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{'item': 'W229 2131932-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW229 2131932-1 SpruchW229 2131932-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht seit 13.06.2012 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. In der vom Arbeitsmarktservice Huttengasse (im Folgenden AMS) mit dem Beschwerdeführer am 23.02.2016 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unter anderem als Uhrmacher mit Vollzeitstelle in Wien und den Bezirken XXXX und XXXX sei. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung eine Rückmeldung gebe.römisch 40 und römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung eine Rückmeldung gebe.
  3. Am 23.02.2016 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Stellenvorschlag als Uhrmacher mit einem möglichen Arbeitsantritt 08.03.
  4. Laut Stellenausschreibung seien von einem Uhrmachermeister UhrmacherInnen für Wien gesucht worden, geboten worden sei ein Entgelt von EUR 3.000,- laut Kollektivvertrag. Weiters sei angegeben worden, dass eine Bewerbung per E-Mail an die angeführte E-Mail-Adresse zu übermitteln sei. Eine Telefonnummer des Dienstgebers sei nicht angeführt gewesen.
  5. Am 05.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Stellungnahme ("Einspruch") und brachte darin vor, ihm sei bei einer telefonischen Terminvereinbarung wegen eines vom AMS vorgegebenen Vorstellungsgespräches seitens des Uhrmachers mitgeteilt worden, dass die Stelle längst vergeben sei. Bei telefonischer Bekanntgabe bei der AMS-Telefonhotline habe ihm der Telefonist erwidert, er solle die Papiere beim nächsten Termin mitbringen. Bevor jedoch dieser Termin stattfand, habe er ein Schreiben vom AMS über die Einstellung der Leistung bekommen. Da er sich an die Anweisungen des AMS- Mitarbeiters gehalten habe, sei er sich keiner Schuld bewusst. Er habe sich anschließend nach dem Telefonat in der Servicezone eine Stunde angestellt, um eine Bestätigung über die persönliche Abgabe der Vorstellungsunterlagen beim AMS zu erhalten, er sei jedoch auf einen im AMS Gebäude befindlichen Briefkasten verwiesen worden. Eine Bestätigung über die Abgabe der Papiere sei ihm jedoch verwehrt worden.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm§ 10 AlVG in der Zeit von 08.03.2016 bis 18.04.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung der Firma Uhrmachermeister XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.5. Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, iVm§ 10 AlVG in der Zeit von 08.03.2016 bis 18.04.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung der Firma Uhrmachermeister römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche fristgerecht beim AMS am 15.04.2016 einlangte und wiederholte darin wörtlich sein Vorbringen aus der Stellungnahme ("Einspruch") vom 05.04.
  2. Das AMS übermittelte ein mit 08.08.2016 datiertes Schreiben mit dem Inhalt einer Beschwerdevorentscheidung und wies darin die Beschwerde vom 17.08.2016 ab. Der Beschwerdeführer bestritt während des AMS-Termins am 23.06.2016 einen Brief mit einer Entscheidung über seine Beschwerde erhalten zu haben. In der Weisung vom 30.06.2016 führte das AMS aus, dass zwar eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei, eine Bestätigung der Zustellung jedoch fehle. Rechtlich habe das AMS die Beschwerde nicht innerhalb der Frist von 10 Wochen erledigt und sei der Akt zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  3. Die Beschwerde wurde

§ 14Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 08.08.2016 vorgelegt.8. Die Beschwerde wurde

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 08.08.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX Wien wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Uhrmacher. Der Beschwerdeführer bezieht seit 13.06.2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 27.03.2013 Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 23.02.2016 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unter anderem als Uhrmacher als Vollzeitstelle in Wien und den Bezirken XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen.Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 23.02.2016 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unter anderem als Uhrmacher als Vollzeitstelle in Wien und den Bezirken römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Am 23.02.2016 händigte das AMS dem Beschwerdeführer während des AMS-Termins folgenden Stellenvorschlag aus: "http://uhren-mikl.com Uhrmachermeister XXXX in XXXX Wien suchtUhrmachermeister römisch 40 in römisch 40 Wien sucht Uhrmacher/in Aufgabenbereich: -Strichaufzählung Reparatur und Service von neuen mechanischen Armbanduhren -Strichaufzählung Reparatur und Restaurierung von alten Armband-und Taschenuhren -Strichaufzählung Anfertigung von fehlenden Ersatzteilen -Strichaufzählung Durchführung von Kostenvoranschlägen Wir bieten Ihnen: -Strichaufzählung Sie arbeiten in einem großen, hellen, modernst ausgestatteten Atelier mit 4 weiteren Uhrmachermeistern -Strichaufzählung Zertifizierte Werkstätte für die Marken Omega, Longines, Rado, Tissot, Union Glashütte - Eine herausfordernde Tätigkeit mit Platz für eigene Ideen -Strichaufzählung Überdurchschnittliche Bezahlung Wir freuen uns über Ihre E-Mail-Bewerbung an XXXX (cc: XXXX)Wir freuen uns über Ihre E-Mail-Bewerbung an römisch 40 (cc: römisch 40 ) Das Mindestentgelt für die Stelle als Uhrmacher/in beträgt EUR 3.000,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Der Beschwerdeführer unterließ es sich in der Folge per E-Mail zu bewerben. Die gegenständliche Stelle war bis zum 07.04.2016 noch nicht besetzt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Wohnort und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie die Details zur Stellensuche ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.02.
