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{'item': 'L516 1420964-3'}

Obsah (8)§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlL516 1420964-3 SpruchL516 1420964-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCH

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.07.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach einer Erstbefragung am selben Tag und einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2011 im Rechtsmittelverfahren vom Asylgerichtshof – ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung – mit Erkenntnis vom 13.06.2012, E13 420.964-1/2011-7E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 20.06.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde er am selben Tag erstbefragt sowie am 09.01.2015, 23.06.2015 und 18.08.2015 vor dem BFA jeweils in der Sprache Pashto niederschriftlich einvernommen. 2.
  3. Der Beschwerdeführer brachte dem BFA zur Bescheinigung seines Vorbringens Dokumente in Vorlage und das BFA veranlasste am 20.01.2015 eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat. 2.
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA am 30.06.2015 einen vorbereitenden Schriftsatz für die Einvernahme am 18.08.2015 sowie am 04.09.2015 eine schriftliche Stellungnahme.
  5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.11.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und

§ 8Abs 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG.

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).3.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.11.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

  1. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27.11.2015 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 10.12.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 13.01.2017 und 17.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. In der Verhandlung am 13.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformation über die Lage in Pakistan ausgefolgt und der Beschwerdeführer gab dazu am 09.02.2017 eine schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der paschtunischen Bevölkerungsgruppe, dem Stamm der XXXX , dem Clan der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Khyber Agency, sein Geburts- und Wohnort liegt im Tirah-Valley. Er hat in seiner Heimat keine Schulbildung erhalten und ist in seiner Muttersprache nicht alphabetisiert. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben nach wie vor in Pakistan. Das Elternhaus im Heimatdorf wurde zerstört und die Eltern halten sich abwechselnd bei verschiedenen Verwandten auf. Kontakt zu seinen Familienangehörigen kann der Beschwerdeführer nur sporadisch telefonisch im Abstand von mehreren Monaten aufnehmen.1.
  5. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der paschtunischen Bevölkerungsgruppe, dem Stamm der römisch 40 , dem Clan der römisch 40 sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Khyber Agency, sein Geburts- und Wohnort liegt im Tirah-Valley. Er hat in seiner Heimat keine Schulbildung erhalten und ist in seiner Muttersprache nicht alphabetisiert. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben nach wie vor in Pakistan. Das Elternhaus im Heimatdorf wurde zerstört und die Eltern halten sich abwechselnd bei verschiedenen Verwandten auf. Kontakt zu seinen Familienangehörigen kann der Beschwerdeführer nur sporadisch telefonisch im Abstand von mehreren Monaten aufnehmen. 1.
  6. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2011 in Österreich auf, davon die überwiegende Zeit sowie aktuell als aufenthaltsberechtigter Asylwerber. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen Freundes- und Bekanntenkreis, engagierte sich bei verschiedenen heimischen Kunst- und Kulturprojekten, und hat im Februar 2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" für die deutsche Sprache bestanden. Zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger bescheinigen dem Beschwerdeführer eine vorbildhafte Integration. Der Beschwerdeführer ist zur Bestreitung seines Unterhaltes gegenwärtig nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen, verfügt jedoch von einem österreichischen Betrieb eine aktuelle Einstellungszusage für den Fall, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Lashkar-e-Islam und der Taliban, denen sich die Lashkar-e-Islam inzwischen angeschlossen hat, gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. 1.
  8. Feststellungen zur Pakistan 1.4.
  9. Der Bundesstaat Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). (Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan – Innenpolitik) 1.4.
  10. In der Khyber Agency kam es in der ersten Jahreshälfte 2011 immer wieder zu Anschläge und Überfälle auf Tankwagen der Nato (Dawn, 03.01.2011 https://www.dawn.com/news/595828/nato-supply-suspends-after-tanker-blast; 03.02.2011 https://www.dawn.com/news/603367/nato-oil-tanker-driver-killed-in-khyber; 04.03.2011 https://www.dawn.com/news/610586/bomb-blast-destroys-two-nato-oil-tankers-in-khyber; 21.05.2011 https://www.dawn.com/news/630459/nato-oil-tanker-blast-kills-10-in-khyber; 09.06.2011 https://www.dawn.com/news/635218/explosion-destroys-nato-tanker-in-khyber) 1.4.
