4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
2 Z 1 ASVG feststellen, dass die mit der Antragstellerin (Stmk GKK) in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es künftig zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von § 10 des Gesamtvertrages vom 01.07.1993 idFd
Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG feststellen, dass die mit der Antragstellerin (Stmk GKK) in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es künftig zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von Paragraph 10, des Gesamtvertrages vom 01.07.1993 idFd 16. ZV, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: GV), umfasst sind, Privathonorarforderungen an Versicherte zu stellen. Es existiere der konkrete Fall, dass ein Vertragspartner der Stmk GKK (als Allgemeinmediziner) auch noch als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sei. Seit Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit stelle dieser Vertragspartner regelmäßig Honorarnoten an Versicherte der Stmk GKK für von ihm an der Vertragsordinationsstätte erbrachte Leistungen aus dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus. Eine Vielzahl an Versicherten hätten die von ihnen bezahlten Honorarnoten bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung
ASVG mit der Begründung, den Vertragspartner als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, eingereicht. Von den auf diesen Honorarnoten angegeben Leistungen seien laut der Honorarordnung für Vertragsärzte einzelne Positionen den Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorbehalten. Die überwiegende Anzahl der Leistungspositionen stünden allerdings auch den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin zur Verrechnung mit der Stmk GKK offen.Es existiere der konkrete Fall, dass ein Vertragspartner der Stmk GKK (als Allgemeinmediziner) auch noch als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sei. Seit Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit stelle dieser Vertragspartner regelmäßig Honorarnoten an Versicherte der Stmk GKK für von ihm an der Vertragsordinationsstätte erbrachte Leistungen aus dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus. Eine Vielzahl an Versicherten hätten die von ihnen bezahlten Honorarnoten bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung
Paragraph 131, ASVG mit der Begründung, den Vertragspartner als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, eingereicht. Von den auf diesen Honorarnoten angegeben Leistungen seien laut der Honorarordnung für Vertragsärzte einzelne Positionen den Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorbehalten. Die überwiegende Anzahl der Leistungspositionen stünden allerdings auch den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin zur Verrechnung mit der Stmk GKK offen. Dass ein Arzt mit Einzelvertrag auch als Wahlarzt tätig sein könnte, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Vertragsarzt sei ohne Zustimmung der Gesamtvertragsparteien auch nicht berechtigt, seine Tätigkeit auf andere Fachgebiete auszudehnen: der Stellenplan und der Einzelvertrag würden eine Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes auf jenes Fachgebiet vorsehen, auf dessen Planstelle sich der Vertragsarzt beworben habe und in Vertag genommen worden sei. In der Honorarordnung für Vertragsärzte der Stmk GKK (Teil B, Abschnitt II, Erläuterungen, Pkt. 1.1) sei in diesem Zusammenhang normiert, dass soweit Positionen dem Facharzt vorbehalten seien, diese vom Arzt für Allgemeinmedizin nicht verrechnet werden dürften. Soweit Positionen bestimmten Fachärzten vorbehalten seien, dürften sie nur von Fachärzten des betreffenden Fachgebietes verrechnet werden. Ausnahmen seien nur mit Bewilligung der Stmk GKK möglich. Ein entsprechendes Ansuchen sei im konkreten Fall nicht gestellt worden.Dass ein Arzt mit Einzelvertrag auch als Wahlarzt tätig sein könnte, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Vertragsarzt sei ohne Zustimmung der Gesamtvertragsparteien auch nicht berechtigt, seine Tätigkeit auf andere Fachgebiete auszudehnen: der Stellenplan und der Einzelvertrag würden eine Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes auf jenes Fachgebiet vorsehen, auf dessen Planstelle sich der Vertragsarzt beworben habe und in Vertag genommen worden sei. In der Honorarordnung für Vertragsärzte der Stmk GKK (Teil B, Abschnitt römisch zwei, Erläuterungen, Pkt. 1.1) sei in diesem Zusammenhang normiert, dass soweit Positionen dem Facharzt vorbehalten seien, diese vom Arzt für Allgemeinmedizin nicht verrechnet werden dürften. Soweit Positionen bestimmten Fachärzten vorbehalten seien, dürften sie nur von Fachärzten des betreffenden Fachgebietes verrechnet werden. Ausnahmen seien nur mit Bewilligung der Stmk GKK möglich. Ein entsprechendes Ansuchen sei im konkreten Fall nicht gestellt worden. Der Umfang der vertragsärztlichen Behandlung sei durch § 10 GV normiert. Der Vertragsarzt sei nicht verpflichtet, Sonderleistungen, die anderen Fachgebieten vorbehalten seien, selbst zu erbringen. Er habe daher grundsätzlich an die diesbezüglichen verrechnungsbefugten Vertragspartner zuzuweisen. Erbringe er solche Leistungen dennoch, sei er nicht berechtigt, dafür Privathonorare zu verlangen, finde die Leistungserbringung doch in § 10 GV Deckung (vgl. R 5-BSK/98, SSV-NF 12/A7; Kletter, DRdA 2015/6, 521). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vertragspartner diese Leistungen zwar an derselben Ordinationsstätte, aber außerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Ordinationszeiten durchführe. Ebenso sei die Tatsache, dass im zwischen der Stmk GKK und der Ärztekammer für Steiermark geschlossenen Gesamtvertrag kein ausdrückliches Verbot der Tätigkeit in einem weiteren Fach vereinbart worden sei, kein Indiz dafür, dass die Tätigkeit in einem anderen Fach per se erlaubt sei. Aus dem Fehlen des Verbotes im Gesamtvertrag könne daher nicht geschlossen werden, dass dies automatisch zu einer Erlaubnis führe. Vielmehr verhalte es sich so, dass das nicht gesamtvertragliche Verbot fehle, sondern die ausdrückliche Erlaubnis (Kletter, DRdA 2015/6, 520).Der Umfang der vertragsärztlichen Behandlung sei durch Paragraph 10, GV normiert. Der Vertragsarzt sei nicht verpflichtet, Sonderleistungen, die anderen Fachgebieten vorbehalten seien, selbst zu erbringen. Er habe daher grundsätzlich an die diesbezüglichen verrechnungsbefugten Vertragspartner zuzuweisen. Erbringe er solche Leistungen dennoch, sei er nicht berechtigt, dafür Privathonorare zu verlangen, finde die Leistungserbringung doch in Paragraph 10, GV Deckung vergleiche R 5-BSK/98, SSV-NF 12/A7; Kletter, DRdA 2015/6, 521). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vertragspartner diese Leistungen zwar an derselben Ordinationsstätte, aber außerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Ordinationszeiten durchführe. Ebenso sei die Tatsache, dass im zwischen der Stmk GKK und der Ärztekammer für Steiermark geschlossenen Gesamtvertrag kein ausdrückliches Verbot der Tätigkeit in einem weiteren Fach vereinbart worden sei, kein Indiz dafür, dass die Tätigkeit in einem anderen Fach per se erlaubt sei. Aus dem Fehlen des Verbotes im Gesamtvertrag könne daher nicht geschlossen werden, dass dies automatisch zu einer Erlaubnis führe. Vielmehr verhalte es sich so, dass das nicht gesamtvertragliche Verbot fehle, sondern die ausdrückliche Erlaubnis (Kletter, DRdA 2015/6, 520). Aus dem Sachleistungsprinzip ergebe sich, dass ein Vertragsarzt nicht – auch nicht hinsichtlich eines anderen Faches – als Wahlarzt in Anspruch genommen werden könne. Der Schutz des Sachleistungsprinzips/-systems rechtfertigte auch den grundsätzlichen Ausschluss von Kostenerstattungen für Leistungen durch Ärzte mit Einzelvertrag (vgl. VfSlg 13.286).Aus dem Sachleistungsprinzip ergebe sich, dass ein Vertragsarzt nicht – auch nicht hinsichtlich eines anderen Faches – als Wahlarzt in Anspruch genommen werden könne. Der Schutz des Sachleistungsprinzips/-systems rechtfertigte auch den grundsätzlichen Ausschluss von Kostenerstattungen für Leistungen durch Ärzte mit Einzelvertrag vergleiche VfSlg 13.286). Aus all diesen Gründen sei die Ausstellung von Honorarnoten durch Vertragspartner der Stmk GKK für Leistungen an Versicherte, die an derselben Ordinationsstätte aber in einem anderen Fach erbracht werden, unzulässig. 1.
