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{'item': 'G313 2128444-1'}

Obsah (5)§ 51§ 52§ 53Art. 7Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlG313 2128444-1 SpruchG313 2128444-1/10E G313 2128445-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

gehe, weder für sich noch für ihre Tochter über ausreichende Existenzmittel verfüge und im Bundesgebiet Sozialhilfe beziehe. Es würden zudem keine privaten Interessen der BF einer im öffentlichen Interesse stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen.

  1. Mit dem am 18.06.2016 eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF1 für sich und ihre Tochter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin führte die BF im Wesentlichen von ihr, ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in Österreich getätigte wirtschaftliche und sprachliche Integrationsschritte an und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerde beigelegt waren, jeweils in Kopie, das Urteil über die Scheidung ihres Ehegatten von seiner ehemaligen Ehegattin, ein Auszug aus einem Sparkonto der BF1, Meldebestätigungen der BF1 und BF2, Lohnbelege der BF1 aus März und April 2016 und ein Abrechnungsbeleg des Ehegatten der BF1 für Mai
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.06.2016 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Verfügung des BVwG vom 01.07.2016, Zl. G313 2128444-1/4Z, der BF zugestellt am 07.07.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens folgende Dokumente vorzulegen: * ihre Heiratsurkunde, gab die BF doch mit Schreiben vom 18.09.2015 an, ihren Freund XXXX ehelichen zu wollen; bis dato sei diese jedoch nicht vorgelegt worden* ihre Heiratsurkunde, gab die BF doch mit Schreiben vom 18.09.2015 an, ihren Freund römisch 40 ehelichen zu wollen; bis dato sei diese jedoch nicht vorgelegt worden * den Dienstvertrag ihres Lebensgefährten, gehe aus dem Verwaltungsakt des BFA doch eine Beschäftigung des Lebensgefährten der BF bei der Firma XXXX hervor* den Dienstvertrag ihres Lebensgefährten, gehe aus dem Verwaltungsakt des BFA doch eine Beschäftigung des Lebensgefährten der BF bei der Firma römisch 40 hervor
  4. Mit Schreiben vom 05.10.2016 legte die BF die angeforderten Unterlagen - ihre Heiratsurkunde vom XXXX2016 und den Arbeitsvertrag ihres Ehegatten mit angeführtem Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 20.04.2016 - vor.
  5. Mit Verfügung des BVwG vom 10.10.2016, der BF zugestellt am 18.10.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende

weise zu erbringen: * Vorlage von Sprachdiplomen *

weis der Krankenversicherung der BF und ihrer Tochter * Vorlage des Kaufvertrages des Einfamilienhauses * Vorlage der Kosten für Strom, Betriebskosten und Heizung * Gehaltsabrechnung des Ehemannes für die Monate Juni, Juli, August, September 2016

  1. Mit E-Mail vom 19.10.2016 teilte die BH dem BFA mit, dass die BF der BF mitgeteilt habe, ihren Lebensgefährten am XXXX2016 geheiratet zu haben. Da dieser in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehe und ausreichend Einkommen beziehe, würden nunmehr die Kriterien für eine Erteilung der Anmeldebescheinigung an die BF und ihre Tochter vorhanden sein.
  2. Mit Schreiben vom 31.10.2016 legte die BF folgende Unterlagen vor: *

weis der Krankenversicherung für die BF1 und ihre Tochter * Vier in ihrem Herkunftsstaat erworbene Sprachdiplom- Zeugnissen der BF1 aus 1991-1995 * Kaufvertrag vom 27.10.2015 über den Kauf eines Einfamilienhauses von ihrem Ehegatten im Gesamtwert von € 150.000,- *

weis über vom nunmehrigen Ehegatten der BF1 für das zweite Halbjahr 2016 entrichtete Müllgebühren für das Einfamilienhaus *

