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{'item': 'I416 2151239-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 39§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 13§§ 4§ 9§ 14a§ 46a§ 68§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlI416 2151239-1 SpruchI416 2151239-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Person an, dass er am XXXX in Algier, in Algerien geboren, ledig und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei Moslem, seine Muttersprache sei arabisch und er habe von 2006 bis 2012 in Algier die Grundschule und von 2012 bis 2014 die Hauptschule besucht. Seine Eltern und seine Geschwister, drei Schwestern und drei Brüder, würden noch in Algerien leben. Befragt zu seinem Fluchtgründen führte er aus, dass er sein Heimatland wegen familiärer und wirtschaftlicher Probleme verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr gebe es in seiner Heimat keine Zukunft für ihn, mit Sanktionen im Falle einer Rückkehr habe er aber nicht zu rechnen.
  3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Person an, dass er am römisch 40 in Algier, in Algerien geboren, ledig und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei Moslem, seine Muttersprache sei arabisch und er habe von 2006 bis 2012 in Algier die Grundschule und von 2012 bis 2014 die Hauptschule besucht. Seine Eltern und seine Geschwister, drei Schwestern und drei Brüder, würden noch in Algerien leben. Befragt zu seinem Fluchtgründen führte er aus, dass er sein Heimatland wegen familiärer und wirtschaftlicher Probleme verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr gebe es in seiner Heimat keine Zukunft für ihn, mit Sanktionen im Falle einer Rückkehr habe er aber nicht zu rechnen.
  4. Am 07.10.2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt und in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung mit Verfahrensanordnung

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm §7 VwGVG vom 04.02.2016 über die Feststellung des spätmöglichsten Geburtsdatums, nämlich den XXXX, in Kenntnis gesetzt.3. Am 07.10.2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt und in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung mit Verfahrensanordnung

