Obsah (12)
Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 17Art. 130§ 56§ 28§ 31§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW229 2129611-1 SpruchW229 2129611-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 30.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Am 10.03.2016 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer über ein Stellenangebot bei der Stadtgemeinde XXXX informiert und ihm die Telefonnummer von XXXX (Umweltstadträtin) telefonisch übermittelt. Er wurde weiters darüber informiert, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
- Am 10.03.2016 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer über ein Stellenangebot bei der Stadtgemeinde römisch 40 informiert und ihm die Telefonnummer von römisch 40 (Umweltstadträtin) telefonisch übermittelt. Er wurde weiters darüber informiert, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
- Am 15.03.2016 erhielt das AMS einen Anruf des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hainburg, mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer zwar einmal telefonisch bei der Gemeinde gemeldet habe, für eine Terminvereinbarung mit XXXX danach nicht erreichbar gewesen sei.
- Am 15.03.2016 erhielt das AMS einen Anruf des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hainburg, mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer zwar einmal telefonisch bei der Gemeinde gemeldet habe, für eine Terminvereinbarung mit römisch 40 danach nicht erreichbar gewesen sei.
- Am 16.03.2016 meldete Frau XXXX zurück, dass der Beschwerdeführer zwar zum Vorstellungstermin, der ihm auf der Mobilbox mitgeteilt worden sei, erschienen sei, er beim Vorstellungstermin meinte, dass ihm drei Monate zu wenig seien und er dann über den Sommer wieder keine Arbeit habe.
- Am 16.03.2016 meldete Frau römisch 40 zurück, dass der Beschwerdeführer zwar zum Vorstellungstermin, der ihm auf der Mobilbox mitgeteilt worden sei, erschienen sei, er beim Vorstellungstermin meinte, dass ihm drei Monate zu wenig seien und er dann über den Sommer wieder keine Arbeit habe.
- Am 21.03.2016 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, noch wegen Betreuungspflichten, Einwendungen habe. Als sonstige Gründe gab er an, gerne ein Dienstverhältnis zu haben, welches länger als 3 Monate dauere. Konfrontiert mit der Stellungnahme des Dienstgebers gab er an, bei der Vorstellung bei der Gemeinde gesagt zu haben, dass 3 Monate schon sehr kurz seien und er, wenn er eine fixe Arbeit habe, die länger dauere als 3 Monate, gleich kündigen werde.
- Am 21.03.2016 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, noch wegen Betreuungspflichten, Einwendungen habe. Als sonstige Gründe gab er an, gerne ein Dienstverhältnis zu haben, welches länger als 3 Monate dauere. Konfrontiert mit der Stellungnahme des Dienstgebers gab er an, bei der Vorstellung bei der Gemeinde gesagt zu haben, dass 3 Monate schon sehr kurz seien und er, wenn er eine fixe Arbeit habe, die länger dauere als 3 Monate, gleich kündigen werde.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.03.2016 bis 26.04.2016
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, er habe eine Beschäftigung bei der Gemeinde Hainburg verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können sie nicht berücksichtigt werden.6. Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.03.2016 bis 26.04.2016
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, er habe eine Beschäftigung bei der Gemeinde Hainburg verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können sie nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass der Standpunkt der Behörde unrichtig sei. Er habe einen Vorstellungstermin telefonisch vereinbart. Bei diesem Termin sei er gefragt worden, ob der denn wisse, dass die Arbeitsstelle für 3 Monate befristet sei. Diese Frage habe bejaht, aber auch gesagt, dass wenn er eine Arbeit finde, die unbefristet sei oder eine längere Befristung habe, er diese Stelle annehmen werde. Frau XXXX habe daraufhin mit ok geantwortet