W239 2140934-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW239 2140934-1 SpruchW239 2140934-1/6E W239 2140925-1/5E W239 2140928-1/5E W239 2140932-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, zu den Zahlen 1.) XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der bestehenden Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer als Volljährige zu behandeln (vgl. § 174 ABGB:Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der bestehenden Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer als Volljährige zu behandeln vergleiche Paragraph 174, ABGB:
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.); sie ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Reiseroute übereinstimmend an, sie seien teilweise schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt und hätten weiter nach Deutschland reisen wollen, von wo man sie jedoch sofort zurück nach Österreich geschickt habe [Einreiseverweigerung Deutschlands im Akt]. Ihr Zielland sei Deutschland oder Österreich gewesen. In Deutschland habe der Erstbeschwerdeführer Verwandte; Österreich sei auch in die engere Auswahl gekommen. Zu den durchreisten EU-Ländern erklärten beide, dass sie zu Bulgarien keine Angaben machen könnten, da sie sich dort nur 3 Tage versteckt aufgehalten hätten. In Ungarn seien sie in einem Flüchtlingscamp gewesen. Dort sei es nicht schön gewesen. Selbstständig und bewusst hätten sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, aber man habe ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin liegt jeweils ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Ungarn vom 18.08.2016 vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.08.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.08.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Ungarn ließ die Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und damit die Zuständigkeit zur Überprüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seit 15.09.2016 auf Ungarn übergegangen sei.Ungarn ließ die Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und damit die Zuständigkeit zur Überprüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seit 15.09.2016 auf Ungarn übergegangen sei.
Ein entsprechendes Standardformular zur Information Ungarns über die Verlängerung der Überstellungsfrist wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, stellten im Bundesgebiet am 29.08.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor hatten sie nach illegaler Einreise in Ungarn dort am 18.08.2016 um die Gewährung von internationalem Schutz angesucht.
Das BFA richtete am 31.08.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn. Ungarn akzeptierte diese Wiederaufnahmegesuche durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO.Das BFA richtete am 31.08.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn. Ungarn akzeptierte diese Wiederaufnahmegesuche durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO.
Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO statt, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren.
Dass vor Ablauf der Überstellungsfrist - bis zum 15.03.2016 - noch kein Informationsformular über die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer flüchtig seien, an Ungarn übermittelt wurde, ergibt sich aus den Informationen des E-Mails des BFA vom 27.03.2017 (vgl. "Da die Familie untergetaucht ist, werde ich eine Aussetzung veranlassen, welche die Ü-Frist bis 14.03.2018 verlängern wird."), sodass mangels rechtzeitiger Aussetzung auch keine Verlängerung der Überstellungsfrist stattgefunden hat.Dass vor Ablauf der Überstellungsfrist - bis zum 15.03.2016 - noch kein Informationsformular über die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer flüchtig seien, an Ungarn übermittelt wurde, ergibt sich aus den Informationen des E-Mails des BFA vom 27.03.2017 vergleiche "Da die Familie untergetaucht ist, werde ich eine Aussetzung veranlassen, welche die Ü-Frist bis 14.03.2018 verlängern wird."), sodass mangels rechtzeitiger Aussetzung auch keine Verlängerung der Überstellungsfrist stattgefunden hat.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 2012/87 (BFA-VG) idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2012/87 (BFA-VG) in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
In Artikel 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,."
Die weiteren maßgeblichen Artikel der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Artikel 29 Modalitäten und Fristen
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DVO) lautet:Artikel 9, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, (DVO) lautet: "Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.""Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Aufgrund der auf die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn gestützten Wiederaufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Ungarn am 31.08.2016 und der Nichtbeantwortung durch die ungarische Dublin-Behörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nach zwei Wochen per 15.09.2016, endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 15.03.2017.Aufgrund der auf die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn gestützten Wiederaufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Ungarn am 31.08.2016 und der Nichtbeantwortung durch die ungarische Dublin-Behörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO nach zwei Wochen per 15.09.2016, endete die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 15.03.2017.
Den Mitgliedsstaat, der eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für sich in Anspruch nehmen möchte, trifft die Verpflichtung, den anderen beteiligten Mitgliedsstaat davon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu informieren (Informationspflicht), andernfalls er sich auf die Fristverlängerung nicht berufen kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 DVO).Den Mitgliedsstaat, der eine Fristverlängerung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO für sich in Anspruch nehmen möchte, trifft die Verpflichtung, den anderen beteiligten Mitgliedsstaat davon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu informieren (Informationspflicht), andernfalls er sich auf die Fristverlängerung nicht berufen kann vergleiche Artikel 9, Absatz 2, DVO).
Im gegenständlichen Fall ist die Information an die ungarische Dublin-Behörde - sollte sie mittlerweile stattgefunden haben - jedenfalls zu spät erfolgt, da die sechsmonatige Frist bereits mit Ablauf des 15.03.2017 geendet hat und das BFA per E-Mail vom 27.03.2017 erst in Aussicht gestellt hat, man werde die Aussetzung veranlassen. Aus der Formulierung lässt sich klar erkennen, dass eine Verständigung Ungarn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war.
Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO hat somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO hat somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten hervorgingen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2140934.1.00