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{'item': 'W235 2151044-1'}

Obsah (17)§ 21Art. 133§ 34Art. 13§ 13§ 29§ 38§ 5§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 10§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW235 2151044-1 SpruchW235 2151044-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 29.01.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig. Zu seinem Reiseweg brachte er im Wesentlichen vor, er sei vom Iran aus, wo er zwölf Jahre lang gelebt habe, über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach ca. zwei Tagen sei er über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren, wo er zwar behördlichen Kontakt gehabt habe, jedoch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach ca. eintägigem Aufenthalt sei er über Slowenien nach Österreich gefahren. Die Reise sei ab Griechenland behördlich organisiert gewesen.1.
  3. Am 29.01.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig. Zu seinem Reiseweg brachte er im Wesentlichen vor, er sei vom Iran aus, wo er zwölf Jahre lang gelebt habe, über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach ca. zwei Tagen sei er über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren, wo er zwar behördlichen Kontakt gehabt habe, jedoch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach ca. eintägigem Aufenthalt sei er über Slowenien nach Österreich gefahren. Die Reise sei ab Griechenland behördlich organisiert gewesen. 1.
  4. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 11.02.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt.1.
  5. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 11.02.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31," vorliegt. In der Folge langte die zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte "Sachverständige Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" vom 24.07.2016 beim Bundesamt ein. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 19,12 Jahre gewesen sei und sohin das fiktive Geburtsdatum "XXXX1996" laute. Das behauptete Geburtsdatum "XXXX1999" sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktivem Geburtsdatum nicht vereinbar. Es sei eine Volljährigkeit anzunehmen; eine Minderjährigkeit sei nicht mehr wahrscheinlich. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2016 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.08.2016, GZ. XXXX, die einstweilige Obsorge für den Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien übertragen.Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.08.2016, GZ. römisch 40 , die einstweilige Obsorge für den Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien übertragen. Mit Stellungnahme vom 25.08.2016 verwies das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, als Kinder- und Jugendhilfeträger Wien, darauf, dass trotz des Ergebnisses des Gutachtens zur Altersfeststellung und der Verfahrensanordnung zur Feststellung der Volljährigkeit sämtliche Zustellungen ausschließlich an den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien vorzunehmen seien, solange der Obsorgebeschluss dem Rechtsbestand angehöre. Ferner sei dem Gutachten zur Altersfeststellung zu entnehmen, dass bei keiner der vier durchgeführten Untersuchungen und den daraus resultierenden Befunden eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne. Trotzdem habe der Gutachter das Mindestalter des Beschwerdeführers aufgrund des wahrscheinlichen Alters der jeweiligen Befunde und somit die Volljährigkeit festgestellt. Das Gutachten sei daher grob unschlüssig und könne keinesfalls die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei festgestellt werden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.12.2016, GZ. XXXX, wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien nunmehr zur Gänze endgültig übertragen. Das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung wurde in diesem Beschluss nicht erwähnt bzw. ist nicht ersichtlich, ob dieses dem Pflegschaftsgericht bekannt ist.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.12.2016, GZ. römisch 40 , wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien nunmehr zur Gänze endgültig übertragen. Das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung wurde in diesem Beschluss nicht erwähnt bzw. ist nicht ersichtlich, ob dieses dem Pflegschaftsgericht bekannt ist. 1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.02.2016 Informationsersuchen

§ 34

der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Slowenien und an Kroatien.1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.02.2016 Informationsersuchen

Paragraph 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Slowenien und an Kroatien. Mit Schreiben vom 01.03.2016 teilte die slowenische Dublinbehörde mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert wurde und dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass er das Gebiet der Europäischen Union über Slowenien betreten hat. Von Seiten der kroatischen Dublinbehörde ist keine Antwort auf das Informationsersuchen erfolgt. 1.5. Am 21.08.2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO an Kroatien.1.5. Am 21.08.2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien.

Mit Schreiben vom 19.10.2016 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

§ 13Abs.

1 Dublin III-VO ausdrücklich zu, wobei in diesem Schreiben jedoch als Geburtsdatum der "XXXX1991" und als Staatsangehörigkeit "Irak" angeführt sind (vgl. AS 131).Mit Schreiben vom 19.10.2016 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu, wobei in diesem Schreiben jedoch als Geburtsdatum der "XXXX1991" und als Staatsangehörigkeit "Irak" angeführt sind vergleiche AS 131). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 12.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 12.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. 1.6 Am 19.12.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin statt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundeamtes, ihn nach Kroatien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle, da es ihm hier sehr gut gefalle und er von Anfang an nach Österreich habe kommen wollen. Durch Kroatien sei er nur durchgefahren. Er sei mit einem Flüchtlingsstrom nach Österreich gekommen. Von Griechenland nach Mazedonien sei er mit einem Zug gefahren und von Mazedonien aus sei er von den Behörden weitergeschickt worden. 1.7. Am 27.12.2016 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterin beim Bundesamt ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer staatlich organisiert und ohne Umgehung von Grenzkontrollen nach Kroatien gereist sei und auch weder von den kroatischen noch von den slowenischen Behörden an der Weiterreise nach Österreich gehindert worden sei. Unter Verweis auf die anhängigen Vorabentscheidungsverfahren des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien und des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung der Frage, ob im Zuge der staatlich organisierten Durchreise auf der Balkanroute das Kriterium der Illegalität der Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erfüllt sei, werde beantragt, das gegenständliche Verfahren

