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{'item': 'W255 2141681-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW255 2141681-1 SpruchW255 2141681/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: Sozialministeriumservice) hat der Beschwerdeführerin am 04.11.2016 einen Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 % eingetragen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.11.2016 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 01.12.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte weiterhin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Am 07.12.2016 legte das Sozialministeriumservice die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 14.02.2017 übermittelte das Sozialministeriumservice dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 13.02.2017, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 05.02.2017 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des "Untergangs" des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des "Untergangs" des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 24.02.2017 zu Folge, ist die Beschwerdeführerin seit 05.02.2017 an ihrem letzten Wohnsitz nicht mehr gemeldet und wurde als verstorben registriert. Auf Grund des Ablebens der Beschwerdeführerin war das gegenständliche Verfahren betreffend die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2141681.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.