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{'item': 'L513 2149906-1'}

Obsah (7)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlL513 2149906-1 SpruchL513 2149906-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 19.12.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) ausgesprochen, dass seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers, XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF"), auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 2.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
  2. Mit Bescheid vom 19.12.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) ausgesprochen, dass seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers, römisch 40 (im Folgenden auch kurz: "BF"), auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 2.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111 /, eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen. Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 08.10.2016 festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX und XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 08.10.2016 festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 und römisch 40 gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.
  3. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei, wonach XXXX und XXXX am 08.10.2016 um 17:40 Uhr bei der Ausstellung " XXXX " in den XXXX , als Kassiererinnen arbeitend für den Betrieb des BF angetroffen worden seien, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären. Desweiteren wäre auch
  4. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei, wonach römisch 40 und römisch 40 am 08.10.2016 um 17:40 Uhr bei der Ausstellung " römisch 40 " in den römisch 40 , als Kassiererinnen arbeitend für den Betrieb des BF angetroffen worden seien, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären. Desweiteren wäre auch XXXX bei Abräum- und Abwaschdiensten angetroffen worden.römisch 40 bei Abräum- und Abwaschdiensten angetroffen worden. Laut Anzeige sei XXXX im Hauptberuf Redaktions-Praktikantin in jenem Verlag, in dem auch die Lebensgefährtin des BF beschäftigt sei. XXXX und XXXX seien lediglich Freunde des BF.Laut Anzeige sei römisch 40 im Hauptberuf Redaktions-Praktikantin in jenem Verlag, in dem auch die Lebensgefährtin des BF beschäftigt sei. römisch 40 und römisch 40 seien lediglich Freunde des BF.
  5. Gegen den Bescheid der SGKK vom 19.12.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 05.01.2017 fristgerecht Beschwerde. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass es sich bei den Arbeiten um freiwillig geleistete und unentgeltliche Freundschaftsdienste bzw. um kein Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Auch wären weder Einvernahme des BF noch der angetroffenen Personen gemacht worden. Herr XXXX sei seit vielen Jahren ein Freund und Stammgast im Lokal des BF und habe sich aus freiwilligen Gründen und aus Spaß an der Veranstaltung angeboten, bei dieser auszuhelfen. Er habe weder Entgelt noch Naturalien erhalten. Frau XXXX sei eine Freundin der Lebensgefährtin und sie wäre am Tag der Kontrolle Gast bei der Veranstaltung gewesen. Sie hätte sich aus eigenen Stücken angeboten, beim Eingang mitzuhelfen. Frau XXXX sei Studentin und Praktikantin beim BZ-Verlag. Der Verlag wäre Medienpartner des XXXX . Sie wäre vom Verlag entlohnt worden.
  6. Gegen den Bescheid der SGKK vom 19.12.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 05.01.2017 fristgerecht Beschwerde. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass es sich bei den Arbeiten um freiwillig geleistete und unentgeltliche Freundschaftsdienste bzw. um kein Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Auch wären weder Einvernahme des BF noch der angetroffenen Personen gemacht worden. Herr römisch 40 sei seit vielen Jahren ein Freund und Stammgast im Lokal des BF und habe sich aus freiwilligen Gründen und aus Spaß an der Veranstaltung angeboten, bei dieser auszuhelfen. Er habe weder Entgelt noch Naturalien erhalten. Frau römisch 40 sei eine Freundin der Lebensgefährtin und sie wäre am Tag der Kontrolle Gast bei der Veranstaltung gewesen. Sie hätte sich aus eigenen Stücken angeboten, beim Eingang mitzuhelfen. Frau römisch 40 sei Studentin und Praktikantin beim BZ-Verlag. Der Verlag wäre Medienpartner des römisch 40 . Sie wäre vom Verlag entlohnt worden.
