Obsah (26)
Art 133Art. 18Art. 25§ 5§ 61§ 21Art. 29§ 3§§ 55§ 10§ 52§ 5210§ 46§ 18§ 9§ 6§ 74§ 8§§ 4§ 57§ 66§ 67§ 53§ 58§ 68§ 1RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlI405 2148436-1 SpruchI405 2148436-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 09.09.2015 gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er die im Spruch genannte Identität führe und aus XXXX stamme. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Mechaniker und Koch tätig gewesen. Er spreche Arabisch, Französisch, Englisch und etwas Griechisch. Seine Eltern und acht Geschwister (drei Brüder und fünf Schwestern) leben in der Heimat. Er sei bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie wohnhaft gewesen. Er sei am 16.02.2008 legal mit seinem vom Passamt XXXX ausgestellten Reisepass in die Türkei geflogen. Er sei nach sechs Monaten dann nach Griechenland gereist, wo er die nächsten Jahre gelebt und gearbeitet habe. Er sei dort auch mehrere Jahre in Haft gewesen. Vor drei Monaten sei er dann aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Griechenland von dort ausgereist und sei über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Ungarn sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, einen Asylantrag habe er jedoch dort nicht gestellt. Er sei etwa zweieinhalb Monate dort gewesen. Auch dort sei die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen. Er wolle nun in Österreich bleiben und stelle deshalb hier einen Asylantrag. Wo sich sein Reisepass jetzt befinde, wisse er nicht.
- Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 09.09.2015 gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er die im Spruch genannte Identität führe und aus römisch 40 stamme. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Mechaniker und Koch tätig gewesen. Er spreche Arabisch, Französisch, Englisch und etwas Griechisch. Seine Eltern und acht Geschwister (drei Brüder und fünf Schwestern) leben in der Heimat. Er sei bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie wohnhaft gewesen. Er sei am 16.02.2008 legal mit seinem vom Passamt römisch 40 ausgestellten Reisepass in die Türkei geflogen. Er sei nach sechs Monaten dann nach Griechenland gereist, wo er die nächsten Jahre gelebt und gearbeitet habe. Er sei dort auch mehrere Jahre in Haft gewesen. Vor drei Monaten sei er dann aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Griechenland von dort ausgereist und sei über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Ungarn sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, einen Asylantrag habe er jedoch dort nicht gestellt. Er sei etwa zweieinhalb Monate dort gewesen. Auch dort sei die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen. Er wolle nun in Österreich bleiben und stelle deshalb hier einen Asylantrag. Wo sich sein Reisepass jetzt befinde, wisse er nicht. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat 2008 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe in Algerien keine Arbeit finden können, mit der er sein Leben bzw. das Leben seiner Familie finanzieren hätte können. Er stamme aus einer sehr armen Familie. Sein Vater hätte ansonsten alleine für die Familie sorgen müssen. Das sei sein Asylgrund. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien erwarte ihn dort die Armut.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers der Kategorie "1" zu Ungarn am 28.10.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO an Ungarn. Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde ungarischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Art. 25Abs.
2 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Gleichzeitig setzte das BFA die ungarische Dublin-Behörde unter Hinweis auf eine erfolgte Inhaftierung des BF vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf zwölf Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers der Kategorie "1" zu Ungarn am 28.10.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Ungarn.
Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde ungarischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Artikel 25
, Absatz 2, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Gleichzeitig setzte das BFA die ungarische Dublin-Behörde unter Hinweis auf eine erfolgte Inhaftierung des BF vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf zwölf Monate in Kenntnis (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO).
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.
- Bei seiner weiteren Einvernahme am 10.08.2016 wurde der BF zu seinem Aufenthalt in Ungarn und seiner Asylantragstellung dort befragt. Zu seinem Privat- und Familienleben führte der BF an, dass er mit seiner anwesenden Freundin seit ca. drei Monaten zusammenlebe. Er habe sie vor ca. vier Monaten am Hauptbahnhof kennengelernt. Einen Deutschkurs besuche er noch nicht, dieser beginne erst im September. Er wolle seine Freundin heiraten.