  11. Die Lashkar-e-Islam (LeI), ist eine extremistisch-militante Terrorgruppe, die sich im März 2015 der Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) anschloß und dieser die Treue schwor (https://www.geo.tv/latest/1576-banned-jamaat-ul-ahrar-lashkar-e-islam-form-alliance-with-ttp; http://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/pakistani-jihadist-groups-lashkar-i-islam-merge-into-the-movement-of-the-taliban-in-pakistan.php) Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte militante Gruppe in Pakistan. Sie entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel und Kidnapping. Es scheint als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nordwaziristan stark an Boden verloren (European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation). Obwohl die TTP mit Problemen zu kämpfen hat, bleibt sie der Hauptakteur der Instabilität im Land. Ein wichtiges Terrain der TTP ist Karatschi, besonders für die Finanzierung. Hier versendet sie auch Drohbriefe an Händler/Gewerbetreibende, um Zahlungen zu erzwingen (Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge). Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014). Die Zahl der Anschläge der TTP geht zurück, 2016 führte sie 106 Anschläge mit 193 Toten durch. Allerdings gewinnt ihre Splittergruppe Jamaatul Ahrar an Terrain. Sie ist für 66 Anschläge 2016 verantwortlich, darunter die schwersten des Jahres (Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report). 1.4.
  12. Die Zahl der Terroranschläge ging im Jahr 2016 in Pakistan um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 61 Militante. Ungefähr 50 Prozent

(218)aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report). 1.4.5. Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. (US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan). Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2014 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffnete Konflikte, militärische Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung eingeschränkt. Durch die Sicherheitslage und die militärischen Operationen in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden (Human Rights Commission of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die aus einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken. Karatschi kann im Allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, inwieweit, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, vor dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden und hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. der "Community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Aufgrund der Größe Pakistans ist es jedoch möglich, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen (ÖB 25.7.2013). Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (Österreichische Botschaft (25.7.2013): Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes; vgl. auch: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan). Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen (Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge). Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (Bundesasylamt (6.2013):State of Human Rights in 2014). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die aus einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken. Karatschi kann im Allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, inwieweit, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, vor dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden und hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. der "Community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Aufgrund der Größe Pakistans ist es jedoch möglich, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen (ÖB 25.7.2013). Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (Österreichische Botschaft (25.7.2013): Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes; vergleiche auch: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan). Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen (Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge). Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge). 