RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW250 2140463-2 SpruchW250 2140463-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
Art. 8EMRK.
In diesem Verfahren wurde der BF am 22.06.2016 durch das Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, dass seine Familie – seine Ehefrau, seine zwei Kinder, seine Eltern und seine vier Geschwister – in Indien lebe. Ihm wurde im Zuge dieser Einvernahme mitgeteilt, dass er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei und die bestehende Ausreiseverpflichtung jederzeit durchgesetzt werden könne.1.5. Am 16.02.2016 stellte der BF gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG) einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
In diesem Verfahren wurde der BF am 22.06.2016 durch das Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, dass seine Familie – seine Ehefrau, seine zwei Kinder, seine Eltern und seine vier Geschwister – in Indien lebe. Ihm wurde im Zuge dieser Einvernahme mitgeteilt, dass er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei und die bestehende Ausreiseverpflichtung jederzeit durchgesetzt werden könne. Der Antrag vom 16.02.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.08.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben, eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist bisher nicht ergangen.Der Antrag vom 16.02.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.08.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben, eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist bisher nicht ergangen. 1.
- Mit Ladungsbescheid vom 11.05.2016 wurde der BF zu einem Interviewtermin in die Botschaft der Republik Indien am XXXX geladen. Nach Durchführung dieses Termins wurde dem Bundesamt am 10.10.2016 mitgeteilt, dass für den BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.1.
- Mit Ladungsbescheid vom 11.05.2016 wurde der BF zu einem Interviewtermin in die Botschaft der Republik Indien am römisch 40 geladen. Nach Durchführung dieses Termins wurde dem Bundesamt am 10.10.2016 mitgeteilt, dass für den BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. 1.
- Am 23.11.2016 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag den BF betreffend gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, da eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung des BF bestehe und seine Abschiebung nach Indien am XXXX vorgesehen sei.1.
- Am 23.11.2016 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag den BF betreffend gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, da eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung des BF bestehe und seine Abschiebung nach Indien am römisch 40 vorgesehen sei. 1.
- Am 23.11.2016 wurde der BF in seiner Wohnung festgenommen. Dabei wurde dem BF das Informationsblatt in seiner Muttersprache über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Seine Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Schreibens hat der BF verweigert. 1.
- Am 23.11.2016 hat der BF durch seinen Parteienvertreter Mapnahmenbeschwerde gegen seine Abschiebung am XXXX nach Indien erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte, selbsterhaltungsfähig, krankenversichert und unbescholten sei. Er habe das Sprachdiplom A2 absolviert. Durch seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und durch seine Integration habe der BF eine starke Bindung zu Österreich entwickelt. Er habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt, dieses Verfahren sei beim BVwG anhängig. Im Zuge der Festnahme habe der Rechtsvertreter mit dem Sicherheitsbeamten, der sich in der Wohnung des BF aufgehalten habe, telefoniert und sei dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass der BF am XXXX abgeschoben werden solle. Genaue Informationen über die bevorstehende Abschiebung seien nicht bekannt gegeben worden. Die Abschiebung sei unverhältnismäßig, da der BF aktiv am Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt habe, er dem Ladungsbescheid zur indischen Botschaft am XXXX Folge geleistet und dabei dem Vertreter des Bundesamtes seine hochgradige Integration erläutert habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dass der BF untertauchen oder sich dem Verfahren entziehen werde. Eine plötzliche Festnahme und Abschiebung sei unverhältnismäßig. Der BF habe seine Aufenthaltsdauer in Österreich genützt um sich sowohl sozial, sprachlich als auch beruflich zu integrieren. Entsprechend der Judikatur überwiege das private Interesse am weiteren Aufenthalt in Österreich. Es seien keine besonderen Gründe vorhanden die für eine unverzügliche Außerlandesbringung des BF sprechen. Es gebe keine Informationen, ob ein Flugticket gebucht worden sei und ob ein Heimreisezertifikat vorliege. Durch die plötzliche Abschiebung könne der BF sein Arbeitsverhältnis, Krankenkasse und sein Bankkonto sowie auch seinen Mietvertrag nicht auflösen. Eine so plötzliche Abschiebung sei daher unverhältnismäßig.1.
