Obsah (12)
§§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlG303 2120923-1 SpruchG303 2120923-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
§§ 1Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg
F sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit Schreiben vom 06.05.2015, welches am 08.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einlangte, die sogenannte "Ausstellung eines Behindertenausweises zum Parken". Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass des BF gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie des Behindertenpasses, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, betreffend die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf eines Alterspension vom 19.03.2015 sowie medizinische Befunde angeschlossen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit Schreiben vom 06.05.2015, welches am 08.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) einlangte, die sogenannte "Ausstellung eines Behindertenausweises zum Parken". Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass des BF gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie des Behindertenpasses, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf eines Alterspension vom 19.03.2015 sowie medizinische Befunde angeschlossen.
- Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.11.2015, eingeholt.
- Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.11.2015, eingeholt. Im Sachverständigengutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgestellt: * Chronische Polyarthritis * Degenerative Wirbelsäulenveränderungen * Zustand nach Hüft-TEP bds. Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die Funktion der Hüften nach totalendoprothetischem Ersatz beider Hüftgelenke nur mehr geringgradig eingeschränkt sei; hinzu komme eine Funktionsbehinderung durch die chronische Polyarthritis mit Befall der Wirbelsäule und der Schultern. Wegstrecken von über 500m seien für den BF schaffbar; es würden nicht permanent Gehhilfen verwendet werden. Der BF könne auch einige Stufen überwinden, daher sei das Ein- und Austeigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die Beförderung in diesen machbar. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2015 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.11.
- Danach seien trotz der vorliegenden Gesundheitsschädigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe), ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
- Mit Schreiben vom 19.01.2016 brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde ein. Darin brachte der BF vor, dass der Sachverständige Dr. XXXX hinsichtlich der Beurteilung der Hüftschmerzen Recht gehabt habe, dass kein Grad der Behinderung mehr vorliege, da bei dem BF zwei neue Hüftgelenke eingesetzt worden seien. Seine körperliche Behinderung durch die rheumatische Polyarthritis sei jedoch außer Acht gelassen worden, welche sich sehr verschlechtert habe. Durch diese Erkrankung würden immer häufiger und in kürzeren Abständen starke Rheumaschübe auftreten, die dem BF beim Gehen starke Schmerzen verursachen. Daher könne er nur weniger als 300 Meter zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Der BF werde auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Pension gehen, da es ihm körperlich nicht mehr möglich sei, seine Arbeit bei der Firma
- Mit Schreiben vom 19.01.2016 brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde ein. Darin brachte der BF vor, dass der Sachverständige Dr. römisch 40 hinsichtlich der Beurteilung der Hüftschmerzen Recht gehabt habe, dass kein Grad der Behinderung mehr vorliege, da bei dem BF zwei neue Hüftgelenke eingesetzt worden seien. Seine körperliche Behinderung durch die rheumatische Polyarthritis sei jedoch außer Acht gelassen worden, welche sich sehr verschlechtert habe. Durch diese Erkrankung würden immer häufiger und in kürzeren Abständen starke Rheumaschübe auftreten, die dem BF beim Gehen starke Schmerzen verursachen. Daher könne er nur weniger als 300 Meter zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Der BF werde auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Pension gehen, da es ihm körperlich nicht mehr möglich sei, seine Arbeit bei der Firma XXXX auszuüben. In einem brachte der BF mehrere medizinische Beweismittel in Vorlage. Darunter auch einen ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 05.11.2015, dem zu entnehmen ist, dass die Phasen in denen BF nicht mehr als 150 Meter zu Fuß zurücklegen könne, deutlich zugenommen hätten.römisch 40 auszuüben. In einem brachte der BF mehrere medizinische Beweismittel in Vorlage. Darunter auch einen ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 05.11.2015, dem zu entnehmen ist, dass die Phasen in denen BF nicht mehr als 150 Meter zu Fuß zurücklegen könne, deutlich zugenommen hätten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.02.2016 vorgelegt und sind am 10.