- Mit Bescheid vom 20.08.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 25Abs. 2 i
Vm Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei6. Mit Bescheid vom 20.08.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 25
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (II.).(römisch zwei.). 7. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.7. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. 8. Der gegen den Bescheid des BFA vom 20.08.2016 gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016, Zl. W 165 2134804-1,
§ 21Abs. 3 1. Satz BFA-VG idg
F stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, zumal der BF nicht innerhalb der Frist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO nach Ungarn überstellt wurde.8. Der gegen den Bescheid des BFA vom 20.08.2016 gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016, Zl. W 165 2134804-1,
Paragraph 21, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG idgF stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, zumal der BF nicht innerhalb der Frist
Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nach Ungarn überstellt wurde.
- Am 01.02.2017 wurde der BF vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte der BF zunächst aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Seine Angaben bei der Erstbefragung entsprechen der Wahrheit. Er könne keine Beweismittel - insb. auch algerische Personendokumente – in Vorlage bringen. Zu seinen Personalien wiederholte er seine bisherigen Angaben. Er habe zuletzt in Algerien in "XXXX" gewohnt, wo auch seine gesamte Familie gewohnt habe. Er habe einmal monatlich übers Internet Kontakt zu seinen Eltern. Wären seine Eltern vermögend, wäre er nicht hier. Er habe auch drei Brüder und sechs Schwestern, wobei eine gestorben sei. Zu ihnen habe er selten Kontakt, aber er verstehe sich gut mit ihnen. Verheiratet sei er nicht, aber er lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Sie heiße XXXX. Ihre Mutter sei XXXX und Ihr Vater sei aus dem XXXX. Sie sei arbeitslos und habe vorher als Bürokauffrau gearbeitet. Jetzt arbeitet sie nicht, sie lebe vom Arbeitslosengeld. Er wisse aber nicht, seit wann sie arbeitslos sei. Wenn man ihm Fragen stelle, könne er antworten, aber so könne er das nicht.Verheiratet sei er nicht, aber er lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Sie heiße römisch 40 . Ihre Mutter sei römisch 40 und Ihr Vater sei aus dem römisch 40 . Sie sei arbeitslos und habe vorher als Bürokauffrau gearbeitet. Jetzt arbeitet sie nicht, sie lebe vom Arbeitslosengeld. Er wisse aber nicht, seit wann sie arbeitslos sei. Wenn man ihm Fragen stelle, könne er antworten, aber so könne er das nicht. Er sei seit März/April 2016 mit seiner Freundin zusammen. Auf Vorhalt, weshalb er trotz knapp elfmonatiger Beziehung mit seiner Freundin nichts Detailliertes erzählen könne, replizierte der BF, wenn er nicht gefragt werde, könne er nichts angeben. Er habe sie in XXXX kennengelernt. Sie sei fast 40 Jahre alt. Sie sei alt für ihn. Er habe keine Kinder.Er sei seit März/April 2016 mit seiner Freundin zusammen. Auf Vorhalt, weshalb er trotz knapp elfmonatiger Beziehung mit seiner Freundin nichts Detailliertes erzählen könne, replizierte der BF, wenn er nicht gefragt werde, könne er nichts angeben. Er habe sie in römisch 40 kennengelernt. Sie sei fast 40 Jahre alt. Sie sei alt für ihn. Er habe keine Kinder. Die Frage, ob er gesund sei bzw. Medikamente einnehme, verneinte der BF. Er habe früher etwas fürs Schlafen genommen, aber das mache er jetzt nicht mehr. Er spreche Arabisch, Englisch, Französisch und Griechisch. Er verstehe etwas Deutsch, sprechen könne er es hingegen nicht. Mit seiner Freundin spreche er Englisch. Nach der Schule habe er gearbeitet. Er sei Maler, er könne Autogummi reparieren. Er sei auch als Koch und in der Landwirtschaft tätig gewesen. Insgesamt habe er etwa 15 Jahre gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe Algerien Ende 2007 illegal verlassen und sei seitdem nicht mehr dort gewesen. Im September 2015 sei er illegal in Österreich eingereist. Davor sei er in Griechenland gewesen. Er habe dort keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, deshalb habe er "schwarzgearbeitet". Er habe zwei Jahre in Griechenland in einer Sprachschule Englisch und Griechisch gelernt. Er habe dann Griechenland verlassen, weil er keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe und nur "schwarzarbeiten" hätte können. Er habe dort zwar einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch negativ beschieden worden. Außer seiner Freundin habe er keine Verwandte in Österreich. In seiner Freizeit mache er nicht viel. Er mache bisschen was mit Arabern, aber nicht immer. Er bleibe zu Hause und gehe nicht raus. Wenn er raus gehe, bekomme er immer eine Strafe. Er fahre ohne Fahrticket in der U-Bahn oder Straßenbahn, da er kein Geld habe. Befragt, wie er seinen Aufenthalt hier finanziere, führte der BF an, dass seine Freundin ihm helfe. Manchmal gebe ihm auch sein Onkel mütterlicherseits Geld. Nach weiteren integrativen Aspekten befragt, erklärte der BF, er habe überall nach einem Deutschkurs gefragt, ihm sei jedoch kein Geld gegeben worden, weshalb er oft zuhause sei. Mit der grünen Karte werde er nicht akzeptiert und könne damit nicht arbeiten. Man wolle die weiße Karte oder eine Aufenthaltsberechtigung – hätte er eine solche, könnte er arbeiten. Der Vater seiner Freundin heiße XXXX und sei ungefähr 56 Jahre alt. Seine Freundin sei Einzelkind. Ihre Mutter sei verstorben. Er wisse nicht, was er machen solle. Es seien so viele Fragen über seine Freundin. Im Protokoll ist vermerkt, dass der BF ein Foto von sich und seiner Freundin gezeigt habe.Der Vater seiner Freundin heiße römisch 40 und sei ungefähr 56 Jahre alt. Seine Freundin sei Einzelkind. Ihre Mutter sei verstorben. Er wisse nicht, was er machen solle. Es seien so viele Fragen über seine Freundin. Im Protokoll ist vermerkt, dass der BF ein Foto von sich und seiner Freundin gezeigt habe. Er habe in seiner Heimat keine strafbaren Handlungen begangen. In Österreich habe er eine Autoscheibe zerbrochen. Er sei betrunken gewesen. Dann habe man ihn festgenommen und zu vier Monaten Haft verurteilt. Nach seiner Entlassung am 24.03.2016 sei er nach Traiskirchen gegangen, weil er einen Schlafplatz gebraucht habe. Sie hätten ihn weggeschickt. Er habe in einem Haus in Wien gemeinsam mit Tunesiern und Algeriern gemeinsam gewohnt. Jeden Tag hätten sie sich geschlagen und jeden Tag sei die Polizei gekommen. Sie hätten viele Diebstähle begangen, er habe nichts gestohlen. Er sei auch im
- Bezirk in ein Auto eingebrochen, aber nur weil er im Auto schlafen habe wollen. Befragt, warum er einen Asylantrag stelle, entgegnete der BF, dass kurz vor 2007 der Terror in Algerien begonnen habe und danach die Terroristen in die Städte gekommen wären. Sie hätten ihn gesucht. Ihn habe eine Person namens XXXX gesucht. Er sei dann geflüchtet. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung komplett andere Fluchtgründe angegeben habe, erwiderte der BF, er habe angegeben, dass der Terrorismus sein Fluchtgrund gewesen sei und er eine zweite Chance für das Leben wolle. Befragt, ob er weitere Fluchtgründe habe, meinte der BF, dass er eine Lebensgefährtin habe. Wenn der Organwalter ihm keinen positiven Bescheid gebe, gehe er nach Deutschland und heirate dort seine Freundin.Befragt, warum er einen Asylantrag stelle, entgegnete der BF, dass kurz vor 2007 der Terror in Algerien begonnen habe und danach die Terroristen in die Städte gekommen wären. Sie hätten ihn gesucht. Ihn habe eine Person namens römisch 40 gesucht. Er sei dann geflüchtet. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung komplett andere Fluchtgründe angegeben habe, erwiderte der BF, er habe angegeben, dass der Terrorismus sein Fluchtgrund gewesen sei und er eine zweite Chance für das Leben wolle. Befragt, ob er weitere Fluchtgründe habe, meinte der BF, dass er eine Lebensgefährtin habe. Wenn der Organwalter ihm keinen positiven Bescheid gebe, gehe er nach Deutschland und heirate dort seine Freundin. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte der BF. Er wolle eine zweite Chance, er sei seit 18 Monaten da und habe keinen einzigen Cent. Er könne nicht zum Arzt gehen und er habe kein Geld. Näher zu der Person befragt, welche ihn gesucht habe, gab der BF an, dass vor einigen Jahren die Terroristen in die Bergen gegangen seien. Sie hätten immer zu den Leuten gesagt, sie sollen nicht zum Militär gehen. Er sei 1998 für zwei Jahre zum Militär gegangen und als er vom Militär zurückgekommen sei, hätten sie ihn gesucht. Sie hätten nicht nur ihn, sondern jeden, der den Militärdienst gemacht habe, gesucht. Erneut aufgefordert, konkrete Angaben zu der Person, die ihn gesucht habe und zu den Umständen ihn betreffend zu machen, erklärt der BF, dass diese Person ihn nicht getroffen habe, sondern einen Nachbarn von ihm. Sie habe seinen Nachbarn nach ihm gefragt und ihre Nummer hinterlassen. Der BF habe diese Person dann angerufen, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, er