Obsah (5)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW227 2121054-1 SpruchW227 2121054-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die B
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer brachte am
- Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er sei in Aleppo geboren und habe die letzten Jahre im Stadtteil "XXXX" in Aleppo gelebt. Sein Cousin und andere Verwandte seien bei einem Bombenangriff der Regierungsarmee auf das Wohnviertel, in welchem er mit seiner Familie gelebt habe, verstorben. Daraufhin habe er im Juni 2014 Syrien von Aleppo aus legal Richtung Türkei verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben. Weiters legte er seinen syrischen Reisepass vor, der zur Echtheitsüberprüfung einbehalten wurde.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am
- Jänner 2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst (hingegen) Folgendes an: Er habe jahrelang in XXXX, einem Stadtteil im Osten von Aleppo, gewohnt und sei sechs Monate vor seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie in die Stadt XXXX gezogen. Er habe ein Juweliergeschäft betrieben; die Geschäfte seien "sehr gut" gelaufen und er habe "gut" verdient. Des Weiteren habe er eine Ausbildung zum Krankenpfleger angefangen, welche er jedoch nach einem Jahr abgebrochen habe. Seinen Militärdienst habe er von 2006 bis 2008 abgeleistet. Vor drei oder vier Jahren sei er schließlich mit seiner Frau und seiner Tochter legal in den Libanon ausgereist, da ihm nach der Entführung samt Schutzgelderpressung und anschließender Ermordung seines Cousin bewusst geworden sei, dass sich auch seine Familie in Gefahr befinde. Darüber hinaus seien sein Vater, sein Bruder und er bedroht worden, indem "eine Miliz" von seinem Vater Schutzgeld in Höhe von USD 50.000,- unter der Drohung, dass sie bei Nichtbezahlung "wie sein Cousin enden" würden, erpresst habe. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei ein weiterer Cousin entführt worden, welcher nach einer Lösegeldzahlung in der Höhe von USD 200.000,-Er habe jahrelang in römisch 40 , einem Stadtteil im Osten von Aleppo, gewohnt und sei sechs Monate vor seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 gezogen. Er habe ein Juweliergeschäft betrieben; die Geschäfte seien "sehr gut" gelaufen und er habe "gut" verdient. Des Weiteren habe er eine Ausbildung zum Krankenpfleger angefangen, welche er jedoch nach einem Jahr abgebrochen habe. Seinen Militärdienst habe er von 2006 bis 2008 abgeleistet. Vor drei oder vier Jahren sei er schließlich mit seiner Frau und seiner Tochter legal in den Libanon ausgereist, da ihm nach der Entführung samt Schutzgelderpressung und anschließender Ermordung seines Cousin bewusst geworden sei, dass sich auch seine Familie in Gefahr befinde. Darüber hinaus seien sein Vater, sein Bruder und er bedroht worden, indem "eine Miliz" von seinem Vater Schutzgeld in Höhe von USD 50.000,- unter der Drohung, dass sie bei Nichtbezahlung "wie sein Cousin enden" würden, erpresst habe. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei ein weiterer Cousin entführt worden, welcher nach einer Lösegeldzahlung in der Höhe von USD 200.000,- freigelassen worden sei; dieser Cousin sei in Folge nach Deutschland geflüchtet. Weiters legte der Beschwerdeführer u.a. die Kopie eines am XXXX ausgestellten Wehrdienstbuches mit der XXXX sowie eine Kopie der Geburtsurkunde seines am XXXX im Libanon geborenen Sohnes vor.Weiters legte der Beschwerdeführer u.a. die Kopie eines am römisch 40 ausgestellten Wehrdienstbuches mit der römisch 40 sowie eine Kopie der Geburtsurkunde seines am römisch 40 im Libanon geborenen Sohnes vor.
- Ohne Echtheitsüberprüfung des Reisepasses und des Wehrdienstbuches wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
- Jänner 2017 (Spruchteil III.).
- Ohne Echtheitsüberprüfung des Reisepasses und des Wehrdienstbuches wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
- Jänner 2017 (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei am XXXX in XXXX geboren, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens: So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, im Juni 2014 Syrien von Aleppo aus Richtung Türkei verlassen zu haben, hingegen habe er im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am
- Jänner 2016 eine Ausreise aus Syrien in den Libanon vor etwa vier Jahren behauptet. Darüber machte er widersprüchliche Angaben zu den Vorfällen seiner Cousins, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine "fiktive Geschichte" erzählt habe. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
- Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:
- Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Das BFA habe es unterlassen, ihn näher zum Antritt seines Reservedienstes zu befragen, obwohl ihm im Jahre 2012 "via Fernsehen" mitgeteilt worden sei, dass er sich als Angehöriger eines bestimmten Jahrganges bei der Militärbehörde melden müsse. Auch seien die Länderfeststellungen zur Situation von Reservisten und wehrfähigen Männern äußerst knapp und nicht mehr aktuell. Dem Beschwerdeführer drohe daher bei seiner Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst, was er ablehne. Weiters habe es das BFA verabsäumt, eine persönliche Verfolgung durch Milizen als Familienmitglied einer wohlhabenden Familie festzustellen. Die Ungereimtheiten zu seinen Angaben seien deshalb entstanden, weil es das BFA unterlassen habe, die vermeintlichen Widersprüche aufzuzeigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. So habe er mehrere Cousins, die verschiedene Schicksale erlitten hätten. Bezugnehmend auf den Ausgangspunkt seiner Ausreise sei klarzustellen, dass er 2012 Syrien verlassen habe und in den Libanon gereist sei.
- Am
- Februar 2017 langte der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark ein. Danach habe der Beschwerdeführer am
- Oktober 2016 die Umschreibung seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX beantragt. Die daraufhin veranlasste kriminaltechnologische Echtheitsprüfung des Dokumentes habe ergeben, dass das angebrachte Lichtbild entfernt und durch ein neues ersetzt worden sei.
- Am
- Februar 2017 langte der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark ein. Danach habe der Beschwerdeführer am
- Oktober 2016 die Umschreibung seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 beantragt. Die daraufhin veranlasste kriminaltechnologische Echtheitsprüfung des Dokumentes habe ergeben, dass das angebrachte Lichtbild entfernt und durch ein neues ersetzt worden sei. Das eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung ist bis dato noch nicht abgeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) 1.1.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).1.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vergleiche jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.). 1.3.
- Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Zunächst fehlen nachvollziehbare Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, da die vorgelegten Identitätsdokumente Ungereimtheiten aufweisen und eine Echtheitsüberprüfung des Reisepasses und Wehrbuches nicht stattgefunden hat. Zusätzlich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen letzten Wohnorten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Staatsbürger sein, sind aktuelle Feststellungen zur Situation von Wehrpflichtigen zu treffen, weil als Konventionsgrund eine oppositionelle politische Gesinnung in Betracht käme (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N; 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085; vgl. weiters EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Staatsbürger sein, sind aktuelle Feststellungen zur Situation von Wehrpflichtigen zu treffen, weil als Konventionsgrund eine oppositionelle politische Gesinnung in Betracht käme vergleiche dazu etwa VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N; 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085; vergleiche weiters EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Sollte der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger sein, wäre vom BFA auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzbe-rechtigten zu überprüfen. 1.3.
- Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.1.3.
- Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Zu Spruchpunkt B) 2.1.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2121054.1.00