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{'item': 'W234 2151079-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW234 2151079-1 SpruchW234 2151079-1/5E W234 2151085-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zl. 82120019 / 160801666, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zl. 82120019 / 160801666, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG iVm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 29.04.2003 gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag unter der falschen Identitäten Anträge auf die Gewährung von Asyl. Diese Anträge begründeten sie ausschließlich mit der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers XXXX (im Folgenden BF1). Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden BF2) stellte für sich und die gemeinsamen Kinder Anträge auf Erstreckung des dem BF1 zu gewährenden Schutzstatus. Vom BF1 unabhängige Fluchtgründe behauptete die BF2 nicht.1.
  2. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 29.04.2003 gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag unter der falschen Identitäten Anträge auf die Gewährung von Asyl. Diese Anträge begründeten sie ausschließlich mit der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers römisch 40 (im Folgenden BF1). Die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden BF2) stellte für sich und die gemeinsamen Kinder Anträge auf Erstreckung des dem BF1 zu gewährenden Schutzstatus. Vom BF1 unabhängige Fluchtgründe behauptete die BF2 nicht. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.04.2003 schilderte der BF1, im Wesentlichen, dass sein jüngerer Bruder 2002 von russischen Soldaten verschleppt worden sei und er das Land zusammen mit seiner Familie verlassen habe, damit ihm dies nicht auch widerfahre. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Bei seiner Einvernahme am 20.10.2004 vor dem Bundesasylamt brachte der BF1 im Wesentlichen vor, er habe bei seiner Einvernahme am 30.04.2003 falsche persönliche Daten angegeben und führte weiters aus, sein richtiger Name sei XXXX und er sei tatsächlich am XXXX .1975 geboren. Seit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges 1994 habe er sich an kriegerischen Handlungen beteiligt, habe unter XXXX gekämpft und sei Kommandant einer Einheit von zwölf Personen gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat, wo er vor seiner Ausreise in den Bergen gelebt habe, illegal verlassen, da er von einer Spezialeinheit der Russischen Föderation gesucht und verfolgt werde, weil er Tschetschene und ein Anhänger von XXXX sei. Seine Schwester sowie andere Verwandte würden in Norwegen leben. Da er mit ihnen zusammen sein wollte, habe er das Land verlassen und deshalb – und um seine Identität zu verschleiern – nicht die Wahrheit bei seiner ersten Befragung in Österreich angegeben. Der BF1 schilderte seine Festnahme im Jahr 2001, dass er gefoltert worden sei und sich nach seiner Freilassung bis zur Ausreise im Wald versteckt habe.Bei seiner Einvernahme am 20.10.2004 vor dem Bundesasylamt brachte der BF1 im Wesentlichen vor, er habe bei seiner Einvernahme am 30.04.2003 falsche persönliche Daten angegeben und führte weiters aus, sein richtiger Name sei römisch 40 und er sei tatsächlich am römisch 40 .1975 geboren. Seit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges 1994 habe er sich an kriegerischen Handlungen beteiligt, habe unter römisch 40 gekämpft und sei Kommandant einer Einheit von zwölf Personen gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat, wo er vor seiner Ausreise in den Bergen gelebt habe, illegal verlassen, da er von einer Spezialeinheit der Russischen Föderation gesucht und verfolgt werde, weil er Tschetschene und ein Anhänger von römisch 40 sei. Seine Schwester sowie andere Verwandte würden in Norwegen leben. Da er mit ihnen zusammen sein wollte, habe er das Land verlassen und deshalb – und um seine Identität zu verschleiern – nicht die Wahrheit bei seiner ersten Befragung in Österreich angegeben. Der BF1 schilderte seine Festnahme im Jahr 2001, dass er gefoltert worden sei und sich nach seiner Freilassung bis zur Ausreise im Wald versteckt habe. Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 21.12.2004 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer abgewiesen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gem. § 8 Abs. 1 AsylG aF festgestellt und beide Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben, die letztlich als Beschwerden an den Asylgerichtshof behandelt wurden.Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 21.12.2004 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer abgewiesen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG aF festgestellt und beide Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben, die letztlich als Beschwerden an den Asylgerichtshof behandelt wurden. Mit Erkenntnissen vom 07.06.2010 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Dies begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF1 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch sonst habe keine Gefährdung der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Sie würden auch nicht Gefahr laufen, in ihren Rechten nach der EMRK verletzt zu werden. Zur Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer traf der Asylgerichtshof im Erkenntnis betreffend den BF1 folgende Ausführungen, auf die er zur Begründung des Erkenntnisses betreffend die BF2 verwies: "Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindruckes und den diesbezüglichen massiv widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers [des BF1] – insbesondere in Vergleich mit dem Vorbringen seines Bruders XXXX in dessen Asylverfahren sowie im Vergleich mit seiner Ehefrau [der BF2] – hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können."Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindruckes und den diesbezüglichen massiv widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers [des BF1] – insbesondere in Vergleich mit dem Vorbringen seines Bruders römisch 40 in dessen Asylverfahren sowie im Vergleich mit seiner Ehefrau [der BF2] – hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können. Grundsätzlich wird vom erkennenden Senat festgehalten, dass bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit ihren minderjährigen Kindern illegal eingereist sind und bei deren ersten Einvernahme beim Bundesasylamt falsche Identitätsangaben getätigt haben und zudem zwei Mal von der ihnen zugewiesenen Unterkunft nach Norwegen ausgereist sind, zweifelsfrei Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes vorliegen. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe eigentlich nach Norwegen weiterreisen wollen und habe deshalb nicht die korrekten Daten in Österreich angegeben, vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, sodass in Summe nicht erklärbar ist, warum den Beschwerdeführer – ohne Zwang – ursprünglich keinerlei nennenswerte eigene Gefährdung schilderte. