Obsah (14)
§ 28§ 13§ 25a§ 6§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 51§ 4§ 24Art. 133Art 25aArtikel 25RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW249 2137526-1 SpruchW 249 2137526-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Z
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen.""Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen." B) Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit am 11.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz" an und trug im Feld "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt" den Namen XXXX ein.
- Mit am 11.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz" an und trug im Feld "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt" den Namen römisch 40 ein. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: * Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für Ausbildungsförderung, vom 09.12.2015 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffend die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 349,-- monatlich von Oktober 2015 bis September 2016 * Zwei Meldebestätigungen * Zwei Studienzeitbestätigungen * Kontoauszüge
- Am 27.07.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben: "[ ] wir haben Ihren Antrag vom 11.07.2016 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass * Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung) Aktuelle Anspruchsgrundlage z.B.: Rezeptgebührenbefreiung nachweisen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [ ]"
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Unterlagen.
- Mit Bescheid vom 14.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."
- Mit Bescheid vom 14.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)."
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 07.10.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen die Ansicht vertrat, dass sie als Bezieherin von Studienbeihilfe "ob sie nun aus Österreich oder aus Deutschland kommt" anspruchsberechtigt sei, zumal auch ihr Haushaltsnettoeinkommen unter dem Richtsatz für eine Gebührenbefreiung läge.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 14.10.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2016 ein.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin
§ 13Abs.
3 AVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das Vorhandensein einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihr Antrag im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.7. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das Vorhandensein einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihr Antrag im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
- Das Schreiben wurde am 15.02.2017 hinterlegt und am 27.02.2017 von der Beschwerdeführerin übernommen. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat - selbst nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags durch das Bundesverwaltungsgericht - keinen Nachweis für den Bezug von Leistungen nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz oder einer anderen gesetzlichen Anspruchsgrundlage erbracht.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.
§ 6Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 id
F BGBl. I Nr. 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1.
Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.
§ 17des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- § 28 VwGVG regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Paragraph 28, VwGVG regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" 3.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. [ ]Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. [ ] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [ ]" 3.
- Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.
- Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b )Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. [ ]" 3.6. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind
§ 51Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.6. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind
Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. 3.
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Bezuges einer in § 47 Abs. 1 genannten Leistung ("soziale Transferleistung der öffentlichen Hand"), wie des Bezugs von Pflegegeld oder einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz (im Folgenden: StudFG) nicht nachgewiesen.3.
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Bezuges einer in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistung ("soziale Transferleistung der öffentlichen Hand"), wie des Bezugs von Pflegegeld oder einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz (im Folgenden: StudFG) nicht nachgewiesen. Ihrer Ansicht, der von ihr nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) sei dem Bezug von Beihilfen nach dem StudFG gleichzuhalten, ist zu entgegnen, dass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG schon daran scheitert, dass diese in ihrem Wesen und in ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa §§ 10 und 17 BAföG; weiters BVwG vom 18.08.2016, W110 2011361-1/6E, sowie vom 08.09.2016, W110 2008445-1/9E). Durch die Anknüpfung an den Bezug einer Beihilfe nach dem (österreichischen) StudFG liegt demnach auch keine unionsrechtliche Diskriminierung vor, sondern stellt vielmehr die gegenständliche Befreiung iVm einer Beihilfe nach dem StudFG eine studienfördernde Leistungen bzw. ein Stipendium iSd Art 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.02004 dar (vgl. idS EuGH vom 02.06.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande). Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch der Beschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger frei, Beihilfen nach dem StudfG zu beantragen.
§ 4Abs. 1 Stud
FG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Nach § 4 Abs. 1a StudFG idF BGBl. I 47/2015 erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV sind oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Mit dem Hinweis auf den Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen.Ihrer Ansicht, der von ihr nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) sei dem Bezug von Beihilfen nach dem StudFG gleichzuhalten, ist zu entgegnen, dass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG schon daran scheitert, dass diese in ihrem Wesen und in ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa Paragraphen 10 und 17 BAföG; weiters BVwG vom 18.08.2016, W110 2011361-1/6E, sowie vom 08.09.2016, W110 2008445-1/9E). Durch die Anknüpfung an den Bezug einer Beihilfe nach dem (österreichischen) StudFG liegt demnach auch keine unionsrechtliche Diskriminierung vor, sondern stellt vielmehr die gegenständliche Befreiung in Verbindung mit einer Beihilfe nach dem StudFG eine studienfördernde Leistungen bzw. ein Stipendium iSd Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.02004 dar vergleiche idS EuGH vom 02.06.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande). Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch der Beschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger frei, Beihilfen nach dem StudfG zu beantragen.
Paragraph 4, Absatz eins, StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Nach Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2015, erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Artikel 45, AEUV sind oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Mit dem Hinweis auf den Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. 3.8.
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206).3.8.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206). 3.
- Die Beschwerdeführerin schloss dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes an, daher wurde von der belangten Behörde ein "Ergebnis der Beweisaufnahme" an sie übermittelt, in dem sie aufgefordert wurde, eine "aktuelle Anspruchsberechtigung z.B: Rezeptgebührenbefreiung nach[zu]weisen". Die Beschwerdeführerin übermittelte weder aufgrund des "Ergebnisses der Beweisaufnahme" der belangten Behörde noch aufgrund des Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen, noch wurde mit ihrer Beschwerde ein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes vorgelegt. Da somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.6.2014, G 5/2014).Rezeptgebührenbefreiung nach[zu]weisen". Die Beschwerdeführerin übermittelte weder aufgrund des "Ergebnisses der Beweisaufnahme" der belangten Behörde noch aufgrund des Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen, noch wurde mit ihrer Beschwerde ein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes vorgelegt. Da somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen vergleiche zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.6.2014, G 5 aus 2014,). 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –
§ 24Abs. 1 und 4 Vw
GVG abgesehen werden.3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in § 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind und somit eine Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren bilden, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus (vgl. die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W110 2011361-1 und W110 2008445-1). Auch liegt diesbezüglich keine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision ist
Artikel 25a, Absatz eins, Vw
GG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind und somit eine Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren bilden, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus vergleiche die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W110 2011361-1 und W110 2008445-1). Auch liegt diesbezüglich keine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W249.2137526.1.00