RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW229 2111222-1 SpruchW229 2111222-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 25.10.2009 beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt und bezieht mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 22.6.2010 bezieht er Notstandshilfe.
- In der vom Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden AMS) am 19.09.2014 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Facility-Manager im Vollzeitausmaß in Wien sei und das AMS ihn dabei unterstützen werde.
- Am 27.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Stellenangebot als Facility-Manager/Objektleiter im Elektrobereich mit kollektivvertraglicher Entlohnung bei der Firma XXXX als Personalvermittler übergeben.
- Am 27.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Stellenangebot als Facility-Manager/Objektleiter im Elektrobereich mit kollektivvertraglicher Entlohnung bei der Firma römisch 40 als Personalvermittler übergeben.
- Der Beschwerdeführer nahm mit der Firma XXXX telefonisch Kontakt auf und übermittelte nach Absprache per E-Mail am 05.03.2015 seinen Lebenslauf. In der Folge sah die Firma XXXX von einer Vermittlung ab und teilte dem AMS u.a. mit, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht ernst zu nehmen sei.
- Der Beschwerdeführer nahm mit der Firma römisch 40 telefonisch Kontakt auf und übermittelte nach Absprache per E-Mail am 05.03.2015 seinen Lebenslauf. In der Folge sah die Firma römisch 40 von einer Vermittlung ab und teilte dem AMS u.a. mit, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht ernst zu nehmen sei.
- In der am 24.03.2015 vom AMS aufgenommenen Niederschrift über das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gab der Beschwerdeführer zu allen gestellten Fragen zu potentiellen Einwendungen zum Stellenangebot und zu den Angaben des Dienstgebers an, dass er sich nur schriftlich äußern werde. Der Beschwerdeführer lehnte eine Unterfertigung der Niederschrift ab und gab niederschriftlich Folgendes an: "Herr XXXX sagt, ich unterschreibe gar nichts" und "Herr XXXX unterschreibt nicht, weil er nicht unterschreiben möchte".
- In der am 24.03.2015 vom AMS aufgenommenen Niederschrift über das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gab der Beschwerdeführer zu allen gestellten Fragen zu potentiellen Einwendungen zum Stellenangebot und zu den Angaben des Dienstgebers an, dass er sich nur schriftlich äußern werde. Der Beschwerdeführer lehnte eine Unterfertigung der Niederschrift ab und gab niederschriftlich Folgendes an: "Herr römisch 40 sagt, ich unterschreibe gar nichts" und "Herr römisch 40 unterschreibt nicht, weil er nicht unterschreiben möchte".
- Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2015 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 sowie 9 Abs. 1 und 38 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 06.03.2015 eingestellt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dem Beschwerdeführer sei am 27.02.2015 eine zumutbare Beschäftigung als Facility-Manager/Objektleiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Bewerbungsverhalten das Zustandekommen einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung ab 06.03.2015 vereitelt. Es seien bereits zuvor zwei Sperren wegen § 10 AlVG für die Zeiträume 12.09.2014 bis 23.10.2014 und 02.01.2015 bis 26.02.2015 ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei am 27.02.2015 informiert worden, dass eine weitere Vereitelung zu einer Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG führen könne. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2015 wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 9 Absatz eins und 38 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 06.03.2015 eingestellt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dem Beschwerdeführer sei am 27.02.2015 eine zumutbare Beschäftigung als Facility-Manager/Objektleiter beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Bewerbungsverhalten das Zustandekommen einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung ab 06.03.2015 vereitelt. Es seien bereits zuvor zwei Sperren wegen Paragraph 10, AlVG für die Zeiträume 12.09.2014 bis 23.10.2014 und 02.01.2015 bis 26.02.2015 ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei am 27.02.2015 informiert worden, dass eine weitere Vereitelung zu einer Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG führen könne. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck des Paragraph 10, AlVG unterlaufen.