1 ASVG mit der Begründung, Dr. XXXX als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, einreichen. Auf den unterschiedlichen Honorarnoten würden je nach Diagnose und Umfang der Behandlung folgende Leistungen aufscheinen:Weiters korrigierte die Stmk GKK ihre Ausführungen vom 19.09.2016 insofern, als es sich beim konkreten Anlassfall um Dr. römisch 40 (und nicht um Dr. römisch 40 ) handle. Dieser sei sowohl als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen. Seit 01.04.2003 sei er Vertragsarzt der Stmk GKK für Allgemeinmedizin an der Ordinationsadresse in römisch 40 . Er sei daher berechtigt und verpflichtet, ärztliche Leistungen in seiner Vertragsordination mit der Stmk GKK direkt zu verrechnen. Dieses Vertragsverhältnis umfasse lediglich die Tätigkeit des Vertragspartners als Arzt für Allgemeinmedizin, nicht jedoch als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Dr. römisch 40 stelle regelmäßig Honorarnoten an Versicherte der Stmk GKK für von ihm an der Ordinationsstätte in römisch 40 erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Die Versicherten würden die von ihnen bezahlten Honorarnoten bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung
Paragraph 131, Absatz eins, ASVG mit der Begründung, Dr. römisch 40 als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, einreichen. Auf den unterschiedlichen Honorarnoten würden je nach Diagnose und Umfang der Behandlung folgende Leistungen aufscheinen: Pos. 015 Ordination Pos. 060 Harnbefund Pos. 090 Sekretabstrichuntersuchungen Pos. 100 Ausführlicher schriftlicher Befundbericht Pos. 141 Rektale Untersuchung Pos. 147 Therapeutische Aussprache Pos. 353 Gynäkologischer Ultraschall Von diesen angeführten Leistungen seien laut der Honorarordnung für Vertragsärzte lediglich die Positionen 353 und 100 den Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorbehalten. Alle anderen Leistungspositionen stünden auch den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin zur Verrechnung m der Stmk GKK offen. Im Übrigen wiederholte die Stmk GKK im Wesentlichen ihre bereits im Verfahren vorgebrachten Argumente. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 Z 2 ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.
Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.
ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommissionen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommissionen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
1 ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.
Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, 341 und 342 ASVG sowie
G zum Zweck der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei den in § 2 angeführten Krankenversicherungsträgen (darunter die Stmk GKK) Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen ein Gesamtvertrag abgeschlossen.Zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde am 01.07.1993
Paragraphen 338, 341 und 342 ASVG sowie
Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 8, ÄrzteG zum Zweck der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei den in Paragraph 2, angeführten Krankenversicherungsträgen (darunter die Stmk GKK) Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen ein Gesamtvertrag abgeschlossen.
1 dieses Gesamtvertrages obliegt die vertragsgegenständliche Behandlung der Anspruchsberechtigten dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.
Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesamtvertrages obliegt die vertragsgegenständliche Behandlung der Anspruchsberechtigten dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.
2 dieses Gesamtvertrages (gültig für Einzelvertragsabschlüsse bis 30.09.2013) muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerwesie außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen.