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nur einen UDSSR-Reisepass besessen habe, den er 1992 erhalten habe. Derzeit habe er nur noch eine Geburtsurkunde, die der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung vorlegte und behauptete, dass ihm diese von seiner Mutter vor drei Jahren übermittelt worden sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung in seinem Asylverfahren identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, erst in der Beschwerdeverhandlung seine Geburtsurkunde, über die er anscheinend bereits seit drei Jahren verfügt habe, vorgelegt hat. Auf den Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.04.2003 die Existenz eines Personalausweises behauptet habe, versuchte der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig zu erklären, es sei eigentlich ein Militärausweis gewesen. Dieses Dokument und alle Beweise, dass er am Widerstand teilgenommen habe, habe er jedoch mit seinen Kameraden im Jahr 2000 vergraben, als er Schatoj verlassen habe. Als dem Beschwerdeführer jedoch vom vorsitzenden Richter erneut vorgehalten wurde, dass er in seiner Einvernahme beim Bundesasylamt geschildert habe, er habe einen Personalausweis besessen, der jedoch beim Schlepper geblieben sei, gab der Beschwerdeführer erneut völlig unnachvollziehbar an, dass er da wiederum seinen Reisepass aus 1992 gemeint habe. Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge die entstandenen Widersprüche ganz allgemein damit zu erklären, dass in seinen Einvernahmeprotokollen Vieles falsch protokolliert worden sei, was er nicht gesagt habe. Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer jedoch nur als Beispiel anführen, dass er eigentlich von einer Gruppe namens ‚ XXXX ‘ gesprochen habe, tatsächlich jedoch die Bezeichnung ‚ XXXX ‘ protokolliert worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Einvernahmeprotokolle bestätigt hatte und alle Einvernahmen des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers stattgefunden haben, kann diese Behauptung des Beschwerdeführers nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden und sprechen die angeführten Widersprüche somit gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nur einen UDSSR-Reisepass besessen habe, den er 1992 erhalten habe. Derzeit habe er nur noch eine Geburtsurkunde, die der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung vorlegte und behauptete, dass ihm diese von seiner Mutter vor drei Jahren übermittelt worden sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung in seinem Asylverfahren identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, erst in der Beschwerdeverhandlung seine Geburtsurkunde, über die er anscheinend bereits seit drei Jahren verfügt habe, vorgelegt hat. Auf den Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.04.2003 die Existenz eines Personalausweises behauptet habe, versuchte der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig zu erklären, es sei eigentlich ein Militärausweis gewesen. Dieses Dokument und alle Beweise, dass er am Widerstand teilgenommen habe, habe er jedoch mit seinen Kameraden im Jahr 2000 vergraben, als er Schatoj verlassen habe. Als dem Beschwerdeführer jedoch vom vorsitzenden Richter erneut vorgehalten wurde, dass er in seiner Einvernahme beim Bundesasylamt geschildert habe, er habe einen Personalausweis besessen, der jedoch beim Schlepper geblieben sei, gab der Beschwerdeführer erneut völlig unnachvollziehbar an, dass er da wiederum seinen Reisepass aus 1992 gemeint habe. Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge die entstandenen Widersprüche ganz allgemein damit zu erklären, dass in seinen Einvernahmeprotokollen Vieles falsch protokolliert worden sei, was er nicht gesagt habe. Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer jedoch nur als Beispiel anführen, dass er eigentlich von einer Gruppe namens ‚ römisch 40 ‘ gesprochen habe, tatsächlich jedoch die Bezeichnung ‚ römisch 40 ‘ protokolliert worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Einvernahmeprotokolle bestätigt hatte und alle Einvernahmen des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers stattgefunden haben, kann diese Behauptung des Beschwerdeführers nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden und sprechen die angeführten Widersprüche somit gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 30.04.2003 an, dass er zusammen mit seiner Familie den Herkunftsstaat nur deshalb verlassen habe, damit ihn nicht das gleiche Schicksal ereile wie seinem jüngeren Bruder XXXX , der 2002 von russischen Soldaten verschleppt worden sei, er selbst sei jedoch nie von Behörden in seiner Heimat gesucht, inhaftiert oder festgenommen worden (AS 15-17). Völlig im Widerspruch dazu steigerte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 20.10.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, jedoch seine Angaben zu seinem Ausreisegrund insofern, dass er in seinem Heimatland von einer Spezialeinheit der Russischen Föderation gesucht worden sei, da er sich seit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges im Jahr 1994 an kriegerischen Handlungen beteiligt und unter XXXX gekämpft habe. Er sei Kommandant einer Einheit von am Ende zwölf Personen gewesen, die von den Russen XXXX ‘ ( XXXX ) genannt worden sei. Die Aufgabe der Einheiten sei die Verminung von Wegen, welche von russischen Einheiten genutzt wurden, gewesen. Als die Russische Föderation im Jahr 1999 den neuen Krieg begann, habe er in der XXXX gedient und habe sich bis sie Mitte Jänner 2000 in Grozny aufgehalten. Er werde verfolgt, da Kadyrow alle Namen seiner Einheit gekannt habe. Kadyrow habe einen Pakt mit der Russischen Föderation geschlossen, der unter anderem festgelegt habe, dass alle Angehörigen seiner Einheit vernichtet werden sollten, weshalb diese Einheit, die Anfangs noch 3.000 Personen gezählt habe, am Ende nur noch aus 12 Personen bestanden habe. Er habe sich in seinem Dorf XXXX aufgehalten, als die Russische Föderation im Frühling 2001 das Dorf umzingelt habe und ihn festgenommen habe. Nach seiner einmonatigen Festnahme im Jahr 2001 sei er bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden. Ihm seien Kontakte zu XXXX und XXXX vorgeworfen worden. Den Verwandten des Beschwerdeführers sei seine ‚Leiche‘ verkauft worden, da er zum damaligen Zeitpunkt nur noch 30 Kilogramm gewogen habe. Diese eklatante Steigerung seines behaupteten Ausreisegrundes versuchte der Beschwerdeführer abermals – nicht nachvollziehbar – damit zu erklären, dass er ohnehin nach Norwegen habe weiterreisen wollen. Der erkennende Senat kann diesem Erklärungsversuch keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne damit rechnen musste, dass die norwegischen Behörden auch seine in Österreich getätigten Aussagen zu seinen Fluchtgründen vergleichen könnten und ihm die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben bei einer etwaigen Asylantragstellung in Norwegen schaden könnten.Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 30.04.2003 an, dass er zusammen mit seiner Familie den Herkunftsstaat nur deshalb verlassen habe, damit ihn nicht das gleiche Schicksal ereile wie seinem jüngeren Bruder römisch 40 , der 2002 von russischen Soldaten verschleppt worden sei, er selbst sei jedoch nie von Behörden in seiner Heimat gesucht, inhaftiert oder festgenommen worden (AS 15-17). Völlig im Widerspruch dazu steigerte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 20.10.