C) Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:Leitner als über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-VerfahrensgesetzA) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.(BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) In Erledigung der Beschwerde von 23.03.2017 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2017, Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.des Bundesasylamtes vom 09.03.2017, Zl.: römisch 40 wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. C) Die Revision ist
C) Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:Leitner als über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-VerfahrensgesetzA) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.(BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) In Erledigung der Beschwerde von 23.03.2017 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2017 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.des Bundesasylamtes vom 09.03.2017 Zl.: römisch 40 wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:Leitner als über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-VerfahrensgesetzA) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.(BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) In Erledigung der Beschwerde von 23.03.2017 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2017 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.des Bundesasylamtes vom 09.03.2017 Zl.: römisch 40 wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. C)Die Revision ist
Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien (
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" – "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und bP2 sind Ehegatten, die minderjährigen bP3 und bP4 sind deren Kinder. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Wesentlichen vor, bP1 hätte zu ihrer Tante, welche in Abchasien wohnt, Kontakt gepflogen und hätte diese regelmäßig in Abchasien besucht. Sie wäre deshalb ins Visier der georgischen Behörden geraten, welche sie aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und auf abchasischer Seite nachrichtendienstlich tätig zu sein. Dies hätte die bP1 abgelehnt, worauf auf sie bzw. ihr Familie sukzessive immer stärkerer Druck ausgeübt worden wäre, welcher sich in seiner Intensität soweit gesteigert hätte, dass sich die bP veranlasst sahen, Georgien zu verlassen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, folglich besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise(Spruchpunkte IV und V).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, folglich besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise(Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf). Zum einen enthalten die angefochtenen Bescheide überschießende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien, zum anderen sind darin keine bzw. nur rudimentär vorhandene Feststellungen zum "Grenzverkehr" zwischen Zentralgeorgien und Abchasien aus zentralgeorgischer Sichtweise, bzw. über das Verhalten des georgischen Staates gegenüber Personen aus Zentralgeorgien, welche regelmäßig die georgisch/abchasische "Grenze" –etwa zum Besuch von (allenfalls auf abchasischer Seite einflussreichen) Verwandten bzw. Bekannten- überqueren zu finden. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und ging vor allem davon aus, dass sich der chronologische Ablauf der Ereignisse und das Verhalten der bP im Lichte der beschriebenen Verfolgungshandlungen als nicht nachvollziehbar darstellt. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, -Strichaufzählung wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, -Strichaufzählung wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oderwenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder -Strichaufzählung bloß ansatzweise ermittelt hat. -Strichaufzählung Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Die bP hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, die bereits beschriebenen einzelfallspezifischen Ermittlungen durchzuführen und drängt sich der Eindruck auf, dass dies geschah, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die bP wird unterlassenen Ermittlungsschritte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahren zu tätigen, sowie den bP die Gelegenheit zu erteilen haben, sich hierzu zu äußern und sich im Anschluss ein Bild über die Glaubhaftigkeit des Vorbringen der bP zu machen. Im Lichte des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens wird sie neuerlich eine Entscheidung zu treffen haben. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, sowie des Aufenthaltsortes der bP ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch die bB zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (zu den hieraus ableitbaren Konsequenzen im Lichte der Beweiswürdigung siehe etwa Punkt II.3.1.5.1 im ho. Erk. vom 28.3.2017, L515 2146393-1/7E), doch wird auch in Bezug auf den Umstand dass die bP aus einem solchen Staat stammt, die bB nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichendem Umfang zu ermitteln, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Vorbringen der bP einen sensiblen Sachverhalt zumindest behauptetermaßen berührt, welcher nicht von den in Punkt II.3.1.5.1 im ho. Erk. vom 28.3.2017, L515 2146393-1/7E beschriebenen Erleichterungen für die bB in Bezug auf das zu führende Ermittlungsverfahren umfasst ist.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (zu den hieraus ableitbaren Konsequenzen im Lichte der Beweiswürdigung siehe etwa Punkt römisch zwei.3.1.5.1 im ho. Erk. vom 28.3.2017, L515 2146393-1/7E), doch wird auch in Bezug auf den Umstand dass die bP aus einem solchen Staat stammt, die bB nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichendem Umfang zu ermitteln, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Vorbringen der bP einen sensiblen Sachverhalt zumindest behauptetermaßen berührt, welcher nicht von den in Punkt römisch zwei.3.1.5.1 im ho. Erk. vom 28.3.2017, L515 2146393-1/7E beschriebenen Erleichterungen für die bB in Bezug auf das zu führende Ermittlungsverfahren umfasst ist. Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen war, war in Bezug auf sämtliche bP inhaltlich gleich zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG zu führen war, war in Bezug auf sämtliche bP inhaltlich gleich zu entscheiden.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu c) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Art. 3 EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Artikel 3, EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten. Auch sonst weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch ist diese nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Auch sonst weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch ist diese nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab, selbst wenn sie zuvor an anderen Stellen bzw. in anderen Gesetzen zu finden waren.Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab, selbst wenn sie zuvor an anderen Stellen bzw. in anderen Gesetzen zu finden waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2151438.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.