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit §7 VwGVG vom 04.02.2016 über die Feststellung des spätmöglichsten Geburtsdatums, nämlich den römisch 40 , in Kenntnis gesetzt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt.
  3. Am 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seiner Person, ausführte, dass er XXXX heiße, am XXXX in XXXX, einem Bezirk in Algier geboren und sunnitischer Moslem sei. Auf Vorhalt, dass die Altersfeststellung den XXXX ergeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dabei bleibe am XXXX geboren zu sein, Beweise dafür habe er aber keine. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien gab er an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, zuletzt mit seinen Eltern und seinen 5 Geschwistern in Algier zusammengelebt habe, er die arabische Sprache in Wort und Schrift und die französische Sprache in Wort beherrsche und 6 Jahre die Grundschule und 1,5 Jahre die Hauptschule besucht habe. Zu seinen familiären Verhältnisses führte er im Wesentlichen aus, dass seine gesamte Familie in Algerien lebe, sein mittlerweile pensionierter Vater als Wachmann in einer Firma gearbeitet habe, seine Mutter Hausfrau sei und sein Bruder Yussuf für die algerische Armee arbeite. Seine Familie lebe von der Pension seines Vaters und dem Einkommen seines Bruders. Ihn selbst habe sein Vater auch unterstützt und habe er das letzte Jahr vor seiner Ausreise als Installateur in Algier gearbeitet. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, bezüglich seines Kontaktes mit seiner Verwandtschaft führte er aus, dass er Probleme mit der Verwandtschaft habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er aus humanitären Gründen nach Österreich gekommen sei, er habe Algerien wegen der Verschiedenheit in der Religion zwischen den Sunniten und Schiiten verlassen. Dazu kommen familiäre Probleme, da ihm sein Vater nachdem er mit der Schule fertig gewesen sei, kein Geld mehr gegeben habe. Er habe nie persönliche Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland gehabt, es sei nur so, dass die Schiiten über den Dijhad und den Terror sprechen würden, wobei der eine sagen würde die Religion sei so und der andere die Religion sei so. Er führte weiters aus, dass man in Algerien "schwarz" arbeiten müsse, da es keine gesetzliche Versicherung gebe. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, er sei niemals bedroht worden, dass diese Fluchtgründe keine Asylrelevanz haben wisse er. Hinsichtlich seiner Rückkehr nach Algerien führte er aus, dass er Angst vor den Leuten habe, die ihm in der Moschee gesagt haben, dass er in den Djihad gehen müsse, da dies der richtige Weg sei. Dies sei 2013 und 2014 gewesen, die Leute genannt "Brüder" hätten diese Aufforderung in Bezug auf Syrien gemacht. Er könne sich auch nicht woanders in Algerien niederlassen. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er in Österreich kein Familienleben habe, er aber seit März/April 2016 eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, namens XXXX habe, die er auf der Donauinsel kennengelernt habe. Ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum kenne er nicht, er wisse dass sie in Wien am XXXX lebe, den Namen der Straße kenne er nicht, zusammenleben würde er nicht mit ihr. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung, er habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und er habe einen Deutschkurs A1 absolviert. Er habe keine Verwandten in Österreich, er habe aber Freunde hier, Österreicher und Albaner, in seiner Freizeit gehe er laufen oder ins Gebetshaus. Er sei in keinem Verein oder sonst ehrenamtlich tätig. In seiner Heimat habe er keine strafbaren Handlungen begangen, sei nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen, er habe auch nie Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt. Von der ihm eingeräumten der Möglichkeit zu den Länderberichten von Algerien Stellung zu nehmen, führte er aus, dass er diese nicht brauche.