möge zu ihr gehen, was er jedoch nicht getan habe. Er habe das Haus dann zehn Tage lang nicht verlassen. Er sei dann kurz zu Hause gewesen und habe seine Mutter besucht. Danach habe er das Land verlassen. Befragt, was nun der konkrete Auslöser seiner Flucht gewesen sei, legte der BF dar, er habe einfach nicht sterben wollen. Er kenne sich nicht aus, wer für wen arbeite. Er wolle, dass man ihm einen positiven Bescheid gebe, damit er in Frieden leben könne. Auf Vorhalt, dass er keine konkreten Fluchtgründe vorgebracht habe, er nun konkret angeben solle, wann und warum er sein Heimatland verlassen habe, entgegnete der BF, dass das die Wahrheit sei. Er wolle keine Lügen erzählen. Wenn der Organwalter ihm keinen positiven Bescheid gebe, komme er mit seiner Frau her. Auf Nachfrage führte er an, dass der Nachbar ungefähr 2007 nach ihm gefragt habe. Auf die Frage, wo er sich zwischen 2007 und der Einreise in Osterreich aufgehalten habe, gab der BF an, man müsse verstehen, dass er ein armer Mann sei und nichts zu essen habe. Wiederholt befragt, führte er an, dass er in Griechenland gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, entgegnete der BF, dass er das gesagt habe. Er habe die Dolmetscherin nicht verstanden, er habe nicht gelogen. Seine Familie sei arm, wäre sie dies nicht, wäre er nicht hier. Auf weiteren Vorhalt, dass er das Protokoll der Erstbefragung unterschrieben habe und der Dolmetscher ein Mann gewesen sei, gab der BF an, dass es eine Frau gewesen sei, aber bei der Unterschrift habe ihm ein Mann erklärt, dass er unterschreiben müsse. Auf Vorhalt, weshalb er Griechenland verlassen habe, wenn er dort laut Erstbefragung von 2008 bis 2015 als Koch bzw. Mechaniker tätig gewesen sei, entgegnete der BF, dass die Wirtschaft dort "kaputt gegangen" sei, keiner habe Arbeit finden können. Man habe ihm gesagt, er solle weiter gehen. Man könne dort nur wegen den Touristen im Sommer arbeiten. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er, dass sie ihn ermorden. Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht und Stellung zu den Länderfeststellungen des BFA zu Algerien zu nehmen, worauf der BF verzichtete.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55, 57 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 5210
. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.).Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Araber. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei im arbeitsfähigen Alter und es hätten keine lebensbedrohlichen Krankheiten festgestellt werden können. Er habe eine 9-jährige Schulausbildung genossen und verfüge über Arbeitserfahrungen als Maler, Koch, sowie in der Landwirtschaft. Er spreche vier Sprachen. Gegen seine Person scheinen zwei strafrechtliche Verurteilungen auf. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland einer Verfolgung bzw. einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Es könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Algerien festgestellt werden. Er verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Entsprechend seiner eigenen Angaben verfüge er über umfangreiche Sprachkenntnisse, Verwandte bzw. soziale Beziehungen im Heimatland. Es sei aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Algerien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gerate.Er verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Entsprechend seiner eigenen Angaben verfüge er über umfangreiche Sprachkenntnisse, Verwandte bzw. soziale Beziehungen im Heimatland. Es sei aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Algerien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gerate. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sozialen Kontakte, zu denen ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Bezüglich seines Privatlebens sei festzuhalten, dass er seit September 2015 im Bundesgebiet aufhältig sei. Er lebe in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, die er seit März/April 2016 kenne. Er gehöre keinem Verein oder sonstigen Organisation an. Er spreche fast kein Deutsch. Auf den Seiten 14 bis 26 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit der politischen Lage, der Sicherheitslage, der Menschenrechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung der Rückkehrer auseinander. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das gesamte Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Er habe keine konkreten Angaben machen können. Seine Fluchtgeschichte kennzeichne sich sowohl durch Unwissenheit gegenüber Konkretem als auch durch Widersprüche. Er sei zu Beginn seiner Einvernahme am 01.02.2017 befragt worden, ob er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe, was er ausdrücklich mit "Ja" beantwortet habe. Hingegen habe er dann in dieser Einvernahme zu den Gründen seiner Antragstellung eine andere Fluchtgeschichte vorgebracht, was ihn als Person unglaubwürdig erscheinen lasse. In der Erstbefragung seien es rein wirtschaftliche Motive gewesen, die ihn veranlasst hätten, sein Land zu verlassen. Bei der Einvernahme habe er erklärt, dass Terroristen in die Städte gekommen wären und ihn gesucht hätten bzw. dass eine Person namens A. ihn gesucht hätte. Auf Vorhalt, dass er andere Fluchtgründe schildere, als bei der Erstbefragung, habe er geantwortet, dass sein Fluchtgrund der Terrorismus sei und er eine zweite Chance für das Leben wolle. Auch habe er angegeben, dass er die Dolmetscherin nicht verstanden habe und er nicht gelogen habe, seine Familie arm wäre, er nicht hier wäre, wenn sie es nicht wäre. Daraufhin sei er damit konfrontiert worden, dass der Dolmetscher ein Mann gewesen sei, was von ihm bestritten worden sei. Auch habe er wiederholt angegeben, dass die Gründe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Ein weiterer unglaubwürdiger Aspekt sei, dass der Name "XXXX" zweimal in der Einvernahme auftrete, einmal als der Name des Vaters seiner Freundin und einmal als der Name de Person, die ihn gesucht habe. Er habe auch während der gesamten Einvernahme immer wieder Andeutungen gemacht, dass er aus wirtschaftlichen Gründen sein Land verlassen habe und nach Österreich gewollt habe, um hier zu heiraten, was seine primäre Fluchtgeschichte als unglaubwürdig erscheinen lasse. Bei der Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe hätte, habe er angegeben, eine Lebensgefährtin zu haben, und wenn er vom BFA keinen positiven Bescheid bekomme, er nach Deutschland gehen und dort seine Freundin heiraten würde. Auf die wiederholte Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe hätte, habe er diesmal angeführt, dass er seit 18 Monaten hier sei und keinen einzigen Cent hätte und nicht mal zum Arzt gehen hätte können, weil er kein Geld habe. Diese wiederholten Anspielungen auf Heirat und Geld unterstreichen die Fluchtgründe, welche er bei der Erstbefragung angegeben habe. Als er aufgefordert worden sei, konkrete Angaben zu der Person zu machen, welche ihn gesucht hätte, habe er allgemeine und unkonkrete Angaben gemacht. Nach wiederholten Fragen habe er weiter nichts Konkretes oder Stichhaltiges vorbringen können. In der Einvernahme habe er angegeben, dass er nicht sterben hätte wollen und Angst vor den Terroristen hätte. Er sei jedoch trotz dieser Gefahr wieder zurückgekehrt, um seine Mutter zu besuchen. Dieses Szenario wirke sehr unglaubwürdig, da niemand an einen Ort zurückkehren würde, wo ihm ernsthafte Gefahr drohe. Auch der Umstand, dass er Griechenland aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe, bestätige, dass dies seinen primären Fluchtgrund darstelle. In Folge dieser Widersprüche, unkonkreten Angaben und Aussagen, der Anspielungen auf wirtschaftliche Motive werde somit an seiner Fluchtgeschichte gezweifelt. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörige. Er sei hier sozial nicht verankert oder integriert. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege somit in Österreich nicht vor. Er lebe mit seiner Freundin zusammen, welche er seit elf Monaten kenne, jedoch könne er nichts Konkretes über sie angeben. Er gehöre in Österreich auch keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§§ 55, 57 Asyl
G seien nicht gegeben. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das gesamte Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Er habe keine konkreten Angaben machen können. Seine Fluchtgeschichte kennzeichne sich sowohl durch Unwissenheit gegenüber Konkretem als auch durch Widersprüche. Er sei zu Beginn seiner Einvernahme am 01.02.2017 befragt worden, ob er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe, was er ausdrücklich mit "Ja" beantwortet habe. Hingegen habe er dann in dieser Einvernahme zu den Gründen seiner Antragstellung eine andere Fluchtgeschichte vorgebracht, was ihn als Person unglaubwürdig erscheinen lasse. In der Erstbefragung seien es rein wirtschaftliche Motive gewesen, die ihn veranlasst hätten, sein Land zu verlassen. Bei der Einvernahme habe er erklärt, dass Terroristen in die Städte gekommen wären und ihn gesucht hätten bzw. dass eine Person namens A. ihn gesucht