Obsah (7)
Art 133§ 410§ 113§ 33§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlG312 2118209-1 SpruchG312 2118209-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.10.2015, Zl. XXXX, verpflichtete die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) die XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführerin oder kurz: der BF) wegen der nicht fristgerechten Vorlage von Anmeldungen
§ 410Abs. 1 Z. 5 ASVG i
Vm. §§ 33 Abs. 1, 1a und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX.1. Mit Bescheid vom 28.10.2015, Zl. römisch 40 , verpflichtete die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) die römisch 40 (im Folgenden: der Beschwerdeführerin oder kurz: der BF) wegen der nicht fristgerechten Vorlage von Anmeldungen
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins, eins a und 2 sowie 113 Absatz eins und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR römisch 40 . In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am 16.09.2015 um 10:53 Uhr erfolgten Kontrolle auf der Baustelle XXXX in XXXX festgestellt worden sei, dass XXXX, XXXX und XXXX bei der BF beschäftigt waren und nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am 16.09.2015 um 10:53 Uhr erfolgten Kontrolle auf der Baustelle römisch 40 in römisch 40 festgestellt worden sei, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bei der BF beschäftigt waren und nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien.
- Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 26.11.2015 datierte und am 27.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die genannten Personen nicht an der genannten Adresse für sie tätig gewesen seien, sondern dass sich die Genannten anlässlich einer Gleichenfeier auf der Baustelle befunden hätten. Die Genannten seien bei keinerlei Arbeitstätigkeiten angetroffen worden.
- Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2015 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist als XXXX unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragen und führt seit 16.04.2015 das Baumeistergewerbe in XXXX. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist XXXX, geb. XXXX, eingetragen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt XXXX, geb. XXXX, sowie XXXX, geb. XXXX.Die BF ist als römisch 40 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragen und führt seit 16.04.2015 das Baumeistergewerbe in römisch 40 . Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist römisch 40 , geb. römisch 40 , eingetragen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 . Am 16.09.2015, um 10:53 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei, Team 80, auf einer Baustelle in XXXX eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetzes durch. Dabei wurden XXXX, geb. XXXX, sowie XXXX bei Arbeiten als Bauhilfsarbeiter betreten.Am 16.09.2015, um 10:53 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei, Team 80, auf einer Baustelle in römisch 40 eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetzes durch. Dabei wurden römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 bei Arbeiten als Bauhilfsarbeiter betreten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die genannten Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Es steht fest, dass diese Personen für die Beschwerdeführerin als Arbeiter tätig waren, sie wurden beim Entfernen von Schutzfolien und Klebebändern beobachtet. Das Beschäftigungsausmaß zum Kontrollzeitpunkt betrug zwischen 7 - 9 Stunden pro Tag. Für diese Arbeiten erhielten sie 8 Euro pro Stunde. Die angetroffenen Personen füllten die Personenblätter, welche ihnen von der Finanzpolizei ausgegeben wurden, in ihrer Muttersprache aus. Die Organe der Finanzpolizei konnten bei der Kontrolle keinerlei Anzeichen einer "Gleichenfeier" feststellen, sondern betraten die genannten Personen bei Arbeiten auf der Baustelle. Dass die betretenen Personen als Dienstnehmer für die BF zum Zeitpunkt der Betretung tätig waren, wurde auch vom LVwG Kärnten mit 21.06.2016 rechtskräftig festgestellt. Die betretenen Personen waren somit als unselbständig Beschäftigte für die BF zum Zeitpunkt der Betretung tätig und es lag im Zeitpunkt der Betretung (16.09.2015, 10:53 Uhr) für die betretenen Personen keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der römisch 40 Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zu der am 16.09.2015 um 10:53 Uhr durchgeführte Erhebung und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt inliegenden Bericht der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX.römisch 40 . Die zum Bestehen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten, sowie zum vereinbarten Gehalt getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Betretenen, die sie anlässlich ihrer Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hatten. Die dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden, zudem wurde ihnen das Personenblatt in ihrer Sprache (XXXX) ausgehändigt.Die zum Bestehen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten, sowie zum vereinbarten Gehalt getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Betretenen, die sie anlässlich ihrer Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hatten. Die dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden, zudem wurde ihnen das Personenblatt in ihrer Sprache (römisch 40 ) ausgehändigt. Mit 27.06.2016 hat das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt XXXX vom 20.01.2016 wegen der Verwaltungsübertretung - keine Anmeldung vor Arbeitsbeginn der auf der Baustelle Gemeinde XXXX, betretenen Personen XXXX, geb. XXXX, sowie XXXX, geb. XXXX zur Sozialversicherung - abgewiesen und festgestellt, dass die genannten Personen als Dienstnehmer für die BF (auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) tätig waren. Die Behauptung der BF, die Personen wären lediglich aufgrund einer beabsichtigten Grillparty auf der Baustelle anwesend gewesen, konnte durch Zeugenaussagen entkräftet werden. So schilderten die Zeugen glaubhaft, dass sie sich aufgrund einer anonymen Anzeige zur Baustelle begeben haben und bereits im Vorbeifahren wahrgenommen hätten, dass dort fünf Personen tätig sind, wobei Außenputzarbeiten in gelber Farbe vorgenommen wurden und stirnseitig ein Gerüst aufgestellt war. Auf dem Gerüst waren selbst zwei Personen tätig und zwei befanden sich innerhalb des Gerüstes auf der Unterseite der Fassade. Eine Person befand sich auf der Wiese und war damit beschäftigt, Werkzeug zu reinigen. Bei Vorbeifahren hätten die Zeugen in der Einfahrt das Fahrzeug mit der Aufschrift XXXX wahrgenommen. Beim Eintreffen auf der Baustelle seien die gegenständlichen Personen noch mit jenen Aufgaben beschäftigt gewesen, die auch beim Vorbeifahren wahrgenommen werden konnten. Die drei Personen trugen Gebrauchskleidung, welche mit gelber Farbe verschmutzt war, die als Außenputz verwendet wurde.Mit 27.06.2016 hat das Landesverwaltungsgericht römisch 40 die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt römisch 40 vom 20.01.2016 wegen der Verwaltungsübertretung - keine Anmeldung vor Arbeitsbeginn der auf der Baustelle Gemeinde römisch 40 , betretenen Personen römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 zur Sozialversicherung - abgewiesen und festgestellt, dass die genannten Personen als Dienstnehmer für die BF (auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) tätig waren. Die Behauptung der BF, die Personen wären lediglich aufgrund einer beabsichtigten Grillparty auf der Baustelle anwesend gewesen, konnte durch Zeugenaussagen entkräftet werden. So schilderten die Zeugen glaubhaft, dass sie sich aufgrund einer anonymen Anzeige zur Baustelle begeben haben und bereits im Vorbeifahren wahrgenommen hätten, dass dort fünf Personen tätig sind, wobei Außenputzarbeiten in gelber Farbe vorgenommen wurden und stirnseitig ein Gerüst aufgestellt war. Auf dem Gerüst waren selbst zwei Personen tätig und zwei befanden sich innerhalb des Gerüstes auf der Unterseite der Fassade. Eine Person befand sich auf der Wiese und war damit beschäftigt, Werkzeug zu reinigen. Bei Vorbeifahren hätten die Zeugen in der Einfahrt das Fahrzeug mit der Aufschrift römisch 40 wahrgenommen. Beim Eintreffen auf der Baustelle seien die gegenständlichen Personen noch mit jenen Aufgaben beschäftigt gewesen, die auch beim Vorbeifahren wahrgenommen werden konnten. Die drei Personen trugen Gebrauchskleidung, welche mit gelber Farbe verschmutzt war, die als Außenputz verwendet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässigerweise insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme und die inliegenden Erkenntnisse vom 27.06.2016 und vom 27.07.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX sowie die niederschriftlichen Einvernahmen bei Finanzpolizei heran.Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässigerweise insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme und die inliegenden Erkenntnisse vom 27.06.2016 und vom 27.07.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 sowie die niederschriftlichen Einvernahmen bei Finanzpolizei heran. Soweit der BF bestreitet, dass die genannten Personen für ihn tätig gewesen seien und ihre Anwesenheit mit der beabsichtigten Grillfeier (Gleichenfeier) auf der Baustelle begründet, so wird dazu ausgeführt, dass die vor Ort eintreffenden Finanzorgane die genannten Personen bei Arbeiten betreten haben und vor dem Verfahren vor dem LVwG glaubhaft machen konnten, dass nichts auf die Abhaltung einer Feier auf der Baustelle hindeutete. Zudem haben die Personen in den Personenblätter die Durchführung der Arbeiten selbst angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren insbesondere unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme des BF bzw. der schon beim Landesverwaltungsgericht XXXX und bei der Finanzpolizei einvernommenen Zeugen. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX aufgenommenen Verhandlungsprotokolle bzw. bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Befragungen. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren insbesondere unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme des BF bzw. der schon beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 und bei der Finanzpolizei einvernommenen Zeugen. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 aufgenommenen Verhandlungsprotokolle bzw. bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG über Gegenstand und Verlauf der Befragungen. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht einen Beitragszuschlag
§ 113ASVG in dieser Höhe vorgeschrieben hat.3.1.1.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG in dieser Höhe vorgeschrieben hat. Der BF bestreitet grundsätzlich die Beschäftigung der betretenen Arbeiter und begründete ihre Anwesenheit mit ihrer Teilnahme an der Gleichenfeier auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle. 3.2.
§ 33Abs.
1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
- durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Erhebungen fest, dass die dabei angetroffenen Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren. § 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet wörtlich wie folgt: "
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die
§ 4Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.""
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen." 3.2.2.
§ 113Abs.
1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).3.2.2.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,). § 113 Abs. 1 ASVG ist
dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist
dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom
- 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.
- 2005, Zl. 2004/08/0141). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der NovelleObwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. 3.2.
- Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).3.2.
- Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Absatz 2, der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 24 zu Paragraph 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Anlässlich der Betretung am 16.09.2015 wurden zwei nicht gemeldete Dienstnehmer angetroffen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232). Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Absatz eins, leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 4 und 24 a zu Paragraph 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die subjektive Frage des Verschuldens des meldepflichtigen Dienstgebers nicht zu untersuchen ist. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass ein Meldeverstoß objektiv realisiert wurde. Seiner Qualifikation entsprechend ist der Beitragszuschlag eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Blume in Sonntag, ASVG, Rz. 1 ff zu § 113 ASVG).Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die subjektive Frage des Verschuldens des meldepflichtigen Dienstgebers nicht zu untersuchen ist. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass ein Meldeverstoß objektiv realisiert wurde. Seiner Qualifikation entsprechend ist der Beitragszuschlag eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Blume in Sonntag, ASVG, Rz. 1 ff zu Paragraph 113, ASVG). Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde keine Ausführungen zur Höhe des Beitragszuschlages durchgeführt. Im gegenständlichen Fall können Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entfallen, da die Beschäftigung der betretenen Personen bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX rechtskräftig festgestellt wurde.Im gegenständlichen Fall können Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entfallen, da die Beschäftigung der betretenen Personen bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 rechtskräftig festgestellt wurde. 3.
- Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Da es der Beschwerdeführer unterließ, die betretenen Personen vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der BF hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit beantragt.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der BF hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit beantragt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2118209.1.00