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{'item': 'W229 2125607-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW229 2125607-1 SpruchW229 2125607-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsi

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid vom 21.03.2016, XXXX, hat das AMS Schloßhofer Straße die anhängigen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 09.03.2016 gegen die Bescheide des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 16.02.2016 betreffend
  2. Mit Bescheid vom 21.03.2016, römisch 40 , hat das AMS Schloßhofer Straße die anhängigen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 09.03.2016 gegen die Bescheide des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 16.02.2016 betreffend 1) die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 33, 36 Abs. 3 lit. B, sowie § 18 Abs. 2 lit. B Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, sowie §§ 1, 2 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab dem 01.01.2016 bis 31.01.2016 in der Höhe von täglich € 22,19 gebührt und1) die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, 36, Absatz 3, lit. B, sowie Paragraph 18, Absatz 2, lit. B Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sowie Paragraphen eins, 2 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab dem 01.01.2016 bis 31.01.2016 in der Höhe von täglich € 22,19 gebührt und 2) die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 33, 36 Abs. 3 lit. B, sowie § 18 Abs. 2 lit. B Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, sowie §§ 1, 2 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab dem 01.02.2016 in der Höhe von täglich € 22,19 gebührt2) die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, 36, Absatz 3, lit. B, sowie Paragraph 18, Absatz 2, lit. B Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sowie Paragraphen eins, 2 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab dem 01.02.2016 in der Höhe von täglich € 22,19 gebührt gemäß § 38 AVG bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vorlageantrag vom 03.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.02.2016, GZ 2015-0566-9-002512 ausgesetzt.gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vorlageantrag vom 03.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.02.2016, GZ 2015-0566-9-002512 ausgesetzt. Begründend führte das AMS zum Sachverhalt wie folgt aus: "Mit Bescheid vom 24.11.2015 wurde seitens des AMS ausgesprochen, dass Ihnen die Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 21,49 gebührt. Gegen diesen Bescheid haben sie am 17.12.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei Sie hier im Wesentlichen den Bestand der Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX bestritten.Gegen diesen Bescheid haben sie am 17.12.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei Sie hier im Wesentlichen den Bestand der Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 bestritten. Nach Abschluss des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat das AMS mit Bescheid vom 10.02.2016 Ihre Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst im Bescheid ausgeführt, dass eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX festgestellt wurde und daher deren Einkommen auf Ihre Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen ist.Nach Abschluss des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat das AMS mit Bescheid vom 10.02.2016 Ihre Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst im Bescheid ausgeführt, dass eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 festgestellt wurde und daher deren Einkommen auf Ihre Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen ist. Gegen diese Entscheidung haben Sie am 03.03.2016 einen Vorlageantrag eingebracht – damit nunmehr eine Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 2015-0566-9-002512 anhängig, welches sich mit der zentralen Frage beschäftige wird, ob eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX besteht.Gegen diese Entscheidung haben Sie am 03.03.2016 einen Vorlageantrag eingebracht – damit nunmehr eine Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 2015-0566-9-002512 anhängig, welches sich mit der zentralen Frage beschäftige wird, ob eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 besteht. Da sich mit 01.01.2016 die Freigrenzen betragsmäßig geändert haben bzw. der Lohn Ihrer Lebensgefährtin ab 01.01.2015 geändert hat (beide Umstände führten zu einer Änderung ihres Notstandshilfeanspruches), hat das AMS mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden ausgesprochen, dass Ihnen die Notstandshilfe im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 in der Höhe von täglich € 22,19 und ab 01.02.2016 in der Höhe von € 22,19 gebührt. In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden bestreiten Sie neuerlich den Bestand einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX.In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden bestreiten Sie neuerlich den Bestand einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 . Da jedoch hinsichtlich des Bestandes einer Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und Frau XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren anhängig ist, und der Bestand einer Lebensgemeinschaft während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes entscheidungsrelevant ist und auch eine wesentliche Vorfrage zur Feststellung der Höhe der Notstandshilfe darstellt, werden die hieramts anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 2015-0566-9-002512 gemäß § 38 AVG ausgesetzt."Da jedoch hinsichtlich des Bestandes einer Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und Frau römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren anhängig ist, und der Bestand einer Lebensgemeinschaft während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes entscheidungsrelevant ist und auch eine wesentliche Vorfrage zur Feststellung der Höhe der Notstandshilfe darstellt, werden die hieramts anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 2015-0566-9-002512 gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt."