  4. Am 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seiner Person, ausführte, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in römisch 40 , einem Bezirk in Algier geboren und sunnitischer Moslem sei. Auf Vorhalt, dass die Altersfeststellung den römisch 40 ergeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dabei bleibe am römisch 40 geboren zu sein, Beweise dafür habe er aber keine. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien gab er an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, zuletzt mit seinen Eltern und seinen 5 Geschwistern in Algier zusammengelebt habe, er die arabische Sprache in Wort und Schrift und die französische Sprache in Wort beherrsche und 6 Jahre die Grundschule und 1,5 Jahre die Hauptschule besucht habe. Zu seinen familiären Verhältnisses führte er im Wesentlichen aus, dass seine gesamte Familie in Algerien lebe, sein mittlerweile pensionierter Vater als Wachmann in einer Firma gearbeitet habe, seine Mutter Hausfrau sei und sein Bruder Yussuf für die algerische Armee arbeite. Seine Familie lebe von der Pension seines Vaters und dem Einkommen seines Bruders. Ihn selbst habe sein Vater auch unterstützt und habe er das letzte Jahr vor seiner Ausreise als Installateur in Algier gearbeitet. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, bezüglich seines Kontaktes mit seiner Verwandtschaft führte er aus, dass er Probleme mit der Verwandtschaft habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er aus humanitären Gründen nach Österreich gekommen sei, er habe Algerien wegen der Verschiedenheit in der Religion zwischen den Sunniten und Schiiten verlassen. Dazu kommen familiäre Probleme, da ihm sein Vater nachdem er mit der Schule fertig gewesen sei, kein Geld mehr gegeben habe. Er habe nie persönliche Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland gehabt, es sei nur so, dass die Schiiten über den Dijhad und den Terror sprechen würden, wobei der eine sagen würde die Religion sei so und der andere die Religion sei so. Er führte weiters aus, dass man in Algerien "schwarz" arbeiten müsse, da es keine gesetzliche Versicherung gebe. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, er sei niemals bedroht worden, dass diese Fluchtgründe keine Asylrelevanz haben wisse er. Hinsichtlich seiner Rückkehr nach Algerien führte er aus, dass er Angst vor den Leuten habe, die ihm in der Moschee gesagt haben, dass er in den Djihad gehen müsse, da dies der richtige Weg sei. Dies sei 2013 und 2014 gewesen, die Leute genannt "Brüder" hätten diese Aufforderung in Bezug auf Syrien gemacht. Er könne sich auch nicht woanders in Algerien niederlassen. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er in Österreich kein Familienleben habe, er aber seit März/April 2016 eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, namens römisch 40 habe, die er auf der Donauinsel kennengelernt habe. Ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum kenne er nicht, er wisse dass sie in Wien am römisch 40 lebe, den Namen der Straße kenne er nicht, zusammenleben würde er nicht mit ihr. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung, er habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und er habe einen Deutschkurs A1 absolviert. Er habe keine Verwandten in Österreich, er habe aber Freunde hier, Österreicher und Albaner, in seiner Freizeit gehe er laufen oder ins Gebetshaus. Er sei in keinem Verein oder sonst ehrenamtlich tätig. In seiner Heimat habe er keine strafbaren Handlungen begangen, sei nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen, er habe auch nie Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt. Von der ihm eingeräumten der Möglichkeit zu den Länderberichten von Algerien Stellung zu nehmen, führte er aus, dass er diese nicht brauche.
  5. Mit Bescheid vom 07.03.2017, Zl. 1077558700/150841512, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Zugleich wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters erließ die belangte Behörde "