1.4.6. Zur Namensführung in Pakistan 1.4.6.1. The majority of Pakistani names are derived from Arabic, Turkish and Persian names. As most Pakistanis are Muslims, all of them use either Arabic, Persian or Turkish names. In Pakistan, as in other Muslim countries, the use of family names is not as prominent as in Western countries. Tribal and family names are also widely used. Children may be given one, two or rarely three names at birth. If the person has more than one given name, one of them is chosen as the person’s most called name, by which he is called or referred to informally. Generally for males, Muhammad, the name of the prophet of Islam, is chosen to be the person’s first given name, if he has more than one. Because of the prevalence of this practice, this name is usually not the person’s most called name, as it does not serve as a unique identifier. Females are usually given at most two names. Unlike the practice in Western countries, and other countries with predominant European influence, there is no one way of writing a full name in Pakistan. The most popular convention is to append the most called given name of the father to the person’s given names. Often, if the person has more than one given name, his full name consists only of his given names. Another convention is to prefix the person’s given name with a title, which is usually associated with his tribal ancestry. Due to western influence, appending rather than prefixing titles to given names is becoming more common. One notable exception is the title Khan, common in people of Pashtun origin, which has always been appended rather than prefixed to given names. There are several titles used in Pakistan and other Muslim countries. Syed, Shaikh, Khawaja, Pasha, Mirza etc. are common. Less commonly, the tribal name itself is appended to the person’s given names. In official documents, a person’s identity is established by listing both the person’s full name (however they may write it), and their father’s. (Wikipedia (29.03.2017), en.wikipedia.org/wiki/Pakistani_name)1.4.6.1. The majority of Pakistani names are derived from Arabic, Turkish and Persian names. As most Pakistanis are Muslims, all of them use either Arabic, Persian or Turkish names. In Pakistan, as in other Muslim countries, the use of family names is not as prominent as in Western countries. Tribal and family names are also widely used. Children may be given one, two or rarely three names at birth. römisch eins f the person has more than one given name, one of them is chosen as the person’s most called name, by which he is called or referred to informally. Generally for males, Muhammad, the name of the prophet of Islam, is chosen to be the person’s first given name, if he has more than one. Because of the prevalence of this practice, this name is usually not the person’s most called name, as it does not serve as a unique identifier. Females are usually given at most two names. Unlike the practice in Western countries, and other countries with predominant European influence, there is no one way of writing a full name in Pakistan. The most popular convention is to append the most called given name of the father to the person’s given names. Often, if the person has more than one given name, his full name consists only of his given names. Another convention is to prefix the person’s given name with a title, which is usually associated with his tribal ancestry. Due to western influence, appending rather than prefixing titles to given names is becoming more common. One notable exception is the title Khan, common in people of Pashtun origin, which has always been appended rather than prefixed to given names. There are several titles used in Pakistan and other Muslim countries. Syed, Shaikh, Khawaja, Pasha, Mirza etc. are common. Less commonly, the tribal name itself is appended to the person’s given names. In official documents, a person’s identity is established by listing both the person’s full name (however they may write it), and their father’s. (Wikipedia (29.03.2017), en.wikipedia.org/wiki/Pakistani_name) 1.4.6.2. It is difficult to establish a fixed naming convention for South Asian Muslim names, as many variations occur, often based on familial and regional traditions. Muslims living in Western societies also often adapt naming practices to fit in with local conventions.1.4.6.2. römisch eins t is difficult to establish a fixed naming convention for South Asian Muslim names, as many variations occur, often based on familial and regional traditions. Muslims living in Western societies also often adapt naming practices to fit in with local conventions. The components of a traditional South Asian Muslim name are determined by the gender of its holder: Male: religious name(
  1. s)+ personal name(
  2. s)[+ ‘family name’] – in any order/combination A man typically has two to three names from the components above, following the pattern below: a. there will be at least one personal name and often, but not always, a religious name(s); b. the religious name(
  3. s)and personal name(