§ 38

AVG für die Dauer der beim Europäischen Gerichtshofes zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Aufgrund des Beschleunigungsgebotes der Dublin III-VO werde weiters beantragt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache und den Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich zulasse.1.7. Am 27.12.2016 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterin beim Bundesamt ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer staatlich organisiert und ohne Umgehung von Grenzkontrollen nach Kroatien gereist sei und auch weder von den kroatischen noch von den slowenischen Behörden an der Weiterreise nach Österreich gehindert worden sei. Unter Verweis auf die anhängigen Vorabentscheidungsverfahren des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien und des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung der Frage, ob im Zuge der staatlich organisierten Durchreise auf der Balkanroute das Kriterium der Illegalität der Einreise im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO erfüllt sei, werde beantragt, das gegenständliche Verfahren

Paragraph 38, AVG für die Dauer der beim Europäischen Gerichtshofes zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Aufgrund des Beschleunigungsgebotes der Dublin III-VO werde weiters beantragt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache und den Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich zulasse. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in Kroatien aufhältig gewesen sei. Er habe [die Grenze von] Kroatien aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten und werde festgestellt, dass sich Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Aufgrund der Zustimmung Kroatiens stehe fest, dass der Beschwerdeführer illegal in Kroatien aufhältig gewesen sei. Die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben.Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in Kroatien aufhältig gewesen sei. Er habe [die Grenze von] Kroatien aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten und werde festgestellt, dass sich Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Aufgrund der Zustimmung Kroatiens stehe fest, dass der Beschwerdeführer illegal in Kroatien aufhältig gewesen sei. Die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen mangelhafter Beweiswürdigung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Altersgutachten mangelhaft sei, da das Mindestalter des Beschwerdeführers aufgrund der Durchschnittswerte und nicht aufgrund der Mindestwerte berechnet worden sei. Die diesbezügliche Stellungnahme betreffend die Mängel im Gutachten seien nicht gewürdigt worden und liege schon deshalb eine Verletzung der Ermittlungspflicht vor. Ferner habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers angestellt, sondern sei die Feststellung zur illegalen Einreise in Kroatien lediglich aufgrund der Zustimmung Kroatiens erfolgt. Nach Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall das Bundesamt die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO stütze und davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus Serbien kommend illegal nach Kroatien eingereist sei. Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers durch die Mitgliedstaaten als mangelhaft, da auch im gegenständlich Fall die näheren Umstände der Reisebewegung nicht ausreichend ermittelt und folglich keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. Es fehle an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert gewesen sei, um klären zu können, ob gegenständlich ein gleicher oder ähnlicher Sachverhalt wie im oben angeführten Verfahren zugrunde liege. Diesbezüglich sei auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, dass er ab Mazedonien mit dem Zug von den Behörden weitergeschickt worden sei, woraus man auf eine staatlich organisierte Form der Ein- bzw. Durchreise von Mazedonien bis Österreich schließen könne. Es wäre daher verfahrensgegenständlich angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer einer eingehenden Befragung zu unterziehen, um abschließend beurteilen zu können, ob er nun staatlich organisiert in Kroatien ein- bzw. durch Kroatien durchgereist sei. Ferner sei im gegenständlichen Fall von einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu sprechen, die dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne und sei daher aufgrund des Beschleunigungsprinzips vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Ferner habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers angestellt, sondern sei die Feststellung zur illegalen Einreise in Kroatien lediglich aufgrund der Zustimmung Kroatiens erfolgt. Nach Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall das Bundesamt die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO stütze und davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus Serbien kommend illegal nach Kroatien eingereist sei. Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers durch die Mitgliedstaaten als mangelhaft, da auch im gegenständlich Fall die näheren Umstände der Reisebewegung nicht ausreichend ermittelt und folglich keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. Es fehle an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert gewesen sei, um klären zu können, ob gegenständlich ein gleicher oder ähnlicher Sachverhalt wie im oben angeführten Verfahren zugrunde liege. Diesbezüglich sei auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, dass er ab Mazedonien mit dem Zug von den Behörden weitergeschickt worden sei, woraus man auf eine staatlich organisierte Form der Ein- bzw. Durchreise von Mazedonien bis Österreich schließen könne. Es wäre daher verfahrensgegenständlich angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer einer eingehenden Befragung zu unterziehen, um abschließend beurteilen zu können, ob er nun staatlich organisiert in Kroatien ein- bzw. durch Kroatien durchgereist sei. Ferner sei im gegenständlichen Fall von einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu sprechen, die dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne und sei daher aufgrund des Beschleunigungsprinzips vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.