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde dem Ermittlungsverfahren seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, zur Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens hinzugezogen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde dem Ermittlungsverfahren seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, zur Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens hinzugezogen.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.11.2016 werden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 03.11.2016 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgehalten: * Primär chronische Polyarthritis (Grad der Behinderung: 50%) * Coronare Herzerkrankung ohne hämodynamisch wirksame Stenosen (Grad der Behinderung: 10%) * Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 20%) * Diabetes Mellitus Typ II (Grad der Behinderung 30%)* Diabetes Mellitus Typ römisch zwei (Grad der Behinderung 30%) Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die primäre chronische Polyarthritis eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege. Beim BF würde im Rahmen der Grunderkrankung ein schubhafter Verlauf bestehen. Derzeit seien 2-3 Schübe im Monat gegeben. Während dieser Schübe sei der BF weitgehend immobil und bedarf erhöhter Cortison-Dosierungen. Die primäre chronische Polyarthritis befinde sich trotz ausreichender Medikation in keiner Remission. Unter hoher Cortison-Dosierung sei auch eine gewisse höhergradige Infektanfälligkeit gegeben. Eine Besserung des Zustandsbildes sei hier nicht u erwarten.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.
- Es langten keine Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor: * Primär chronische Polyarthritis * Coronare Herzerkrankung ohne hämodynamisch wirksame Stenosen * Bluthochdruck * Diabetes Mellitus Typ II* Diabetes Mellitus Typ römisch zwei * Degenerative Wirbelsäulenveränderungen * Zustand nach Hüft-TEP bds. Die primäre chronische Polyarthritis hat einen schubhaften Verlauf; es bestehen beim BF derzeit zwei bis drei Schübe im Monat. Während dieser schubhaften Phasen ist der BF weitgehend immobil. Eine Besserung des Zustandsbildes beziehungsweise eine Remission der Erkrankung ist nicht erreichbar. Die primäre chronische Polyarthritis ist als schwere Erkrankung des Immunsystems einzustufen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus dem eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 15.11.
- Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der Zustand nach Hüft-TEP bds. des BF konnten aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.XXXX festgestellt werden, welches diesbezüglich auch in der Beschwerde unbestritten blieb.Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus dem eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 15.11.
- Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der Zustand nach Hüft-TEP bds. des BF konnten aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.XXXX festgestellt werden, welches diesbezüglich auch in der Beschwerde unbestritten blieb. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom medizinischen Gutachter Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der primären chronischen Polyarthritis, an welcher der BF leidet, aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist. Insbesondere ist der BF während der schubhaften Phasen der Erkrankung weitgehend immobil.Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom medizinischen Gutachter Dr. römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der primären chronischen Polyarthritis, an welcher der BF leidet, aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist. Insbesondere ist der BF während der schubhaften Phasen der Erkrankung weitgehend immobil. Die Einstufung der beim BF vorliegenden Erkrankung "primäre chronische Polyarthritis" als schwere Erkrankung des Immunsystems ergibt sich ebenso aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX.Die Einstufung der beim BF vorliegenden Erkrankung "primäre chronische Polyarthritis" als schwere Erkrankung des Immunsystems ergibt sich ebenso aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Der Inhalt dieses Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 07.02.2017 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen dieses Gutachten keine Einwendungen erhoben.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen dieses Gutachten keine Einwendungen erhoben. Der BF leidet an einer primären chronischen Polyarthritis, welche als schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der oben genannten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu qualifizieren ist. Die Erkrankung bewirkt während ihrer schubhaften Phasen, dass der BF weitgehend immobil ist. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher für den BF nicht möglich und somit nicht zumutbar. Eine medizinische Besserung dieser Erkrankung ist nicht erreichbar, daher ist jedenfalls auch von einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung auszugehen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher gegenständlich vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2120923.1.00