  7. Mit Bescheid vom 20.02.2017, GZ: 046-§ 113

(2)BVE 06/17, hat die belangte Behörde "im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens" ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen und der Beschwerde teilweise stattgegeben werde und der Beitragszuschlag von € 2.300,00 auf € 1.800,00 berichtigt werde. Die belangte Behörde führte aus, dass Frau XXXX zwar zum selben Zeitpunkt als Kassiererin arbeitend angetroffen worden wäre, diese jedoch seit 8.11.2013 in einem aufrechten geringfügigen Dienstverhältnis zur BZ-Verlags-Betriebs-Design- und Werbegesellschaft gestanden wäre. Der bisher bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragszuschlag im Ausmaß von € 500,00 wäre daher offensichtlich zu Unrecht verhängt worden und sei daher zu berichtigen gewesen. Der Sachverhalt im Beitragszuschlagsbescheid werde dahingehend ergänzt, dass Herr Christopher XXXX als weiterer betroffener Dienstnehmer hinzugefügt werde. Auch habe sich der BF in der Beschwerde ausdrücklich auf XXXX bezogen.4. Mit Bescheid vom 20.02.2017, GZ: 046-§ 113
(2)BVE 06/17, hat die belangte Behörde "im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens" ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen und der Beschwerde teilweise stattgegeben werde und der Beitragszuschlag von € 2.300,00 auf € 1.800,00 berichtigt werde. Die belangte Behörde führte aus, dass Frau römisch 40 zwar zum selben Zeitpunkt als Kassiererin arbeitend angetroffen worden wäre, diese jedoch seit 8.11.2013 in einem aufrechten geringfügigen Dienstverhältnis zur BZ-Verlags-Betriebs-Design- und Werbegesellschaft gestanden wäre. Der bisher bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragszuschlag im Ausmaß von € 500,00 wäre daher offensichtlich zu Unrecht verhängt worden und sei daher zu berichtigen gewesen. Der Sachverhalt im Beitragszuschlagsbescheid werde dahingehend ergänzt, dass Herr Christopher römisch 40 als weiterer betroffener Dienstnehmer hinzugefügt werde. Auch habe sich der BF in der Beschwerde ausdrücklich auf römisch 40 bezogen.
  1. Mit Schreiben vom 08.03.2017 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend bringt er vor, dass weder Frau XXXX noch Herr XXXX an Weisungen gebunden gewesen wären. Auch hätte es keine genauen Zeiten noch fixe Arbeitsbedingungen gegeben. Es habe zu keiner Zeit eine wirtschaftliche noch eine persönliche Abhängigkeit gegeben. Sämtliche Personen wären in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF gestanden. Frau XXXX wäre an beiden Tagen vorerst als Gast bei der Veranstaltung gewesen und habe in der Folge als "Not am Mann" mitgeholfen, Gläser wegzuräumen und an der Kasse zu arbeiten. Diese wäre aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin des BF eingesprungen. Auch Herr XXXX wäre vorerst als Gast bei der Veranstaltung, bevor er dem BF seine Hilfe angeboten habe. Für beide Personen hätte Übereinstimmung vorgeherrscht, dass es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe.
  2. Mit Schreiben vom 08.03.2017 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend bringt er vor, dass weder Frau römisch 40 noch Herr römisch 40 an Weisungen gebunden gewesen wären. Auch hätte es keine genauen Zeiten noch fixe Arbeitsbedingungen gegeben. Es habe zu keiner Zeit eine wirtschaftliche noch eine persönliche Abhängigkeit gegeben. Sämtliche Personen wären in einem freundschaftlichen Verhältnis zum BF gestanden. Frau römisch 40 wäre an beiden Tagen vorerst als Gast bei der Veranstaltung gewesen und habe in der Folge als "Not am Mann" mitgeholfen, Gläser wegzuräumen und an der Kasse zu arbeiten. Diese wäre aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin des BF eingesprungen. Auch Herr römisch 40 wäre vorerst als Gast bei der Veranstaltung, bevor er dem BF seine Hilfe angeboten habe. Für beide Personen hätte Übereinstimmung vorgeherrscht, dass es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe.