hätte. Auf Vorhalt, dass er andere Fluchtgründe schildere, als bei der Erstbefragung, habe er geantwortet, dass sein Fluchtgrund der Terrorismus sei und er eine zweite Chance für das Leben wolle. Auch habe er angegeben, dass er die Dolmetscherin nicht verstanden habe und er nicht gelogen habe, seine Familie arm wäre, er nicht hier wäre, wenn sie es nicht wäre. Daraufhin sei er damit konfrontiert worden, dass der Dolmetscher ein Mann gewesen sei, was von ihm bestritten worden sei. Auch habe er wiederholt angegeben, dass die Gründe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Ein weiterer unglaubwürdiger Aspekt sei, dass der Name "XXXX" zweimal in der Einvernahme auftrete, einmal als der Name des Vaters seiner Freundin und einmal als der Name de Person, die ihn gesucht habe. Er habe auch während der gesamten Einvernahme immer wieder Andeutungen gemacht, dass er aus wirtschaftlichen Gründen sein Land verlassen habe und nach Österreich gewollt habe, um hier zu heiraten, was seine primäre Fluchtgeschichte als unglaubwürdig erscheinen lasse. Bei der Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe hätte, habe er angegeben, eine Lebensgefährtin zu haben, und wenn er vom BFA keinen positiven Bescheid bekomme, er nach Deutschland gehen und dort seine Freundin heiraten würde. Auf die wiederholte Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe hätte, habe er diesmal angeführt, dass er seit 18 Monaten hier sei und keinen einzigen Cent hätte und nicht mal zum Arzt gehen hätte können, weil er kein Geld habe. Diese wiederholten Anspielungen auf Heirat und Geld unterstreichen die Fluchtgründe, welche er bei der Erstbefragung angegeben habe. Als er aufgefordert worden sei, konkrete Angaben zu der Person zu machen, welche ihn gesucht hätte, habe er allgemeine und unkonkrete Angaben gemacht. Nach wiederholten Fragen habe er weiter nichts Konkretes oder Stichhaltiges vorbringen können. In der Einvernahme habe er angegeben, dass er nicht sterben hätte wollen und Angst vor den Terroristen hätte. Er sei jedoch trotz dieser Gefahr wieder zurückgekehrt, um seine Mutter zu besuchen. Dieses Szenario wirke sehr unglaubwürdig, da niemand an einen Ort zurückkehren würde, wo ihm ernsthafte Gefahr drohe. Auch der Umstand, dass er Griechenland aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe, bestätige, dass dies seinen primären Fluchtgrund darstelle. In Folge dieser Widersprüche, unkonkreten Angaben und Aussagen, der Anspielungen auf wirtschaftliche Motive werde somit an seiner Fluchtgeschichte gezweifelt. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörige. Er sei hier sozial nicht verankert oder integriert. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege somit in Österreich nicht vor. Er lebe mit seiner Freundin zusammen, welche er seit elf Monaten kenne, jedoch könne er nichts Konkretes über sie angeben. Er gehöre in Österreich auch keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraphen 55, 57, AsylG seien nicht gegeben. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
- Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 08.02.2017, wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 13.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
- Mit dem am 20.02.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch seinen bevollmächtigen Vertreter - fristgerecht Beschwerde. Zunächst wurden darin folgende Anträge gestellt: "
- die Rechtsmittelbehorde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 Folge gegeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird.
- in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, zuerkannt,
- in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005, erteilt wird.
- Darüber hinaus mögen die gegen ihn ausgesprochene Ruckkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien gem. § 46 FPG aufgehoben werden.
- eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen."
- Mit dem am 20.02.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch seinen bevollmächtigen Vertreter - fristgerecht Beschwerde. Zunächst wurden darin folgende Anträge gestellt: "
- die Rechtsmittelbehorde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 Folge gegeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird.
- in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, zuerkannt,
- in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005, erteilt wird.
- Darüber hinaus mögen die gegen ihn ausgesprochene Ruckkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien gem. Paragraph 46, FPG aufgehoben werden.
- eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen." Der BF sei algerischer Staatsangehöriger und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen - sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – zu schützen, verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, am 01.02.2017 ausführlich dargelegt. Der BF habe angegeben, dass er im Jahre 2007 von einem Mann namens XXXX aufgesucht und bedroht worden sei. Dem BF sei klar gewesen, dass er unverzüglich flüchten hätte müssen, sonst wäre er gestorben. Das Vorbringen des BF sei aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert sowie mit den Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. Darüber hinaus habe er immer am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes aus seiner Sicht alle notwendigen Angaben gemacht. Da die Bedrohung eine reale Gefahr für das Leben des BF darstelle, liege ein asylrelevanter Grund vor.Der BF sei algerischer Staatsangehöriger und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen - sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – zu schützen, verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, am 01.02.2017 ausführlich dargelegt. Der BF habe angegeben, dass er im Jahre 2007 von einem Mann namens römisch 40 aufgesucht und bedroht worden sei. Dem BF sei klar gewesen, dass er unverzüglich flüchten hätte müssen, sonst wäre er gestorben. Das Vorbringen des BF sei aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert sowie mit den Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. Darüber hinaus habe er immer am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes aus seiner Sicht alle notwendigen Angaben gemacht. Da die Bedrohung eine reale Gefahr für das Leben des BF darstelle, liege ein asylrelevanter Grund vor. Die Art und Weise, in welcher dem BF die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass der BF seit März 2016 mit seiner Ehefrau, die er nach islamischem Recht in Österreich geheiratet habe, zusammenlebe. Zum Beweis der Lebensgemeinschaft lege der BF ihre Meldezettel und den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Frau vor. Der BF lerne Deutsch und wolle einer Arbeit nachgehen, um für seine Familie aufzukommen. Daher würde eine Abschiebung auch Art. 8 EMRK widersprechen. Zu den Verurteilungen wurde ausgeführt, dass dem BF sein Fehlverhalten bewusst sei. Es tue ihm sehr leid und er werde in Zukunft keine weiteren Strafen begehen. Er wolle arbeiten und in Österreich in Frieden und ohne Angst mit seiner Frau leben. Derzeit seien die standesamtlichen Ehevorbereitungen im Gange, über deren Verlauf die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt werden würde. Aus all den genannten Gründen ersuche der BF die Rechtsmittelbehörde, seiner Beschwerde stattzugeben.Zum Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass der BF seit März 2016 mit seiner Ehefrau, die er nach islamischem Recht in Österreich geheiratet habe, zusammenlebe. Zum Beweis der Lebensgemeinschaft lege der BF ihre Meldezettel und den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Frau vor. Der BF lerne Deutsch und wolle einer Arbeit nachgehen, um für seine Familie aufzukommen. Daher würde eine Abschiebung auch Artikel 8, EMRK widersprechen. Zu den Verurteilungen wurde ausgeführt, dass dem BF sein Fehlverhalten bewusst sei. Es tue ihm sehr leid und er werde in Zukunft keine weiteren Strafen begehen. Er wolle arbeiten und in Österreich in Frieden und ohne Angst mit seiner Frau leben. Derzeit seien die standesamtlichen Ehevorbereitungen im Gange, über deren Verlauf die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt werden würde. Aus all den genannten Gründen ersuche der BF die Rechtsmittelbehörde, seiner Beschwerde stattzugeben.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 22.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. 1.
- Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Er spricht überdies Englisch und Französisch. Der BF verfügt jedoch über keine qualifizierten Deutschkenntnisse und er hat auch keine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. 1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte am 08.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Er hat in Algerien zuletzt als Maler und Koch sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Des Weiteren verfügt er über Berufserfahrung als Mechaniker. 1.
- Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Die Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des BF leben nach wie vor in Algerien. 1.
- In Österreich leben keine Verwandten des BF. Der BF lebt mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit Juli 2015 im gemeinsamen Haushalt, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist. Darüber hinaus verfügt der BF über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die BF besuchte in Österreich auch keine Schulen oder Universitäten und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Der BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er geht auch keiner Beschäftigung nach. 1.
- Der BF wurde in Österreich bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.1.8. Der BF wurde in Österreich bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht glaubhaft gemacht. 1.
- Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Algerien waren wirtschaftliche Gründe bzw. die Suche nach besseren Lebensbedingungen. 1.
- Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und zur Berufserfahrung des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich). 2.