  1. Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies – sofern maßgeblich – unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden.2.
  2. Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies – sofern maßgeblich – unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Zustimmung Kroatiens und den unbedenklichen Akteninhalt. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er vom Iran aus, wo er zwölf Jahre lang gelebt habe, über die Türkei nach Griechenland gereist und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren sei. Danach sei er über Slowenien nach Österreich gefahren, wobei die Reise ab Griechenland behördlich organisiert gewesen sei (vgl. hierzu AS 19). Der Beschwerdeführer sei mit einem Flüchtlingsstrom nach Österreich gekommen und sei von Griechenland nach Mazedonien mit einem Zug gefahren und von Mazedonien aus sei er von den Behörden weitergeschickt worden. Durch Kroatien sei er nur durchgefahren.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Zustimmung Kroatiens und den unbedenklichen Akteninhalt. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er vom Iran aus, wo er zwölf Jahre lang gelebt habe, über die Türkei nach Griechenland gereist und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren sei. Danach sei er über Slowenien nach Österreich gefahren, wobei die Reise ab Griechenland behördlich organisiert gewesen sei vergleiche hierzu AS 19). Der Beschwerdeführer sei mit einem Flüchtlingsstrom nach Österreich gekommen und sei von Griechenland nach Mazedonien mit einem Zug gefahren und von Mazedonien aus sei er von den Behörden weitergeschickt worden. Durch Kroatien sei er nur durchgefahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken:2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken: "Festgestellt wird, dass Sie illegal in Kroatien auf haltig waren.

Art. 13/1 haben Sie Kroatien kommend aus einem Drittstaat illegal überschritten.

Somit wird festgestellt, dass sich Kroatien

Art. 13/1 Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens am 19.10.2016 für zuständig erklärt hat Sie zu übernehmen.""Festgestellt wird, dass Sie illegal in Kroatien auf haltig waren.

Artikel 13/, eins, haben Sie Kroatien kommend aus einem Drittstaat illegal überschritten.

Somit wird festgestellt, dass sich Kroatien

Artikel 13/, eins, Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens am 19.10.2016 für zuständig erklärt hat Sie zu übernehmen." Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, fehlt es insbesondere an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Stellungnahme gestellten Antrag, das gegenständliche Verfahren

§ 38

AVG für die Dauer der beim Europäischen Gerichtshofes zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen, hinzuweisen.Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, fehlt es insbesondere an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Stellungnahme gestellten Antrag, das gegenständliche Verfahren

Paragraph 38, AVG für die Dauer der beim Europäischen Gerichtshofes zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen, hinzuweisen. Wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass die illegale Einreise bzw. der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien jedenfalls feststeht, da Kroatien mit Schreiben vom 19.10.2016 einer Übernahme zugestimmt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich das kroatische Zustimmungsschreiben auf einen Herrn XXXX bezieht, der am XXXX1991 geboren und irakischer Staatsangehöriger ist. Da lediglich der Namen auf der Zustimmungserklärung mit jenem des Beschwerdeführers übereinstimmt und bei einem Vergleich der Geburtsdaten – XXXX1999 vs. XXXX1991 – ein reiner Tipp- oder Schreibfehler aufgrund der offenbaren Unterschiedlichkeit nicht wahrscheinlich ist und darüber hinaus die Staatangehörigkeit – Afghanistan vs. Irak – eine gänzlich andere ist, wäre das Bundesamt verhalten gewesen, durch Nachfrage bei den kroatischen Behörden zu überprüfen, ob es sich bei der in der Zustimmungserklärung genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, zumal kein Eurodac-Treffer zu Kroatien vorliegt und der Beschwerdeführer angegeben hat, in Kroatien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein (vgl. AS 17).Wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass die illegale Einreise bzw. der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien jedenfalls feststeht, da Kroatien mit Schreiben vom 19.10.2016 einer Übernahme zugestimmt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich das kroatische Zustimmungsschreiben auf einen Herrn römisch 40 bezieht, der am XXXX1991 geboren und irakischer Staatsangehöriger ist. Da lediglich der Namen auf der Zustimmungserklärung mit jenem des Beschwerdeführers übereinstimmt und bei einem Vergleich der Geburtsdaten – XXXX1999 vs. XXXX1991 – ein reiner Tipp- oder Schreibfehler aufgrund der offenbaren Unterschiedlichkeit nicht wahrscheinlich ist und darüber hinaus die Staatangehörigkeit – Afghanistan vs. Irak – eine gänzlich andere ist, wäre das Bundesamt verhalten gewesen, durch Nachfrage bei den kroatischen Behörden zu überprüfen, ob es sich bei der in der Zustimmungserklärung genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, zumal kein Eurodac-Treffer zu Kroatien vorliegt und der Beschwerdeführer angegeben hat, in Kroatien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein vergleiche AS 17). Im vorliegenden Fall ist sohin aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen des Beschwerdeführers ein Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des Umstandes, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, welches naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, nicht mit der gebotenen Raschheit beseitigt werden kann. 2.4. Ferner wird im gegenständlichen Fall auf das Vorbringen betreffend die Mängel im Gutachten zur sachverständigen Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit vom 24.07.2016 verwiesen und wird dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren jedenfalls zu würdigen sein. 2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG entfallen. 2.6.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.6.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 2.7. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).2.7. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2151044.1.00

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