- Am 23.11.2016 hat der BF durch seinen Parteienvertreter Mapnahmenbeschwerde gegen seine Abschiebung am römisch 40 nach Indien erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte, selbsterhaltungsfähig, krankenversichert und unbescholten sei. Er habe das Sprachdiplom A2 absolviert. Durch seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und durch seine Integration habe der BF eine starke Bindung zu Österreich entwickelt. Er habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt, dieses Verfahren sei beim BVwG anhängig. Im Zuge der Festnahme habe der Rechtsvertreter mit dem Sicherheitsbeamten, der sich in der Wohnung des BF aufgehalten habe, telefoniert und sei dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass der BF am römisch 40 abgeschoben werden solle. Genaue Informationen über die bevorstehende Abschiebung seien nicht bekannt gegeben worden. Die Abschiebung sei unverhältnismäßig, da der BF aktiv am Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt habe, er dem Ladungsbescheid zur indischen Botschaft am römisch 40 Folge geleistet und dabei dem Vertreter des Bundesamtes seine hochgradige Integration erläutert habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dass der BF untertauchen oder sich dem Verfahren entziehen werde. Eine plötzliche Festnahme und Abschiebung sei unverhältnismäßig. Der BF habe seine Aufenthaltsdauer in Österreich genützt um sich sowohl sozial, sprachlich als auch beruflich zu integrieren. Entsprechend der Judikatur überwiege das private Interesse am weiteren Aufenthalt in Österreich. Es seien keine besonderen Gründe vorhanden die für eine unverzügliche Außerlandesbringung des BF sprechen. Es gebe keine Informationen, ob ein Flugticket gebucht worden sei und ob ein Heimreisezertifikat vorliege. Durch die plötzliche Abschiebung könne der BF sein Arbeitsverhältnis, Krankenkasse und sein Bankkonto sowie auch seinen Mietvertrag nicht auflösen. Eine so plötzliche Abschiebung sei daher unverhältnismäßig. Der BF beantragte nach mündlicher Verhandlung die Abschiebung am XXXX für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.Der BF beantragte nach mündlicher Verhandlung die Abschiebung am römisch 40 für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. 1.
- Das Bundesamt legte am 24.11.2016 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich ergibt, dass gegen den BF seit dem 29.09.2010 eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung bestehe. Ein im Februar 2016 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK sei durch die Behörde negativ beschieden worden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei vor dem BVw
G anhängig. Entsprechend der Judikatur des VwGH sei ein in Beschwerde gezogener Bescheid hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen kein Grund, um eine Außerlandesbringung des BF als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das Bundesamt sei nicht verpflichtet das Einlangen eines Erkenntnisses der zweiten Instanz abzuwarten. Nachdem durch das indische Konsulat ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, sei dem BF nachweislich bei seiner Festnahme der bevorstehende Flugtermin mitgeteilt worden. Die begleitete Außerlandesbringung des BF sei für den XXXX terminisiert. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlage-und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.1.9. Das Bundesamt legte am 24.11.2016 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich ergibt, dass gegen den BF seit dem 29.09.2010 eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung bestehe. Ein im Februar 2016 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK sei durch die Behörde negativ beschieden worden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei vor dem BVw
G anhängig. Entsprechend der Judikatur des VwGH sei ein in Beschwerde gezogener Bescheid hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen kein Grund, um eine Außerlandesbringung des BF als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das Bundesamt sei nicht verpflichtet das Einlangen eines Erkenntnisses der zweiten Instanz abzuwarten. Nachdem durch das indische Konsulat ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, sei dem BF nachweislich bei seiner Festnahme der bevorstehende Flugtermin mitgeteilt worden. Die begleitete Außerlandesbringung des BF sei für den römisch 40 terminisiert. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlage-und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. 1.
