G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ab (Spruchpunkt I.), erkannte aber
G 2005 der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
G 2005 bis zum 30.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).5. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte aber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe für sie namhaft gemacht habe. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. 6. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Mutter (zur Zl. W263 2125327-1), ihren Vater (zur Zl. W263 2125326-1) und ihren Bruder (zur Zl. W263 2125308-1) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2017 in den
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Mutter (zur Zl. W263 2125327-1), ihren Vater (zur Zl. W263 2125326-1) und ihren Bruder (zur Zl. W263 2125308-1) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.XXXXist die minderjährige Tochter der römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. W263 2125327-1,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Der Beschwerdeführerin ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat nicht möglich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich Namen, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum und -ort sowie der Antragstellung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie aus den übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere Geburtsurkunde vom 12.06.2015 und dem Antrag vom 22.06.2015). Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eben um die minderjährige Tochter der XXXX handelt.Die Feststellungen hinsichtlich Namen, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum und -ort sowie der Antragstellung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie aus den übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere Geburtsurkunde vom 12.06.2015 und dem Antrag vom 22.06.2015). Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eben um die minderjährige Tochter der römisch 40 handelt. Dass XXXX mit Erkenntnis vom heutigen Tag
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W263 XXXX. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Strafunmündigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Alters.Dass römisch 40 mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W263 römisch 40 . Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Strafunmündigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Alters. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Stattgabe der zulässigen Beschwerde:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg. cit.).Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg. cit.).
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Für die derzeit noch unter zwei Jahre alte Beschwerdeführerin wurden keine konkrete eigenen Fluchtgründe vorgebracht (und sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen), weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszuschließen ist.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Für die derzeit noch unter zwei Jahre alte Beschwerdeführerin wurden keine konkrete eigenen Fluchtgründe vorgebracht (und sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen), weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszuschließen ist. Soweit sich das Vorbringen auf die schwierigen Lebensumstände im Iran bezieht, so ist dem entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Angaben zwar durchaus glaubhaft sind, aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat – hier: in der Islamischen Republik Afghanistan – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK droht. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240).Soweit sich das Vorbringen auf die schwierigen Lebensumstände im Iran bezieht, so ist dem entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Angaben zwar durchaus glaubhaft sind, aber Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat – hier: in der Islamischen Republik Afghanistan – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vor. Da der Mutter
1 leg. cit. der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist
2 leg. cit. auch der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. zu subsumieren wären.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vor. Da der Mutter
Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist
Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. auch der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg. cit. zu subsumieren wären. Der Beschwerde ist daher
GVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben.
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde (vgl. § 75 Abs. 24 AsylG 2005).Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde vergleiche Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W263.2125328.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.