  4. s)may appear in any order, therefore the same individual’s name may be recorded in different orders at different times; c. there may be no ‘family name’; d. there may also be a caste name prefixed. If there is a religious name, it should not be used alone to refer to an individual:römisch eins f there is a religious name, it should not be used alone to refer to an individual: e. g. Muhammad Hafiz may be called Hafiz, but not just Muhammad Some men do not have a religious name and may use two personal names: e. g. Salim Mansoor South Asian Muslims do not necessarily have family names. However, some men may have a hereditary honorific name/title, similar in use to a family name. This may denote social standing, or membership to a particular clan or region. The most common of these include KHAN, CHAUDHRY and SHAH. They can appear in any position within a name, but are most commonly at the end. A family may all use the same hereditary name, however members from the same family may use different names, as their family lineage gives them the ‘right’ to use them: e. g. Nasir KHAN may be the son of Salim KHAN; e. g. however, Abdul Hafiz KHAN may be the son of Malik CHAUDHRY, if their family is entitled to use both KHAN and CHAUDHRY as names. (UK, A Guide to Names and Naming Practices, 2006, www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf) 2. Beweiswürdigung: Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.1. Die Feststellungen zur Herkunft und Person des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die verschiedenen in Österreich dokumentierten Namen des Beschwerdeführers beruhen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers sondern auf die in Pakistan gegenüber Österreich unterschiedlich praktizierte Namensführung (zu dieser siehe oben II.1.4.6.) Diese erklärt auch die Abweichung des Namens, welcher auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigung (Experience Letter der XXXX LTD) aufscheint ( XXXX s/o XXXX ), von jenem, der von dem vom BFA beauftragten Vertrauensanwalt durch Überprüfung der (CNIC-)Nummer des pakistanischen Personalausweises, welche ebenso auf der Arbeitsbestätigung enthalten ist, eruiert wurde ( XXXX s/o XXXX ). XXXX ist der Stammes- und XXXX der Clan-Name des Beschwerdeführers. Soweit vom Vertrauensanwalt in seinem Investigation Report festgehalten wurde, dass der Name des Vaters des Beschwerdeführers in der Arbeitsbestätigung mit " XXXX " angeführt sei, erweist sich dies bei Betrachtung dieser Bestätigung als unzutreffend und ist diesbezüglich von einem Versehen des Vertrauensanwaltes auszugehen. Die Bestätigung selbst wurde vom Vertrauensanwalt nach einem Besuch bei dem ausstellenden Unternehmen als echt verifiziert und die Bestätigung war zuvor direkt von jenem Unternehmen auf dem Postweg an den Beschwerdeführer nach Österreich versendet worden, woraus sich ergibt, dass auch jenes Unternehmen keine Zweifel daran hatte, dass es sich beim Beschwerdeführer auch um die in der Bestätigung genannte Person handelt. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest. Soweit sich der Beschwerdeführer selbst nicht als pakistanischer Staatsangehöriger erachtet, ist die diesbezügliche Feststellung dennoch zu treffen, da zum einen die FATA nach internationalem Recht zu Pakistan gehören und zum anderen der Beschwerdeführer in Pakistan über einen pakistanischen Personalausweis für pakistanische Staatsangehörige verfügte, was sich aus der von ihm dem BFA im Original vorgelegten und im Wege des Vertrauensanwaltes der ÖB verifizierten Arbeitsbestätigung ergibt.2.1. Die Feststellungen zur Herkunft und Person des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die verschiedenen in Österreich dokumentierten Namen des Beschwerdeführers beruhen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers sondern auf die in Pakistan gegenüber Österreich unterschiedlich praktizierte Namensführung (zu dieser siehe oben römisch zwei.1.4.6.) Diese erklärt auch die Abweichung des Namens, welcher auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigung (Experience Letter der römisch 40 LTD) aufscheint ( römisch 40 s/o römisch 40 ), von jenem, der von dem vom BFA beauftragten Vertrauensanwalt durch Überprüfung der (CNIC-)Nummer des pakistanischen Personalausweises, welche ebenso auf der Arbeitsbestätigung enthalten ist, eruiert wurde ( römisch 40 s/o römisch 40 ). römisch 40 ist der Stammes- und römisch 40 der Clan-Name des Beschwerdeführers. Soweit vom Vertrauensanwalt in seinem Investigation Report festgehalten wurde, dass der Name des Vaters des Beschwerdeführers in der Arbeitsbestätigung mit " römisch 40 " angeführt sei, erweist sich dies bei Betrachtung dieser Bestätigung als unzutreffend und ist diesbezüglich von einem Versehen des Vertrauensanwaltes auszugehen. Die Bestätigung selbst wurde vom Vertrauensanwalt nach einem Besuch bei dem ausstellenden Unternehmen als echt verifiziert und die Bestätigung war zuvor direkt von jenem Unternehmen auf dem Postweg an den Beschwerdeführer nach Österreich versendet worden, woraus sich ergibt, dass auch jenes Unternehmen keine Zweifel daran hatte, dass es sich beim Beschwerdeführer auch um die in der Bestätigung genannte Person handelt. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest. Soweit sich der Beschwerdeführer selbst nicht als pakistanischer Staatsangehöriger erachtet, ist die diesbezügliche Feststellung dennoch zu treffen, da zum einen die FATA nach internationalem Recht zu Pakistan gehören und zum anderen der Beschwerdeführer in Pakistan über einen pakistanischen Personalausweis für pakistanische Staatsangehörige verfügte, was sich aus der von ihm dem BFA im Original vorgelegten und im Wege des Vertrauensanwaltes der ÖB verifizierten Arbeitsbestätigung ergibt. 2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.1. und 1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den von ihm im Laufe des Verfahrens und im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmittel zu seiner Integration und zur abgelegten Deutschprüfung, an deren Unbedenklichkeit keine Zweifel aufkamen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das für unbedenklich erachtete aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC).2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben römisch zwei.1.1. und 1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den von ihm im Laufe des Verfahrens und im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmittel zu seiner Integration und zur abgelegten Deutschprüfung, an deren Unbedenklichkeit keine Zweifel aufkamen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das für unbedenklich erachtete aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC). 2.3. Die festgestellte bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben II.1.3.), war aus folgenden Gründen zu treffen: Der Beschwerdeführer war vom 01.01.2008 bis 01.01.2009 sowie vom 01.01.2010 bis 31.03.2011 bei dem Unternehmen XXXX LTD. als "Escort Security Guard" beschäftigt und zur Bewachung von Tankwagen-Konvois der Nato-Kräfte auf dem Weg nach Afghanistan eingesetzt. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer dem BFA vorgelegte Arbeitsbestätigung ("Experience Letter") wurde auf Veranlassung des BFA vom Vertrauensanwalt der ÖB überprüft und verifiziert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an dessen Echtheit und Authentizität bestehen. Der Beschwerdeführer erhielt während seiner Beschäftigung mehrmals von Taliban-Angehörigen schriftliche mit Drohungen verbundene Aufforderungen, diese Tätigkeit für die Feinde zu beenden, und er leistete diesen zuletzt auch auf Drängen seiner Familie und der Dorfbewohner mit 31.03.2011 Folge. Zeitlich kurz nach der Beendigung dieser Tätigkeit verübten militante Extremisten in der Nähe des Wohnhauses seiner Familie einen Überfall auf einen Tankwagen-Konvoi der Nato und suchten beim anschließenden Rückzug Zuflucht in jenem Haus. Zu diesem Vorfall führten die lokalen Sicherheitskräfte (Khasadar) Ermittlungen durch, durch welche der Beschwerdeführer, der bereits aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit bereits ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen geraten war, neuerlich von den Extremisten für einen Verräter sowie Gegner gehalten und von Angehörigen der Lashkar-e-Islam aufgefordert wurde, sich diesen zu stellen. Der Beschwerdeführer leistete jener Aufforderung nicht Folge sondern verließ unmittelbar darauf seine Heimat. Der Beschwerdeführer wird nach wie vor von den Extremisten gesucht. Das diesbezüglich erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Ereignissen ist – im hier dargestellten Umfang – nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung glaubhaft, zumal dieses auch von ihm im Verlauf des gesamten Verfahrens von Beginn an in seinem für den vorliegenden Fall relevanten Kernbereich als im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt wurde (vgl AS 7, 19, 342, 427, 689, 749
  5. f)und sich auch mit der Berichtslage, wonach es zum vorgebrachten Vorfallszeitraum in der Khyber Agency gehäuft zu Anschläge auf Nato-Tankerkonvois gekommen war (s.o. II.1.4.2.) im Einklang steht. Soweit sich den Niederschriften über die verschiedenen Einvernahmen vor der Behörde zu diesem Vorbringen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lassen, misst das Bundesverwaltungsgericht diesen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und nach den Erklärungen des Beschwerdeführers keine verfahrensentscheidende Bedeutung bei, zumal sich auch, wie bereits zuvor dargelegt, das Kernvorbringen durchgehend gleichgestaltete. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in der Verhandlung damit, dass es zum einen zu Verständigungsschwierigkeiten mit den von der Behörde jeweils beigezogenen Dolmetschern und Dolmetscherinnen gekommen sei (vgl VHS 13.01.2017, S 6; VHS 14.02.017, S 4), was vom Bundesverwaltungsgericht – im vorliegenden Fall – nicht als Schutzbehauptung erachtet wird. So zeigt sich bereits, dass zwar sämtliche Einvernahmen vor der Behörde in der Muttersprache des Beschwerdeführers, Pashto, durchgeführt wurden, es aber dennoch zumindest bei jener am 23.06.2015 zu solchen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, sodass diese abgebrochen werden musste (AS 681). Des Weiteren bestätigte der zur mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscher, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunftsregion Pashto in einer speziellen Dialektform spricht, die man können müsse (VHS 13.01.2017, S 7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten sind somit fallbezogen plausibel. Zum anderen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus seiner Sicht nicht die für ihn erforderliche Zeit zur Schilderung seiner Probleme erhalten habe (VHS 14.02.017, S 4). Auch diesbezüglich liegt nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen keine Schutzbehauptung vor. Der Beschwerdeführer antwortete in der mündlichen Verhandlung auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft, wobei er stellenweise sichtlich Schwierigkeiten mit komplexen Fragestellungen hatte, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht dem Intellekt sondern vielmehr der fehlenden Schulbildung geschuldet war. Zudem war in der Verhandlung beim Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Erklärungs- und Mitteilungsbedürfnis festzustellen, sodass trotz des vorausgehend geführten Verwaltungsverfahrens allein für die Beschwerdeverhandlung knapp drei Halbtage erforderlich waren.2.3. Die festgestellte bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben römisch zwei.1.3.), war aus folgenden Gründen zu treffen: Der Beschwerdeführer war vom 01.01.2008 bis 01.01.2009 sowie vom 01.01.2010 bis 31.03.2011 bei dem Unternehmen römisch 40 LTD. als "Escort Security Guard" beschäftigt und zur Bewachung von Tankwagen-Konvois der Nato-Kräfte auf dem Weg nach Afghanistan eingesetzt. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer dem BFA vorgelegte Arbeitsbestätigung ("Experience Letter") wurde auf Veranlassung des BFA vom Vertrauensanwalt der ÖB überprüft und verifiziert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an dessen Echtheit und Authentizität bestehen. Der Beschwerdeführer erhielt während seiner Beschäftigung mehrmals von Taliban-Angehörigen schriftliche mit Drohungen verbundene Aufforderungen, diese Tätigkeit für die Feinde zu beenden, und er leistete diesen zuletzt auch auf Drängen seiner Familie und der Dorfbewohner mit 31.03.2011 Folge. Zeitlich kurz nach der Beendigung dieser Tätigkeit verübten militante Extremisten in der Nähe des Wohnhauses seiner Familie einen Überfall auf einen Tankwagen-Konvoi der Nato und suchten beim anschließenden Rückzug Zuflucht in jenem Haus. Zu diesem Vorfall führten die lokalen Sicherheitskräfte (Khasadar) Ermittlungen durch, durch welche der Beschwerdeführer, der bereits aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit bereits ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen geraten war, neuerlich von den Extremisten für einen Verräter sowie Gegner gehalten und von Angehörigen der Lashkar-e-Islam aufgefordert wurde, sich diesen zu stellen. Der Beschwerdeführer leistete jener Aufforderung nicht Folge sondern verließ unmittelbar darauf seine Heimat. Der Beschwerdeführer wird nach wie vor von den Extremisten gesucht. Das diesbezüglich erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Ereignissen ist – im hier dargestellten Umfang – nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung glaubhaft, zumal dieses auch von ihm im Verlauf des gesamten Verfahrens von Beginn an in seinem für den vorliegenden Fall relevanten Kernbereich als im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt wurde vergleiche AS 7, 19, 342, 427, 689, 749
  6. f)und sich auch mit der Berichtslage, wonach es zum vorgebrachten Vorfallszeitraum in der Khyber Agency gehäuft zu Anschläge auf Nato-Tankerkonvois gekommen war (s.o. römisch zwei.1.4.2.) im Einklang steht. Soweit sich den Niederschriften über die verschiedenen Einvernahmen vor der Behörde zu diesem Vorbringen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lassen, misst das Bundesverwaltungsgericht diesen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und nach den Erklärungen des Beschwerdeführers keine verfahrensentscheidende Bedeutung bei, zumal sich auch, wie bereits zuvor dargelegt, das Kernvorbringen durchgehend gleichgestaltete. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in der Verhandlung damit, dass es zum einen zu Verständigungsschwierigkeiten mit den von der Behörde jeweils beigezogenen Dolmetschern und Dolmetscherinnen gekommen sei vergleiche VHS 13.01.2017, S 6; VHS 14.02.017, S 4), was vom Bundesverwaltungsgericht – im vorliegenden Fall – nicht als Schutzbehauptung erachtet wird. So zeigt sich bereits, dass zwar sämtliche Einvernahmen vor der Behörde in der Muttersprache des Beschwerdeführers, Pashto, durchgeführt wurden, es aber dennoch zumindest bei jener am 23.06.2015 zu solchen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, sodass diese abgebrochen werden musste (AS 681). Des Weiteren bestätigte der zur mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscher, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunftsregion Pashto in einer speziellen Dialektform spricht, die man können müsse (VHS 13.01.2017, S 7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten sind somit fallbezogen plausibel. Zum anderen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus seiner Sicht nicht die für ihn erforderliche Zeit zur Schilderung seiner Probleme erhalten habe (VHS 14.02.017, S 4). Auch diesbezüglich liegt nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen keine Schutzbehauptung vor. Der Beschwerdeführer antwortete in der mündlichen Verhandlung auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft, wobei er stellenweise sichtlich Schwierigkeiten mit komplexen Fragestellungen hatte, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht dem Intellekt sondern vielmehr der fehlenden Schulbildung geschuldet war. Zudem war in der Verhandlung beim Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Erklärungs- und Mitteilungsbedürfnis festzustellen, sodass trotz des vorausgehend geführten Verwaltungsverfahrens allein für die Beschwerdeverhandlung knapp drei Halbtage erforderlich waren. 2.4. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 2.5. Die getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Pakistan (oben II.1.4.) beruhen auf den im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die erfolgten Beweisaufnahmen in das Verfahren eingeführten Länderinformationen. Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.2.5. Die getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Pakistan (oben römisch zwei.1.4.) beruhen auf den im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die erfolgten Beweisaufnahmen in das Verfahren eingeführten Länderinformationen. Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005)Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. 3.

  1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.
  2. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.
  3. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.
  4. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). 3.
  5. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).3.
  6. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). 3.
  7. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913).3.
  8. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). 3.
  9. Zum gegenständlichen Verfahren 3.7.
  10. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Lashkar-e-Islam und der Taliban, denen sich die Lashkar-e-Islam inzwischen angeschlossen hat, gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer vorverfolgt seine Heimat verlassen musste. Geht man im Allgemeinen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan aus, besteht jedoch eine solche im speziellen Falle des Beschwerdeführers nicht. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer, der von den Extremisten als Verräter angesehen wird und deren Anordnungen nicht Folge geleistet hat, durch sein Zuwiderhandeln gegen die politischen und religiösen Ziele der radikal-islamischen Taliban in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der Taliban geraten, welche auch weiterhin ernsthaft interessiert sind und danach trachten, den ihnen namentlich bekannten Beschwerdeführer dafür zu verfolgen und nach ihren Vorstellungen zu bestrafen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass für den derart exponierten Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion eine Verfolgungsgefahr besteht. Dass Taliban-Gruppierungen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die getroffenen Länderfeststellungen. Sich versteckt zu halten, ist dem Beschwerdeführer auf Dauer nicht zumutbar. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen. Geht man des Weiteren auch im Allgemeinen von einer generellen Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates aus, ergibt sich jedoch im speziellen Fall des Beschwerdeführers, dass dieser in ganz exzeptioneller Weise von Taliban-Gruppierungen respektive radikal islamischen Organisationen verfolgt wird, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet. 3.7.
  11. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 3.7.
  12. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.7.
  13. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer weiteren Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr. 3.7.5.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.7.5.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.
  2. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.
  3. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.1420964.3.00

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