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{'item': 'W229 2141451-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW229 2141451-1 SpruchW229 2141451-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht seit 07.01.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 26.05.2016 im Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt stellte er am 25.05.2016 beim Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. In der vom AMS am 26.04.2016 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde ua. festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Maurer bzw. Trockenausbauer im Arbeitszeitausmaß Vollzeit am gewünschten Arbeitsort Wien sei. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Maurer und Trockenausbauer. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
  3. Am 11.07.2016 übermittelte das AMS einen Stellenvorschlag als Maurer für Sanierungs-und Umbauarbeiten im Großraum Wien im Ausmaß von 39 Wochenstunden mit einem Mindestentgelt iHv EUR 13,64 brutto pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung und möglichem sofortigen Arbeitsantritt. Das Anforderungsprofil umfasste u.a. einen Lehrabschluss oder einschlägige Berufserfahrung sowie gute Deutschkenntnisse und polnischen Fremdsprachenkenntnisse. Die AMS-MitarbeiterinXXXX führte die Personalvorauswahl für den potentiellen Dienstgeber durch.
  4. Im EDV-Datensatz vom 19.07.2016 führte die AMS-Mitarbeiterin XXXX u. a. an, dass der Beschwerdeführer telefonisch "SfU" kontaktiert worden sei. Er sei außer Atem gewesen und während des Telefonats seien typische Baustellengeräusche zu hören gewesen. Der Beschwerdeführer habe "das Dienstverhältnis als Maurer abgelehnt, lt. eigenen Angaben möchte er nur als Trockenausbauer arbeiten. Bitte Arbeitswilligkeit prüfen."
  5. Im EDV-Datensatz vom 19.07.2016 führte die AMS-Mitarbeiterin römisch 40 u. a. an, dass der Beschwerdeführer telefonisch "SfU" kontaktiert worden sei. Er sei außer Atem gewesen und während des Telefonats seien typische Baustellengeräusche zu hören gewesen. Der Beschwerdeführer habe "das Dienstverhältnis als Maurer abgelehnt, lt. eigenen Angaben möchte er nur als Trockenausbauer arbeiten. Bitte Arbeitswilligkeit prüfen."
  6. In der niederschriftlichen Befragung vom 29.07.2016 durch das AMS gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung. Zu den Angaben der AMS-Mitarbeiterin XXXX im EDV-Datensatz vom 19.07.2016 erklärte er, diese würden nicht stimmen. Weiters gab er als berücksichtigungswürdige Gründe an, er habe Frau XXXX unter der angegebenen Telefonnummer angerufen. Sie habe gemeint, er solle auf einen Rückruf warten. Am selben Tag noch habe die Dame wieder angerufen. Er habe der Dame mitgeteilt, dass er lieber als Trockenausbauer arbeiten würde und sie habe gesagt, dass sie das weiterleiten werde. Er sei davon ausgegangen, dass sie das dem AMS weiterleiten und er von nun an nur mehr Stellen als Trockenausbauer bekommen werde. Anschließend habe sie ihn gefragt, ob er auf einer Baustelle sei. Er sei zwar neben einer Baustelle gestanden, jedoch nicht auf der Baustelle um zu arbeiten, sondern nur weil er da zufällig vorbeigegangen sei.römisch 40 im EDV-Datensatz vom 19.07.2016 erklärte er, diese würden nicht stimmen. Weiters gab er als berücksichtigungswürdige Gründe an, er habe Frau römisch 40 unter der angegebenen Telefonnummer angerufen. Sie habe gemeint, er solle auf einen Rückruf warten. Am selben Tag noch habe die Dame wieder angerufen. Er habe der Dame mitgeteilt, dass er lieber als Trockenausbauer arbeiten würde und sie habe gesagt, dass sie das weiterleiten werde. Er sei davon ausgegangen, dass sie das dem AMS weiterleiten und er von nun an nur mehr Stellen als Trockenausbauer bekommen werde. Anschließend habe sie ihn gefragt, ob er auf einer Baustelle sei. Er sei zwar neben einer Baustelle gestanden, jedoch nicht auf der Baustelle um zu arbeiten, sondern nur weil er da zufällig vorbeigegangen sei.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm§ 10 AlVG in der Zeit von 19.07.2016 bis 29.08.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX (Vorauswahl beim AMS Huttengasse) nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, iVm§ 10 AlVG in der Zeit von 19.07.2016 bis 29.08.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 (Vorauswahl beim AMS Huttengasse) nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2016, eingelangt beim AMS am 17.08.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass es nicht stimme, dass er die durch das AMS zugewiesene Beschäftigung als Maurer nicht angenommen habe. Er interessiere sich für jede zumutbare Stelle für die er ausreichend Praxis habe. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Berufsausbildung als Maurer angestrebt, aber wie aus seinem Lebenslauf ersichtlich sei ohne Abschluss und mit wenig Praxis. Er habe seinen AMS Berater darauf hingewiesen, dass er kein guter Maurer sei, weil ihm die Praxis und Fachkenntnisse fehlen würden. Er bevorzuge eine Stelle für Trockenbau, da kenne er sich sehr gut aus. Er habe alle zugewiesenen Firmen, die Maurer suchen, kontaktiert. Da er aber als Maurer Pläne lesen können müsse und über zu wenig Praxis verfüge, sei er für diese Firmen nicht interessant als Maurer. Es sei genauso als würde man einem Bäcker eine Stelle als Arzt zuweisen. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache noch nicht zu 100% mächtig. Der Vermerk in der Niederschrift vom 29.07.2016, dass er keine Einwendungen zur angebotenen beruflichen Verwendung habe, sei nicht korrekt. Er habe es unterschrieben, aber nicht genau verstanden. Während des Telefonats mit der AMS- Mitarbeiterin XXXX habe er sich auf der Straße befunden und nicht wie von ihr behauptet auf der Baustelle. Eine solche Unterstellung finde er absurd und nicht professionell.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2016, eingelangt beim AMS am 17.08.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass es nicht stimme, dass er die durch das AMS zugewiesene Beschäftigung als Maurer nicht angenommen habe. Er interessiere sich für jede zumutbare Stelle für die er ausreichend Praxis habe. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Berufsausbildung als Maurer angestrebt, aber wie aus seinem Lebenslauf ersichtlich sei ohne Abschluss und mit wenig Praxis. Er habe seinen AMS Berater darauf hingewiesen, dass er kein guter Maurer sei, weil ihm die Praxis und Fachkenntnisse fehlen würden. Er bevorzuge eine Stelle für Trockenbau, da kenne er sich sehr gut aus. Er habe alle zugewiesenen Firmen, die Maurer suchen, kontaktiert. Da er aber als Maurer Pläne lesen können müsse und über zu wenig Praxis verfüge, sei er für diese Firmen nicht interessant als Maurer. Es sei genauso als würde man einem Bäcker eine Stelle als Arzt zuweisen. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache noch nicht zu 100% mächtig. Der Vermerk in der Niederschrift vom 29.07.2016, dass er keine Einwendungen zur angebotenen beruflichen Verwendung habe, sei nicht korrekt. Er habe es unterschrieben, aber nicht genau verstanden. Während des Telefonats mit der AMS- Mitarbeiterin römisch 40 habe er sich auf der Straße befunden und nicht wie von ihr behauptet auf der Baustelle. Eine solche Unterstellung finde er absurd und nicht professionell.
  11. Das AMS erließ am 21.10.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.10.2016, und wies darin die Beschwerde vom 17.08.2016 ab.
  12. Das AMS erließ am 21.10.2016 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.10.2016, und wies darin die Beschwerde vom 17.08.2016 ab.
  13. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 09.11.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er auf sein bisheriges Vorbringen verweist.
  14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
  15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in 1210 Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer war als Maurer bereits wie folgt beschäftigt: 24.06.2013 bis 08.07.2013 als Maurer bei der Firma XXXX24.06.2013 bis 08.07.2013 als Maurer bei der Firma römisch 40 13.08.2013 bis 29.08.2013 als Maurer bei der Firma XXXX13.08.2013 bis 29.08.2013 als Maurer bei der Firma römisch 40 18.11.2013 bis 05.12.2013 als Maurer bei der Firma XXXX18.11.2013 bis 05.12.2013 als Maurer bei der Firma römisch 40 24.03.2013 bis 18.04.2013 als Maurer bei der Firma XXXX24.03.2013 bis 18.04.2013 als Maurer bei der Firma römisch 40 15.07.2014 bis 19.12.2014 als Maurer bei der Firma XXXX15.07.2014 bis 19.12.2014 als Maurer bei der Firma römisch 40 17.07.2014 bis 06.02.2015 als Maurer bei der Firma XXXX17.07.2014 bis 06.02.2015 als Maurer bei der Firma römisch 40 12.08.2015 bis 03.09.2015 als Maurer bei der Firma XXXX12.08.2015 bis 03.09.2015 als Maurer bei der Firma römisch 40 07.09.2015 bis 31.12.2015 als Maurer bei der Firma XXXX07.09.2015 bis 31.12.2015 als Maurer bei der Firma römisch 40 Der Beschwerdeführer bezieht seit 07.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 26.05.2016 Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 26.04.2016 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Maurer bzw. Trockenausbauer im Arbeitszeitausmaß Vollzeit am gewünschten Arbeitsort Wien. Es liegen keine Betreuungsplichten vor. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Maurer und Trockenausbauer. Das AMS schlug dem Beschwerdeführer folgenden Inseratstext vor: "Selbständiger und engagierter Maurer bzw. Trockenausbauer, mit einschlägiger Berufserfahrung, Sprachkenntnisse in Polnisch, sucht eine Vollzeitbeschäftigung in Wien. Der zukünftige Arbeitsort sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein." Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Am 11.07.2016 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer folgenden Stellenvorschlag: "Im Rahmen einer Personalvorauswahl suchen wir ab sofort für renommiertes Bauunternehmen in XXXX Wien Maurer/in für SANIERUNGSund UMBAUARBEITEN im Großraum Wien."Im Rahmen einer Personalvorauswahl suchen wir ab sofort für renommiertes Bauunternehmen in römisch 40 Wien Maurer/in für SANIERUNGSund UMBAUARBEITEN im Großraum Wien. ANFORDERUNGEN: -Strichaufzählung Lehrabschluss und/ oder -Strichaufzählung einschlägige Berufserfahrung -Strichaufzählung gute Deutschkenntnisse und polnische Fremdsprachkenntnisse wünschenswert -Strichaufzählung Führerschein B wünschenswert -Strichaufzählung selbständige und zuverlässige Arbeitsweise -Strichaufzählung körperliche Belastbarkeit -Strichaufzählung Teamfähigkeit -Strichaufzählung bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Wehr- oder Wehrersatzdienst Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 39 Wochenstunden. BEWERBUNG: Bitte bewerben Sie sich TELEFONISCH im Rahmen einer VORAUSWAHL beim AMS Huttengasse - Fachzentrum für Bauwesen MONTAG BIS DONNERSTAG in der Zeit von 09:30 bis 11:30 Uhr bei Frau XXXX unter der Tel.: XXXX.bei Frau römisch 40 unter der Tel.: römisch 40 . Das Mindestentgelt für die Stelle als Maurer/in beträgt 13,64 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung." Der Beschwerdeführer kontaktierte die AMS-Mitarbeiterin XXXX bezüglich des Stellenangebotes am 19.07.2016 telefonisch. Er gab an, nicht als Maurer sondern als Trockenausbauer arbeiten zu wollen.Der Beschwerdeführer kontaktierte die AMS-Mitarbeiterin römisch 40 bezüglich des Stellenangebotes am 19.07.2016 telefonisch. Er gab an, nicht als Maurer sondern als Trockenausbauer arbeiten zu wollen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Wohnort des Beschwerdeführers, die Details der Arbeitssuche und die Berufspraxis des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Betreuungsvereinbarung. Die Feststellungen zu den ausgeübten Beschäftigungen des Beschwerdeführers als Maurer ergeben sich aus dem EDV-Abzug der Vormerkzeiten des AMS und dem Auszug aus dem Versicherungsverlauf. Dass der Beschwerdeführer seit 07.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 26.05.2016 Notstandshilfe bezog, ergibt sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug vom 29.09.
  18. Dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag dem Beschwerdeführer am 11.07.2016 übermittelt wurde, ergibt sich aus dem EDV-Auszug "Bewegungen Vermittlungsvorschläge" des AMS. Der Inhalt des Stellenangebots liegt im Akt ein und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer Frau XXXX bezüglich des Stellenangebotes telefonisch kontaktierte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Tatsache, dass im Stellenangebot die telefonische Kontaktaufnahme gefordert wird und daraus, dass aus dem Aktenvermerk vom 14.09.2016 und aus dem EDV-Datensatz vom 19.07.2016 nichts Gegenteiliges hervorgeht.Dass der Beschwerdeführer Frau römisch 40 bezüglich des Stellenangebotes telefonisch kontaktierte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Tatsache, dass im Stellenangebot die telefonische Kontaktaufnahme gefordert wird und daraus, dass aus dem Aktenvermerk vom 14.09.2016 und aus dem EDV-Datensatz vom 19.07.2016 nichts Gegenteiliges hervorgeht. Der Inhalt des Gesprächs ist was die Angaben des Beschwerdeführers anbelangt, dass er nicht als Maurer sondern als Trockenausbauer arbeiten wolle, unstrittig und ergibt sich aus dem gemeinsamen glaubwürdigen Parteienvorbringen. Zwischen den Angaben von Frau XXXX im EDV-Datensatz vom 19.07.2016, dass der Kunde ein Dienstverhältnis als Maurer ablehne und laut eigenen Angaben nur als Trockenausbauer arbeiten möchte und den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.07.2016, er habe mitgeteilt, dass er lieber als Trockenausbauer arbeiten würde, ist kein bemerkenswerter Unterschied. Zudem führt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an, Stellen als Trockenbauer zu bevorzugen.Der Inhalt des Gesprächs ist was die Angaben des Beschwerdeführers anbelangt, dass er nicht als Maurer sondern als Trockenausbauer arbeiten wolle, unstrittig und ergibt sich aus dem gemeinsamen glaubwürdigen Parteienvorbringen. Zwischen den Angaben von Frau römisch 40 im EDV-Datensatz vom 19.07.2016, dass der Kunde ein Dienstverhältnis als Maurer ablehne und laut eigenen Angaben nur als Trockenausbauer arbeiten möchte und den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.07.2016, er habe mitgeteilt, dass er lieber als Trockenausbauer arbeiten würde, ist kein bemerkenswerter Unterschied. Zudem führt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an, Stellen als Trockenbauer zu bevorzugen. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine weitere Beschäftigung aufgenommen hat.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  22. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  23. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.3 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Der Beschwerdeführer bestreitet seine fachliche Eignung als Maurer und damit die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag er damit aus folgenden Gründen nicht darzutun: 3.4.