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, jedoch seine Angaben zu seinem Ausreisegrund insofern, dass er in seinem Heimatland von einer Spezialeinheit der Russischen Föderation gesucht worden sei, da er sich seit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges im Jahr 1994 an kriegerischen Handlungen beteiligt und unter römisch 40 gekämpft habe. Er sei Kommandant einer Einheit von am Ende zwölf Personen gewesen, die von den Russen römisch 40 ‘ ( römisch 40 ) genannt worden sei. Die Aufgabe der Einheiten sei die Verminung von Wegen, welche von russischen Einheiten genutzt wurden, gewesen. Als die Russische Föderation im Jahr 1999 den neuen Krieg begann, habe er in der römisch 40 gedient und habe sich bis sie Mitte Jänner 2000 in Grozny aufgehalten. Er werde verfolgt, da Kadyrow alle Namen seiner Einheit gekannt habe. Kadyrow habe einen Pakt mit der Russischen Föderation geschlossen, der unter anderem festgelegt habe, dass alle Angehörigen seiner Einheit vernichtet werden sollten, weshalb diese Einheit, die Anfangs noch 3.000 Personen gezählt habe, am Ende nur noch aus 12 Personen bestanden habe. Er habe sich in seinem Dorf römisch 40 aufgehalten, als die Russische Föderation im Frühling 2001 das Dorf umzingelt habe und ihn festgenommen habe. Nach seiner einmonatigen Festnahme im Jahr 2001 sei er bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden. Ihm seien Kontakte zu römisch 40 und römisch 40 vorgeworfen worden. Den Verwandten des Beschwerdeführers sei seine ‚Leiche‘ verkauft worden, da er zum damaligen Zeitpunkt nur noch 30 Kilogramm gewogen habe. Diese eklatante Steigerung seines behaupteten Ausreisegrundes versuchte der Beschwerdeführer abermals – nicht nachvollziehbar – damit zu erklären, dass er ohnehin nach Norwegen habe weiterreisen wollen. Der erkennende Senat kann diesem Erklärungsversuch keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne damit rechnen musste, dass die norwegischen Behörden auch seine in Österreich getätigten Aussagen zu seinen Fluchtgründen vergleichen könnten und ihm die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben bei einer etwaigen Asylantragstellung in Norwegen schaden könnten. Auffallend erscheinen zudem die Parallelen zum jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, XXXX [ ], der kurz nach dem Beschwerdeführer nach Österreich gelangt ist, im Bundesgebiet am 06.03.2003 einen Asylantrag gestellt hat und ebenso wie der Beschwerdeführer weiter nach Norwegen gereist ist. Dieser hatte bei seiner ersten Einvernahme im Jahr 2003 als Ausreisegrund lediglich angegeben, dass er die Heimat einzig aufgrund des Tschetschenienkrieges verlassen habe und erst bei einer späteren Einvernahme – im Widerspruch dazu – die im Jahr 2000 und 2002 erfolgten Anhaltungen seiner Person erwähnt. Auch dieser Bruder begründete die Steigerung des Fluchtvorbringens – wie der Beschwerdeführer – damit, dass er eigentlich in Norwegen einen Asylantrag stellen wollte. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass der genannte jüngere Bruder des Beschwerdeführers am
  3. April 2007 freiwillig und offiziell – unter der Gewährung von Rückkehrhilfe – in die Russische Föderation zurückkehrte, wobei diese Tatsache im höchsten Maße gegen die Glaubwürdigkeit seiner eigenen Ausführungen und des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung seiner Brüder und seiner Person im Herkunftsstaat zu werten ist.Auffallend erscheinen zudem die Parallelen zum jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 [ ], der kurz nach dem Beschwerdeführer nach Österreich gelangt ist, im Bundesgebiet am 06.03.2003 einen Asylantrag gestellt hat und ebenso wie der Beschwerdeführer weiter nach Norwegen gereist ist. Dieser hatte bei seiner ersten Einvernahme im Jahr 2003 als Ausreisegrund lediglich angegeben, dass er die Heimat einzig aufgrund des Tschetschenienkrieges verlassen habe und erst bei einer späteren Einvernahme – im Widerspruch dazu – die im Jahr 2000 und 2002 erfolgten Anhaltungen seiner Person erwähnt. Auch dieser Bruder begründete die Steigerung des Fluchtvorbringens – wie der Beschwerdeführer – damit, dass er eigentlich in Norwegen einen Asylantrag stellen wollte. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass der genannte jüngere Bruder des Beschwerdeführers am
  4. April 2007 freiwillig und offiziell – unter der Gewährung von Rückkehrhilfe – in die Russische Föderation zurückkehrte, wobei diese Tatsache im höchsten Maße gegen die Glaubwürdigkeit seiner eigenen Ausführungen und des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung seiner Brüder und seiner Person im Herkunftsstaat zu werten ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung für seine massive Steigerung seines Fluchtvorbringens als weiteren Grund anführt, dass er seine echten Daten und Ausreisegründe nicht angegeben habe, weil diese Informationen an die russische Regierung weitergegeben worden wären, kann der erkennende Senat auch diesem Erklärungsversuch keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schwester des Beschwerdeführers in Norwegen den Asylstatus zugesprochen bekommen hat und der Beschwerdeführer somit zweifelsohne einen Einblick in westeuropäische Asylverfahren erlangen konnte, weshalb seine behaupteten Befürchtungen vor einem Austausch sensibler Daten von Asylwerbern mit Regierungen der Herkunftsstaaten völlig unglaubwürdig erscheint. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sind weitere gravierende Widersprüche anzuführen: Der Beschwerdeführer gibt an, im Frühling 2001 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX festgenommen worden zu sein, obwohl sein Bruder in seinem Asylverfahren angab, 2002 festgenommen worden zu sein. Als Begründung für ihre Festnahme gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder XXXX und er seien seit 1994 aktiv bis 2000 als Widerstandskämpfer tätig gewesen. Im Widerspruch dazu gab sein Bruder XXXX in dessen Asylverfahren an, er vermute, dass er lediglich deshalb festgenommen worden sei, weil er Tschetschene sei, dass er selbst in den Bergen als Rebell gelebt habe, schilderte er in seinem Asylverfahren mit keinem Wort, zudem tätigte er auch kein einziges Mal eine Aussage über seinen Bruder, den nunmehrigen Beschwerdeführer, obwohl der Beschwerdeführer sogar bei einer seiner Einvernahmen mutmaßte, sein Bruder XXXX sei wegen seiner Person verfolgt worden.Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sind weitere gravierende Widersprüche anzuführen: Der Beschwerdeführer gibt an, im Frühling 2001 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 festgenommen worden zu sein, obwohl sein Bruder in seinem Asylverfahren angab, 2002 festgenommen worden zu sein. Als Begründung für ihre Festnahme gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder römisch 40 und er seien seit 1994 aktiv bis 2000 als Widerstandskämpfer tätig gewesen. Im Widerspruch dazu gab sein Bruder römisch 40 in dessen Asylverfahren an, er vermute, dass er lediglich deshalb festgenommen worden sei, weil er Tschetschene sei, dass er selbst in den Bergen als Rebell gelebt habe, schilderte er in seinem Asylverfahren mit keinem Wort, zudem tätigte er auch kein einziges Mal eine Aussage über seinen Bruder, den nunmehrigen Beschwerdeführer, obwohl der Beschwerdeführer sogar bei einer seiner Einvernahmen mutmaßte, sein Bruder römisch 40 sei wegen seiner Person verfolgt worden. Nach seiner Anhaltung 2002 will der Bruder XXXX mit seiner Frau in XXXX gelebt und eine kleine Landwirtschaft betrieben haben, diese Angabe widerspricht erneut den Angaben des Beschwerdeführers, der mit seinem Bruder in der selben Zeit rund 100 Kilometer entfernt in XXXX als Widerstandskämpfer tätig gewesen sein will. Der Beschwerdeführer gab zudem eine andere Adresse als Wohnort seiner Eltern an und behauptete entgegen den Ausführungen seines Bruders, dass dieser nach der gemeinsamen Anhaltung erneut festgehalten worden sei. Als dem Beschwerdeführer die zahllosen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Angaben seines Bruders XXXX in dessen Asylverfahren vorgehalten wurden, versuchte er diesen Umstand lediglich damit zu erklären, dass sein Bruder ein Lügner sei. Als dem Beschwerdeführer jedoch des Weiteren vorgehalten wurde, dass sein Bruder auch nach seiner Ausreise nach Norwegen in Österreich keine ‚spektakulären Gründe‘ als Fluchtgründe angegeben habe, versuchte dies der Beschwerdeführer damit zu erklären, dass