- Am 24.11.2016 hat der BF einen weiteren Asylantrag gestellt. 1.
- Am XXXX wurde der BF nach Indien abgeschoben.1.
- Am römisch 40 wurde der BF nach Indien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 1.
- Insbesondere wird festgestellt, dass der BF indischer Staatsbürger ist und die Entscheidung über seine Ausweisung nach Indien am 29.09.2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nach Rechtskraft dieser Entscheidung ist der BF nicht nachgekommen. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre, liegen nicht vor. So gibt der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2011 zwar an, dass er bei der indischen Botschaft am 07.12.2010 vorgesprochen habe, einen Reisepass habe er jedoch nicht beantragt. Dass dem BF in Indien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits der Asylgerichthof im Erkenntnis vom 24.09.2010 festgestellt und wurden vom BF in seiner Maßnahmenbeschwerde auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung vorgebracht.Dass dem BF in Indien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits der Asylgerichthof im Erkenntnis vom 24.09.2010 festgestellt und wurden vom BF in seiner Maßnahmenbeschwerde auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung vorgebracht. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I.3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG lautet:Der mit "Abschiebung" betitelte Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen." Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 leg.cit. vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BGBl I Nr. 87/2012.Gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG gelten Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, leg.cit. vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF wurde vor dessen tatsächlicher Abschiebung nach Indien eingebracht. Dazu ist festzuhalten, dass die Abschiebung mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung beginnt, wenn keine Anhaltung in Schubhaft erfolgt (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 1 zu § 46 FPG).3.1.
- Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF wurde vor dessen tatsächlicher Abschiebung nach Indien eingebracht. Dazu ist festzuhalten, dass die Abschiebung mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung beginnt, wenn keine Anhaltung in Schubhaft erfolgt vergleiche Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 46, FPG). Grundlage für die Abschiebung des BF bildet im vorliegenden Fall die seit 29.09.2010 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.09.
- Diese Entscheidung gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des
- Abschnittes des
- Hauptstückes des FPG.Grundlage für die Abschiebung des BF bildet im vorliegenden Fall die seit 29.09.2010 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.09.
- Diese Entscheidung gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des
- Abschnittes des
- Hauptstückes des FPG. Fremde sind gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG abzuschieben, wenn eine Ausweisung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die den BF betreffende Ausweisung ist am 29.09.2010 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine Ausweisungsentscheidung durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch trotz mehrmaliger Belehrung nicht nachgekommen. Seine Abschiebung war daher gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG grundsätzlich zulässig.Fremde sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuschieben, wenn eine Ausweisung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die den BF betreffende Ausweisung ist am 29.09.2010 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine Ausweisungsentscheidung durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch trotz mehrmaliger Belehrung nicht nachgekommen. Seine Abschiebung war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich zulässig. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist zu prüfen, ob Gründe des § 50 FPG der Abschiebung entgegenstanden.3.1.
- Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist zu prüfen, ob Gründe des Paragraph 50, FPG der Abschiebung entgegenstanden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Indien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Indien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. 3.1.
- Der vom BF am 16.02.2016 gemäß § 55 AsylG gestellte Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, steht der Abschiebung nicht entgegen, da gemäß § 58 Abs. 13 AsylG ein derartiger Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Ein Antrag gemäß § 55 AsylG kann daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG – die Abschiebung ist im
- Hauptstück des FPG geregelt – keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag gemäß § 55 AsylG ändert nichts an der Durchsetzbarkeit der – gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als Rückkehrentscheidung geltenden – Ausweisung aus dem Jahr 2010 (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).3.1.