Paragraph 10, Absatz 2, dieses Gesamtvertrages (gültig für Einzelvertragsabschlüsse bis 30.09.2013) muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerwesie außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen. Am 26.02.2003 wurde zwischen der Stmk GKK und Dr. XXXX ein Einzelvertrag auf Grundlage der Bestimmungen des Gesamtvertrages abgeschlossen. Diesem Einzelvertrag zufolge wird die vertragsärztliche Tätigkeit von Dr. XXXX in seiner Eigenschaft als Arzt für Allgemeinmedizin in der Ordinationsstätte in XXXX zu näher definierten Ordinationszeiten ausgeübt. Die Rechte und Pflichten des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus dem Einzelvertrag. Das Vertragsverhältnis begann am 01.04.2003 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Am 26.02.2003 wurde zwischen der Stmk GKK und Dr. römisch 40 ein Einzelvertrag auf Grundlage der Bestimmungen des Gesamtvertrages abgeschlossen. Diesem Einzelvertrag zufolge wird die vertragsärztliche Tätigkeit von Dr. römisch 40 in seiner Eigenschaft als Arzt für Allgemeinmedizin in der Ordinationsstätte in römisch 40 zu näher definierten Ordinationszeiten ausgeübt. Die Rechte und Pflichten des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus dem Einzelvertrag. Das Vertragsverhältnis begann am 01.04.2003 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In dem am 26.02.2003 geschlossenen Einzelvetrag wurde auf den GV verwiesen und die einzige folgende Zusatzvereinbarung getroffen: "Bezüglich der Art und des Umfanges der vertragsärztlichen Tätigkeit wird im Einvernehmen mit der Kammer besonderes vereinbart: Die Eröffnung einer Zweitordination im Raum Graz ist nur mit Zustimmung der Ärztekammer für Steiermark und der bevollmächtigten Stmk GKK erlaubt. Wird der 2. Berufssitz trotz Einspruches begründet, gilt dies als Verzicht auf die Fortsetzung des Einzelvertragsverhältnisses." Dr. XXXX ist sowohl als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen.Dr. römisch 40 ist sowohl als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen. Dr. XXXX übt seine Tätigkeit als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin in der Ordinationsstätte in XXXX zu den im Einzelvertrag vereinbarten Ordinationszeiten aus.Dr. römisch 40 übt seine Tätigkeit als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin in der Ordinationsstätte in römisch 40 zu den im Einzelvertrag vereinbarten Ordinationszeiten aus. Darüber hinaus übt Dr. XXXX – außerhalb der im Einzelvertrag vereinbarten Ordinationszeiten – seine Tätigkeit als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus. Für diese Leistungen stellte Dr. XXXX seinen Patienten Honorarrechnungen aus. Auf diesen Honorarrechnungen finden sich sowohl Leistungen/Positionen, die ausschließlich von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (z.B. Pos. 353 Gynäkologischer Ultraschall), als auch solche, die auch von Allgemeinmedizinern erbracht werden können (z.B. Pos. 060 Harnbefund).Darüber hinaus übt Dr. römisch 40 – außerhalb der im Einzelvertrag vereinbarten Ordinationszeiten – seine Tätigkeit als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus. Für diese Leistungen stellte Dr. römisch 40 seinen Patienten Honorarrechnungen aus. Auf diesen Honorarrechnungen finden sich sowohl Leistungen/Positionen, die ausschließlich von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (z.B. Pos. 353 Gynäkologischer Ultraschall), als auch solche, die auch von Allgemeinmedizinern erbracht werden können (z.B. Pos. 060 Harnbefund). Patienten von Dr. XXXX , die diesen in seiner Eigenschaft als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aufgesucht haben, von diesem behandelt wurden, Honorarrechnungen erhalten und bezahlt haben, reichten diese bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung
ASVG mit der Begründung, den Vertragspartner als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, ein.Patienten von Dr. römisch 40 , die diesen in seiner Eigenschaft als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aufgesucht haben, von diesem behandelt wurden, Honorarrechnungen erhalten und bezahlt haben, reichten diese bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung
Paragraph 131, ASVG mit der Begründung, den Vertragspartner als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, ein. Anlässlich dieses konkreten "Anlassfalles", zu dem weitere gleichgelagerte Konstellationen vorliegen, begehrt die Stmk GKK die Auslegung des Gesamtvertrages dahingehend, dass festgestellt wird, dass 1.) die mit der Stmk GKK in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von der vertragsärztlichen Behandlungspflicht nach § 10 GV umfasst sind, von Anspruchsberechtigten ein Privathonorar zu verlangen, selbst wenn der Vertragspartner für ein weiteres Fach berufsberechtigt ist und die Leistungen in diesem vertragsfremden Fach erbracht werden.1.) die mit der Stmk GKK in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von der vertragsärztlichen Behandlungspflicht nach Paragraph 10, GV umfasst sind, von Anspruchsberechtigten ein Privathonorar zu verlangen, selbst wenn der Vertragspartner für ein weiteres Fach berufsberechtigt ist und die Leistungen in diesem vertragsfremden Fach erbracht werden. 2.) Dies gilt selbst dann, wenn für diese Leistungen ein gesonderter Einzelleistungstarif nur für ein anderes, als das (einzel-)vertragsgegenständliche Fach vorgesehen ist, oder wenn diese Leistung außerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Ordinationszeiten erfolgt ist. 2.
