RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW231 2138060-1 SpruchW231 2138060-1/12E W231 2138058-1/11E W231 2138062-1/11E W231 2138056-1/11E Ausfertigung gem. § 29 Abs. 4 VwGVG
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl XXXX, folgenden Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl römisch 40 , folgenden Beschluss: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl XXXX, folgenden Beschluss:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl römisch 40 , folgenden Beschluss: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl XXXX, folgenden Beschluss:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl römisch 40 , folgenden Beschluss: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Dem ältesten Sohn der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, wurde mit Bescheid des BFA vom 13.06.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt und der Schutz zuletzt am 09.06.2015 vom BFA bis zum 12.06.2017 verlängert. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde von der Behörde abgewiesen, die Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2016, Zl. W136 2009214-1/6E ab.römisch eins.
- Dem ältesten Sohn der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde mit Bescheid des BFA vom 13.06.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt und der Schutz zuletzt am 09.06.2015 vom BFA bis zum 12.06.2017 verlängert. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde von der Behörde abgewiesen, die Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2016, Zl. W136 2009214-1/6E ab. XXXX brachte im Verfahren Zl. W136 2009214-1 vor dem BVwG vor, dass seine beiden "jüngeren ältesten Brüder" nunmehr in Österreich leben würden (mündliche Verhandlung am 11.01.2016). Seine Mutter und die anderen Geschwister lebten noch in Teheran.römisch 40 brachte im Verfahren Zl. W136 2009214-1 vor dem BVwG vor, dass seine beiden "jüngeren ältesten Brüder" nunmehr in Österreich leben würden (mündliche Verhandlung am 11.01.2016). Seine Mutter und die anderen Geschwister lebten noch in Teheran. I.
- Spätestens am 02.07.2016 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern XXXX, geb. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), XXXX, geb. XXXX (Drittbeschwerdeführer), und XXXX, geb. XXXX (Viertbeschwerdeführerin), im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Für ihre Kinder, Zweitbeschwerdeführer bis Viertbeschwerdeführerin, brachte die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie und ihre Kinder seien afghanische Staatsbürger.römisch eins.
- Spätestens am 02.07.2016 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), römisch 40 , geb. römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), und römisch 40 , geb. römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Für ihre Kinder, Zweitbeschwerdeführer bis Viertbeschwerdeführerin, brachte die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie und ihre Kinder seien afghanische Staatsbürger. I.
- Am 02.07.2016 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin nach dem AsylG 2005 statt. Dort gab sie, befragt zu Familienangehörigen in Österreich an, dass neben den mit ihr eingereisten Kindern sich ihr Sohn XXXX in Österreich, Neudörfl, befinde.römisch eins.
- Am 02.07.2016 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin nach dem AsylG 2005 statt. Dort gab sie, befragt zu Familienangehörigen in Österreich an, dass neben den mit ihr eingereisten Kindern sich ihr Sohn römisch 40 in Österreich, Neudörfl, befinde. Am 21.09.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden unter den Kindern u.a. 5 Söhne vermerkt, wobei hinsichtlich "XXXX" und "XXXX" geb. zunächst "unbekannt" eingetragen und am selben Tag handschriftlich das Alter ca. XXXX Jahre (XXXX) und ca. XXXX Jahre (XXXX) ergänzt wurde (AS 23).Am 21.09.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden unter den Kindern u.a. 5 Söhne vermerkt, wobei hinsichtlich "XXXX" und "XXXX" geb. zunächst "unbekannt" eingetragen und am selben Tag handschriftlich das Alter ca. römisch 40 Jahre (römisch 40 ) und ca. römisch 40 Jahre (römisch 40 ) ergänzt wurde (AS 23). I.
- Mit Bescheid vom 23.09.2016, Zl. XXXX, wies das BFA den gegenständlichen Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.06.2017 (Spruchpunkt III.). Das BFA begründet die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Erstbeschwerdeführerin mit der Ableitung dieses Status im Familienverfahren nach ihrem Sohn, XXXX gemäß § 34 AsylG 2005.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 23.09.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den gegenständlichen Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.06.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründet die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Erstbeschwerdeführerin mit der Ableitung dieses Status im Familienverfahren nach ihrem Sohn, römisch 40 gemäß Paragraph 34, AsylG
- Die Anträge des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheiden vom jeweils 23.09.2016 (Zl XXXX, XXXX, XXXX) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), und erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 34 Abs. 3 AslyG den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu (Spruchpunkt II.). Schließlich erteilte das BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.06.2017 (Spruchpunkt III.).Die Anträge des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheiden vom jeweils 23.09.2016 (Zl römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AslyG den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich erteilte das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.06.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. I.
