RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW239 2140932-1 SpruchW239 2140934-1/6E W239 2140925-1/5E W239 2140928-1/5E W239 2140932-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX), und den zwei gemeinsamen Söhnen, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX) und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX) ins Bundesgebiet ein; sie stellten am 29.08.2016 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Der Erstbeschwerdeführer (römisch 40 , geb. römisch 40 ) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 , geb. römisch 40 ), und den zwei gemeinsamen Söhnen, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer (römisch 40 , geb. römisch 40 ) ins Bundesgebiet ein; sie stellten am 29.08.2016 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der bestehenden Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer als Volljährige zu behandeln (vgl. § 174 ABGB:Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der bestehenden Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer als Volljährige zu behandeln vergleiche Paragraph 174, ABGB: Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.); sie ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Reiseroute übereinstimmend an, sie seien teilweise schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt und hätten weiter nach Deutschland reisen wollen, von wo man sie jedoch sofort zurück nach Österreich geschickt habe [Einreiseverweigerung Deutschlands im Akt]. Ihr Zielland sei Deutschland oder Österreich gewesen. In Deutschland habe der Erstbeschwerdeführer Verwandte; Österreich sei auch in die engere Auswahl gekommen. Zu den durchreisten EU-Ländern erklärten beide, dass sie zu Bulgarien keine Angaben machen könnten, da sie sich dort nur 3 Tage versteckt aufgehalten hätten. In Ungarn seien sie in einem Flüchtlingscamp gewesen. Dort sei es nicht schön gewesen. Selbstständig und bewusst hätten sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, aber man habe ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin liegt jeweils ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Ungarn vom 18.08.2016 vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.08.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.08.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn ließ die Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und damit die Zuständigkeit zur Überprüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seit 15.09.2016 auf Ungarn übergegangen sei.Ungarn ließ die Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und damit die Zuständigkeit zur Überprüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seit 15.09.2016 auf Ungarn übergegangen sei.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.11.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.11.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. Die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 30.11.
- Über Nachfrage und Urgenz gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 27.03.2017 bekannt, dass die Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben worden seien. Eine soeben durchgeführte Einsicht in die Betreuungsinformation GVS habe ergeben, dass die Familie seit 06.02.2017 unbekannten Aufenthaltes sei. Sie seien mit diesem Datum aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Es sei ebenfalls eine Abmeldung aus dem ZMR erfolgt. Da die Familie untergetaucht sei, werde eine Aussetzung veranlasst werden, welche die Überstellungsfrist bis 14.03.2018 verlängern werde. Ein entsprechendes Standardformular zur Information Ungarns über die Verlängerung der Überstellungsfrist wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, stellten im Bundesgebiet am 29.08.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor hatten sie nach illegaler Einreise in Ungarn dort am 18.08.2016 um die Gewährung von internationalem Schutz angesucht. Das BFA richtete am 31.08.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn. Ungarn akzeptierte diese Wiederaufnahmegesuche durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO.Das BFA richtete am 31.08.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn. Ungarn akzeptierte diese Wiederaufnahmegesuche durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO. Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO statt, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren. Dass vor Ablauf der Überstellungsfrist - bis zum 15.03.2016 - noch kein Informationsformular über die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer flüchtig seien, an Ungarn übermittelt wurde, ergibt sich aus den Informationen des E-Mails des BFA vom 27.03.2017 (vgl. "Da die Familie untergetaucht ist, werde ich eine Aussetzung veranlassen, welche die Ü-Frist bis 14.03.2018 verlängern wird."), sodass mangels rechtzeitiger Aussetzung auch keine Verlängerung der Überstellungsfrist stattgefunden hat.Dass vor Ablauf der Überstellungsfrist - bis zum 15.03.2016 - noch kein Informationsformular über die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer flüchtig seien, an Ungarn übermittelt wurde, ergibt sich aus den Informationen des E-Mails des BFA vom 27.03.2017 vergleiche "Da die Familie untergetaucht ist, werde ich eine Aussetzung veranlassen, welche die Ü-Frist bis 14.03.2018 verlängern wird."), sodass mangels rechtzeitiger Aussetzung auch keine Verlängerung der Überstellungsfrist stattgefunden hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 2012/87 (BFA-VG) idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2012/87 (BFA-VG) in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ....
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." In Artikel 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Die weiteren maßgeblichen Artikel der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DVO) lautet:Artikel 9, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, (DVO) lautet: "Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.""Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu." Aufgrund der auf die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn gestützten Wiederaufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Ungarn am 31.08.2016 und der Nichtbeantwortung durch die ungarische Dublin-Behörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nach zwei Wochen per 15.09.2016, endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 15.03.2017.Aufgrund der auf die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn gestützten Wiederaufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Ungarn am 31.08.2016 und der Nichtbeantwortung durch die ungarische Dublin-Behörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO nach zwei Wochen per 15.09.2016, endete die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 15.03.2017. Den Mitgliedsstaat, der eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für sich in Anspruch nehmen möchte, trifft die Verpflichtung, den anderen beteiligten Mitgliedsstaat davon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu informieren (Informationspflicht), andernfalls er sich auf die Fristverlängerung nicht berufen kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 DVO).Den Mitgliedsstaat, der eine Fristverlängerung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO für sich in Anspruch nehmen möchte, trifft die Verpflichtung, den anderen beteiligten Mitgliedsstaat davon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu informieren (Informationspflicht), andernfalls er sich auf die Fristverlängerung nicht berufen kann vergleiche Artikel 9, Absatz 2, DVO). Im gegenständlichen Fall ist die Information an die ungarische Dublin-Behörde - sollte sie mittlerweile stattgefunden haben - jedenfalls zu spät erfolgt, da die sechsmonatige Frist bereits mit Ablauf des 15.03.2017 geendet hat und das BFA per E-Mail vom 27.03.2017 erst in Aussicht gestellt hat, man werde die Aussetzung veranlassen. Aus der Formulierung lässt sich klar erkennen, dass eine Verständigung Ungarn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO hat somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO hat somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten hervorgingen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2140932.1.00