er seinen Bruder ‚gelehrt habe, bis zum Schluss still zu halten‘. Diese Erklärungsversuche wertet der erkennende Senat als vollkommen unglaubwürdig, da der Bruder des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren zweifellos alle Gründe für eine Asylgewährung angegeben hätte und dies wohl auch gegen eine angeblich bestehende Regel seines älteren Bruders – die zudem nicht nachvollziehbar erscheint – getan hat.Nach seiner Anhaltung 2002 will der Bruder römisch 40 mit seiner Frau in römisch 40 gelebt und eine kleine Landwirtschaft betrieben haben, diese Angabe widerspricht erneut den Angaben des Beschwerdeführers, der mit seinem Bruder in der selben Zeit rund 100 Kilometer entfernt in römisch 40 als Widerstandskämpfer tätig gewesen sein will. Der Beschwerdeführer gab zudem eine andere Adresse als Wohnort seiner Eltern an und behauptete entgegen den Ausführungen seines Bruders, dass dieser nach der gemeinsamen Anhaltung erneut festgehalten worden sei. Als dem Beschwerdeführer die zahllosen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Angaben seines Bruders römisch 40 in dessen Asylverfahren vorgehalten wurden, versuchte er diesen Umstand lediglich damit zu erklären, dass sein Bruder ein Lügner sei. Als dem Beschwerdeführer jedoch des Weiteren vorgehalten wurde, dass sein Bruder auch nach seiner Ausreise nach Norwegen in Österreich keine ‚spektakulären Gründe‘ als Fluchtgründe angegeben habe, versuchte dies der Beschwerdeführer damit zu erklären, dass er seinen Bruder ‚gelehrt habe, bis zum Schluss still zu halten‘. Diese Erklärungsversuche wertet der erkennende Senat als vollkommen unglaubwürdig, da der Bruder des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren zweifellos alle Gründe für eine Asylgewährung angegeben hätte und dies wohl auch gegen eine angeblich bestehende Regel seines älteren Bruders – die zudem nicht nachvollziehbar erscheint – getan hat. Neben den bisher dargestellten grundsätzlichen Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers, haben sich in dessen Asylverfahren zahlreiche weitere Divergenzen, die für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen, ergeben: Wenn der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung gefragt wird, um welchen seiner Brüder es sich handle, der gemäß seinen Angaben in seiner Erstbefragung verschleppt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um seinen jüngeren Bruder XXXX , der wegen dem Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, dessen jetziger Aufenthalt sei ihm jedoch unbekannt. Diese Aussage des Beschwerdeführers widerspricht jedoch eindeutig der Antwort seiner Ehefrau in der selben Beschwerde-verhandlung, wenn diese ausführte, dass die Mutter sowie die beiden Brüder des Beschwerdeführers zusammen mit deren Frauen und Kindern in einer Wohnung in XXXX , somit im Heimatdorf des Beschwerdeführers, leben würden und zu ihnen telefonischer Kontakt gepflegt werde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte auch ausdrücklich aus, dass es ihrem Mann und ihr bekannt sei, dass ihr Schwager XXXX 2007 freiwillig wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Als der Beschwerdeführer durch den erkennenden Senat nach dem Aufenthaltsort seines Bruders XXXX befragt wurde, gab jedoch dieser im Widerspruch dazu lediglich an, er könne es nicht genau sagen, er vermute, dass sich dieser in den Bergen oder in Georgien aufhalte. Erst auf erneutem Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein müsse, dass sein Bruder XXXX freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, obwohl es sich dabei laut Beschwerdeführer um die ‚Hölle‘ handle, räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, er habe seinen einzigen Bruder gebeten, dass er nicht zurückkehre, jedoch habe ihm dieser erzählt, dass er nicht so stark wie der Beschwerdeführer verfolgt werde. Nun übe XXXX in den Bergen des Herkunftsstaates Rache für seinen Vater. Befragt nach dem ursprünglichen Ausreisegrund seines Bruders, gibt der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig an, er habe keine Ahnung, was sein Bruder in seinem Asylverfahren erzählt habe und gab schließlich sogar – völlig unnachvollziehbar - an, sein Bruder XXXX sei vom Beschwerdeführer selbst geflohen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, XXXX sei sein einziger Bruder, gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch den vorsitzenden Richter an, er habe noch einen Bruder Namens XXXX , er wisse jedoch nicht, wo sich dieser mit seiner Frau und seinen Kindern aufhalte, da seit 2003 kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestehe. Hier ist erneut auf die Divergenz hinzuweisen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung schildert, dass sich beide Brüder im Heimatort aufhalten und telefonischer Kontakt gepflegt werde.Wenn der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung gefragt wird, um welchen seiner Brüder es sich handle, der gemäß seinen Angaben in seiner Erstbefragung verschleppt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um seinen jüngeren Bruder römisch 40 , der wegen dem Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, dessen jetziger Aufenthalt sei ihm jedoch unbekannt. Diese Aussage des Beschwerdeführers widerspricht jedoch eindeutig der Antwort seiner Ehefrau in der selben Beschwerde-verhandlung, wenn diese ausführte, dass die Mutter sowie die beiden Brüder des Beschwerdeführers zusammen mit deren Frauen und Kindern in einer Wohnung in römisch 40 , somit im Heimatdorf des Beschwerdeführers, leben würden und zu ihnen telefonischer Kontakt gepflegt werde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte auch ausdrücklich aus, dass es ihrem Mann und ihr bekannt sei, dass ihr Schwager römisch 40 2007 freiwillig wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Als der Beschwerdeführer durch den erkennenden Senat nach dem Aufenthaltsort seines Bruders römisch 40 befragt wurde, gab jedoch dieser im Widerspruch dazu lediglich an, er könne es nicht genau sagen, er vermute, dass sich dieser in den Bergen oder in Georgien aufhalte. Erst auf erneutem Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein müsse, dass sein Bruder römisch 40 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, obwohl es sich dabei laut Beschwerdeführer um die ‚Hölle‘ handle, räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, er habe seinen einzigen Bruder gebeten, dass er nicht zurückkehre, jedoch habe ihm dieser erzählt, dass er nicht so stark wie der Beschwerdeführer verfolgt werde. Nun übe römisch 40 in den Bergen des Herkunftsstaates Rache für seinen Vater. Befragt nach dem ursprünglichen Ausreisegrund seines Bruders, gibt der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig an, er habe keine Ahnung, was sein Bruder in seinem Asylverfahren erzählt habe und gab schließlich sogar – völlig unnachvollziehbar - an, sein Bruder römisch 40 sei vom Beschwerdeführer selbst geflohen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, römisch 40 sei sein einziger Bruder, gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch den vorsitzenden Richter an, er habe noch einen Bruder Namens römisch 40 , er wisse jedoch nicht, wo sich dieser mit seiner Frau und seinen Kindern aufhalte, da seit 2003 kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestehe. Hier ist erneut auf die Divergenz hinzuweisen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung schildert, dass sich beide Brüder im Heimatort aufhalten und telefonischer Kontakt gepflegt werde. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung anführt, gemeinsam mit seinem Bruder 2001 zehn bis 15 Tage festgehalten worden zu sein, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt an, er sei ungefähr einen Monat lang festgehalten worden. Auch die Angaben zu seiner Freilassung sind nicht einheitlich, gibt der Beschwerdeführer doch in der Beschwerdeverhandlung an, seine Mutter habe ihn freigekauft und er sei für 3.000,-- bis 4.000,-- USD und 8 Gewehre freigekauft worden. Dies widerspricht wiederum der Angabe seiner Ehefrau in der selben Beschwerdeverhandlung, dass für die Freilassung des Beschwerdeführers vier Gewehre bezahlt worden seien und gab die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesonders an, der Beschwerdeführer habe bis auf ‚geschwollene Beine‘ und Verletzungen im Gesicht nach seiner Anhaltung keine körperlichen Schmerzen verspürt, sondern sei nur ‚moralisch umgebracht‘ worden. Diese Angaben seiner Ehefrau stehen jedoch in massivem Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der nach seiner Anhaltung eine Woche lang bewusstlos gewesen sein will, sich im Anschluss über ein Jahr im Wald versteckt habe und sich erst 2003 nach XXXX begeben haben will. Erst da will er seine Familie wieder getroffen und sei zusammen mit dieser aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Auf den Vorhalt, dass es einen zeitlichen Widerspruch in seinen Ausführungen gebe, da der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, dass er 2001 einen Monat lang festgehalten worden sei und sich anschließend ein Jahr im Wald versteckt gehalten habe, andererseits jedoch ausführte, dass er erst im Jahr 2003 nach XXXX gegangen sei, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, er habe sich die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise in den Bergen aufgehalten. Im Unterschied zu den Angaben des Beschwerdeführers, der seit seiner Anhaltung – somit sei 2001 – bis 2003 in den Bergen gewesen sein will, gibt seine Ehefrau an, er habe sich rund zwei Wochen nach seiner Anhaltung zu Hause befunden und bis 2003 mit seiner Familie in XXXX gelebt. Die eigene Gattin schildert somit einen normalen Lebenswandel im Familienverband bis zur Ausreise, wohingegen der Beschwerdeführer von einem Leben im Widerstand in den Bergen/Wäldern berichtet.Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung anführt, gemeinsam mit seinem Bruder 2001 zehn bis 15 Tage festgehalten worden zu sein, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt an, er sei ungefähr einen Monat lang festgehalten worden. Auch die Angaben zu seiner Freilassung sind nicht einheitlich, gibt der Beschwerdeführer doch in der Beschwerdeverhandlung an, seine Mutter habe ihn freigekauft und er sei für 3.000,-- bis 4.000,-- USD und 8 Gewehre freigekauft worden. Dies widerspricht wiederum der Angabe seiner Ehefrau in der selben Beschwerdeverhandlung, dass für die Freilassung des Beschwerdeführers vier Gewehre bezahlt worden seien und gab die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesonders an, der Beschwerdeführer habe bis auf ‚geschwollene Beine‘ und Verletzungen im Gesicht nach seiner Anhaltung keine körperlichen Schmerzen verspürt, sondern sei nur ‚moralisch umgebracht‘ worden. Diese Angaben seiner Ehefrau stehen jedoch in massivem Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der nach seiner Anhaltung eine Woche lang bewusstlos gewesen sein will, sich im Anschluss über ein Jahr im Wald versteckt habe und sich erst 2003 nach römisch 40 begeben haben will. Erst da will er seine Familie wieder getroffen und sei zusammen mit dieser aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Auf den Vorhalt, dass es einen zeitlichen Widerspruch in seinen Ausführungen gebe, da der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, dass er 2001 einen Monat lang festgehalten worden sei und sich anschließend ein Jahr im Wald versteckt gehalten habe, andererseits jedoch ausführte, dass er erst im Jahr 2003 nach römisch 40 gegangen sei, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, er habe sich die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise in den Bergen aufgehalten. Im Unterschied zu den Angaben des Beschwerdeführers, der seit seiner Anhaltung – somit sei 2001 – bis 2003 in den Bergen gewesen sein will, gibt seine Ehefrau an, er habe sich rund zwei Wochen nach seiner Anhaltung zu Hause befunden und bis 2003 mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Die eigene Gattin schildert somit einen normalen Lebenswandel im Familienverband bis zur Ausreise, wohingegen der Beschwerdeführer von einem Leben im Widerstand in den Bergen/Wäldern berichtet. Auf weiteren Vorhalt, dass seine Angaben über seinen mindestens einjährigen Aufenthalt in den Bergen nach den erlittenen Folterungen auch den eigenen Ausführungen widersprechen würden, dass er keine näheren Angaben zu seinem Reiseweg tätigen könne, da er bis kurz vor der Ausreise gefoltert worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, er wünsche sich für seine Familie Sicherheit. Erst nach zweimaliger Widerholung des vorzitierten Widerspruches, bestritt der Beschwerdeführer entgegen seinen ausdrücklich protokollierten Ausführungen in derselben Einvernahme, dass er jemals angegeben habe, bis kurz vor seiner Ausreise gefoltert worden zu sein. Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben des Beschwerdeführers, die er sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in seiner Berufungsschrift, dem ergänzenden Schriftsätze sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat – insbesondere aufgrund der zahllosen, teilweise gravierenden Widersprüche - als vollkommen unglaubwürdig. Vom erkennenden Senat wird noch der Vollständigkeit halber angemerkt, dass den beim Asylgerichtshof für den Beschwerdeführer und dessen Familie eingelangten Stellungnahmen vom 10.,
  5. und
  6. Mai 2010 keine Glaubwürdigkeit zugestanden bzw. gar Beweischarakter zugesprochen werden kann. Es handelt sich bei den – teilweise handschriftlichen und unleserlich unterzeichneten – Stellungnahmen um Schreiben von teilweise im Ausland lebenden Personen, die im Wesentlichen – ohne irgendwelche Beweise vorzulegen - von sich selbst behaupten, im Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben und auch die Teilnahme des Beschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg bestätigen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst um sein Leben habe müsse. Eine Erklärung zu den massiven Widersprüchen in den Aussagen in der Beschwerdeverhandlung hat den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erstattet, woraus ein gewisses Eingeständnis der Unwahrheit der Angaben ableitbar ist. Die eingelangten ‚Stellungnahmen‘ sind demzufolge offensichtlich eine Reaktion des Beschwerdeführers selbst auf die dargestellten Widersprüche, die Stellungnahmen lassen zudem offen, ob der Beschwerdeführer möglicherweise vor vielen Jahren während des ersten Tschetschenienkonflikts oder – wie von ihm behauptet – bis zur Ausreise gekämpft haben soll." Diese Erkenntnisse vom 07.06.2010 erwuchsen in Rechtskraft.
  7. Am 06.12.2010 stellten BF1 wie BF2 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden bis Bundesasylamts vom 02.02.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 17.03.2011 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.
  8. Am 01.06.2011 stellte der BF1, am 04.09.2012 die BF2 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden bis Bundesasylamts vom 27.10.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 22.11.2012 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.
  9. Am 08.06.2016 stellten BF1 wie BF2 abermals Anträge auf internationalen Schutz; auf diese bezieht sich dieses Verfahren. 4.
  10. In der Erstbefragung am 08.06.2016 gab der BF1 zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen an, vor einer Woche seien FSB-Bedienstete in das Haus seiner Mutter in XXXX gekommen und hätten seinen Bruder XXXX mitgenommen. Dieser sei im Jahre 2007 im Rahmen einer Amnestie begnadigt worden. Trotzdem sei er von den FSB-Leuten mitgenommen und zum Aufenthaltsort des BF1 verhört worden. Als die Bediensteten gekommen seien, um XXXX mitzunehmen, habe die Mutter ihren dritten Herzinfarkt erlitten und liege seither im Krankenhaus auf der Intensivstation. XXXX habe die Leute gefragt, was sie noch von ihnen wollten. Diese hätten gesagt, dass sich der BF1 unverzüglich stellen und nicht im Untergrund leben sollte. XXXX habe ihnen gesagt, dass der BF1 kein Terrorist sei und nicht im Untergrund, sondern in Österreich lebe. Er habe dem BF1 über Skype die Namen der tschetschenischen Kämpfer mitgeteilt, die ihm im Zuge des Verhörs durch die FSB-Beamten mitgeteilt worden seien und die angeblich vor ihrer Ermordung gestanden hätten; die FSB-Beamten hätten den BF1 beschuldigt, in die Aktionen dieser tschetschenischen Kämpfer verwickelt gewesen zu sein. Die Beamten hätten XXXX ferner gesagt, dass sie wüssten, dass sich der BF1 in Österreich aufhalte und hier einen Asylantrag gestellt habe. Ferner wüssten sie, was der BF1 bei seiner Befragung erzählt hätte. Angeblich hätten sie auch eine Kopie seines Interviews aus dem Jahr 2010 bei sich gehabt. Die Beamten hätten darauf bestanden, dass XXXX auf den BF1 einwirke, damit dieser freiwillig in die Heimat zurückkehre. Der BF1 wisse, dass das sein Ende bedeuten und er beseitigt würde (alles AS 17).4.
  11. In der Erstbefragung am 08.06.2016 gab der BF1 zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen an, vor einer Woche seien FSB-Bedienstete in das Haus seiner Mutter in römisch 40 gekommen und hätten seinen Bruder römisch 40 mitgenommen. Dieser sei im Jahre 2007 im Rahmen einer Amnestie begnadigt worden. Trotzdem sei er von den FSB-Leuten mitgenommen und zum Aufenthaltsort des BF1 verhört worden. Als die Bediensteten gekommen seien, um römisch 40 mitzunehmen, habe die Mutter ihren dritten Herzinfarkt erlitten und liege seither im Krankenhaus auf der Intensivstation. römisch 40 habe die Leute gefragt, was sie noch von ihnen wollten. Diese hätten gesagt, dass sich der BF1 unverzüglich stellen und nicht im Untergrund leben sollte. römisch 40 habe ihnen gesagt, dass der BF1 kein Terrorist sei und nicht im Untergrund, sondern in Österreich lebe. Er habe dem BF1 über Skype die Namen der tschetschenischen Kämpfer mitgeteilt, die ihm im Zuge des Verhörs durch die FSB-Beamten mitgeteilt worden seien und die angeblich vor ihrer Ermordung gestanden hätten; die FSB-Beamten hätten den BF1 beschuldigt, in die Aktionen dieser tschetschenischen Kämpfer verwickelt gewesen zu sein. Die Beamten hätten römisch 40 ferner gesagt, dass sie wüssten, dass sich der BF1 in Österreich aufhalte und hier einen Asylantrag gestellt habe. Ferner wüssten sie, was der BF1 bei seiner Befragung erzählt hätte. Angeblich hätten sie auch eine Kopie seines Interviews aus dem Jahr 2010 bei sich gehabt. Die Beamten hätten darauf bestanden, dass römisch 40 auf den BF1 einwirke, damit dieser freiwillig in die Heimat zurückkehre. Der BF1 wisse, dass das sein Ende bedeuten und er beseitigt würde (alles AS 17). Am 20.02.2017 wurde der BF1 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme sind wie folgt protokolliert (AS 61 ff): "[ ] F: Haben Sie neue weitere Beweismittel vorzulegen? A: Nein, aber meine Asylgründe sind wahrheitsgemäß vorgebracht. Ich lege nochmals meine Bestätigung vor, dass ich nach Tschetschenien nicht zurückkehren kann und weiters das Schreiben einer tschetschenischen Journalistin, die in Paris lebt, vor. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie: A: Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Aber ich lehne den russischen Staat ab und weigere mich Angehöriger der Russischen Föderation zu sein. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Tschetschene. [ ] F: Sie haben in Österreich bereits 2 Asylverfahren betrieben. Entsprechen diese Angaben in den Verfahren der Wahrheit? A: Ich habe immer die Wahrheit gesagt außer 2003, da habe ich falsche Angaben gemacht, da andere Tschetschenen mir das geraten haben. [ ] F: Sie haben am
  12. Juni 2011 einen Folgeantrag eingebracht. Ihr Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Warum stellen Sie nun einen neuerlichen Asylantrag sprich Folgeantrag. Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung. Ihr Verfahren zu Ais Zahl: 1105357 wurde bereits rechtskräftig entschieden, auch in zweiter Instanz. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind. Haben Sie neue Gründe? Welche? Anmerkung: Angabe laut EB (Folgeantrag) vom
  13. Juni 2016: ‚Vor 1 Woche kamen FSB-Bedienstete in das Haus meiner Mutter in Tschiri Jurt und nahmen meinen Bruder XXXX mit. Dieser wurde im Jahre 2007 im Rahmen einer Amnestie begnadigt. Trotzdem wurde er mitgenommen und von den FSB-Leuten zu meinem Aufenthaltsort verhört. Als die Bediensteten zu uns kamen um den XXXX mitzunehmen bekam meine Mutter ihren
  14. Herzinfarkt und liegt im Krankenhaus auf der Intensivstation. XXXX fragte die Leute was sie noch von uns wollen und sie sagten, dass ich mich ihnen unverzüglich stellen sollte und nicht im Untergrund leben sollte. XXXX sagte ihnen, dass ich kein Terrorist bin und nicht im Untergrund sondern in Österreich lebe. Er hat mir über Skype die Namen der tschetschenischen Kämpfer mitgeteilt, die ihm im Zuge des Verhörs seitens der FSB-Beamten mitgeteilt wurden, die angeblich vor ihrer Ermordung gestanden hätten, dass auch ich in ihren Aktionen involviert gewesen sei. Sie haben ihm auch gesagt, dass sie wissen, dass ich in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und was ich bei der Befragung erzählt habe. Angeblich haben sie auch eine Kopie meines Interviews vom Jahr 2010 bei sich. Die Beamten bestanden drauf, dass XXXX auf mich einwirkt, damit ich freiwillig in die Heimat zurückkehre. Ich weiß was dies für mich bedeuten würde. Das würde mein Ende bedeuten, sie würden mich beseitigen.‘‚Vor 1 Woche kamen FSB-Bedienstete in das Haus meiner Mutter in Tschiri Jurt und nahmen meinen Bruder römisch 40 mit. Dieser wurde im Jahre 2007 im Rahmen einer Amnestie begnadigt. Trotzdem wurde er mitgenommen und von den FSB-Leuten zu meinem Aufenthaltsort verhört. Als die Bediensteten zu uns kamen um den römisch 40 mitzunehmen bekam meine Mutter ihren
  15. Herzinfarkt und liegt im Krankenhaus auf der Intensivstation. römisch 40 fragte die Leute was sie noch von uns wollen und sie sagten, dass ich mich ihnen unverzüglich stellen sollte und nicht im Untergrund leben sollte. römisch 40 sagte ihnen, dass ich kein Terrorist bin und nicht im Untergrund sondern in Österreich lebe. Er hat mir über Skype die Namen der tschetschenischen Kämpfer mitgeteilt, die ihm im Zuge des Verhörs seitens der FSB-Beamten mitgeteilt wurden, die angeblich vor ihrer Ermordung gestanden hätten, dass auch ich in ihren Aktionen involviert gewesen sei. Sie haben ihm auch gesagt, dass sie wissen, dass ich in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und was ich bei der Befragung erzählt habe. Angeblich haben sie auch eine Kopie meines Interviews vom Jahr 2010 bei sich. Die Beamten bestanden drauf, dass römisch 40 auf mich einwirkt, damit ich freiwillig in die Heimat zurückkehre. Ich weiß was dies für mich bedeuten würde. Das würde mein Ende bedeuten, sie würden mich beseitigen.‘ A: Gebe es eine Chance, dass ich zurückgehen könnte um in Sicherheit zu leben, würde ich das tun. Aber diese Chance gibt es seit 2003 nicht. Ich war in beiden Tschetschenienkriegen aktiver Kämpfer gegen Russland, daher ist meine Rückkehr unmöglich. Ich lege nochmals meine Bestätigung aus dem Jahr 2010 vor, dass ich nach Russland nicht mehr zurückkehren kann. F: Verstehe ich Sie richtig, dass sich Ihre Fluchtgründe seit der letzten Entscheidung vom 03.12.2012 nicht geändert haben? Auch die Beweismittel blieben die Gleichen? A: Ja das stimmt. Nur mein Bruder wurde vor kurzem verhört. [ ] F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. Ich verstehe nicht, welche Fluchtgründe ich noch vorbringen sollte. F: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? A: Nein. Wenn zurückgehen könnte würde ich das tun." [ ]" 4.