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "

§ 55Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.).

Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt stellte die belangte Behörde "

§ 13

Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem XXXX fest (Spruchpunkt VII.)5. Mit Bescheid vom 07.03.2017, Zl. 1077558700/150841512, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Zugleich wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ die belangte Behörde "

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "

Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt stellte die belangte Behörde "

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem römisch 40 fest (Spruchpunkt römisch sieben.)

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem Länderbericht als asylrelevant hätte berücksichtigt werden müssen, bzw. ergebe sich aus dem Länderbericht eine existenzielle Notlage, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des weiteren führte er aus, dass die Verhängung eines Einreisverbotes nicht gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden sei und somit die Voraussetzung für die Verhängung eines Einreisverbotes nämlich 6 Monate bedingt nicht erfüllt sei, darüberhinaus würde der Beschwerdeführer, der die Mittelschule in XXXX besuche, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Zur Altersfeststellung führte er unsubstantiiert aus, dass diese völlig willkürlich sei, da es keine wissenschaftliche Methode gäbe, die seine Behauptung, nämlich dass er am XXXX geboren sei, widerlegen könne. Deshalb sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem Länderbericht als asylrelevant hätte berücksichtigt werden müssen, bzw. ergebe sich aus dem Länderbericht eine existenzielle Notlage, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des weiteren führte er aus, dass die Verhängung eines Einreisverbotes nicht gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden sei und somit die Voraussetzung für die Verhängung eines Einreisverbotes nämlich 6 Monate bedingt nicht erfüllt sei, darüberhinaus würde der Beschwerdeführer, der die Mittelschule in römisch 40 besuche, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Zur Altersfeststellung führte er unsubstantiiert aus, dass diese völlig willkürlich sei, da es keine wissenschaftliche Methode gäbe, die seine Behauptung, nämlich dass er am römisch 40 geboren sei, widerlegen könne. Deshalb sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festzustellen, allenfalls das verhängte Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verkürzen, allenfalls der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Recht des Aufenthaltes festzustellen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, ist gesund und bekennt sich innerhalb der moslemischen Religion zum sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer ist unter Zugrundelegung des im Akt befindlichen forensischen Gutachtens im Hinblick auf die Volljährigkeitsbeurteilung, volljährig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 12.07.2015 in Österreich auf; er verfügt –schon angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes (1 ¿ Jahre) im Bundesgebiet - in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG, § 15 StGBParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG, Paragraph 15, StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war noch dass eine solche aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Algerien unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer kann den Schutz der nationalen Behörden und Gerichte in Algerien in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewalttätige Übergriffe gegen algerische Bürger dulden würde oder nicht fähig oder nicht bereit wäre, effektiven Schutz zu gewährleisten. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  1. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vom 16.02.2017 vollständig zitiert. Die folgenden Feststellungen dienen dazu, die allgemeine Lage in Algerien hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aufzuzeigen, wobei grundsätzlich festzustellen ist, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Änderung hinsichtlich der Länderberichte eingetreten ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Zur politischen Lage wird festgestellt, dass durch die am 08.03.2016 in Kraft getretene Verfassungsreform eine Stärkung der Grundrechte und Gewaltenteilung erfolgt ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass sich terroristische Aktivitäten ausschließlich gegen militärische Ziele richten und Algerien sich massiv in der Terrorismusbekämpfung engagiert und auch sein Verteidigungsbudget auf das höchste in Afrika erhöht hat. Hinsichtlich des Rechtschutzes und der Justiz ist festzustellen, dass die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet wird, es gibt zwar ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht auf einen fairen Prozess, den Bürgern fehlt aber nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage ist festzustellen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit, wobei die gesetzlichen Bestimmungen Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit gestatten, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben. Obwohl die Verfassung den Islam zur Staatsreligion erklärt, verbietet diese Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert, wobei auszuführen ist, dass die Bevölkerung zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen, Juden und anderen besteht. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, welche jedoch in der Praxis von der Regierung eingeschränkt wird. Hinsichtlich ethnischer Minderheiten ist fest zustellen, dass Algeriens ethnische Zusammensetzung eine Mischung aus Arabern und Berbern ist, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist, wobei sich nur eine Minderheit selbst als Berber identifiziert. Nicht feststellbar sind staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert ebenso wenig, wie keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vorliegen. Zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst festgestellt, dass für 2017 aufgrund des derzeitigen Preisverfalles bei Öl und Gas, Einsparungen im Bereich der öffentlichen Ausgaben vorgesehen sind. Darüberhinaus ist ein neues Budgetgesetz vorgesehen, welches eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vorsieht. Davon abgesehen leistet sich Algerien nach wie vor ein hochaufwendiges Sozialsystem, so sind Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert und ein Menschenrecht auf Wohnraum wird insofern anerkannt, dass Bedürftigen kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitslosenquote liegt erstmals unter 10%. Die medizinische Betreuung ist allgemein zugänglich und kostenfrei, wobei krankenversichert nur derjenige ist, der einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die Standardversorgung mit Medikamenten ist in den Städten durch Apotheken gewährleistet. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur Bewährungsstrafen verhängt werden, finanzielle Rückkehrhilfe wird nicht angeboten, es steht aber auch zweifelsfrei fest, dass Algerien bei der Rückübernahme kooperiert und algerische Staatsangehörige jederzeit zurücknimmt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Heimatstaat droht, da der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr erstattet hat und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.