- Die Beschwerden samt Verwaltungsakt langten am 25.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bei der Beschwerdevorlage wurde von der Behörde angemerkt, dass auch Personen mit den IFA-Zahlen XXXX und XXXX (diese IFA-Zahlen sind XXXX und XXXX zugeordnet) zur Kernfamilie zählten.römisch eins.
- Die Beschwerden samt Verwaltungsakt langten am 25.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bei der Beschwerdevorlage wurde von der Behörde angemerkt, dass auch Personen mit den IFA-Zahlen römisch 40 und römisch 40 (diese IFA-Zahlen sind römisch 40 und römisch 40 zugeordnet) zur Kernfamilie zählten. I.
- Am 09.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt, zu welcher die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin erschien und in der XXXX als Zeuge geladen wurde. Das BFA nahm aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teil.römisch eins.
- Am 09.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt, zu welcher die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin erschien und in der römisch 40 als Zeuge geladen wurde. Das BFA nahm aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teil. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz ihrer beiden Söhne, XXXX und XXXX, noch vor dem BFA anhängig seien. Die beiden Söhne seien bisher vom BFA noch nicht einvernommen worden. Ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wurde in der Verhandlung erörtert und bestätigt die Angaben der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der offenen Verfahren von XXXX und XXXX. Weiters geht aus diesen Auszügen hervor, dass das Geburtsdatum von XXXX mit XXXX und jenes von XXXX mit XXXX angenommen wird, sowie, dass diese Personen am 18.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben.Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz ihrer beiden Söhne, römisch 40 und römisch 40 , noch vor dem BFA anhängig seien. Die beiden Söhne seien bisher vom BFA noch nicht einvernommen worden. Ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wurde in der Verhandlung erörtert und bestätigt die Angaben der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der offenen Verfahren von römisch 40 und römisch 40 . Weiters geht aus diesen Auszügen hervor, dass das Geburtsdatum von römisch 40 mit römisch 40 und jenes von römisch 40 mit römisch 40 angenommen wird, sowie, dass diese Personen am 18.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss wie aus dem Spruch ersichtlich mündlich verkündet. Die beschwerdeführenden Parteien haben einen Verzicht auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu Protokoll erklärt. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde am selben Tag übermittelt. 1.
- Mit Antrag vom 16.03.2017 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der am 09.03.2017 mündlich verkündeten Beschlüsse. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das BFA erteilte dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, mit Bescheid vom 13.06.2014 nach entsprechendem Antrag subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Der Schutz wurde zuletzt am 09.06.2015 vom BFA bis zum 12.06.2017 verlängert. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde von der Behörde abgewiesen, die Beschwerde dagegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2016, Zl. W136 2009214-1/6E abgewiesen.Das BFA erteilte dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , mit Bescheid vom 13.06.2014 nach entsprechendem Antrag subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Der Schutz wurde zuletzt am 09.06.2015 vom BFA bis zum 12.06.2017 verlängert. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde von der Behörde abgewiesen, die Beschwerde dagegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2016, Zl. W136 2009214-1/6E abgewiesen. Am 02.07.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin nach Einreise nach Österreich für sich und ihre Kinder XXXX, XXXX, und XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheiden des BFA vom jeweils 23.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Der Erstbeschwerdeführerin erkannte das BFA gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, begründet mit der Ableitung dieses Status im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach ihrem Sohn, XXXX. Dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführerin erteilte das BFA den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005, abgeleitet von ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin.Am 02.07.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin nach Einreise nach Österreich für sich und ihre Kinder römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheiden des BFA vom jeweils 23.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Der Erstbeschwerdeführerin erkannte das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, begründet mit der Ableitung dieses Status im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach ihrem Sohn, römisch 40 . Dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführerin erteilte das BFA den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005, abgeleitet von ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin. Im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts sind die Verfahren der weiteren Söhne der Erstbeschwerdeführerin, XXXX und XXXX, noch vor der Behörde anhängig. Das Geburtsdatum von XXXX wurde von der Behörde mit XXXX festgelegt, jenes von XXXX mit XXXX. XXXX und XXXX stellten am 18.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts sind die Verfahren der weiteren Söhne der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , noch vor der Behörde anhängig. Das Geburtsdatum von römisch 40 wurde von der Behörde mit römisch 40 festgelegt, jenes von römisch 40 mit römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 stellten am 18.