- Zum Vorbringen: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Das BFA hat mit dem BF eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das BFA den BF konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der BF auch stets einleitend Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen/zu vervollständigen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ausführungen des BFA zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom BF geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben wurde. Wie das BFA zu Recht darauf hingewiesen hat, machte der BF im Zuge seiner Erstbefragung dezidiert ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe geltend und führte an, dass er in Algerien keine Arbeit finden habe können, mit der er sein Leben bzw. das Leben seiner Familie finanzieren hätte können. Des Weiteren legte er dar, dass er aus einer sehr armen Familie stamme und sein Vater alleine für die Familie gesorgt hätte. Auch gab er ausdrücklich an, dass dies sein einziger Asylgrund sei und ihn im Falle der Rückkehr die Armut erwarte. Insoweit er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme erstmals als Fluchtgrund nunmehr anführt, dass 2007 Terroristen begonnen hätten, in die Städte zu kommen sowie er von einer namentlich genannten Person gesucht werde, ist diesem Vorbringen in Übereinstimmung mit dem BFA die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zudem erweist sich das Vorbringen des BF widersprüchlich bzw. kann zeitlich miteinander nicht in Einklang gebracht werden, wenn er einerseits anführt, dass er 1998 für zwei Jahre zum Militär gegangen und als er vom Militär zurückgekommen sei, sie ihn hätten gesucht, andererseits anführt, dass die Terroristen 2007 in die Städte gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Unbeschadet dessen war der BF auch nicht in der Lage, konkrete Angaben zu der Person zu machen, die ihn angeblich gesucht hätte. Insoweit er nachmehrmaligem Fragen ausführt, dass die Person, die nach ihm gesucht habe, seinem Nachbarn ihre Nummer gegeben habe, woraufhin er, der BF, sie angerufen habe und ihm dabei mitgeteilt worden sei, er möge zu seinem Verfolger gehen, vermag dies nicht zu überzeugen, da eine tatsächlich verfolgte Person weder seinen Verfolger anrufen, noch sich an den Ort zurückbegeben, wo sie verfolgt wird, wie das BFA zutreffend darauf hingewiesen hat. Dem BFA ist darin beizupflichten, dass der BF seine Heimat tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, wie dies aus seinem weiteren Vorbringen zu entnehmen ist. So gab er mehrmals an, dass er nicht hier wäre, wenn seine Familie vermögend wäre; er zwar seit 18 Monaten hier sei, jedoch noch keinen Cent hätte, er Griechenland verlassen habe, da er dort keine Arbeit mehr gehabt hätte. Somit war der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen. Eine wie immer geartete, gegen den BF gerichtete polizeiliche oder staatliche Verfolgung des in Algerien wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt. Letztlich konnte auch sonst eine den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht erkannt werden. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2017 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu aber lediglich aus, dass er sich in Algerien auskenne. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008), Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte Paragraph 20, BFA-VG lautet: "
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem
- Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.3.2.
- Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Maler, Koch, Mechaniker und in der Landwirtschaft. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, wie dies vor seiner Ausreise auch der Fall war. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, welche eine Abschiebung unzulässig erscheinen lassen. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.4.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist hinsichtlich der Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der nach muslimischem Ritus verheiratet ist und im gemeinsamen Haushalt lebt, anzumerken, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in dem den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst war. Darüber hinaus kann im Falle einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden. Zudem wären auch Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Algerien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten möglich. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine weiteren in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse und er hat auch keinen Deutschkurs besucht. Dass er an sonstigen weiterbildenden Kursen teilgenommen oder eine Ausbildung absolviert hätte, wurde ebenfalls nicht behauptet. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution war oder ist. Der BF geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. Den Lebensunterhalt bestreitet der BF aus Zuwendungen seines Onkels und seiner derzeitigen Lebensgefährtin, welche selbst aus Zuwendungen der öffentlichen Hand (Arbeitslosengeld) lebt. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Zulasten des BF wiegen insbesondere seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen. In Anbetracht seiner strafrechtlichen Verurteilung stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch ein allfälliger Eingriff in sein Privat- und Familienleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Der BF brachte durch die Begehung der Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der BF trotz erlittenen Haftübels, aber auch nicht von offenen Probezeiten davon abhalten ließ, neuerlich Straftaten zu begehen bzw. begangene zu wiederholen. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass dies
§ 55Abs.
1a FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass dies
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien
§ 1Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.
II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Da Algerien
Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind