Obsah (9)
Art 133§ 410Art. 151§ 44§ 49§ 54§ 97§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlG312 2005084-1 SpruchG312 2005084-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. XXXX sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG aus, dass der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 03.09.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, bzw. Verzugszinsen in Höhe von insgesamt XXXX nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung vom 03.09.2009 sowie dem dazugehörige Prüfbericht sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.1. Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. römisch 40 sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG aus, dass der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 03.09.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, bzw. Verzugszinsen in Höhe von insgesamt römisch 40 nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung vom 03.09.2009 sowie dem dazugehörige Prüfbericht sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Beitragsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008) festgestellt worden sei, dass die Beschäftigten nach dem Kollektivvertrag für Privatkrankenhäuser abgerechnet werden, eine Vergleichs-Lohnabrechnung nach den Vorgaben des BAGS KV nicht erfolgt sei. Im Zuge der Prüfung wurden die Beschäftigten dem BAGS KV unterstellt. Die entsprechenden Beiträge seien mit Beitragsabrechnung vom 03.09.2009 nachverrechnet worden. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages führte die belangte Behörde aus, dass am 01.05.2006 der BAGS-KV gesatzt worden sei. In weiterer Folge sei durch den OGH entschieden worden, dass der Kollektivvertrag für die Privatkrankenanstalten Österreichs nur auf jene Mitglieder des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs Anwendung zu finden habe, in denen zum einen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und zum anderen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liege. Da gegenständlich kein Arzt angestellt sei, die Hausbesuche der freiberuflich praktizierenden Ärzten über die e-card der Heimbewohner abgerechnet würden und das Haus selbst keine ärztliche Betreuung leiste sowie keine besonderen Pflegeleistungen erbracht werden, hätte der Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten Österreichs nicht angewendet werden dürfen, sondern sei nach der BAGS Satzung abzurechnen. Zudem habe der BF die betroffenen Dienstnehmer nicht darüber informiert. Daher hätten die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ersichtlichen Beiträge samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt 12.281,03 nachverrechnet werden müssen.
- Dagegen richtete sich der mit 12.07.2010 datierte und am 16.07.2010 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierender Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF den BAGS-KV nicht anerkenne, da die betroffenen Dienstnehmer während des gegenständlichen Zeitraumes keine Optionserklärung ihm gegenüber abgegeben hätten, zum anderen der BF eine Einrichtung betreibe, für die der Kollektivvertrag für die Privatkrankenanstalten Österreichs Anwendung finden, da in seinem Unternehmen besondere Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung erfolge.
- Mit Stellungnahme vom 04.10.2010 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der XXXX samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass entgegen der Ansicht des BF der BAGS KV keinesfalls nur für NGOs anzuwenden sei, da nachweislich auch private gewinnorientierte Unternehmen zu den Mitgliedern der BAGS gehören. Der BF betreibe ein Pflegeheim ohne besondere Pflegeleistung und ohne ärztliche Behandlung und Betreuung. Zur fehlenden Optierung der Arbeitnehmer führte die belangte Behörde noch aus, dass der BF verpflichtet gewesen sei, seine Dienstnehmer eine schriftliche Information über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichssumme und KV Vergleichssumme auszuhändigen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen und könne dies nicht zu Lasten der Dienstnehmer ausgelegt werden.
- Mit Stellungnahme vom 04.10.2010 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der römisch 40 samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass entgegen der Ansicht des BF der BAGS KV keinesfalls nur für NGOs anzuwenden sei, da nachweislich auch private gewinnorientierte Unternehmen zu den Mitgliedern der BAGS gehören. Der BF betreibe ein Pflegeheim ohne besondere Pflegeleistung und ohne ärztliche Behandlung und Betreuung. Zur fehlenden Optierung der Arbeitnehmer führte die belangte Behörde noch aus, dass der BF verpflichtet gewesen sei, seine Dienstnehmer eine schriftliche Information über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichssumme und KV Vergleichssumme auszuhändigen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen und könne dies nicht zu Lasten der Dienstnehmer ausgelegt werden.
- Mit Schriftsatz vom 07.10.2010 übermittelte der BF durch seinen Rechtsanwalt eine Entscheidung des LG f ZRS XXXX, welche aus seiner Sicht die eigene Rechtsansicht stärken würde.
- Mit Schriftsatz vom 07.10.2010 übermittelte der BF durch seinen Rechtsanwalt eine Entscheidung des LG f ZRS römisch 40 , welche aus seiner Sicht die eigene Rechtsansicht stärken würde.
- Am 19.10.2010 wurde der BF unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde vom 04.10.2010 aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 24.11.2010, eingelangt am 29.11.2010, führte der BF aus, dass daraus ersichtlich sei, dass der von der belangten Behörde herangezogener Vergleich unnachvollziehbar sei, dass es sich gegenständlich eben nicht nur um ärztliche Betreuung durch Hausbesuche, sondern um umfassende ärztliche Betreuung und Behandlung sowie Pflege handeln würde.
- Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 wurde die belangte Behörde unter Beilage der Stellungnahme des BF binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.
- Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der XXXX samt Beschwerde am 13.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der römisch 40 samt Beschwerde am 13.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Mit Beschluss vom 16.09.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH zu Zl. 2013/08/0224 ausgesetzt.
- Mit 06.10.2015 entschied der VwGH das genannte Verfahren, verwies auf sein mit 27.11.2014 ergangenes Erkenntnis zu Zl. 2013/08/0291 und bestätigte die Entscheidung der belangten Behörde.
- Das ausgesetzte Verfahren wird somit wieder fortgesetzt.
- Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 wurde die BF über die Entscheidungen des VwGH informiert und zur Kenntnis gebracht, dass diese der Entscheidung des BVwG zu Grunde gelegt würde. Der BF wurde aufgefordert, sich binnen Fristsetzung dazu zu äußern.
- Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Fristerstreckung bis 30.03.2017, die bewilligt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass das bisherige Vorbringen aufrechterhalten werde und keine weiteren ergänzenden Ausführungen erhoben würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist unter der Vereinsregisterauszug XXXX als XXXX im Vereinsregister eingetragen und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch XXXX vertreten.1.
- Der Beschwerdeführer ist unter der Vereinsregisterauszug römisch 40 als römisch 40 im Vereinsregister eingetragen und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch römisch 40 vertreten. 1.
- Der BF betreibt ein Seniorenheim in XXXX, darin werden 39 Heimbewohner betreut und gepflegt. Im Pflegedienst sind 15 Personen beschäftigt, aufgeteilt in 25 % diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger und 75 % Pflegehelfer. Der Verein führt die Pflege und Betreuung von alten, gebrechlichen und pflegebedürftige Menschen durch. Die ärztliche Betreuung und Behandlung erfolgt von freien Ärzten, der Verein selbst beschäftigt keinen Arzt. Der BF bietet keine über die allgemeinen Pflegeleistungen hinausgehende Pflegeleistungen an.1.
- Der BF betreibt ein Seniorenheim in römisch 40 , darin werden 39 Heimbewohner betreut und gepflegt. Im Pflegedienst sind 15 Personen beschäftigt, aufgeteilt in 25 % diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger und 75 % Pflegehelfer. Der Verein führt die Pflege und Betreuung von alten, gebrechlichen und pflegebedürftige Menschen durch. Die ärztliche Betreuung und Behandlung erfolgt von freien Ärzten, der Verein selbst beschäftigt keinen Arzt. Der BF bietet keine über die allgemeinen Pflegeleistungen hinausgehende Pflegeleistungen an. 1.
- Die Beschäftigten des BF haben keine Optionserklärung zur Anwendung des BAGS KV abgegeben, sie wurden vom BF nicht über die Anwendung des BAGS KV informiert, erhielten weder die Information über die fiktive Einstufung, noch über die Ist-Vergleichssumme und die KV-Vergleichssumme. 1.
- Bei der durchgeführten GPLA Prüfung für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschäftigten nach dem KV der Privatkrankenanstalten Österreichs entlohnt wurden, jedoch dem BAGS KV unterliegen.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmannes für XXXX, sowie aus den von der belangten Behörde und der vorgelegten Urkunden, die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmannes für römisch 40 , sowie aus den von der belangten Behörde und der vorgelegten Urkunden, die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 151Abs.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH zu Zl. 2013/08/0224 vom 06.10.2015, mit der auf das vom 27.11.2014 ergangene Erkenntnis zu Zl. 2013/08/0291 verwiesen wurde, ergehen folgende Ausführungen: Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung zu Recht erfolgt ist. Die Erstbehörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen, dass die im Pflegebereich Beschäftigten des BF dem BAGS KV unterliegen, jedoch nach dem Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten abgerechnet wurden. 3.2.1.
§ 44Abs.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Z. 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.3.2.1.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind
§ 49Abs.
1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind
§ 49Abs. 2 ASVG Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z
B ein
- Oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen sind
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zB ein
- Oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Von den auf Cent gerundeten Sonderzahlungen sind
§ 54Abs.