1 erster Satz ASVG werden die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe näher definierter Bestimmungen geregelt.
Paragraph 338, Absatz eins, erster Satz ASVG werden die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe näher definierter Bestimmungen geregelt.
2 ASVG ist durch die Verträge nach Abs. 1 die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
Paragraph 338, Absatz 2, ASVG ist durch die Verträge nach Absatz eins, die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
Paragraph 341, Absatz eins, ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
Paragraph 341, Absatz 3, ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
1 Z 2 und 3 ASVG haben die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge insbesondere die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung zu regeln.
Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASVG haben die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge insbesondere die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung zu regeln.
2 ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
Paragraph 342, Absatz 2, ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (Paragraph 131,) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
1 dritter Satz ASVG können die Einzelvertragsparteien abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen.
Paragraph 343, Absatz eins, dritter Satz ASVG können die Einzelvertragsparteien abweichend von Paragraph 341, Absatz 3, mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen.
1 GV wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt durch den Abschluss des Einzelvertrages begründet.
Paragraph 6, Absatz eins, GV wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt durch den Abschluss des Einzelvertrages begründet.
5 GV ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages aus diesem Gesamtvertrag, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des Gesamtvertrages abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.
Paragraph 6, Absatz 5, GV ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages aus diesem Gesamtvertrag, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des Gesamtvertrages abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.
1 GV obliegt die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.
Paragraph 10, Absatz eins, GV obliegt die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.
2 GV (gültig für Einzelvertragsabschlüsse bis 30.09.2013) muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen.
Paragraph 10, Absatz 2, GV (gültig für Einzelvertragsabschlüsse bis 30.09.2013) muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen. Pkt. 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der dem Auslegungsantrag zugrunde liegt ("Anlassfall"), unzweifelhaft. Von den Parteien wurde im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere außer Streit gestellt, dass sämtliche Honorarnoten von den betroffenen Ärzten nicht in ihrer Eigenschaft als Vertragsärzte, sondern in ihrer Eigenschaft als Fachärzte bzw. Wahlärzte abgegeben wurden. Auch dem Antrag der Stmk GKK ist klar zu entnehmen, dass gegenständlich kein Fall einer Vermischung von Tätigkeiten als Vertragsarzt mit jener als Wahlarzt vorliegt und dass die Leistungen der betroffenen Ärzte in ihrer Eigenschaft als Fachärzte bzw. Wahlärzte jeweils außerhalb ihrer als Vertragsarzt festgelegten Ordinationszeiten erbracht wurden. Seitens des erkennenden Senates war daher ausschließlich eine rechtliche Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes vorzunehmen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Seitens des erkennenden Senates war daher ausschließlich eine rechtliche Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes vorzunehmen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es wurde zwar in Vergangenheit ein – im Hinblick auf den Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Fragestellung – gleich gelagerter Fall an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, von diesem aufgrund der damaligen Rechtslage (vgl. Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 idF BGBl. Nr. 100/2003; §§ 345 Abs. 3 und 346 Abs. 7 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 61/2010) jedoch zurückgewiesen und keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0068). Zudem betrifft die gegenständliche Rechtsfrage der korrekten Auslegung des Gesamtvertrages nicht nur einen Einzelfall (Arzt), sondern handelt es sich um eine regelmäßig vorkommende Konstellation, von der eine Mehrzahl von Ärzten betroffen ist.Es wurde zwar in Vergangenheit ein – im Hinblick auf den Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Fragestellung – gleich gelagerter Fall an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, von diesem aufgrund der damaligen Rechtslage vergleiche Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2003,; Paragraphen 345, Absatz 3 und 346 Absatz 7, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,) jedoch zurückgewiesen und keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0068). Zudem betrifft die gegenständliche Rechtsfrage der korrekten Auslegung des Gesamtvertrages nicht nur einen Einzelfall (Arzt), sondern handelt es sich um eine regelmäßig vorkommende Konstellation, von der eine Mehrzahl von Ärzten betroffen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2146090.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.