  3. Mit Schreiben vom 13.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Frau XXXX und Herr XXXX wurden am 08.10.2016 anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei um 17:40 Uhr arbeitend bei der Ausstellung " XXXX " in den XXXX , für den BF angetroffen. Frau XXXX war an diesem Tag dort mit Kassiertätigkeiten beschäftigt. Bereits am 07.10.2016 hätte sie Gläser weggeräumt und auch an der Kasse mitgearbeitet. Herr XXXX habe an diesem Tag Gläser von den Tischen abgeräumt und in den Geschirrspüler gestellt.Frau römisch 40 und Herr römisch 40 wurden am 08.10.2016 anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei um 17:40 Uhr arbeitend bei der Ausstellung " römisch 40 " in den römisch 40 , für den BF angetroffen. Frau römisch 40 war an diesem Tag dort mit Kassiertätigkeiten beschäftigt. Bereits am 07.10.2016 hätte sie Gläser weggeräumt und auch an der Kasse mitgearbeitet. Herr römisch 40 habe an diesem Tag Gläser von den Tischen abgeräumt und in den Geschirrspüler gestellt. Der BF hatte für die genannten Personen vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt. Herr XXXX und Frau XXXX wären langjährige Freunde des BF; Frau XXXX wäre mit dem BF bereits seit 10 Jahren befreundet. Herr XXXX wäre ebenfalls ein guter Freund des BF.Herr römisch 40 und Frau römisch 40 wären langjährige Freunde des BF; Frau römisch 40 wäre mit dem BF bereits seit 10 Jahren befreundet. Herr römisch 40 wäre ebenfalls ein guter Freund des BF.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Betretung von Herrn XXXX und Frau XXXX beim " XXXX " des BF gehen daraus unbestritten hervor bzw. tätigte der BF selbst in seiner Beschwerde entsprechende Ausführungen.Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Betretung von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 beim " römisch 40 " des BF gehen daraus unbestritten hervor bzw. tätigte der BF selbst in seiner Beschwerde entsprechende Ausführungen. Die getroffenen Feststellungen zur Freundschaft zwischen den genannten Personen und des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF in seiner Beschwerde, wobei die SGKK dem nicht entgegen trat.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG 3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde [ ]
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [ ] 3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [ ]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ] [ .] 3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. 3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [ ] 3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Dienstnehmereigenschaft: 3.3.1.
  3. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207). Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom
  4. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom
  5. April 2010, Zl 2009/09/0103). [VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207]Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das hg Erkenntnis vom
  6. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann vergleiche das hg Erkenntnis vom
  7. April 2010, Zl 2009/09/0103). [VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207] Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  8. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  9. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom
  10. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101). [VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165]Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  11. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  12. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom
  13. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101). [VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165] 3.3.1.
  14. Zunächst ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des BVwG bei Kassier- und Servicetätigkeiten (Abräumen etc), wie sie von Frau XXXX und Herrn XXXX durchgeführt wurden, unzweifelhaft um Tätigkeiten handelt, die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207) - nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.3.3.1.