weis über von der BF1 im August bezahlte Stromkosten * Abrechnungsbelege ihres Ehegatten für die Monate Juni bis September 2016 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die BF1 ist Staatsangehörige der Slowakei und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF sind beide im Besitz eines gültigen slowakischen Reisepasses.1.
  3. Die BF1 ist Staatsangehörige der Slowakei und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die BF sind beide im Besitz eines gültigen slowakischen Reisepasses. 1.
  4. Die BF1 ist die Mutter der im Jahr 2009 geborenen BF2 und heiratete am XXXX2016 in Österreich ihren Lebensgefährten XXXX, einen slowakischen Staatsangehörigen.1.
  5. Die BF1 ist die Mutter der im Jahr 2009 geborenen BF2 und heiratete am XXXX2016 in Österreich ihren Lebensgefährten römisch 40 , einen slowakischen Staatsangehörigen. 1.
  6. Die BF1 hält sich seit 18.03.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und ist im Bundesgebiet auch behördlich gemeldet, wobei sie seit 18.03.2015 mit ihrem Ehegatten, der in Österreich bereits seit März 2011 meldeamtlich registriert ist, einen gemeinsamen Wohnsitz hat. Ihre Tochter - die BF2 - ist im Bundesgebiet seit 28.04.2015 meldeamtlich registriert. Seit 30.11.2015 wohnt die BF1 mit ihrer Tochter und ihrem Ehegatten zusammen in einem Einfamilienhaus. Dieses haben sie sich laut Beschwerdeangaben der BF1 mit Erspartem der BF1 in Höhe von € 100.000,- und einem von ihrem Ehegatten aufgenommenen Kredit in Höhe von € 100.000,- finanzieren können. 1.
  7. Während ihr Ehegatte eine Anmeldebescheinigung als Arbeiter besitzt, sind die BF1, die am 21.08.2015 für sich und ihre Tochter eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, und die BF2 nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. 1.
  8. Die BF1 bezieht vom slowakischen Staat eine monatliche Invalidenpension in Höhe von € 350,
  9. In Österreich war sie im Zeitraum von 21.01.2016 bis 13.04.2016 bei einer Firma in Niederösterreich als Angestellte beschäftigt und geht seit 20.03.2017 bei einer Firma in Wien einer geringfügigen Beschäftigung

. Seit 09.01.2017 ist bei der BF1 ein "auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich" registriert. Die BF1 und ihre Tochter sind beide krankenversichert. 1.6. Der Ehegatte der BF1 ist im österreichischen Bundesgebiet seit 02.10.2011 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und zuletzt einer Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 20.04.2016 bis 21.10.2016

gegangen. Er hat aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von monatlich rund € 1.500,- netto, von 25.10.2016 bis 09.12.2016 und von 04.01.2017 bis 15.03.2017 Arbeitslosengeld bezogen und ist seit 16.03.2017 krank gemeldet und bezieht Krankengeld. 1.

  1. Die BF1 ist gesundheitlich beeinträchtigt und hat eine Behinderung im Ausmaß von 75%. 1.
  2. Sie hat sich in Österreich bemüht, ihre in ihrem Herkunftsstaat in der Schule angeeigneten Deutschkenntnisse zu verbessern. Ihre im Jahr 2009 geborene Tochter - die BF2 - konnte sich ebenfalls Deutschkenntnisse aneignen und hat in Österreich im Jahr 2015 den Kindergarten besucht und geht seit 2016 in die Schule. 1.
  3. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 getroffen wurden, beruhen diese auf im Verfahren vorgelegte Reisepässe der BF, den Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zum Wohnsitz der BF1 und BF2 in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 sowie dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Dass die BF1 ihren Lebensgefährten am XXXX2016 in Österreich geheiratet hat, beruht auf beim BVwG am 28.10.2016 eingelangter Kopie ihrer Heiratsurkunde. Dass der Ehegatte der BF1 eine Anmeldebescheinigung als Arbeiter besitzt, sie selbst und die BF jedoch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung sind, beruht auf Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der BF1 und ihrer Familie ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt. Das Einfamilienhaus, in dem die BF1 und ihre Familie wohnen, wurde vom Ehegatten der BF1 gekauft. Dies ergibt sich aus dem am 31.10.2016

gereichten Kaufvertrag vom 27.10.2015. Dass das Eigenheim durch die BF1 mitfinanziert wurde, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen der BF1, wonach sie ihrem Ehegatten im Oktober 2015 € 100.000,- dafür übergeben habe. Dass sie Erspartes in dieser Höhe hatte, ergibt sich aus einem ihrer Beschwerde beigeschlossenem Auszug aus einem Sparkonto, das auf die Namen der BF1 und ihres Ehegatten lautete und woraus sich die Behebung eines Geldbetrages von über 120.000,- ersichtlich ist. Die Feststellungen zu der von der BF1 und ihrem Ehegatten in Österreich