- Der vom BF am 16.02.2016 gemäß Paragraph 55, AsylG gestellte Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, steht der Abschiebung nicht entgegen, da gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ein derartiger Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Ein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG kann daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG – die Abschiebung ist im
- Hauptstück des FPG geregelt – keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ändert nichts an der Durchsetzbarkeit der – gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG als Rückkehrentscheidung geltenden – Ausweisung aus dem Jahr 2010 vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). 3.1.
- Auch der vom BF im Zuge seiner Anhaltung am 24.11.2017 gestellte neuerliche Antrag auf internationalen Schutz stand seiner Abschiebung nicht entgegen, da gemäß § 12a Abs. 3 AsylG einem Folgeantrag dann kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wenn dieser Antrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung besteht, der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG angehalten wird.3.1.
- Auch der vom BF im Zuge seiner Anhaltung am 24.11.2017 gestellte neuerliche Antrag auf internationalen Schutz stand seiner Abschiebung nicht entgegen, da gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG einem Folgeantrag dann kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wenn dieser Antrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung besteht, der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Der BF hat den Folgeantrag am Tag vor der geplanten Abschiebung gestellt. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand insofern, als seine Ausweisung aus dem Jahr 2010 gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als Rückkehrentscheidung gilt. Im Zuge seiner Festnahme wurde der BF am 23.11.2016 und damit vor Stellung des Folgeantrages nachweislich über den Abschiebetermin informiert. Die Antragstellung erfolgte während der BF nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG angehalten wurde. Dem BF kam daher ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 3 AsylG nicht zu.Der BF hat den Folgeantrag am Tag vor der geplanten Abschiebung gestellt. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand insofern, als seine Ausweisung aus dem Jahr 2010 gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG als Rückkehrentscheidung gilt. Im Zuge seiner Festnahme wurde der BF am 23.11.2016 und damit vor Stellung des Folgeantrages nachweislich über den Abschiebetermin informiert. Die Antragstellung erfolgte während der BF nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurde. Dem BF kam daher ein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG nicht zu. 3.1.
- Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG in Zweifel ziehen können. Es wurden Argumente für die Integration des BF in Österreich vorgebracht, die jedoch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht von Relevanz ist. Insbesondere werden keine Gründe genannt, die die Abschiebung des BF aus Gründen des § 50 FPG unzulässig erscheinen lassen.3.1.
- Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG in Zweifel ziehen können. Es wurden Argumente für die Integration des BF in Österreich vorgebracht, die jedoch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nicht von Relevanz ist. Insbesondere werden keine Gründe genannt, die die Abschiebung des BF aus Gründen des Paragraph 50, FPG unzulässig erscheinen lassen. Auch dem Vorbringen, wonach auf Grund der Mitwirkung des BF am Verfahren vor dem Bundesamt keine Fluchtgefahr bestanden habe und die Abschiebung plötzlich und für den BF unerwartet erfolgt sei, sind keine Anhaltspunkte für die Unzulässig der Abschiebung zu entnehmen. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Voraussetzung für eine Abschiebung. Dass der BF mit der Durchsetzung seiner Ausweisung zu rechnen habe, wurde ihm im Verfahren seit 29.11.2010 bereits mehrmals mitgeteilt. Der konkrete Termin seiner Abschiebung wurde ihm entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Zuge seiner Festnahme bekannt gegeben.Auch dem Vorbringen, wonach auf Grund der Mitwirkung des BF am Verfahren vor dem Bundesamt keine Fluchtgefahr bestanden habe und die Abschiebung plötzlich und für den BF unerwartet erfolgt sei, sind keine Anhaltspunkte für die Unzulässig der Abschiebung zu entnehmen. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG keine Voraussetzung für eine Abschiebung. Dass der BF mit der Durchsetzung seiner Ausweisung zu rechnen habe, wurde ihm im Verfahren seit 29.11.2010 bereits mehrmals mitgeteilt. Der konkrete Termin seiner Abschiebung wurde ihm entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Zuge seiner Festnahme bekannt gegeben. 3.1.
- Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am XXXX , die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen.3.1.
- Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am römisch 40 , die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.
- Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2140463.2.00