  15. Zunächst ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des BVwG bei Kassier- und Servicetätigkeiten (Abräumen etc), wie sie von Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 durchgeführt wurden, unzweifelhaft um Tätigkeiten handelt, die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207) - nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Nicht verkannt wird, dass der BF vorbrachte, bei den genannten Personen handle es sich um langjährige Freunde. In Anbetracht dieses Vorbringens könnte somit das Vorliegen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes nicht vorweg ausgeschlossen werden. Bei näherer Betrachtung des konkreten Falls scheidet ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nach Ansicht des BVwG jedoch aus, und zwar aus folgenden Gründen: Wie die belangte Behörde richtig ausführte, handelt es sich bei Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die kumulativ vorliegen müssen. Die von der belangten Behörde in Zweifel gezogene Kurzfristigkeit bei XXXX wird auch vom erkennenden Gericht bejaht, da dieser bereits vor dem XXXX mit dem BF vereinbarte, an dieser Veranstaltung mitzuarbeiten. Dies wird vom BF auch in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt.Wie die belangte Behörde richtig ausführte, handelt es sich bei Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die kumulativ vorliegen müssen. Die von der belangten Behörde in Zweifel gezogene Kurzfristigkeit bei römisch 40 wird auch vom erkennenden Gericht bejaht, da dieser bereits vor dem römisch 40 mit dem BF vereinbarte, an dieser Veranstaltung mitzuarbeiten. Dies wird vom BF auch in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt. Wenn der BF vermeint, dass XXXX vorerst als Gast am 8.10.2016 an der Veranstaltung teilgenommen zu haben (Verkostung von verschiedenen Whiskys), ist festzustellen, dass dies nicht die geforderte Kurzfristigkeit zu ersetzen mag, hat doch die Lebensgefährtin des BF in der Niederschrift vom 8.2.2017 (S.3) erklärt, "Herr XXXX ist ein sehr guter Freund von meinem Lebensgefährten und er hat sich selber angeboten zu arbeiten. Dies war ein paar Tage vor der Veranstaltung." Somit kann von keinem kurzfristigen Dienst ausgegangen werden, wird doch in genannter Niederschrift auch angegeben, dass Herr XXXX für die Gläser verantwortlich gewesen wäre. So hätte er die Gläser in den Geschirrspüler räumen müssen und dafür vorsorgen müssen, dass immer frische Gläser vorhanden wären. Auch Herr XXXX erklärte in der Niederschrift vom 9.2.2017, "ich habe mit Herrn XXXX alles ausgemacht. Ich habe gesagt ich werde vorbei schauen und dann mithelfen." Auch in dieser Aussage ist keine Kurzfristigkeit zu erkennen.Wenn der BF vermeint, dass römisch 40 vorerst als Gast am 8.10.2016 an der Veranstaltung teilgenommen zu haben (Verkostung von verschiedenen Whiskys), ist festzustellen, dass dies nicht die geforderte Kurzfristigkeit zu ersetzen mag, hat doch die Lebensgefährtin des BF in der Niederschrift vom 8.2.2017 (S.3) erklärt, "Herr römisch 40 ist ein sehr guter Freund von meinem Lebensgefährten und er hat sich selber angeboten zu arbeiten. Dies war ein paar Tage vor der Veranstaltung." Somit kann von keinem kurzfristigen Dienst ausgegangen werden, wird doch in genannter Niederschrift auch angegeben, dass Herr römisch 40 für die Gläser verantwortlich gewesen wäre. So hätte er die Gläser in den Geschirrspüler räumen müssen und dafür vorsorgen müssen, dass immer frische Gläser vorhanden wären. Auch Herr römisch 40 erklärte in der Niederschrift vom 9.2.2017, "ich habe mit Herrn römisch 40 alles ausgemacht. Ich habe gesagt ich werde vorbei schauen und dann mithelfen." Auch in dieser Aussage ist keine Kurzfristigkeit zu erkennen. Zu Frau XXXX ist festzustellen, dass diese erklärte, am
  16. und 8.10.2016 geholfen zu haben. So wäre sie am 7.10.2016 von 14:00 bis 20:00 Uhr anwesend gewesen und hätte Gläser abgeräumt sowie wäre an der Kassa gestanden. Am 8.10.2016 wäre sie von 13:30 Uhr bis ca. 19:00 bzw. 20:00 Uhr zeitweise – immer abwechselnd mit Frau XXXX - bei der Kassa gestanden. Auch Frau XXXX erklärte in der Niederschrift vom 13.2.2017 "Ich habe vor der Veranstaltung schon mal mit Frau XXXX gesagt [gemeint: gesprochen], dass ich gerne mithelfen könnte". Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vermeint, dass Frau XXXX am 8.10.2016 wegen dem Gesundheitszustand von Frau XXXX eingesprungen wäre und es sich somit um eine kurzfristige Tätigkeit gehandelt hätte, ist festzustellen, dass es hier schon vorher Absprachen, auch wenn sie sich selbst dem BF angeboten hat, gegeben habe.Zu Frau römisch 40 ist festzustellen, dass diese erklärte, am