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2016, beim AMS eingelangt am 20.04.2016, Beschwerde und führte darin aus, die beiden im Bescheid genannten Tagsätze seien nicht korrekt, weil sie vom vorherigen Tagsatz abweichen. Auch sei falsch, dass Frau XXXX seine Lebensgefährtin sie. Seine Beschwerden vom 08.03.2016 seien nicht berücksichtigt worden. Er stellte den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, den vorliegenden Bescheid aufzuheben. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2016, beim AMS eingelangt am 20.04.2016, Beschwerde und führte darin aus, die beiden im Bescheid genannten Tagsätze seien nicht korrekt, weil sie vom vorherigen Tagsatz abweichen. Auch sei falsch, dass Frau römisch 40 seine Lebensgefährtin sie. Seine Beschwerden vom 08.03.2016 seien nicht berücksichtigt worden. Er stellte den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, den vorliegenden Bescheid aufzuheben. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Mit Schreiben vom 02.05.2016 legte das AMS die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Mit Erkenntnis vom 30.09.2016, W209 2123433-1/5E, wurde das im Spruch des Aussetzungsbescheides genannte Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.1.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig.3.1.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig. 3.1.
  10. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
  11. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
  12. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.
  13. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  14. § 38 AVG lautet:3.
  15. Paragraph 38, AVG lautet: §
  16. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
  17. Zur Einstellung mangels Beschwerdelegitimation 3.3.
  18. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung (oder Abänderung) des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). Die zitierten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation nach Art. 130 B-VG getroffenen Aussagen (zB VwGH 17.02.1992, 92/15/0010; 28.06.1994, 92/05/0156; VwSlg. 15.709 A/2001; VwGH 30.06.2011, 2008/03/0168; 27.10.2014, 2012/04/0143) lassen sich auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, s. auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG Rz 6 ff)Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung (oder Abänderung) des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). Die zitierten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 130, B-VG getroffenen Aussagen (zB VwGH 17.02.1992, 92/15/0010; 28.06.1994, 92/05/0156; VwSlg. 15.709 A/2001; VwGH 30.06.2011, 2008/03/0168; 27.10.2014, 2012/04/0143) lassen sich auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, s. auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, B-VG Rz 6 ff) 3.3.
  19. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 38 AVG ausgesprochen, ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (VwGH vom 18.12.1990, 90/11/0193 mHa VwGH vom 25.10.1988, 88/11/0148). Fehlt die Möglichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Rechtes in der Sphäre des Beschwerdeführers, kommt diesem auch keine Beschwerdeberechtigung zu (VwGH vom 18.12.1990, 90/11/0193 Hinweis B 16.6.1948, 887/47, VwSlg 453 A/1948).3.3.
  20. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 38, AVG ausgesprochen, ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (VwGH vom 18.12.1990, 90/11/0193 mHa VwGH vom 25.10.1988, 88/11/0148). Fehlt die Möglichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Rechtes in der Sphäre des Beschwerdeführers, kommt diesem auch keine Beschwerdeberechtigung zu (VwGH vom 18.12.1990, 90/11/0193 Hinweis B 16.6.1948, 887/47, VwSlg 453 A/1948). 3.3.
  21. Im vorliegenden Fall wurden die im Spruch genannten Verfahren bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vorlageantrag vom 03.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Schloßhofer Straße vom 10.02.2016, zu GZ 2015-0566-9-002512 ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde – wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt – mit Erkenntnis vom 30.09.2016, W 209 2123433-1/5E beendet. Damit ist jener Zeitpunkt, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, eingetreten. Da die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018, sowie vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045 sowie zuletzt 22.12.2016, Ra 2016/07/0102), kann der Aussetzungsbescheid keine Rechtswirkungen mehr entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 48). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist somit – unabhängig davon, ob die ausgesetzten Verfahren bereits fortgesetzt wurden, nicht gegeben (VwGH vom 18.12.1990, 90/11/0193 mHa VwGH vom 25.10.1988, 88/11/0148).3.3.
  22. Im vorliegenden Fall wurden die im Spruch genannten Verfahren bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vorlageantrag vom 03.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Schloßhofer Straße vom 10.02.2016, zu GZ 2015-0566-9-002512 ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde – wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt – mit Erkenntnis vom 30.09.2016, W 209 2123433-1/5E beendet. Damit ist jener Zeitpunkt, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, eingetreten. Da die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird vergleiche VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018, sowie vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045 sowie zuletzt 22.12.2016, Ra 2016/07/0102), kann der Aussetzungsbescheid keine Rechtswirkungen mehr entfalten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 48). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist somit – unabhängig davon, ob die ausgesetzten Verfahren bereits fortgesetzt wurden, nicht gegeben (VwGH vom 18.12.1990, 90/11/0193 mHa VwGH vom 25.10.1988, 88/11/0148). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Beschluss ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.1 bis 3.3.3 zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Beschluss ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.1 bis 3.3.3 zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2125607.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.