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{'item': 'W263 2125308-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 63§ 52§ 39§ 7§ 17Art. 130§ 34§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW263 2125308-1 SpruchW263 2125308-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern in das österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin für ihn am 07.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Bei ihrer Erstbefragung am 08.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass sie Afghanistan bereits in ihrem fünften Lebensjahr mit ihrer Familie verlassen habe. Sie sei im Iran aufgewachsen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass die Lebensumstände für sie und ihre Familie als Afghanen im Iran sehr schlecht gewesen seien. Sie wünsche sich eine bessere Zukunft für sich und ihre Familie in Österreich.
  3. Am XXXX kam die Schwester des Beschwerdeführers in XXXX, Österreich, zur Welt. Auch für sie stellte die Mutter mit Schreiben vom 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am römisch 40 kam die Schwester des Beschwerdeführers in römisch 40 , Österreich, zur Welt. Auch für sie stellte die Mutter mit Schreiben vom 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Im weiteren Verfahrensverlauf gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.03.2016 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Weiters führte sie u.a. aus, dass ihr Mann im Iran keinen Aufenthaltsstaus mehr habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht in die Schule gehen können. Sie (die Mutter) sei wegen der Zukunft ihrer Kinder in Österreich.
  6. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ab (Spruchpunkt I.), erkannte aber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 30.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).5. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte aber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe für ihn namhaft gemacht habe. Da auch keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. 6. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 30.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 30.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher noch näher auf die Fluchtgründe eingegangen und zudem vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester) allesamt sehr westlich orientiert seien.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher noch näher auf die Fluchtgründe eingegangen und zudem vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester) allesamt sehr westlich orientiert seien.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem BVwG mit Schreiben vom 21.04.2016 vorgelegt. Das BFA gab darin bekannt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
  4. Am 02.08.2016 langten beim BVwG eine Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich der Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE (I.) sowie eine Beschwerdeergänzung (II.) ein. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers für ihre Kinder ein selbstbestimmtes Leben, auch fernab des traditionell afghanischen Frauenbildes wünsche.
  5. Am 02.08.2016 langten beim BVwG eine Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich der Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE (römisch eins.) sowie eine Beschwerdeergänzung (römisch zwei.) ein. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers für ihre Kinder ein selbstbestimmtes Leben, auch fernab des traditionell afghanischen Frauenbildes wünsche.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2017 in den

§ 39Abs.

2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter (zur Zl. W263 XXXX), seinen Vater (zur Zl. W263 XXXX) und seine Schwester (zur Zl. W263 XXXX) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2017 in den

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter (zur Zl. W263 römisch 40 ), seinen Vater (zur Zl. W263 römisch 40 ) und seine Schwester (zur Zl. W263 römisch 40 ) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

  1. Im Wege der Rechtsvertretung wurde am 17.03.2017 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr XXXX im Iran geboren, wo er auch mit seinen Eltern bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat. Er war noch nie in Afghanistan.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr römisch 40 im Iran geboren, wo er auch mit seinen Eltern bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat. Er war noch nie in Afghanistan. Amir Hossein RAHMATI verließ gemeinsam mit seiner Mutter XXXX, geb. XXXX, und seinem Vater XXXX, geb. XXXX, den Iran und reiste in der Folge nach Österreich, wo seine Mutter für ihn am 07.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX wurde die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, in Leoben, Österreich geboren.Amir Hossein RAHMATI verließ gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , und seinem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , den Iran und reiste in der Folge nach Österreich, wo seine Mutter für ihn am 07.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 wurde die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Leoben, Österreich geboren. Der Beschwerdeführer ist – wie oben dargelegt – der minderjährige Sohn der XXXX, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. W263 XXXX,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist – wie oben dargelegt – der minderjährige Sohn der römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. W263 römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Dem Beschwerdeführer ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat nicht möglich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich Namen, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -jahr, Aufenthaltsorten, den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie der Antragsstellung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin sowie aus den übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten der genannten Familienangehörigen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen Sohn der XXXX handelt, gründet sich auf ihre dahingehenden, ebenso glaubhaften Angaben; dass seiner Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W263 XXXX.Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen Sohn der römisch 40 handelt, gründet sich auf ihre dahingehenden, ebenso glaubhaften Angaben; dass seiner Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W263 römisch 40 . Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Strafunmündigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben davon unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben davon unberührt. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Stattgabe der zulässigen Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs.

1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs.

2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg. cit.).Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg. cit.).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Soweit sich das Vorbringen auf die schwierigen Lebensumstände im Iran bezieht, so ist dem entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Angaben zwar durchaus glaubhaft sind, aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat – hier: in der Islamischen Republik Afghanistan – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK droht. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240).Soweit sich das Vorbringen auf die schwierigen Lebensumstände im Iran bezieht, so ist dem entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Angaben zwar durchaus glaubhaft sind, aber Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat – hier: in der Islamischen Republik Afghanistan – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240). Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen (asylrelevanten) Fluchtgründe vorgebracht und sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter vor. Da der Mutter

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z. 1 - 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter vor. Da der Mutter

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 07.03.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde (vgl. § 75 Abs. 24 AsylG 2005).Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 07.03.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde vergleiche Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W263.2125308.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.