  4. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wobei sich die vom erkennenden Gericht vorgenommene Beweiswürdigung auf die aktuellen Länderfeststellungen stützt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Gesundheitszustand, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu seinem Alter gründen sich auf das im Akt enthaltene Gutachten des Sachverständigen Dr. med. et phil. XXXX hinsichtlich der Volljährigkeitsbeurteilung vom 29.12.
  6. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters in der Ersteinvernahme am 14.07.2015 angegeben hat, er sei am XXXX geboren und demnach minderjährig. Da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente, die seine Angaben belegen konnten vorlegen konnten, wurde mit Auftrag vom 17.12.2015 eine Volljährigkeitsbeurteilung durch SV Dr. med. et phil. XXXX veranlasst, aufgrund dessen Befundung festgestellt wurde, dass das spätmöglichste Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX ist und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag zumindest 18 Jahre alt ist. Das Gutachten selbst ist aufgrund der vorgenommen Untersuchungen und dargelegten Auswertungen schlüssig und nachvollziehbar, eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene fand nicht statt, auch in seiner Beschwerde trat er diesem Gutachten nicht substantiiert entgegen, er stellte lediglich die Behauptung auf, dass es keine wissenschaftliche Methode gäbe, die seine Altersangabe widerlegen könne.Die Feststellungen zu seinem Alter gründen sich auf das im Akt enthaltene Gutachten des Sachverständigen Dr. med. et phil. römisch 40 hinsichtlich der Volljährigkeitsbeurteilung vom 29.12.
  7. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters in der Ersteinvernahme am 14.07.2015 angegeben hat, er sei am römisch 40 geboren und demnach minderjährig. Da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente, die seine Angaben belegen konnten vorlegen konnten, wurde mit Auftrag vom 17.12.2015 eine Volljährigkeitsbeurteilung durch SV Dr. med. et phil. römisch 40 veranlasst, aufgrund dessen Befundung festgestellt wurde, dass das spätmöglichste Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 ist und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag zumindest 18 Jahre alt ist. Das Gutachten selbst ist aufgrund der vorgenommen Untersuchungen und dargelegten Auswertungen schlüssig und nachvollziehbar, eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene fand nicht statt, auch in seiner Beschwerde trat er diesem Gutachten nicht substantiiert entgegen, er stellte lediglich die Behauptung auf, dass es keine wissenschaftliche Methode gäbe, die seine Altersangabe widerlegen könne. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus Algerien nicht politisch oder religiös tätig, Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.03.
  8. Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, im Rahmen der Einvernahme zum Asylverfahren vor der belangten Behörde machte er neben den wirtschaftlichen Gründen noch humanitäre Gründe geltend. Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der gehäuften Wiedersprüche und der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung gestellt wurde und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der humanitären Gründe nicht den Tatsachen entspricht. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Wenn die belangte Behörde darüberhinaus in ihrer Beweiswürdigung anführt, dass er wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden ist, so gründet sich dies auf dem vorliegenden aktuellen Strafregisterauszug, der in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens mit einzubeziehen war. In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer dem Bescheid auch nicht substantiiert entgegen. Sie erschöpft sich in ihrer Beschwerdebegründung lediglich auf den Verweis, dass aufgrund des Länderberichtes sein Vorbringen asylrelevant sei bzw. dass eine existenzielle Notlage bestehen würde. Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Dies auch iinsbesondere, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geschehnisse – Aufforderung in den Dijhad zu gehen - nur vage Angaben machte und auch keine konkreten Erlebnisse schilderte oder eine spezifische Verfolgungsgefahr durch die sogenannten "Brüder" zum Ausdruck brachte. Es war folglich kein spezielles individuelles Gefährdungspotential des Beschwerdeführers zu erkennen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Zur politischen Situation wird ausgeführt, dass nach der Verfassung von 1996 Algerien eine demokratische Volksrepublik ist. Eine Verfassungsreform trat am 8.3.2016 in Kraft. Sie sieht u.a. die Stärkung von Grundrechten und Gewaltenteilung vor. Der Einsatz von präsidentiellen Verordnungen wird eingeschränkt. Die Amtszeit des Staatspräsidenten wird auf zwei Mandate begrenzt. Die Berbersprache Tamazight wird zur Amtssprache (AA 6.2016). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation Algeriens ist auszuführen, dass die Wirtschaft stark vom Export von Erdöl und Erdgas abhängt. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Algerien leistet sich – wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen – ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt.Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vergleiche AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt. Zur allgemeine Menschrechtslage ist auszuführen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 6.2016). Bezüglich der Religionsfreiheit ist auszuführen, dass die Verfassung Glaubensfreiheit gewährleistet. Gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 10.8.2016, vgl. AA 18.1.2016), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 18.1.2016). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen, Juden und anderen (CIA 13.1.2016). Christen stellen eine sehr kleine; Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca. 10.000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 18.1.2016).Bezüglich der Religionsfreiheit ist auszuführen, dass die Verfassung Glaubensfreiheit gewährleistet. Gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 10.8.2016, vergleiche AA 18.1.2016), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 18.1.2016). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen, Juden und anderen (CIA 13.1.2016). Christen stellen eine sehr kleine; Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca. 10.000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit identifiziert sich selbst jedoch als Berber (CIA 12.1.2017). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016).Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vergleiche ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  11. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.1. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.1.1. Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 sowie Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Aufenthaltsrecht § 13.
(1)
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennParagraph 13,
(1)
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
  4. Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)". 3.1.
  1. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.1.
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(2)
(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird."