gegangenen Erwerbstätigkeit gingen aus einer seitens des BVwG durchgeführten Datenabfrage - AJ-WEB Auskunftsverfahren - hervor. Dass die BF1 aus ihrem Herkunftsstaat monatlich eine Invalidenrente in Höhe von € 350,60 bezieht, konnte sie durch eine ihrer Stellungnahme vom 21.09.2015 beigeschlossene Kopie einer aus der Slowakei stammenden Bestätigung (AS 61) glaubhaft machen. Die Feststellungen zur Krankenversicherung der BF1 und ihrer Tochter im Bundesgebiet ist aus am 31.10.2016 dem BVwG

gereichten Kopien ihrer E-Cards ersichtlich. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 beruht auf Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 und ihrer Tochter beruhen auf ihrem diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen. Dass sich die BF1 bereits in ihrem Herkunftsstaat Deutschkenntnisse angeeignet hat, war aus am 31.10.2016 beim BVwG eingelangten Zeugniskopien aus den Schuljahren 1991-1995 ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Aufhebung des Bescheides: 3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (...)." Anmeldebescheinigung "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Art. 7Abs.

1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Art. 8Abs.

4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8

, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).

Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde.Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, FPG).

Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Wenn das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Wenn das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Die BF1 stellte am 21.08.2015 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurde sie vom BFA von der Beabsichtigung, sie und ihre Tochter aufgrund unzureichender Existenzmittel auszuweisen, informiert. Die BF1 bringt in ihrer Beschwerde vor, sie sei am 15.06.2016 zusammen mit ihrem Ehegatten "bei der Fremdenpolizei" gewesen und habe erneut eine Anmeldebescheinigung beantragen wollen. Dort sei ihr jedoch gesagt worden, dass dafür eine Heirat ihres Lebensgefährten notwendig sei.

Heirat ihres Lebensgefährten am XXXX2016 wurde ihr von der zuständigen BF mit E-Mail vom 19.10.2016 mitgeteilt, nunmehr seien aufgrund des aufrechten Arbeitsverhältnisses ihres Ehegatten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung an die BF1 und ihre Tochter erfüllt. Bei der Einkommenssituation der BF 1 selbst hat sich seit Mitteilung über ihre beabsichtigte Ausweisung insofern etwas geändert, als sie seit 20.03.2017 bei einer Firma im Bundesgebiet geringfügig beschäftigt ist. Am Invaliditätspensionsbezug aus ihrem Herkunftsstaat in Höhe von € 350,60 monatlich hat sich

weislich nichts geändert. Aus ihrer zuvor bei einer Firma in Österreich

gegangen Beschäftigung bezog die BF1 für den Zeitraum von 21.01.2016 bis 13.04.2016 insgesamt ein Einkommen von rund € 1.300,-. Dafür, ob bzw. inwieweit der in der Beschwerde angeführte vom Ehegatten der BF1 aufgenommene Kredit in Höhe von € 100.000,- bereits zurückgezahlt werden konnte, wurde bislang kein

weis erbracht. Da die BF1 seit 20.03.2017 in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung

geht und in Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse der BF1 und ihres Ehegatten für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, ist sie nunmehr

§ 51Abs.

1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Ihre Tochter - die BF2 - ist daher im österreichischen Bundesgebiet

§ 52

NAG ebenfalls zu einem über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt.Da die BF1 seit 20.03.2017 in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung

geht und in Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse der BF1 und ihres Ehegatten für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, ist sie nunmehr

Paragraph 51, Absatz eins, NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Ihre Tochter - die BF2 - ist daher im österreichischen Bundesgebiet

Paragraph 52, NAG ebenfalls zu einem über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Verbleib der BF1 im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben wäre, liegen nicht vor, im Gegenteil, haben die BF während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet doch einige (sprachliche) Integrationsschritte gesetzt. Somit ist für die beiden BF der von der belangten Behörde herangezogene Ausweisungsgrund (keine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbescheinigung) nicht mehr gegeben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2128444.1.00

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