  16. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung vom 08.06.2016 an, nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie führte auch für sich ausschließlich die neuen Gründe des BF1 ins Treffen (AS 11). Am 20.02.2017 wurde die BF2 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Auch in dieser Einvernahme verwies die BF2 ausschließlich auf die Fluchtgründe des BF1 (AS 52 f).
  17. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamts vom 07.03.2017 – zugestellt am 13.03.2017 – wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 08.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
  18. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamts vom 07.03.2017 – zugestellt am 13.03.2017 – wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 08.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Zurückweisungen wegen entschiedener Sache begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Angaben des BF1 zu seinen Problemen in der russischen Föderation im Zuge seiner früheren Asylverfahren nicht glaubhaft gewesen seien. Der BF1 habe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens neu entstanden sei. Weder in der Erstbefragung noch in seiner Einvernahme hätte er neue Fluchtgründe vor- oder neue Beweismittel beigebracht, sondern lediglich auf das Vorkommnis seines Bruders mit den FSB-Beamten verwiesen. Letztlich hätte er selbst angegeben, dass sich seine Fluchtgründe seit den rechtskräftigen Entscheidungen der Vorverfahren nicht geändert hätten und immer noch aufrecht seien. Insgesamt seien weder neue Fluchtgründe vorgebracht worden, noch hätten sich die tatsächlichen Umstände seit den Vorverfahren maßgeblich geändert. Auch seien die Rechtsvorschriften nicht maßgeblich geändert worden, sodass die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse vom 03.12.2012 neuerlichen Anträgen entgegenstehen würde, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Die BF2 wiederum hätte wie schon zuvor lediglich die Fluchtgründe des BF1 ins Treffen geführt, sodass auch ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
  19. Gegen diese Bescheide richten sich die gleichlautenden Beschwerden, welche am 21.03.2017 per E-Mail beim Bundesamt einlangten. Darin rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der BF1 über seinen Bruder in Tschetschenien bedroht worden sei und es sich dabei um eine neue Bedrohung handle, über die noch über die noch nicht abgesprochen worden sei. Während des seit der letzten Sachentscheidung vergangenen Zeitraumes hätten sich die örtlichen Gegebenheiten in Tschetschenien so sehr geändert, dass schon dies eine inhaltliche Behandlung der neuen Anträge auf internationalen Schutz gebiete. Denn nunmehr würden die Gegner des BF1 während der beiden Tschetschenienkriege XXXX nahestehen. Auch sei der BF1 – selbst in Österreich – in jüngster Zeit wegen seiner hier gesetzten Verhaltensweisen durch näher genannte Angehörige der tschetschenischen Obrigkeit wiederholt bedroht worden. Hätte das Bundesamt den BF1 zu seinen Fluchtgründen detailliert befragt, wären diese als nach der letzten Sachentscheidung neu entstanden erkannt worden. Letztlich sei die Befragung des BF1 zu seinen neuen Fluchtgründen oberflächlich geblieben. Auch sei eine schriftliche Eingabe nicht näher auf ihre Relevanz geprüft worden. Bei hinreichender Erhebung des Sachverhalts wäre offenbar geworden, dass die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.06.2016 nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sondern in der Sache zu behandeln seien. Schließlich verfüge der BF1 nicht einmal über einen russischen Pass, weshalb sich auch die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation als rechtswidrig erweise. Zum Beleg stellte die Beschwerde die Vorlage eines Reisepasses anderer Nationalität binnen weniger Tage in Aussicht.
  20. Gegen diese Bescheide richten sich die gleichlautenden Beschwerden, welche am 21.03.2017 per E-Mail beim Bundesamt einlangten. Darin rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der BF1 über seinen Bruder in Tschetschenien bedroht worden sei und es sich dabei um eine neue Bedrohung handle, über die noch über die noch nicht abgesprochen worden sei. Während des seit der letzten Sachentscheidung vergangenen Zeitraumes hätten sich die örtlichen Gegebenheiten in Tschetschenien so sehr geändert, dass schon dies eine inhaltliche Behandlung der neuen Anträge auf internationalen Schutz gebiete. Denn nunmehr würden die Gegner des BF1 während der beiden Tschetschenienkriege römisch 40 nahestehen. Auch sei der BF1 – selbst in Österreich – in jüngster Zeit wegen seiner hier gesetzten Verhaltensweisen durch näher genannte Angehörige der tschetschenischen Obrigkeit wiederholt bedroht worden. Hätte das Bundesamt den BF1 zu seinen Fluchtgründen detailliert befragt, wären diese als nach der letzten Sachentscheidung neu entstanden erkannt worden. Letztlich sei die Befragung des BF1 zu seinen neuen Fluchtgründen oberflächlich geblieben. Auch sei eine schriftliche Eingabe nicht näher auf ihre Relevanz geprüft worden. Bei hinreichender Erhebung des Sachverhalts wäre offenbar geworden, dass die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.06.2016 nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sondern in der Sache zu behandeln seien. Schließlich verfüge der BF1 nicht einmal über einen russischen Pass, weshalb sich auch die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation als rechtswidrig erweise. Zum Beleg stellte die Beschwerde die Vorlage eines Reisepasses anderer Nationalität binnen weniger Tage in Aussicht. Diese Beschwerden langten am 24.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  21. Am 28.03.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, mit welcher sie Kopien von Reisepässen mit Identitätsdaten vorlegten, welche mit ihren hier herangezogenen Verfahrensidentitäten übereinstimmen. Als ausstellender Staat dieser Pässe ist in der englischsprachigen Angabe die "Chechen Republic of Ichkeria" und als Ausstellungsdatum der 17.03.2017 vermerkt. Der Stellungnahme nach leiten die Beschwerdeführer aus diesen Beweismitteln ab, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation mangels Zugehörigkeit zu diesem Staat jedenfalls unzulässig wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  22. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1.