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird." 3.1.

  1. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.1.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-Der Asylwerberaus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt;" Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Wenn der Beschwerdeführer unsubstantiiert und unkonkretisiert in seiner Beschwerde im Zusammenhang mit dem seitens der belangten Behörde verwendeten Länderbericht allgemein auf die Ineffizienz der Verwaltung, die Willkür der Sicherheitsbehörden und der Justiz hinweist, sowie das Terrorismusproblem anführt und sich darauf stützt, ist auszuführen, dass sich daraus keine individuelle Asylrelevanz für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ableiten lässt. Angaben welche seine Behauptungen allenfalls stützen könnten, wurden nicht vorgebracht. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, liegt der behauptete Ausreisegrund des Beschwerdeführers vor allem in wirtschaftlichen Motiven. Die von ihm geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen jedoch keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits dargestellt, liegt der behauptete Ausreisegrund des Beschwerdeführers vor allem in wirtschaftlichen Motiven. Die von ihm geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen jedoch keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Des weiteren wurde, wie umseits ebenfalls bereits dargestellt, im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargelegt. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, war auch dem später erstatteten, darüber hinausgehenden Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Durch seine Tätigkeit als Installateur war der Beschwerdeführer vor seiner Flucht imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern und sollte er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, dazu kommt, dass sich seine Familie in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.):3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 12.07.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 12.07.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Wenn der Beschwerdeführer angibt eine slowakische Staatsangehörige als Freundin zu haben, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, wodurch im gegenständlichen Fall kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vorliegt und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 MRK dar.Wenn der Beschwerdeführer angibt eine slowakische Staatsangehörige als Freundin zu haben, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, wodurch im gegenständlichen Fall kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vorliegt und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, MRK dar. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen, oder formell nachzuweisen, abgesehen von seiner Angabe der Absolvierung eines Deutschkurses A1, wobei ein entsprechender Nachweis darüber fehlt. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die arabische Sprache sprich und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der marokkanischen Kultur vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Zudem leben seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Algerien. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat, seine Einreise erfolgte illegal und stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weit gehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Dazu kommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer rechtskräftigen Haftstrafe von insgesamt fünf Monaten. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
  5. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
  6. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
  7. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung auf und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Eltern und seiner Geschwister. Zudem besteht ganz allgemein Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung auf und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Eltern und seiner Geschwister. Zudem besteht ganz allgemein Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.):3.2.
  2. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer erstmalig wegen einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erstmalig wegen einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, sie hat dabei jedoch verkannt, dass das Tatbestandsmerkmal, der von Ihr hinsichtlich des Einreisverbotes angewandten gesetzlichen Norm, bei nur bedingten Verurteilungen eine Mindeststrafe von 6 Monaten erfordert, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer nicht jedoch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestandes umfasst, wodurch eine allenfalls zutreffende Überprüfung eines Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 FPG nicht möglich ist. Darüberhinaus ist in diesem Punkt rein unpräjudiziell darauf hinzuweisen, dass die dort enthaltene demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, die eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zutreffend wäre.Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer nicht jedoch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestandes umfasst, wodurch eine allenfalls zutreffende Überprüfung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht möglich ist. Darüberhinaus ist in diesem Punkt rein unpräjudiziell darauf hinzuweisen, dass die dort enthaltene demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, die eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zutreffend wäre. Damit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht moniert, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt ist, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge zu geben war.Damit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht moniert, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt ist, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben war. 3.2.

  1. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.)3.2.
  2. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.

1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. 3.2.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.)3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. 3.2.8. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VII.):3.2.8. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sieben.): Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren" habe.Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren" habe.

§ 13Abs. 2 Ziffer 1 Asyl

G 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 5 Monaten bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 5 Monaten bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt. Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat; lediglich die Ermessensentscheidung betreffend die Höhe des Einreiseverbotes wurde im gegenständlichen Erkenntnis auf sieben Jahre herabgesetzt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, unter Bedachtnahme auf das oben erwähnte, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Dem Beschwerdeführer wurde am 06.03.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die Behörde, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seiner Flucht, seinen persönlichen und familiären Beziehungen sowohl in Algerien als auch in Österreich und der allgemeinen Lage in Algerien, zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung vom 07.03.2017 gewährt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2151239.1.00

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