- Gegen den Bescheid vom 01.04.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2015, am selben Tag beim AMS eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es nicht sein könne, dass die Einstellung, der Notstandshilfe ab 06.03.2015, nachträglich "mangels Arbeitswilligkeit" erfolge. Die Einstellung der Notstandshilfe sei ihm nicht unverzüglich und unmittelbar mitgeteilt worden, was gegen § 24 AlVG verstoße. Weiters gab er an, es sei allgemein bekannt, dass das AMS mit Personalvermittlern ein staatliches Abkommen mit dem Inhalt habe, Arbeitslose mit Zuhilfenahme von Negativschreiben, wie: hat vereitelt, war nicht kooperativ, wollte nicht arbeiten, usw. zu beschreiben und so dem AMS als Hilfestellung bei Verfahren behilflich zu sein. Das Gericht werde gebeten, Nachforschungen zu diesen Umständen einzuleiten. Es werde dabei feststellen, dass ausschließlich im Übermaße nur ablehnende Schreiben von Personalvermittlungsunternehmen vorzufinden sein werden. Die ablehnenden Schreiben seien immer nach einem bestimmten Muster verfasst. Er gab weiter an, niemals die Zustimmung gegeben zu haben, an Personalverleihunternehmen vermittelt zu werden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde verschiedene Schriftstücke bei, in denen er Einwendungen bezüglich der Betreuungsvereinbarung vom 19.09.2014 anführte. Weiters stellte er einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
- Gegen den Bescheid vom 01.04.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2015, am selben Tag beim AMS eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es nicht sein könne, dass die Einstellung, der Notstandshilfe ab 06.03.2015, nachträglich "mangels Arbeitswilligkeit" erfolge. Die Einstellung der Notstandshilfe sei ihm nicht unverzüglich und unmittelbar mitgeteilt worden, was gegen Paragraph 24, AlVG verstoße. Weiters gab er an, es sei allgemein bekannt, dass das AMS mit Personalvermittlern ein staatliches Abkommen mit dem Inhalt habe, Arbeitslose mit Zuhilfenahme von Negativschreiben, wie: hat vereitelt, war nicht kooperativ, wollte nicht arbeiten, usw. zu beschreiben und so dem AMS als Hilfestellung bei Verfahren behilflich zu sein. Das Gericht werde gebeten, Nachforschungen zu diesen Umständen einzuleiten. Es werde dabei feststellen, dass ausschließlich im Übermaße nur ablehnende Schreiben von Personalvermittlungsunternehmen vorzufinden sein werden. Die ablehnenden Schreiben seien immer nach einem bestimmten Muster verfasst. Er gab weiter an, niemals die Zustimmung gegeben zu haben, an Personalverleihunternehmen vermittelt zu werden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde verschiedene Schriftstücke bei, in denen er Einwendungen bezüglich der Betreuungsvereinbarung vom 19.09.2014 anführte. Weiters stellte er einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren, mit Erkenntnis W 229 2106404-1/2E vom 28.4.2015 die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz abgewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren, mit Erkenntnis W 229 2106404-1/2E vom 28.4.2015 die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 24.07.2015 legte das AMS die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde vom AMS ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 12.09.2014 bis 23.10.2014 ausgesprochen.Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde vom AMS ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 12.09.2014 bis 23.10.2014 ausgesprochen. Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurde vom AMS ein weiterer Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren, mit Erkenntnis W 162 2103998-2/2E vom 30.3.2015 die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz abgewiesen.Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurde vom AMS ein weiterer Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren, mit Erkenntnis W 162 2103998-2/2E vom 30.3.2015 die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in 1030 Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezieht seit 25.10.2009 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 22.6.2010 bezieht er Notstandshilfe. In der vom AMS am 19.09.2014 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Facility-Manager im Vollzeitausmaß in Wien sei und das AMS ihn bei der Suche unterstützen werde. Es liegen keine Betreuungsplichten vor. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Betreuungsvereinbarung gelte bis 19.03.
- Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Objektleiter und Facility-Manager und verfügt über ein abgeschlossenes Kolleg Facility-Management, HTL-Matura und einen Lehrabschluss als Elektrotechniker. Am 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache vom AMS informiert, dass eine weitere Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einer endgültigen Einstellung des Notstandshilfebezuges gemäß § 9 AlVG führen wird. Weiters wurde ihm folgendes Stellenangebot der Firma XXXX ausgehändigt:Am 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache vom AMS informiert, dass eine weitere Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einer endgültigen Einstellung des Notstandshilfebezuges gemäß Paragraph 9, AlVG führen wird. Weiters wurde ihm folgendes Stellenangebot der Firma römisch 40 ausgehändigt: Wir suchen für unseren Kunden in Wien Objektleiter im Elektrobereich Anforderung: -Strichaufzählung LAP Elektriker -Strichaufzählung Deutsch in Wort und Schrift -Strichaufzählung Werkmeister wünschenswert -Strichaufzählung Erfahrung Mitarbeiterführung -Strichaufzählung Einschlägige Erfahrung im Bereich Haustechnik -Strichaufzählung Höfliches und gepflegtes Auftreten da direkter Kundenkontakt -Strichaufzählung Bereitschaftsdienste -Strichaufzählung EDV, MS Office Kenntnisse Tätigkeit: -Strichaufzählung Verantwortlich für die Instandhaltung des Objekts Arbeitsort: Wien Arbeitszeit: Vollzeit DIENSTGEBER: XXXXDIENSTGEBER: römisch 40 e-mail: XXXXe-mail: römisch 40 BEWERBUNG: NACH TELEFONISCHER TERMINVEREINBARUNG unter Tel.Nr.01/545- 87-
- Bitte bringen Sie zu Ihrem Vorstelltermin folgende Unterlagen mit: 1) Reisepass 2) Meldezettel 3) gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung 4) Lehrabschlusszeugnis (wenn vorhanden) 5) Dienstzeugnisse 6) Lebenslauf Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! In unseren Angeboten wenden wir uns im Sinne des GBG an Damen und Herren! Das Mindestentgelt für die Stelle als Objektleiter im Elektrobereich beträgt 13,85 EUR brutto pro Stunde. (Stellenangebot, unstrittig, Niederschrift vom 27.02.2015) Der Beschwerdeführer nahm mit der Firma XXXX telefonisch Kontakt auf und übermittelte nach Absprache per E-Mail am 05.03.2015 folgendes Schreiben:Der Beschwerdeführer nahm mit der Firma römisch 40 telefonisch Kontakt auf und übermittelte nach Absprache per E-Mail am 05.03.2015 folgendes Schreiben: "Gesendet: Donnerstag,
- März 2015 12:11 An: XXXX; 'XXXX'; johannes.kopf@ams.at; post@volksanw.gv.at;An: römisch 40 ; 'XXXX'; johannes.kopf@ams.at; post@volksanw.gv.at; rudolf.hundstorfer@sozialministerium.at; werner.faymann@bka.gv.at; heinz.fischer@hofburg.at; ams.wien@ams.at; ams.helpwien@ams.at; ams.esteplatz@ams.at; recht.wien@ams.at; post@volksanw.gv.at; XXXXrecht.wien@ams.at; post@volksanw.gv.at; römisch 40 Betreff: offene Stellenzuweisung durch das AMS zu 2 Objektleiter im Elektrobereich Sehr geehrte Damen und Herren des XXXX,Sehr geehrte Damen und Herren des römisch 40 , nach telefonischer Aussprache mit Ihnen von heute um 10:51 - 10:57 soll ich einen Lebenslauf zu den offenen Stellen " 2 Objektleiter im Elektrobereich" zuschicken. Das ich hiermit gerne mache. Persönliche Daten Name: XXXXName: römisch 40 Anschrift: Landstraße E-Mail: XXXXE-Mail: römisch 40 Geburtsort EU Staatsangehörigkeit: Ö Familienstand: ledig Schulische Ausbildung V,H, Lehre Elektroinstallation, HTL - Elektrotechnik,römisch fünf,H, Lehre Elektroinstallation, HTL - Elektrotechnik, Grundwehrdienst/Zivildienst Grundwehrdienst Studium diverse, jedoch unerheblich und für diese Ausübung der Tätigkeit nicht hinderlich, jedoch aufklärend und Informativ. Berufliche Weiterbildung Diverse Abschlüsse und Seminare, Vort- und Weiterbildungskurse Konzessionsträger ruhend in Elektrotechnik, Immobilientreuhänder ( Bauträger, Hausverwaltung, Immobilienmakler) eingeschränkt auf Hausverwaltung. Sprachkenntnisse Deutsch EDV-Kenntnisse allg. Kenntnisse Interessen und Hobbys Rechtswissenschaft Spezialisierung auf Strafrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Völkerrecht, EU - Recht, GewO, Volkswirtschaftslehre, allg. BWL, SBWL, Marketing, Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Verwaltungsrecht, WGG, MRG, WEG, Schadensrecht muss ich gestehen, bin ich nicht so versiert. Aber Assanierungsverfahren, Ausgleichsverfahren, Bürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaft Gewährleistungsbürgschaft Anzahlungsbürgschaft Ausführungsbürgschaft bin ich wieder recht gut. Besondere Vertiefung meiner Interessen Strafjustiz und Kriminalwissenschaften Unternehmensrecht Wohnrecht Europarecht Grund- und Menschenrechte Liegenschafts- und Baurecht Diskriminierungsschutz AlVG Sonstiges Alle Nachweise und Belege erfolgen in Kopien bei Einstellung und gelten als Nachweislich Keine Kenntnisse über Objektleiter im Elektrobereich, kein Werkmeister, aber Erfahrung in Mitarbeiterführung Würde mich freuen, wenn ich die Stelle bekommen würde. MfG. XXXX" Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass dieses Schreiben im Allgemeinen geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Auf telefonische Nachfrage des AMS gab die FirmaXXXX an, dass der Beschwerdeführer den geforderten Lebenslauf nicht geschickt habe. Das was er geschickt habe, entspreche keinem Lebenslauf. Unter Qualifikationen habe er Diverses geschrieben, er gehe auf das Stellenprofil nicht ein und zeige kein ernst zu nehmendes Interesse an der Stelle. Der Beschwerdeführer habe seine Bewerbung an einen großen Verteiler geschickt. Um den Kunden nicht zu verlieren, habe die Firma XXXX die Bewerbung nicht weitergeleitet, da sie fürchtete, dass der Beschwerdeführer dem Kunden gegenüber ähnlich agieren würde. Der Beschwerdeführer habe auch wissen wollen, welcher Dienstgeber hinter dem Auftrag stünde. Konkrete Kunden der Firma XXXX werden jedoch erst genannt, wenn die Formalkriterien geprüft und für passend erachtet wurden. Arbeitssuchende können nachfragen, ob es sich um eine bestimmte Firma handelt, für die sie eventuell bereits gearbeitet haben und nicht mehr dort hin wollen, dann wird auch Auskunft erteilt, dass die Bewerbung nicht sinnvoll ist. Auf Nachfrage des AMS teilte die Firma mit, dass der Beschwerdeführer den formalen Qualifikationen der Stellenbeschreibung entspreche. Die Ausbildung zum Werkmeister sei keine Bedingung, lediglich Führungserfahrung. Diese habe der Beschwerdeführer angegeben, mitzubringen.Auf telefonische Nachfrage des AMS gab die FirmaXXXX an, dass der Beschwerdeführer den geforderten Lebenslauf nicht geschickt habe. Das was er geschickt habe, entspreche keinem Lebenslauf. Unter Qualifikationen habe er Diverses geschrieben, er gehe auf das Stellenprofil nicht ein und zeige kein ernst zu nehmendes Interesse an der Stelle. Der Beschwerdeführer habe seine Bewerbung an einen großen Verteiler geschickt. Um den Kunden nicht zu verlieren, habe die Firma römisch 40 die Bewerbung nicht weitergeleitet, da sie fürchtete, dass der Beschwerdeführer dem Kunden gegenüber ähnlich agieren würde. Der Beschwerdeführer habe auch wissen wollen, welcher Dienstgeber hinter dem Auftrag stünde. Konkrete Kunden der Firma römisch 40 werden jedoch erst genannt, wenn die Formalkriterien geprüft und für passend erachtet wurden. Arbeitssuchende können nachfragen, ob es sich um eine bestimmte Firma handelt, für die sie eventuell bereits gearbeitet haben und nicht mehr dort hin wollen, dann wird auch Auskunft erteilt, dass die Bewerbung nicht sinnvoll ist. Auf Nachfrage des AMS teilte die Firma mit, dass der Beschwerdeführer den formalen Qualifikationen der Stellenbeschreibung entspreche. Die Ausbildung zum Werkmeister sei keine Bedingung, lediglich Führungserfahrung. Diese habe der Beschwerdeführer angegeben, mitzubringen. Der Beschwerdeführer zeigte sonst keine ernsthafte Eigeninitiative um das Zustandekommen eines anderen Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Details der Arbeitssuche und die Berufspraxis des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 19.09.2014 und wird in seinen "Einwendungen gegen die Betreuungsvereinbarung" vom 25.09.2014 nicht bestritten. Die Feststellungen zum Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 27.03.
- Dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag dem Beschwerdeführer 27.02.2015 übergeben wurde, ist unstrittig. Der Inhalt des Stellenangebots liegt im Akt ein und ist unstrittig. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass sein Schreiben im Allgemeinen geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Daraus ist ersichtlich, dass das AMS dem Beschwerdeführer am 25.09.2014 einen Informationsfolder des AMS "Bewerbungsunterlagen- Anleitung zu Ihrer Bewerbung – Mit Muster" übermittelte, der Beschwerdeführer und das AMS später über sein Bewerbungsverhalten korrespondierten und im Akt ein Lebenslauf des Beschwerdeführers einliegt, der um einiges professioneller gestaltet ist als sein Schreiben an die Firma XXXX.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass sein Schreiben im Allgemeinen geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Daraus ist ersichtlich, dass das AMS dem Beschwerdeführer am 25.09.2014 einen Informationsfolder des AMS "Bewerbungsunterlagen- Anleitung zu Ihrer Bewerbung – Mit Muster" übermittelte, der Beschwerdeführer und das AMS später über sein Bewerbungsverhalten korrespondierten und im Akt ein Lebenslauf des Beschwerdeführers einliegt, der um einiges professioneller gestaltet ist als sein Schreiben an die Firma römisch 40 . Die Feststellungen zur Reaktion des potentiellen Dienstgebers auf die Bewerbung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 06.03.2015 in der EDV über ein Telefonat mit der Mitarbeiterin der Fa. XXXX mit der der Beschwerdeführer wegen seiner Bewerbung Kontakt aufgenommen hatte.Die Feststellungen zur Reaktion des potentiellen Dienstgebers auf die Bewerbung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 06.03.2015 in der EDV über ein Telefonat mit der Mitarbeiterin der Fa. römisch 40 mit der der Beschwerdeführer wegen seiner Bewerbung Kontakt aufgenommen hatte. Die Feststellung zur Eigeninitiative betreffend das Zustandekommen eines anderen Dienstverhältnisses ergibt sich aus den im Akt einliegenden "Blindbewerbungen" des Beschwerdeführers für diverse Positionen beim AMS. Der Beschwerdeführer gab darin an, sich als Vorstandsmitglied und "Aufsichtsratspräsident" des AMS bewerben zu wollen, um seine "Wochenration" an Bewerbungen aus Eigeninitiative abzudecken, obgleich er offensichtlich das Anforderungsprofil einer solchen Stelle nicht erfüllte. Weiters benutzte er für seine Bewerbungen – wie festgestellt – die E-Mail-Adresse XXXX und zeigte dadurch kein Bemühen um Seriosität. Dies setzte er fort, auch nachdem das AMS ihn darauf hinwies, dass seine erfolglose Stellensuche durch sein Bewerbungsverhalten bedingt sei.Die Feststellung zur Eigeninitiative betreffend das Zustandekommen eines anderen Dienstverhältnisses ergibt sich aus den im Akt einliegenden "Blindbewerbungen" des Beschwerdeführers für diverse Positionen beim AMS. Der Beschwerdeführer gab darin an, sich als Vorstandsmitglied und "Aufsichtsratspräsident" des AMS bewerben zu wollen, um seine "Wochenration" an Bewerbungen aus Eigeninitiative abzudecken, obgleich er offensichtlich das Anforderungsprofil einer solchen Stelle nicht erfüllte. Weiters benutzte er für seine Bewerbungen – wie festgestellt – die E-Mail-Adresse römisch 40 und zeigte dadurch kein Bemühen um Seriosität. Dies setzte er fort, auch nachdem das AMS ihn darauf hinwies, dass seine erfolglose Stellensuche durch sein Bewerbungsverhalten bedingt sei. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 24.07.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine weitere Beschäftigung aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das AMS habe mit Personalvermittlern ein staatliches Abkommen bzw. habe er niemals seine Zustimmung gegeben, ihn an Personalunternehmen zu vermitteln. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Dies aus folgenden Gründen: 3.4.
- Die Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung 3.4.1.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.1.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.4.1.
- Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er nie einer Vermittlung an einen Arbeitskräfteüberlasser zugestimmt habe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass eine Vermittlung zu einem Arbeitskräfteüberlasser zulässig ist, da die Regelung betreffend die Zumutbarkeit klar auf die Tätigkeit abstellt (vgl. VwGH vom 25.5.2011, 2008/08/0072). Weiters verlangt das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 16.11.2011, 2008/08/0240). Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe ist und somit kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr im Sinne der angeführten Rechtsprechung besteht (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084). Zur sonstigen Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit dem Ausbildungsprofil dem Beschwerdeführer entsprochen hat.3.4.1.
- Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er nie einer Vermittlung an einen Arbeitskräfteüberlasser zugestimmt habe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass eine Vermittlung zu einem Arbeitskräfteüberlasser zulässig ist, da die Regelung betreffend die Zumutbarkeit klar auf die Tätigkeit abstellt vergleiche VwGH vom 25.5.2011, 2008/08/0072). Weiters verlangt das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 16.11.2011, 2008/08/0240). Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe ist und somit kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr im Sinne der angeführten Rechtsprechung besteht vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084). Zur sonstigen Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit dem Ausbildungsprofil dem Beschwerdeführer entsprochen hat. 3.4.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2011/08/0082). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2011/08/0082). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). 3.4.2.
- Wie festgestellt hat der potenzielle Dienstgeber aufgrund des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers von einer Einstellung abgesehen. Es ist dabei dem AMS auch nicht entgegenzutreten, dass das festgestellte Bewerbungsschreiben, welches einen weiten Verteilerkreis, einen Hinweis auf das AMS im Betreff und in der E-Mail-Adresse, die Wahl eines Fantasienamens statt des eigenen Namens für die E-Mail-Adresse aufweist sowie einen nicht auf die Stelle ausgerichteten Lebenslauf enthält, nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, es gebe eine Absprache zwischen den einzelnen Personalvermittlungsunternehmen und dem AMS, kann die Relevanz dieses Vorbringens vor dem Hintergrund des festgestellten Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers nicht gesehen werden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, dass dieses Schreiben im Allgemeinen geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Durch die Wortwahl in seinem Schreiben an die Firma XXXX, das nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet war, seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen, nahm der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt.3.4.2.