  2. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugsverlauf vom 08.08.
  3. Die Feststellung zur Aushändigung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages ergibt sich aus dem EDV-Datensatz, Stand 16.03.2017, indem die Zuweisung festgehalten wurde ("Datum 23.03.2016, Beruf-Bez. Uhrmacher, Anmerkung: persönlich- bis 09.03.") und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer sich in der Folge nicht per E-Mail bewarb, ergibt sich aus dem gemeinsamen übereinstimmenden Parteienvorbringen. Dass die gegenständliche Stelle bis zum 07.04.2016 noch nicht besetzt war, ergibt sich aus dem Bewegungsprotokoll der EDV des AMS, Stand 16.03.2017, indem festgehalten wurde, dass die Stelle am 07.04.2016 anderwärtig besetzt wurde. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 08.08.2016, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine weitere Beschäftigung aufgenommen hat.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.
  3. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.
  4. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Wesentlichen damit, dass er bei einer telefonischen Terminvereinbarung bzgl. eines Vorstellungsgespräches mit dem potentiellen Dienstgeber die Auskunft erhalten habe, dass die Stelle bereits vergeben sei und er somit das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht vereitelt habe. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.5.
  5. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS persönlich ausgehändigt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit dem Ausbildungsprofil dem Beschwerdeführer entsprochen hat. 3.5.
  6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, Bewerbungsunterlagen per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber zu übersenden. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer sich per E-Mail zu bewerben.Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, Bewerbungsunterlagen per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber zu übersenden. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer sich per E-Mail zu bewerben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit dem potentiellen Dienstgeber telefonisch Kontakt aufgenommen und es ihm sei mitgeteilt worden, dass die Stelle längst vergeben sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall nicht gehindert gewesen wäre, sein Interesse zu bekunden und seine Bewerbung in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln. Wie festgestellt, war die Stelle bis zum 07.04.2016 frei und hatte der Beschwerdeführer noch länger Gelegenheit dazu sich zeitgerecht zu bewerben und dadurch ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten zu entfalten. Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Durch die unterlassene schriftliche Bewerbung hat der Beschwerdeführer nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Da keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen, hat das AMS zu Recht den temporären Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit dem potentiellen Dienstgeber telefonisch Kontakt aufgenommen und es ihm sei mitgeteilt worden, dass die Stelle längst vergeben sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall nicht gehindert gewesen wäre, sein Interesse zu bekunden und seine Bewerbung in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln. Wie festgestellt, war die Stelle bis zum 07.04.2016 frei und hatte der Beschwerdeführer noch länger Gelegenheit dazu sich zeitgerecht zu bewerben und dadurch ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten zu entfalten. Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Durch die unterlassene schriftliche Bewerbung hat der Beschwerdeführer nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Da keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen, hat das AMS zu Recht den temporären Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen. 3.5.
  7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 13.04.2016 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 08.03.2016 – 18.04.2016 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 13.04.2016 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 08.03.2016 – 18.04.2016 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.5.
  8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – im Verfahren keine besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. 3.5.
  9. Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – swie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – swie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde anbelangt, so findet sich in darin kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde anbelangt, so findet sich in darin kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2 Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unter Punkt 3.4. bis 3.6. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.3.7.2 Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unter Punkt 3.4. bis 3.6. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2131932.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.