  3. Die Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung 3.4.1.
  4. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.1.
  5. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.4.1.
  6. Was die Frage der Erfüllung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG anbelangt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschäftigung als Maurer entspreche nicht seinen Fähigkeiten, denn er habe wenig Praxis als Maurer und könne keine Pläne lesen. Dazu ist zum einen anzuführen, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – schon mehrere Male als Maurer tätig geworden ist. Dies ergibt sich auch aus dem im Aktn einliegenden Lebenslauf. Zum anderen umfasst das Berufsbild eines Trockenausbauers u.a. das Verlegen von Bauplatten sowie das Aufstellen von Zwischen- und Trennwände und ist die Fähigkeit, Pläne lesen zu können, somit auch für diesen Beruf wesentlich.3.4.1.
  7. Was die Frage der Erfüllung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG anbelangt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschäftigung als Maurer entspreche nicht seinen Fähigkeiten, denn er habe wenig Praxis als Maurer und könne keine Pläne lesen. Dazu ist zum einen anzuführen, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – schon mehrere Male als Maurer tätig geworden ist. Dies ergibt sich auch aus dem im Aktn einliegenden Lebenslauf. Zum anderen umfasst das Berufsbild eines Trockenausbauers u.a. das Verlegen von Bauplatten sowie das Aufstellen von Zwischen- und Trennwände und ist die Fähigkeit, Pläne lesen zu können, somit auch für diesen Beruf wesentlich. Im gegenständlichen Fall liegt keine von vorhinein evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Vielmehr liegen genug Anhaltspunkte dafür vor, dass das AMS vom Gegenteil ausgehen konnte, darunter die Betreuungsvereinbarung, das Stelleninserat, die Ausbildung des Beschwerdeführers in Polen und die vormaligen Beschäftigungen des Beschwerdeführers als Maurer. Somit traf den Beschwerdeführer die Verpflichtung sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. 3.4.
  8. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.2.
  9. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.2.
  10. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.4.2.
  11. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, führte die AMS-Mitarbeiterin XXXX die Vorauswahl für den potentiellen Dienstgeber durch und brachte der Beschwerdeführer ihr gegenüber zum Ausdruck, nicht als Maurer sondern als Trockenausbauer arbeiten zu wollen und zeigte damit sein Desinteresse an der angebotenen Stelle. Dieses Verhalten ist geeignet die AMS-Mitarbeiterin davon abzubringen, sich genauer mit einer Bewerbung und folgenden Einstellung auseinanderzusetzen und vereitelte der Beschwerdeführer dadurch das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und nahm er damit billigend in Kauf nicht als Maurer eingestellt zu werden.3.4.2.
  12. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, führte die AMS-Mitarbeiterin römisch 40 die Vorauswahl für den potentiellen Dienstgeber durch und brachte der Beschwerdeführer ihr gegenüber zum Ausdruck, nicht als Maurer sondern als Trockenausbauer arbeiten zu wollen und zeigte damit sein Desinteresse an der angebotenen Stelle. Dieses Verhalten ist geeignet die AMS-Mitarbeiterin davon abzubringen, sich genauer mit einer Bewerbung und folgenden Einstellung auseinanderzusetzen und vereitelte der Beschwerdeführer dadurch das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und nahm er damit billigend in Kauf nicht als Maurer eingestellt zu werden. 3.4.
  13. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 08.08.2016 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 19.07.2016 – 29.08.2016 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 08.08.2016 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 19.07.2016 – 29.08.2016 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.4.
  14. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.4.4.
  15. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.4.4.
  16. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 3.4.4.
  17. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.07.2016, indem er als berücksichtigende Gründe sein Telefonat mit Frau XXXX anführte, enthält keinen Nachsichtsgrund iSd. § 10 Abs. 3 AlVG. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.3.4.4.
  18. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.07.2016, indem er als berücksichtigende Gründe sein Telefonat mit Frau römisch 40 anführte, enthält keinen Nachsichtsgrund iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.4.
  19. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  20. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage sowie dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage sowie dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.

  1. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2141451.1.00

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