und keinen Termin für den Arbeitsbeginn genannt. Beim darauf folgenden Termin beim AMS habe dem Betreuer gegenüber angeben, beim Vorstellungsgespräch gewesen zu sein, dieser habe anschließend Frau Stapfenberger angerufen, welche ihm gesagt habe, er habe die Stelle nicht gewollt. Möglicherweise – so in der Beschwerde weiter – haben sprachliche Problem zu diesem Missverständnis geführt. Weiters gab er an, er hätte die Stelle angetreten, wenn er eine Information darüber erhalten hätte, wann und wo er beginnen sollte. Er beantragte, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass der Standpunkt der Behörde unrichtig sei. Er habe einen Vorstellungstermin telefonisch vereinbart. Bei diesem Termin sei er gefragt worden, ob der denn wisse, dass die Arbeitsstelle für 3 Monate befristet sei. Diese Frage habe bejaht, aber auch gesagt, dass wenn er eine Arbeit finde, die unbefristet sei oder eine längere Befristung habe, er diese Stelle annehmen werde. Frau römisch 40 habe daraufhin mit ok geantwortet und keinen Termin für den Arbeitsbeginn genannt. Beim darauf folgenden Termin beim AMS habe dem Betreuer gegenüber angeben, beim Vorstellungsgespräch gewesen zu sein, dieser habe anschließend Frau Stapfenberger angerufen, welche ihm gesagt habe, er habe die Stelle nicht gewollt. Möglicherweise – so in der Beschwerde weiter – haben sprachliche Problem zu diesem Missverständnis geführt. Weiters gab er an, er hätte die Stelle angetreten, wenn er eine Information darüber erhalten hätte, wann und wo er beginnen sollte. Er beantragte, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.03.2015
§ 14Vw
GVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.02.2015 abgewiesen wurde8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.03.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.02.2015 abgewiesen wurde
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, worin er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 08.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 08.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 08.07.2013 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.05.2015 steht er im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuvor als Bauhelfer tätig. Sein Inseratentext lautete: "Bauhelfer mit jahrelanger Praxis im Tiefbau. Sucht neue Beschäftigung in den Bezirken Bruck/Leitha, Schwechat oder Neusiedl am See sowie im Bundesland Wien. Zur Erreichbarkeit des Arbeitsortes steht u.a. ein eigener PKW zur Verfügung." Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2016 telefonisch über eine Stelle bei der Gemeinde XXXX informiert und aufgefordert, sich telefonisch bei einer näher genannten Person zu bewerben. Über das Aufgabengebiet wurde er informiert.Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2016 telefonisch über eine Stelle bei der Gemeinde römisch 40 informiert und aufgefordert, sich telefonisch bei einer näher genannten Person zu bewerben. Über das Aufgabengebiet wurde er informiert. Bei der Stelle handelte es sie um eine geförderte Stelle der Stadtgemeinde Hainburg, welche auf 3 Monate befristet war. Der Beschwerdeführer war beim vereinbarten Vorstellungstermin und hat beim Bewerbungsgespräch zum Ausdruck gebracht, dass er eine unbefristete Stelle bzw. eine länger befristete Stelle bevorzugt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des dem Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen, dass seit 08.07.2013 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 21.05.2015 Notstandshilfebezug steht, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellung bezüglich der Zuweisung einer Stelle ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag in den chronologisch geführten Datensätzen vom 10.03.
- Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch unstrittig keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG erhoben.Die Feststellung bezüglich der Zuweisung einer Stelle ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag in den chronologisch geführten Datensätzen vom 10.03.
- Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch unstrittig keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG erhoben. Ebenfalls ergibt sich aus diesem Eintrag im Datensatz vom 10.03.2016, dass es sich dabei um eine geförderte Stelle im Rahmen der Förderung XXXX handelte. Dass die Stelle auf 3 Monate befristet war, ergibt sich aus den Aufzeichnungen vom 16.03.2016 im chronologisch geführten Datensatz. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei, sondern sagt diesbezüglich auch in seiner Beschwerde, davon gewusst zu haben.Ebenfalls ergibt sich aus diesem Eintrag im Datensatz vom 10.03.2016, dass es sich dabei um eine geförderte Stelle im Rahmen der Förderung römisch 40 handelte. Dass die Stelle auf 3 Monate befristet war, ergibt sich aus den Aufzeichnungen vom 16.03.2016 im chronologisch geführten Datensatz. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei, sondern sagt diesbezüglich auch in seiner Beschwerde, davon gewusst zu haben. Die Feststellung zum Inhalt des Bewerbungsgespräches, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Dienstgebers, welche im Datensatz vom 16.03.2016 dokumentiert sind, aus der Niederschrift vom 21.03.2016, in der er angegeben hat bei der Vorstellung gesagt zu haben, dass 3 Monate schon sehr kurz seien und wenn er eine fixe Arbeit, die länger als 3 Monate dauere, gleich kündigen werde. Diese Aussage wird sowohl in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag ähnlich wiedergegeben, sodass unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs, zum Ausdruck gebracht hat, eine langfristige Stelle zu bevorzugen. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 20.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3 Der Behörde steht es
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.1.3 Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al
VG beträgt Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle abweichend zu § 14 Abs. 1 VwGVG die zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle abweichend zu Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die zehn Wochen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.04.2016, bei der Behörde eingelangt am 11.04.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.03.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016 – rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 28.06.2016 – wurde außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.04.2016, bei der Behörde eingelangt am 11.04.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.03.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016 – rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 28.06.2016 – wurde außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 20.06.2016 untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 20.06.2016 untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 11.04.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 23.03.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.1.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)–
(8)[ ] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- –
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.4.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung 3.4.1.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.1.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.1.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der Gemeinde Hainburg den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG unstrittig entsprochen.3.4.1.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der Gemeinde Hainburg den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG unstrittig entsprochen. 3.4.2 Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0322, mwN). In gleicher Weise stellt aber auch ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch bei einem als vorerst befristet angebotenen Beschäftigungsverhältnis seine Absicht zum Ausdruck bringt, (nur) eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206).Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten vergleiche VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0322, mwN). In gleicher Weise stellt aber auch ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch bei einem als vorerst befristet angebotenen Beschäftigungsverhältnis seine Absicht zum Ausdruck bringt, (nur) eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206). 3.4.2.
- Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ist schon unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers von einer Vereitelung des Beschäftigungsvorschlages auszugehen. Zwar ist grundsätzlich anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer ein langfristiges Dienstverhältnis anstrebt und somit langfristig aus der Arbeitslosigkeit austreten möchte. Jedoch hat er mit seiner Aussage im Zuge des konkreten Bewerbungsgesprächs, mit welcher er seine Bevorzugung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber der auf drei Monate befristeten Stelle klar zum Ausdruck gebracht hat, auch sein Desinteresse an einer für drei Monate befristeten Stelle gegenüber der zuständigen Dame der Stadtgemeinde Hainburg zum Ausdruck gebracht. Damit hat er seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt. Mit seiner Aussage, wenn er ein unbefristete Stelle finde, diese anzunehmen und die angebotene sogleich zu kündigen, nimmt er billigend in Kauf, dass die angebotene Beschäftigung mit ihm nicht zustande kommt (vgl. nochmals VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206).Zwar ist grundsätzlich anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer ein langfristiges Dienstverhältnis anstrebt und somit langfristig aus der Arbeitslosigkeit austreten möchte. Jedoch hat er mit seiner Aussage im Zuge des konkreten Bewerbungsgesprächs, mit welcher er seine Bevorzugung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber der auf drei Monate befristeten Stelle klar zum Ausdruck gebracht hat, auch sein Desinteresse an einer für drei Monate befristeten Stelle gegenüber der zuständigen Dame der Stadtgemeinde Hainburg zum Ausdruck gebracht. Damit hat er seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt. Mit seiner Aussage, wenn er ein unbefristete Stelle finde, diese anzunehmen und die angebotene sogleich zu kündigen, nimmt er billigend in Kauf, dass die angebotene Beschäftigung mit ihm nicht zustande kommt vergleiche nochmals VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206). 3.4.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
§ 10Abs. 1 Z 1 bis Z 4 Al
VG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust vom 16.03.2016 bis 26.04.2016 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.4.4.. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.4.4.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.4.4.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 3.4.4.
- Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.3.4.4.
- Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.4.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die relevanten Sachverhaltselemente wurden nicht bestritten, vielmehr decken sich diese mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren über. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die relevanten Sachverhaltselemente wurden nicht bestritten, vielmehr decken sich diese mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren über. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2129611.1.00