1 ASVG Sonderbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge zu entrichten.Von den auf Cent gerundeten Sonderzahlungen sind
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG Sonderbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge zu entrichten. Geht der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hervor und ist dessen wirtschaftlicher Wert dazu bestimmt, die Dienstleistungen des Arbeitnehmers zu entgelten, so kommt es auf den Rechtsgrund dieses Anspruches, also darauf, ob der Geld- oder Sachbezug in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages gebührt, nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1989, Zl. 87/08/0274; zur Urlaubsentschädigung vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2002, Zl. 98/08/0397; zur Kündigungsentschädigung vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1987, Zl. 83/08/0174; vgl. demgegenüber zu Schadenersatzleistungen, die nicht Ersatzleistungen für entgehenden Arbeitslohn sind, Mazal, Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen, RdW 1984, 279 f).Geht der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hervor und ist dessen wirtschaftlicher Wert dazu bestimmt, die Dienstleistungen des Arbeitnehmers zu entgelten, so kommt es auf den Rechtsgrund dieses Anspruches, also darauf, ob der Geld- oder Sachbezug in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages gebührt, nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1989, Zl. 87/08/0274; zur Urlaubsentschädigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2002, Zl. 98/08/0397; zur Kündigungsentschädigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1987, Zl. 83/08/0174; vergleiche demgegenüber zu Schadenersatzleistungen, die nicht Ersatzleistungen für entgehenden Arbeitslohn sind, Mazal, Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen, RdW 1984, 279 f). 3.2.
- Der BF beruft sich auf seine Mitgliedschaft bei dem am Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten beteiligten Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs und damit darauf, dass ein Kollektivvertrag nach § 18 Abs. 3 Z 4 ArbVG nur dann zur Satzung erklärt werden darf, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind (bzw. dass Kollektivverträge nach § 19 Abs. 2 ArbVG für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft setzen).3.2.
- Der BF beruft sich auf seine Mitgliedschaft bei dem am Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten beteiligten Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs und damit darauf, dass ein Kollektivvertrag nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 4, ArbVG nur dann zur Satzung erklärt werden darf, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind (bzw. dass Kollektivverträge nach Paragraph 19, Absatz 2, ArbVG für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft setzen). Der Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten Österreichs findet aber lediglich auf Dienstnehmer Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbands der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, welche Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt. Dies ist bei dem gegenständlichen Pflegeheim nicht der Fall. Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich nicht um eine Krankenanstalt (vgl. zum Krankenanstalten-Begriff § 1 KAKuG). Die Anwendung des Kollektivvertrags für Privatkrankenanstalten scheitert somit an der fehlenden Kollektivvertragsfähigkeit des Verbands der Privatkrankenanstalten Österreichs in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (vgl. OGH
- März 2012, 9 ObA 70/11a, unter Hinweis auf OGH 9 ObA 114/06).Dies ist bei dem gegenständlichen Pflegeheim nicht der Fall. Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich nicht um eine Krankenanstalt vergleiche zum Krankenanstalten-Begriff Paragraph eins, KAKuG). Die Anwendung des Kollektivvertrags für Privatkrankenanstalten scheitert somit an der fehlenden Kollektivvertragsfähigkeit des Verbands der Privatkrankenanstalten Österreichs in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vergleiche OGH
- März 2012, 9 ObA 70/11a, unter Hinweis auf OGH 9 ObA 114/06). 3.2.
- Dass die gegenständlichen Dienstverhältnisse mangels Mitgliedschaft des BF bei der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) nicht unmittelbar dem BAGS-KV unterliegen, ist ebenso wenig strittig wie der Umstand, dass der BAGS-KV vom
- Dezember 2003, Stand
- Jänner 2006, mit Verordnung des Bundeseinigungsamts beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom
- April 2006, Zl. 84/BEA/2006-11, zur Satzung erklärt wurde und dass es in der Folge bezüglich weiterer Fassungen des BAGS-KV zu weiteren Satzungserklärungen durch das Bundeseinigungsamt kam. In Art. I der Satzungserklärung wurde der fachliche Geltungsbereich der Satzung insbesondere dahin geregelt, dass sie mit bestimmten, hier nicht wesentlichen Ausnahmen, für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, gilt.In Artikel römisch eins, der Satzungserklärung wurde der fachliche Geltungsbereich der Satzung insbesondere dahin geregelt, dass sie mit bestimmten, hier nicht wesentlichen Ausnahmen, für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, gilt. In Art II der Satzungserklärung wurde der BAGS-KV als Inhalt der Satzung festgelegt.In Artikel römisch zwei, der Satzungserklärung wurde der BAGS-KV als Inhalt der Satzung festgelegt. § 41 Z 2/B BAGS-KV lautet in der durch die Satzungserklärung modifizierten Form wie folgt:Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, BAGS-KV lautet in der durch die Satzungserklärung modifizierten Form wie folgt: "Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem In-Kraft-Treten der Satzung begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereitschaft, § 9 Abs. 1 und 2:"Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem In-Kraft-Treten der Satzung begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Litera d,, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereitschaft, Paragraph 9, Absatz eins und 2 : Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs. 6 und 7:Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, Paragraph 10, Absatz 6 und 7 : Überstundenzuschläge/Mehrarbeitsvergütung, § 13 Abs. 1:Überstundenzuschläge/Mehrarbeitsvergütung, Paragraph 13, Absatz eins : Rufbereitschaft, § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt. Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungserklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen.Rufbereitschaft, Paragraph 26 :, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Paragraph 28 :, Verwendungsgruppen, Paragraph 29 :, Gehaltstabelle, Paragraph 30 :, allgemeine Entgeltregelungen, Paragraph 31 :, Zulagen und Zuschläge und Paragraph 32 :, Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt. Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungserklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen. Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung
§ 97Abs. 1 Arb
VG geregelt sind. Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung
Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG geregelt sind. Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des Paragraph 16, dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte erhöhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im stationären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung mehr. Nach In-Kraft-Treten der Satzung sind günstigere Vereinbarungen weiterhin abschließbar. Als Grundlage für die Optierungsentscheidung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestimmungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung. Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene betrieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzurechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulagen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichssumme und KV-Vergleichssumme eine schriftliche Information auszuhändigen. Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgeltbedingungen entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung. Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung bezahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betrieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn. Für Arbeitnehmerinnen, die sich für den Übertritt entscheiden, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Vergleichssumme, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt innerhalb von 10 Jahren (bis zum Jahresende 2014) abzubauen. Für Kindergartenhelferinnen ist die Differenz innerhalb von 15 Jahren (bis zum Jahresende 2019) abzubauen. Dies hat jährlich in gleich hohen monatlichen Beträgen zu erfolgen. Monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von EUR 5,- sind im ersten Jahr anzugleichen." 3.2.
- In Anbetracht dessen, dass vorliegend die Dienstnehmer keine Optierungserklärung abgegeben haben, bleibt bei der Ermittlung des Anspruchslohnes iSd § 49 Abs. 1 ASVG zwar für eine unmittelbare Anwendung der Entgeltbestimmungen des gesatzten BAGS-KV kein Raum, jedoch sind auch Schadenersatzpflichten, die sich auf die Lohngestaltung beziehen, zu berücksichtigen.3.2.
- In Anbetracht dessen, dass vorliegend die Dienstnehmer keine Optierungserklärung abgegeben haben, bleibt bei der Ermittlung des Anspruchslohnes iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zwar für eine unmittelbare Anwendung der Entgeltbestimmungen des gesatzten BAGS-KV kein Raum, jedoch sind auch Schadenersatzpflichten, die sich auf die Lohngestaltung beziehen, zu berücksichtigen. Der BF hat seine durch § 41 des gesatzten BAGS-KV konkretisierte Informationspflicht verletzt, weil er den DienstnehmerInnen keine Vergleichsberechnungen aushändigte und ihnen somit keine Grundlage für die Optierungsentscheidung zur Verfügung gestellt hat und ist für die Pflichtverletzung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Erwägungen haftbar.Der BF hat seine durch Paragraph 41, des gesatzten BAGS-KV konkretisierte Informationspflicht verletzt, weil er den DienstnehmerInnen keine Vergleichsberechnungen aushändigte und ihnen somit keine Grundlage für die Optierungsentscheidung zur Verfügung gestellt hat und ist für die Pflichtverletzung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Erwägungen haftbar. Der erlittene Schaden ist mit jenen Entgeltdifferenzen gleichzusetzen, die die Dienstnehmer infolge der unterbliebenen Optierungserklärungen versäumten (vgl. OGH
- März 2012, 9 ObA 70/11a).Der erlittene Schaden ist mit jenen Entgeltdifferenzen gleichzusetzen, die die Dienstnehmer infolge der unterbliebenen Optierungserklärungen versäumten vergleiche OGH
- März 2012, 9 ObA 70/11a). Die bei der Unterlassung zu prüfende hypothetische Kausalität des Verhaltens der Dienstnehmer bei ordnungsgemäßer Information hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass alle gegenständlichen Dienstnehmer rechtzeitig eine Optierungserklärung abgegeben hätten, wenn der BF seinen Pflichten nachgekommen wäre. Der BF hat nicht bestritten, dass die Entgeltsbedingungen im Anwendungsbereich des BAGS-KV für jeden der Dienstnehmer günstiger waren als die ohne eine Optierung geltenden bisherigen Entgeltsbedingungen, und er hat auch nicht behauptet, es lägen besondere Umstände vor, die einzelne Dienstnehmer aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst haben würden, trotz dieser entgeltmäßigen Besserstellung von einer Optierung Abstand zu nehmen. Die belangte Behörde hat daher die der Höhe nach nicht bestrittenen Entgeltdifferenzen
§ 44Abs. 1 Z 1 i
Vm § 49 Abs. 1 und § 54 ASVG zu Recht der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde gelegt.Die belangte Behörde hat daher die der Höhe nach nicht bestrittenen Entgeltdifferenzen
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 54, ASVG zu Recht der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde gelegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2005084.1.00