate liegt hier "nur" bei 20% bis 54%, jedoch kann die Weltgesundheitsorganisation – WHO – eine konkrete Prozentzahl bisher nicht bestätigen. Der Krankheitsherd befand sich in der Ortschaft Lokolia, nahe der Stadt Boende in der Provinz Equateur. Die sehr abgelegene Region liegt mitten im Regenwald. Viele Ortschaften sind nur per Einbaum zu erreichen. Es gibt keine Straßenverbindung in die 1200 km entfernt gelegene Landeshauptstadt Kinshasa. Auf Grund der abgelegenen Lage war es relativ einfach ganze Dörfer zu isolieren. Auf nationaler Ebene funktionierte die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation – WHO – sehr gut. Trotz langjähriger Forschung gibt es bisher weder einen Impfstoff noch ein einsetzbares Medikament, welches bereits an Menschen getestet wurde (LIP Gesellschaft Januar 2017). (AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017„ http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit IOM, International Organization for Migration, 10.2014, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft) Behandlung von Rückkehrern Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe. (AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015)
  1. Beweiswürdigung:
  2. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 1.) konnte auf Grund einer vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherche der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat verifiziert werden.
  3. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nach Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin völlig zutreffend ausgeführt hat, hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz keinen Wahrheitsgehalt. Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihren Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates gegeben, diese war aber nicht in der Lage bezüglich ihren Behauptungen zu überzeugen. Die Recherche im Herkunftsstaat hat ergeben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht wie von dieser behauptet mit XXXX, sondern mit XXXX handelte. Er war nicht Mitglied der UDPS, hatte nichts mit Politik zu tun und wurde entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht am 10.12.2011 festgenommen. Der Bruder des Ehegatten, der auf derselben Parzelle wohnt, gab an, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte verhaftet wurden. Die Beschwerdeführerin hatte wenige Tage vor dessen Autounfall alle Wertgegenstände sowie das Bargeld des Ehegatten mitgenommen und diesen verlassen. Die Recherche hat weiters ergeben, dass der Ehegatte bei einem Verkehrsunfall mit seinem weißen XXXX, die Familie hatte keinen grauer XXXX wie von der Beschwerdeführerin angegeben, ums Leben kam. Somit entspricht die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie XXXX zusätzlich zuDie Recherche im Herkunftsstaat hat ergeben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht wie von dieser behauptet mit römisch 40 , sondern mit römisch 40 handelte. Er war nicht Mitglied der UDPS, hatte nichts mit Politik zu tun und wurde entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht am 10.12.2011 festgenommen. Der Bruder des Ehegatten, der auf derselben Parzelle wohnt, gab an, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte verhaftet wurden. Die Beschwerdeführerin hatte wenige Tage vor dessen Autounfall alle Wertgegenstände sowie das Bargeld des Ehegatten mitgenommen und diesen verlassen. Die Recherche hat weiters ergeben, dass der Ehegatte bei einem Verkehrsunfall mit seinem weißen römisch 40 , die Familie hatte keinen grauer römisch 40 wie von der Beschwerdeführerin angegeben, ums Leben kam. Somit entspricht die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie römisch 40 zusätzlich zu US$ 7000.- auch die Autoschlüssel des grauen XXXX statt weiterer US$ 8000,- gegeben habe, ebenfalls nicht der Wahrheit.US$ 7000.- auch die Autoschlüssel des grauen römisch 40 statt weiterer US$ 8000,- gegeben habe, ebenfalls nicht der Wahrheit. Das Bundesasylamt ist seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen und hat nicht nur niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin abgehalten, sondern auch Informationen im Herkunftsstaat eingeholt, um deren Vorbringen an der Situation im Herkunftsstaat zu messen und der Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Befragung Gelegenheit geboten, sich dazu vor Erlassung des Bescheides zu äußern. Insofern die Beschwerdeführerin moniert, das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, weitere Befragungen von Personen im Herkunftsstaat durchzuführen, ist festzuhalten, dass ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Das Bundesasylamt ist seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen und hat nicht nur niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin abgehalten, sondern auch Informationen im Herkunftsstaat eingeholt, um deren Vorbringen an der Situation im Herkunftsstaat zu messen und der Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Befragung Gelegenheit geboten, sich dazu vor Erlassung des Bescheides zu äußern. Insofern die Beschwerdeführerin moniert, das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, weitere Befragungen von Personen im Herkunftsstaat durchzuführen, ist festzuhalten, dass ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Der Beschwerdeführerin ist es mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, den Beweiswert der Stellungnahme der Vertrauensperson in relevanter Weise zu erschüttern, da sie deren Eignung in Zweifel gezogen hat, ohne dazu substantiiertes Vorbringen zu erstatten oder etwa Beweismittel zur Untermauerung ihrer Angaben vorzulegen. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auf Spekulationen über das Aussageverhalten ihres Schwagers, ohne dem Ermittlungsergebnis inhaltlich entgegentreten zu können. Wenn die Beschwerdefüh

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