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beschwerdeführenden Parteien, Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Zeugen, Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu XXXX und XXXX und den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Dort haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zeuge übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass es sich bei XXXX und XXXX um die leiblichen, ledigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin handelt, und ergeben sich Hinweise auf diese Söhne und deren Aufenthalt in Österreich bereits aus dem Verfahren des Zeugen vor dem BVwG (mündliche Verhandlung am 11.01.2016) und dem behördlichen Verfahren der Beschwerdeführer (niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 21.09.2016). Zweifel daran, dass es sich um Söhne der Erstbeschwerdeführerin handelt, sind beim Gericht insbesondere auch deshalb nicht hervorgekommen, weil das BFA in der Beschwerdevorlage OZ 1 selbst Personen mit der IFA XXXX (dabei handelt es sich um XXXX) und IFA XXXX (dabei handelt es sich um XXXX) als Teil der Kernfamilie im Familienverfahren bezeichnet hat, und in den entsprechenden Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister XXXX, die Erstbeschwerdeführerin, jeweils als Mutter eingetragen ist. Dass die Verfahren von XXXX und XXXX am Tag der Entscheidung des BVwG noch offen waren, ergibt sich neben der Aussage der Erstbeschwerdeführerin und des Zeugen ebenfalls aus diesen Auszügen, die am 09.03.2017 erstellt wurden.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beschwerdeführenden Parteien, Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Zeugen, Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu römisch 40 und römisch 40 und den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Dort haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zeuge übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 um die leiblichen, ledigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin handelt, und ergeben sich Hinweise auf diese Söhne und deren Aufenthalt in Österreich bereits aus dem Verfahren des Zeugen vor dem BVwG (mündliche Verhandlung am 11.01.2016) und dem behördlichen Verfahren der Beschwerdeführer (niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 21.09.2016). Zweifel daran, dass es sich um Söhne der Erstbeschwerdeführerin handelt, sind beim Gericht insbesondere auch deshalb nicht hervorgekommen, weil das BFA in der Beschwerdevorlage OZ 1 selbst Personen mit der IFA römisch 40 (dabei handelt es sich um römisch 40 ) und IFA römisch 40 (dabei handelt es sich um römisch 40 ) als Teil der Kernfamilie im Familienverfahren bezeichnet hat, und in den entsprechenden Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister römisch 40 , die Erstbeschwerdeführerin, jeweils als Mutter eingetragen ist. Dass die Verfahren von römisch 40 und römisch 40 am Tag der Entscheidung des BVwG noch offen waren, ergibt sich neben der Aussage der Erstbeschwerdeführerin und des Zeugen ebenfalls aus diesen Auszügen, die am 09.03.2017 erstellt wurden. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerden erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerden erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Familienverfahrens sind gemäß § 36 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Familienverfahrens sind gemäß Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zur Beurteilung der Minderjährigkeit stellt das asylrechtliche Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2001/01/0429) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, E
- zu § 34 AsylG 2005). Dies geht auch aus der Definition des Familienangehörigen gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 hervor, die explizit auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung verweist.Zur Beurteilung der Minderjährigkeit stellt das asylrechtliche Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2001/01/0429) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, E
- zu Paragraph 34, AsylG 2005). Dies geht auch aus der Definition des Familienangehörigen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 hervor, die explizit auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung verweist. Zur Führung des Familienverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten: "Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt"."Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war vergleiche etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt". Die angefochtenen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind nach der zitierten Judikatur des VfGH gemäß § 34 AsylG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da die Verfahren betreffend die Anträge des minderjährigen XXXX und des jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen XXXX auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd.Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind nach der zitierten Judikatur des VfGH gemäß Paragraph 34, AsylG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da die Verfahren betreffend die Anträge des minderjährigen römisch 40 und des jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen römisch 40 auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG "unter einem" geführt werden können. Nach der dargestellten Judikatur des VfGH sind Verfahren von Familienangehörigen "zwingend gemeinsam" zu führen, was vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen war.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG "unter einem" geführt werden können. Nach der dargestellten Judikatur des VfGH sind Verfahren von Familienangehörigen "zwingend gemeinsam" zu führen, was vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2138060.1.00