  17. und 8.10.2016 geholfen zu haben. So wäre sie am 7.10.2016 von 14:00 bis 20:00 Uhr anwesend gewesen und hätte Gläser abgeräumt sowie wäre an der Kassa gestanden. Am 8.10.2016 wäre sie von 13:30 Uhr bis ca. 19:00 bzw. 20:00 Uhr zeitweise – immer abwechselnd mit Frau römisch 40 - bei der Kassa gestanden. Auch Frau römisch 40 erklärte in der Niederschrift vom 13.2.2017 "Ich habe vor der Veranstaltung schon mal mit Frau römisch 40 gesagt [gemeint: gesprochen], dass ich gerne mithelfen könnte". Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vermeint, dass Frau römisch 40 am 8.10.2016 wegen dem Gesundheitszustand von Frau römisch 40 eingesprungen wäre und es sich somit um eine kurzfristige Tätigkeit gehandelt hätte, ist festzustellen, dass es hier schon vorher Absprachen, auch wenn sie sich selbst dem BF angeboten hat, gegeben habe. So hat der BF selbst eingeräumt, dass Herr XXXX für frische Gläser zuständig gewesen wäre und Frau XXXX für Abräum- und Kassendienste. Bereits diese Umstände sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Tätigkeiten von Herrn XXXX und Frau XXXX entsprechende Arbeitskräfte ersetzen sollten und somit über einen bloßen Freundschaftsdienst hinausgehen. Hinzu kommt, dass der BF zwar einerseits eine gute Freundschaft mit den genannten Personen vorbrachte, dass aber andererseits dies allein – ohne Hinzutreten besonderer, konkret begründeter Umstände – nach Ansicht des BVwG noch nicht dazu führen kann, dass die von den Genannten für den BF durchgeführten Arbeiten nicht als Dienstverhältnis zu werten wären. Wenn der BF im Übrigen vorbringt, die Tätigkeiten von Herrn XXXX und Frau XXXX seien unentgeltlich erfolgt, so ist ihm das Anspruchslohnprinzip entgegen zu halten. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl § 1152 ABGB). Wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt ist, so ist ein angemessener Lohn zu bezahlen.So hat der BF selbst eingeräumt, dass Herr römisch 40 für frische Gläser zuständig gewesen wäre und Frau römisch 40 für Abräum- und Kassendienste. Bereits diese Umstände sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Tätigkeiten von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 entsprechende Arbeitskräfte ersetzen sollten und somit über einen bloßen Freundschaftsdienst hinausgehen. Hinzu kommt, dass der BF zwar einerseits eine gute Freundschaft mit den genannten Personen vorbrachte, dass aber andererseits dies allein – ohne Hinzutreten besonderer, konkret begründeter Umstände – nach Ansicht des BVwG noch nicht dazu führen kann, dass die von den Genannten für den BF durchgeführten Arbeiten nicht als Dienstverhältnis zu werten wären. Wenn der BF im Übrigen vorbringt, die Tätigkeiten von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 seien unentgeltlich erfolgt, so ist ihm das Anspruchslohnprinzip entgegen zu halten. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt ist, so ist ein angemessener Lohn zu bezahlen. Zusammengefasst ist die SGKK somit zu Recht davon ausgegangen, dass Herr XXXX und Frau XXXX in einem Dienstverhältnis beim BF standen.Zusammengefasst ist die SGKK somit zu Recht davon ausgegangen, dass Herr römisch 40 und Frau römisch 40 in einem Dienstverhältnis beim BF standen. 3.3.
  18. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags: Der BF hat somit als Dienstgeber am
  19. und 8.10.2016 die Dienstnehmerin Frau XXXX und am 8.10.2016 den Dienstnehmer Herrn XXXX entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.Der BF hat somit als Dienstgeber am
  20. und 8.10.2016 die Dienstnehmerin Frau römisch 40 und am 8.10.2016 den Dienstnehmer Herrn römisch 40 entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit bei zwei Personen insgesamt 1.800 €, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit bei zwei Personen insgesamt 1.800 €, wurden daher von der SGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben. Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."Schließlich wird nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen." Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  21. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  22. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2149906.1.00

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