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{'item': 'W255 2148865-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 40§ 6§ 45§ 8§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW255 2148865-1 SpruchW255 2148865-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte medizinische Befunde vor.
  2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.11.2016 ein, in welchem nach umfassender Darstellung der Anamnese, der relevanten Befunde und des klinischen Status, die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Einbau eines künstlichen Hüftgelenks rechts. Fixer Rahmensatz. 02.05.09 30 2 Beginnende Arthrose des rechten Kniegelenks. Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz da Belastungsschmerzen vorliegen. 02.05.18 20 3 Hypertonie. Fixer Rahmensatz. 05.01.02 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt wurde. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da es für eine Erhöhung zu gering ist.
  3. Mit Bescheid vom 21.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.3. Mit Bescheid vom 21.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2016, eingelangt am 19.12.2016, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass seine Beine nicht gleich lang seien und er deswegen leicht humple. Während einer Untersuchung in der orthopädischen Ambulanz eines Krankenhauses am 09.11.2015 sei festgestellt worden, dass die linke Hüfte operiert werden müsse. Den Operationstermin habe der Beschwerdeführer nach einem Jahr Wartezeit für den 23.11.2016 erhalten. Aufgrund eines Todesfalles in der Familie habe er den OP Termin jedoch absagen müssen. Bei einer weiteren Nachuntersuchung der rechten und linken Hüfte seien ihm ein MRT-LWS und die Medikamente Sirdalud und Deflamat verordnet worden. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten die Probleme und Schmerzen in der linken Hüfte nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich auch mit Atemproblemen zu kämpfen. Bei einer Ergometrie sei es etwa zu Komplikationen gekommen. Es habe eine Koronarangiographie gefolgt, bei welcher festgestellt worden sei, dass eine weitere Operation an den Herzkranzgefäßen nicht notwendig wäre.
  2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein zusätzliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.01.2017 ein, in welchem nach umfassender Darstellung der Anamnese, der relevanten Befunde und des klinischen Status, die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links. Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits und kein Hinweis aus Prothesenlockerung rechts. 02.05.08 30 2 Kniegelenksarthrose rechts. Oberer Rahmensatz dieser Position, da Belastungsschmerzen vorliegen. 02.05.18 20 3 Diabetes mellitus. Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da orale Monotherapie ausreichend ist. 09.02.01 20 4 Mäßige Hypertonie. Fixer Rahmensatz. 05.01.02 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt wurde. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Leiden 3 und 4 würden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und geringer funktioneller Relevanz nicht erhöhen.
  3. Mit Bescheid vom 23.01.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde in Form einer Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung des (zusätzlich eingeholten) ärztlichen Gutachtens vom 22.01.2017 ab.
  4. Am 07.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte darin aus, dass sehr wohl ein Hinken bestehe. Weiters gab er an, dass die Operation der linken Hüfte am 01.03.2017 durchgeführt und er gerne neue Befunde nachreichen werde. Hinsichtlich der Schmerzen in der rechten Hüfte verwies er auf den MRT-LWS Befund vom 20.01.
  5. Am 01.03.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer brachte am 27.09.2016 den vorliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 21.11.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2017 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde ab. Am 07.02.2017 langte der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links, 2) Kniegelenksarthrose rechts, 3) Diabetes mellitus, 4) Mäßige Hypertonie. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung, werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.01.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert ebenso auf dem Akteninhalt, wie die Daten bezüglich des Bescheides, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie seiner Meldebestätigung und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 22.01.
  8. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist die Hüfttotalendoprothese rechts und die Hüftgelenksarthrose links. Diese beiden Funktionseinschränkungen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 22.01.2017 korrekt der Positionsnummer 02.05.08 der Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche beidseitige Funktionseinschränkungen geringen Grades der Hüftgelenke beschreibt. Der Gutachter wählte hierbei nachvollziehbar den mittleren Rahmensatz, da eine geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits besteht und kein Hinweis aus Prothesenlockerung rechts vorliegt. Für die Wahl des Rahmensatzes kommt es bei dieser Positionsnummer auf die Streck- und Beugefähigkeit sowie auf eine entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit an, welche von dem Gutachter im Fachstatus des Gutachtens dokumentiert wurde. Anders als vom Beschwerdeführer eingewendet, ist dem Fachstatus zu entnehmen, dass im Barfußgang ein diskretes Verkürzungshinken links gegeben ist. Der Gutachter beurteilt dies jedoch in seiner Einschätzung zur Gesamtmobilität als nicht auffällig und das Gangbild als flüssig und sicher. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag darauf hinweist, dass er am 01.03.2017 eine Totalendoprothese links erhalten und die entsprechenden Befunde nachreichen werde [dies bis dato jedoch nicht gemacht hat], so ist hierzu anzumerken, dass es sich hierbei um ein neues Beweismittel handeln würde, welches dem Neuerungsverbot unterliegt und somit nicht berücksichtigt werden darf. Das Neuerungsverbot wird in der rechtlichen Beurteilung näher erläutert. Die vom Beschwerdeführer monierten Atembeschwerden lassen sich aus den vorgelegten Befunden nicht objektivieren. Die im MRT-Befund vom 20.01.2017 genannten Leiden ("Anterolisthese von L5 nach Meyerding Grad I bei bekannter Spondylolyse, breitbasige geringe Bandscheibenvorwölbung L5/S1, Einengung des rechten Neuroforamens wie oben beschrieben, Bulging auch der Bandscheiben L3/L4 und L4/5 mit Wurzelkontakt intrathekal") wurden seitens des von der belangten Behörde beauftragen ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung vom 19.01.2017 und dem darauf basierenden Gutachten vom 22.01.2017 berücksichtigt.Die im MRT-Befund vom 20.01.2017 genannten Leiden ("Anterolisthese von L5 nach Meyerding Grad römisch eins bei bekannter Spondylolyse, breitbasige geringe Bandscheibenvorwölbung L5/S1, Einengung des rechten Neuroforamens wie oben beschrieben, Bulging auch der Bandscheiben L3/L4 und L4/5 mit Wurzelkontakt intrathekal") wurden seitens des von der belangten Behörde beauftragen ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung vom 19.01.2017 und dem darauf basierenden Gutachten vom 22.01.2017 berücksichtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde und im Vorlageantrag ist somit nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde und im Vorlageantrag ist somit nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht folglich kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.01.
  9. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom

  1. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A)
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt: "§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder [ ]
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. [ ]
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. [ ] § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [ ]Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [ ] § 45.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.

  1. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 22.01.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden aktuellen Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 22.01.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden aktuellen Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Da die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.03.2017 vorgelegt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt neu vorgelegte Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen. Das vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag angekündigte Nachreichen von Befunden hinsichtlich des von ihm neu relevierten Leidens der linken Hüfte, kann daher bei der Entscheidungsfindung nicht hergezogen werden, zumal dieser Ankündigung bis zur Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen wurde. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR

  1. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Das vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag angekündigte Nachreichen von Befunden hinsichtlich des von ihm neu relevierten Leidens der linken Hüfte, kann daher bei der Entscheidungsfindung nicht hergezogen werden, zumal dieser Ankündigung bis zur Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen wurde. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht und die Beschwerde auf Grundlage eines ergänzenden Gutachtens abgewiesen. Daher unterliegen Befunde, die der Beschwerdeführer erst nach Fertigstellung dieses Gutachtens vorlegt und die daher in diesem Gutachten nicht mehr Berücksichtigung finden konnten, dem Neuerungsverbot, was im Ergebnis dem Zweck dieser Regelung, wie er aus der Regierungsvorlage hervorgeht, entsprechen dürfte. Falls sich allerdings der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und es kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich allerdings der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und es kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2,, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine den Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine den Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2148865.1.00

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