- Wie festgestellt hat der potenzielle Dienstgeber aufgrund des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers von einer Einstellung abgesehen. Es ist dabei dem AMS auch nicht entgegenzutreten, dass das festgestellte Bewerbungsschreiben, welches einen weiten Verteilerkreis, einen Hinweis auf das AMS im Betreff und in der E-Mail-Adresse, die Wahl eines Fantasienamens statt des eigenen Namens für die E-Mail-Adresse aufweist sowie einen nicht auf die Stelle ausgerichteten Lebenslauf enthält, nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, es gebe eine Absprache zwischen den einzelnen Personalvermittlungsunternehmen und dem AMS, kann die Relevanz dieses Vorbringens vor dem Hintergrund des festgestellten Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers nicht gesehen werden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, dass dieses Schreiben im Allgemeinen geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Durch die Wortwahl in seinem Schreiben an die Firma römisch 40 , das nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet war, seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen, nahm der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. 3.4.3 Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Wie die belangte Behörde bereits zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.Wie die belangte Behörde bereits zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung 3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128).3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vergleiche zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128). 3.5.
- Wie festgestellt wurden bereits zwei Sanktionsbescheide binnen kurzer Zeit erlassen: Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde vom AMS bereits ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 12.9.2014 bis 23.10.2014 ausgesprochen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde vom AMS bereits ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 12.9.2014 bis 23.10.2014 ausgesprochen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurde ein weiterer Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 ausgesprochen. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG gewandt hatte, wurde diese Beschwerde im Eilverfahren zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses erkannte mit Entscheidung vom 30.03.2015, W162 2103998-2, dass die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen werde. Da dem Bescheid vom 23.02.2015 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war das AMS nicht gehindert, Rechtswirkungen an diesen Bescheid zu knüpfen (vgl. VwGH vom 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Das AMS erließ am 22.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung und wies darin die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung mit Erkenntnis W162 2103998-3/8E.Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurde ein weiterer Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 ausgesprochen. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gewandt hatte, wurde diese Beschwerde im Eilverfahren zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses erkannte mit Entscheidung vom 30.03.2015, W162 2103998-2, dass die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG abgewiesen werde. Da dem Bescheid vom 23.02.2015 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war das AMS nicht gehindert, Rechtswirkungen an diesen Bescheid zu knüpfen vergleiche VwGH vom 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Das AMS erließ am 22.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung und wies darin die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung mit Erkenntnis W162 2103998-3/8E. Die verfahrensgegenständliche dritte Vereitelungshandlung binnen kurzer Zeit (innerhalb von 8 Monaten) konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zl. 2011/08/0337 mHa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164., und VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0095). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, zeigte der Beschwerdeführer auch sonst keine ernsthafte Eigeninitiative, um das Zustandekommen eines anderen Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Somit konnte auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens insbesondere der Eigeninitiative des Beschwerdeführers die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2016) zu § 9 AlVG, Rz 206).Die verfahrensgegenständliche dritte Vereitelungshandlung binnen kurzer Zeit (innerhalb von 8 Monaten) konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach Paragraph 10, AlVG sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zl. 2011/08/0337 mHa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164., und VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0095). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, zeigte der Beschwerdeführer auch sonst keine ernsthafte Eigeninitiative, um das Zustandekommen eines anderen Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Somit konnte auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens insbesondere der Eigeninitiative des Beschwerdeführers die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2016) zu Paragraph 9, AlVG, Rz 206). 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die belangte Behörde ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gegeben sind. Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde anbelangt, so findet sich darin kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde anbelangt, so findet sich darin kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.4 bis 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.4 bis 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2111222.1.00