  23. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 1.
  24. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH1.
  25. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Eine "entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. – in Bezug auf mehrere Folgeanträge – VwGH
  26. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  27. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche – in Bezug auf mehrere Folgeanträge – VwGH
  28. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 1.
  30. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.
  31. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren – wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört – vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren – wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört – vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom
  32. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  33. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom
  34. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom
  35. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  36. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH vom
  37. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005)." 1.
  38. Bezogen auf die angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus Folgendes: 1.4.
  39. Für die Beurteilung, ob für die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz entschiedene Rechtssachen vorliegen, sind hier die rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 07.06.2010 heranzuziehen. Mit diesen wurden jene Beschwerden als unbegründet abgewiesen, welche sich gegen die die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer abweisenden Bescheide richteten. Denn dabei handelt es sich um die über die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zuletzt in der Sache absprechenden Entscheidungen; sämtliche Folgeanträge seither wurden – ohne die Anträge auf internationalen Schutz in der Sache zu behandeln – wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.4.
  40. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 08.06.2016 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: 1.4.2.
  41. Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass der BF1 nunmehr auch vorbringt, FSB-Bedienstete hätten seinem Bruder gegenüber angegeben, dass sie wüssten, dass er sich in Österreich befinde, einen Asylantrag gestellt und was er bei den Befragungen preisgegeben habe. Dem Vorbringen nach verlangten die Beamten vom genannten Bruder, auf den BF 1 einzuwirken, damit dieser freiwillig in die Heimat zurückkehre; dazu bringt der BF1 ebenso vor, dass dies sein Ende wäre, weil er davon ausgeht, dass er nach seiner Rückkehr beseitigt würde. Zudem hat der BF1 schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.02.2017 angegeben, zwar Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, diesen Staat und seine Zugehörigkeit zu ihm jedoch abzulehnen. Mit dieser schon vor dem Bundesamt geäußerten Haltung des BF1 stimmt im Übrigen überein, dass die Beschwerdeführer – ihrem Ansinnen nach zum Beweis dafür, dass sie die Russische Staatsangehörigkeit nicht aufweisen würden – im Beschwerdeverfahren Kopien von Identitätsdokumenten vorlegten, welche (in englischer Sprache) als Pässe der Tschetschenischen Republik Itschkerien bezeichnet sind und den 17.03.2017 als Ausstellungsdatum tragen. Denn als Tschetschenische Republik Itschkerien bezeichnete sich ab 1991 der von tschetschenischen Separatisten ausgerufene, international nicht anerkannte unabhängige Staat, der ab seiner Niederschlagung durch russische Truppen 1999 eine aus dem Untergrund aktive, militante Gegenregierung zur Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation darstellte. Diese "Pässe" müssten während eines Zeitraumes ausgestellt worden sein, für den es naheliegt, dass sich die Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhielten. Bringt der Beschwerdeführer also nunmehr vor, er sei heute in der Russischen Föderation wegen Verhaltensweisen bedroht, die er setzte, als er sich schon in Österreich befand, steht diesem Vorbringen die Rechtskraft des ihn betreffenden Erkenntnisses vom 07.06.2010 nicht entgegen. Denn diese Verhaltensweisen setzte der BF1 im Wesentlichen erst nach Erlassung des genannten Erkenntnisses, so dass sie schon deswegen nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen sein können. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesamt bejahte, dass sich seine Fluchtgründe seit der letzten Entscheidung vom 03.12.2012 nicht geändert hätten. Denn hier ist zur Abgrenzung, welche den Beschwerdeführer betreffende Rechtssache bereits entschieden wurde, das ihn betreffend der Kenntnis vom 07.06.2010 heranzuziehen, mit welchem zuletzt über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache abgesprochen wurde. 1.4.2.
  42. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu seinem neuen Vorbringen, das er auf Informationen stützt, die er von seinem Bruder erhalten habe, der von FSB-Beamten einvernommen worden sei, nicht näher befragt. Neben der bereits angeführten Frage, ob der BF1 wieder jene Fluchtgründe geltend mache, die – zur hier nicht maßgeblichen – Entscheidung vom 03.12.2012 geführt hätten, wurde er noch nach weiteren Fluchtgründen und nur allgemein nach Ergänzungen zu dem behaupteten Fluchtgrund gefragt. Fragen nach den Details und dem näheren Hergang des Vorkommnisses seines Bruders mit den FSB-Beamten, aus welchem dem Vorbringen nach jene Informationen bekannt geworden sein sollen, aus welchen der BF1 eine Bedrohung seiner Person wegen seines Verhaltens in Österreich ableitet, wurden gar nicht gestellt. Ferner liegen dem Akt fremdsprachige Briefe bei, die ihrer Datumsangabe nach auch aus der Zeit nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 07.06.2010 stammen sollen; diese legte der BF1 offenbar anlässlich seiner Einvernahme am 20.02.2017 vor (AS 73 f). Übersetzungen dieser Schriftstücke finden sich im Akt nicht, sodass offen bleibt, inwieweit sie überhaupt gewürdigt werden konnten. Die angefochtenen Bescheide führen dazu lediglich aus, dass die Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgelegt hätten. Weitere Ermittlungsschritte, die es zulassen würden zu beurteilen, inwieweit den Schilderungen des BF1 zu dem Kontakt seines Bruders mit den FSB-Beamten und den daraus hervorgegangenen Informationen über die Bedrohung des BF1 im Herkunftsstadt Glaubhaftigkeit zukommt, wurden nicht gesetzt. Mit Blick auf die beschriebenen Schwächen der Ermittlung jenes Sachverhaltes, der für die Beurteilung heranzuziehen ist, inwieweit der Antrag des BF1 vom 08.06.2017 samt zugehörigem Vorbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, erschiene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geboten. Unter dieser Voraussetzung sieht § 21 Abs. 3 BFA-VG bei Entscheidungen im Zulassungsverfahren jedoch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern die Behebung des angefochtenen Bescheides vor.Mit Blick auf die beschriebenen Schwächen der Ermittlung jenes Sachverhaltes, der für die Beurteilung heranzuziehen ist, inwieweit der Antrag des BF1 vom 08.06.2017 samt zugehörigem Vorbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, erschiene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geboten. Unter dieser Voraussetzung sieht Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG bei Entscheidungen im Zulassungsverfahren jedoch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern die Behebung des angefochtenen Bescheides vor. 1.4.
  43. Für die Beschwerde der BF2 gilt dasselbe, weil sie ihren neuen Asylantrag auf das neue Vorbringen des BF 1 in seinem Verfahren über den Antrag vom 08.06.2017 stützt. 1.4.
  44. Da die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide die Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz tatbestandlich voraussetzen, waren auch sie zu beheben. 1.
  45. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG unterbleiben, weil diese Bestimmung schon für den Fall des Auftretens des Erfordernisses der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides vorsieht. Im Übrigen indiziert die Regelung des Abs. 6a leg.cit., dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.1.
  46. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, weil diese Bestimmung schon für den Fall des Auftretens des Erfordernisses der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides vorsieht. Im Übrigen indiziert die Regelung des Absatz 6 a, leg.cit., dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 1.
  47. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1.
  48. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2151079.1.00

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