← Österreich

{'item': 'I418 2148400-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlI418 2148400-1 SpruchI418 2148400-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Stephan WI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am

  1. Oktober 2016 wurde er wegen des Verdachtes der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung, wegen des Verdachtes der Körperverletzung und wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung verhaftet. Mit Schreiben vom
  2. November 2016 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte fremdenpolizeiliche Maßnahme in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich jedoch keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom
  3. November 2016 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte fremdenpolizeiliche Maßnahme in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm ein Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich jedoch keine Stellungnahme ab. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 1 STGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer eins, STGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. Februar 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Italien und Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 53 Absatz 3 Ziffer 1 Fremndenpolizeiugesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  5. Februar 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Italien und Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß "§ 53 Absatz 3 Ziffer 1 Fremndenpolizeiugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen Spruchpunkt III dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  6. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren sowie in eventu das Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich zu beschränken.Gegen Spruchpunkt römisch drei dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  7. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren sowie in eventu das Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich zu beschränken. Am
  8. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Italien abgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  9. Feststellungen A) 1.
  10. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, volljährig, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er ist im Besitz einer italienischen Identitätskarte, welche ihn ausschließlich zum nationalen Aufenthalt in Italien bis zum
  11. September 2022 berechtigt. Er besitzt einen Hauptwohnsitz in Italien und war in Österreich zu keiner Zeit behördlich gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unbedingt, und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unbedingt, und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am
  12. Februar 2017 wurde der mehrfach in Österreich straffällig gewordene Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Italien abgeschoben. A)
  13. Beweiswürdigung A) 2.
  14. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. A) 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die von ihm vorgelegte italienische Identitätskarte sowie aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen des Strafverfahrens belegt und es ergeben sich daraus sein Name, seine Volljährigkeit, seine Staatsangehörigkeit und seine Aufenthaltsberechtigung für Italien. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 24.02.2017 ab. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ergibt sich aus dem im Akt aufscheinenden Bericht über die erfolgte Abschiebung der Landespolizeidirektion Steiermark. A)
  16. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  17. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: "Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(2)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ". A) 3.
  3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):A) 3.
  4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal von einem österreichischen Strafgericht wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, schweren Diebstahls teils durch Einbruch und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Umstand, dass er sich weder durch seine strafgerichtliche Verurteilung, noch durch das Übel der Strafhaft von der Begehung einer weiteren Straftat hat abhalten lassen, untermauert die schwerwiegende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  7. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  8. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  10. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  12. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  13. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  14. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  15. September 2014, Zl. 2013/22/0246). 1.
  16. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der volljährige Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemals behördlich gemeldet war und er keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  17. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Das Einreiseverbot stellt folglich keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.1.
  18. Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der volljährige Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemals behördlich gemeldet war und er keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  19. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Das Einreiseverbot stellt folglich keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Würde sich nämlich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich nämlich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). 1.
  22. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. in dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise, fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Eigentums- und Gewaltkriminalität zu schützen. 1.
  23. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.1.
  24. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. 1.
  25. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn1.
  26. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht ... zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seinen beiden Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (10 Monate unbedingt) überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten". Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht zur Gänze ausschöpfte. Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen: Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Allerdings wiegen die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers innerhalb einer kurzen Zeit derart schwer, dass die Dauer des Einreiseverbotes als nicht ausreichend erachtet wird, demnach eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes für das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommt und somit die Dauer des Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren festgesetzt wird.
  27. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Dauer des Einreiseverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren festzusetzen.
  28. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Dauer des Einreiseverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren festzusetzen.
  29. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, dass das erlassene Einreiseverbot sich nur auf Österreich beziehen sollte, so ist diesbezüglich auszuführen: Mit § 53 Abs. 1 FPG wird der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser:Mit Paragraph 53, Absatz eins, FPG wird der Vorgabe des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten." Art. 3 Z. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie lauten:Artikel 3, Ziffer 6 und Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie lauten: -Strichaufzählung "Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke ...
  30. 'Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht; ...". -Strichaufzählung "Artikel 11 Einreiseverbot
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. ... ." Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011).Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen.Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Wenn der Beschwerdeführer weiters in seiner Beschwerde angab in Italien Familie und Arbeit sowie in Frankreich Verwandte zu haben, so wird darauf hingewiesen, dass es gemäß Art 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie jedem Mitliedstaat zu steht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates besteht.Wenn der Beschwerdeführer weiters in seiner Beschwerde angab in Italien Familie und Arbeit sowie in Frankreich Verwandte zu haben, so wird darauf hingewiesen, dass es gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie jedem Mitliedstaat zu steht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates besteht. A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der maßgebende Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und in den Beschwerden findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der maßgebende Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und in den Beschwerden findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), zumal eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), zumal eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I418.2148400.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.