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{'item': 'W123 2130724-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW123 2130724-1 SpruchW123 2130724-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 02.09.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Steiermark durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Bruder beim Militär gewesen und von den Taliban bedroht worden sei. Eines Tages sei "uns" mitgeteilt worden, dass die Taliban zu "uns" unterwegs seien und dass "wir" fliehen sollten. Sie hätten vorgehabt, "uns" umzubringen.
  3. Am 13.04.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise: FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Afghanistan verlassen haben? AW: Mein Bruder hat bei der Armee gearbeitet. Die Taliban haben uns Drohbriefe geschickt. Sie haben geschrieben, dass mein Bruder seine Arbeit bei der Armee aufgeben soll. Mein Bruder wollte seinen Job nicht aufgeben. Die Taliban haben uns alle damit bedroht. Die Taliban haben meinem Bruder gesagt, er soll es ihnen ermöglichen, in das Camp von der Armee reinzukommen. Mein Bruder war damit nicht einverstanden. Wir wurden weiterhin bedroht, dass sie uns nicht am Leben lassen. Mein Bruder wurde benachrichtigt, dass irgendwelche Leute hinter ihm her sind und dass sie zu uns nach Hause kommen. Mein Bruder hat gesagt, dass die Personen zu uns unterwegs sind. Bevor sie zu uns gekommen sind, sind wir geflüchtet. LA: Welchen Rang hatte Ihr Bruder bei der Armee? AW: Er war einfacher Soldat. LA. Haben Sie so einen Drohbrief einmal gesehen? AW: Ja. LA. Was stand darin? AW: Mein Vater hat es immer gelesen. LA: Kennen Sie den Inhalt der Drohbriefe? AW: Mein Vater hat es uns mitgeteilt, dass gefordert wurde, das sei Sohn mit der Arbeit bei der Armee aufhören soll. LA: Was hätte sich geändert, wenn Ihr Bruder bei der Armee aufgehört hätte? AW: mein Bruder wollte nicht aufhören, es gab schon mit den Taliban Probleme. Die Taliban und die IS waren dort. LA: Hat Ihr Bruder gesagt, warum er nicht aufhören wollte, für die Armee zu arbeiten? AW: Er sagte, es ist mein Land, deswegen, aber auch wenn er aufgehört hätte, hätten wir Probleme gehabt. LA: Warum? AW: Ja, weil die Taliban haben von ihm gefordert, dass er es ihnen ermöglichen soll, ins Camp reinzugehen und er hat es nicht gemacht. LA: Wollten die Taliban nun auch persönlich etwas von Ihnen? Wurden Sie persönlich in den Drohbriefen genannt? AW: Alle männlichen Mitglieder der Familie waren betroffen. LA: Wäre es nicht für Ihren Bruder wichtig gewesen, dass er von dort wegkommt, weil er ja unmittelbar von den Drohungen betroffen war. AW: Mein Vater hat es so entschlossen, vielleicht hat er ihn auch schon weggeschickt. LA: Sie sagten, Ihr Bruder wollte nicht aufhören, bei der Armee zu arbeiten, kann es sein, dass er noch immer dort geblieben ist, um weiterhin für die Armee zu kämpfen. Es erscheint logisch, dass er wegen seiner Philosophie (wegen seinem Land) im Heimatland geblieben sein könnte. Bitte erklären Sie sich hierzu: AW: Es kann sein, dass er noch immer dort ist, oder nach Pakistan gegangen ist, oder auch nach Europa gegangen ist. LA: Wann haben denn die Drohungen angefangen? AW: Ca. 1 Jahr nachdem er dort angefangen hat.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel sei. Die rechtliche Beurteilung des BFA lautet auszugsweise: Für die Asylgewährung muss es sich um einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen handeln, was aus ihrem Vorbringen jedoch nicht ersichtlich ist. Dass Ihr Bruder, welcher bei der afghanischen Armee war, ins Licht der Taliban gerückt sein soll, ist durchaus nachvollziehbar. Aus Ihren Schilderungen geht jedoch nicht hervor, dass Sie selbst in diesem Zusammenhang einer persönlichen Gefahr ausgesetzt gewesen wären. Die Drohungen, von denen Sie sprachen hätten sich in erster Linie gegen Ihren Bruder gerichtet, welcher eine Kooperation mit den Taliban verweigert hätte und ob dieser Tatsache das eigentliche Ziel der Taliban dargestellt hätte. Dass Ihr Vater aufgrund der Warnungen Ihres Bruders in Erwägung gezogen haben soll, sicherheitshalber nach Nangarhar zu Ihrem Onkel auszuweichen, um eine Auseinandersetzung mit den Taliban zu vermeiden, lässt noch keinen asylrelevanten Tatbestand auf Ihre Person bezogen erkennen, zumal die Taliban in Ihrer Heimatprovinz eine starke Präsenz zeigen und Sie auch davon sprachen, dass sich andere Personen in Ihrem Umfeld ebenfalls dieser problematischen Situation gegenübersahen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.07.2016 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Der Vater des Beschwerdeführers habe wiederholt Drohbriefe erhalten, worin verlangt worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Armee verlassen müsse. Laut den UNHCR-Richtlinien seien Familienmitglieder von Personen, die mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft kooperiert haben oder denen eine solche Unterstützung zumindest unterstellt wird, oftmals Ziel von Anschlägen durch regierungsfeindlichen Gruppierungen wie den Taliban. Der Beschwerdeführer sei als Bruder eines afghanischen Armeeangehörigen ins Blickfeld der Taliban geraten. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers wegen der Armeeangehörigkeit des Bruders des Beschwerdeführers wiederholt von den Taliban bedroht worden. Es sei nur allzu logisch, dass gerade der Beschwerdeführer, aus Sicht der Taliban, ein geeignetes Druckmittel darstelle, um den Bruder zum Ausscheiden aus der Armee zu bewegen. Ebenso könnte gerade auch durch die Ermordung des Beschwerdeführers als drittältestem Sohn gleich für die gesamte Familie ein Exempel statuiert werden, um sowohl den Bruder in seiner Loyalität zur Armee zu erschüttern, als auch den Vater – nicht zuletzt auch aus Sorge um den zweitältesten Sohn – zur Kooperation mit den Taliban bei der Erfüllung ihrer Forderung zu bewegen. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie bei jener der Familie, liege. Abschließend wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, W126 1434256, hingewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.07.2016 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Der Vater des Beschwerdeführers habe wiederholt Drohbriefe erhalten, worin verlangt worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Armee verlassen müsse. Laut den UNHCR-Richtlinien seien Familienmitglieder von Personen, die mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft kooperiert haben oder denen eine solche Unterstützung zumindest unterstellt wird, oftmals Ziel von Anschlägen durch regierungsfeindlichen Gruppierungen wie den Taliban. Der Beschwerdeführer sei als Bruder eines afghanischen Armeeangehörigen ins Blickfeld der Taliban geraten. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers wegen der Armeeangehörigkeit des Bruders des Beschwerdeführers wiederholt von den Taliban bedroht worden. Es sei nur allzu logisch, dass gerade der Beschwerdeführer, aus Sicht der Taliban, ein geeignetes Druckmittel darstelle, um den Bruder zum Ausscheiden aus der Armee zu bewegen. Ebenso könnte gerade auch durch die Ermordung des Beschwerdeführers als drittältestem Sohn gleich für die gesamte Familie ein Exempel statuiert werden, um sowohl den Bruder in seiner Loyalität zur Armee zu erschüttern, als auch den Vater – nicht zuletzt auch aus Sorge um den zweitältesten Sohn – zur Kooperation mit den Taliban bei der Erfüllung ihrer Forderung zu bewegen. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie bei jener der Familie, liege. Abschließend wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, W126 1434256, hingewiesen.
  3. Am 28.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend? BF: Soll ich mein Problem schildern oder das Problem meiner Familie? R: Es geht primär um Ihr Problem. BF: Ich bin wegen der Taliban und des Krieges geflüchtet. R: Können Sie dazu genauere Angaben machen? BF: Das ganze Problem, welches ich bekommen habe, war wegen meines Bruders. Mein Bruder war bei der Nationalarmee tätig, aus diesem Grund bekamen wir Probleme. Mein Bruder wurde gewarnt, er solle seine Tätigkeit unterlassen und es wurde auch zu einem Problem für uns. Deshalb bin ich geflüchtet. R: Wann und wie lange war Ihr Bruder bei der Armee? BF: Sie wissen, wie es in Afghanistan ist. Ich kann Ihnen das Datum nicht sagen, ich weiß nur, dass er ein Jahr danach – nachdem er bereits tätig war – bedroht worden ist. R: Sie können auch nicht das Jahr nennen, in dem es zu den Problemen Ihres Bruders kam? BF: Ich weiß es nicht genau, ich bin vom Land. [ ] R: Was wollten die Taliban konkret von Ihrem Bruder? BF: Sie haben ihn zuerst aufgefordert, die Tätigkeit bei der Nationalarmee aufzugeben. Mein Bruder hat dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, dann haben sie ihn aufgefordert, der Taliban Zugang bei der Nationalarmee zu beschaffen. [ ] R: Wie haben die Taliban reagiert, nachdem Ihr Bruder ihre Forderungen nicht erfüllt hat? BF: Ja, als er den Aufforderungen nicht Folge geleistet hat, hat er von Leuten eines Abends erfahren, dass die Taliban unterwegs zu uns nachhause sind. Wir sind dann alle in jener Nacht zu den Onkeln mütterlicherseits geflüchtet. R: Wo wohnten diese Onkel? BF: In Jalalabad, in XXXX.BF: In Jalalabad, in römisch 40 . R: Wurden Sie und Ihre Familie auch in Jalalabad bedroht? BF: Ich bin lediglich eine Woche dort geblieben, danach hat mich mein Vater weggeschickt. Ich weiß nicht, ob der Rest der Familie dort bedroht wurde. R: Ist Ihr Bruder auch zu den Onkeln mütterlicherseits geflüchtet? BF: Nein, er war zu dem Zeitpunkt nicht bei uns. R: Wissen Sie, ob es danach noch Bedrohungen der Taliban gegen Ihren Bruder gegeben hat? BF: Wann danach? R: Nachdem die Taliban zu Ihrem Haus gegangen sind. BF: Wie gesagt, ich bin dann nach einer Woche geflüchtet. Ich weiß es nicht. R: Wieso glauben Sie, dass die Taliban ein so großes Interesse an Ihrem Bruder gehabt haben? BF: Die Taliban wollen alleine regieren, sie wollen nicht, dass irgendjemand bei der Regierung ist. R: Wieso sind nun Sie in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt? BF: Weil mein Bruder bei der Nationalarmee war und ich sein Bruder bin. Zusätzlich wurde meinem Vater damit gedroht, dass wenn er bzw. mein Bruder den Aufforderungen nicht nachkommt, werden die Taliban mich und meinen Bruder mitnehmen. Nur hat mein Vater uns bis zu meiner Ausreise davon nichts gesagt. Erst als ich ihn fragte, warum ich Afghanistan verlassen soll, hat er mir das gesagt. Er wollte nicht, dass wir Angst bekommen. [ ] R: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht? BF: Nein direkt nicht, aber über meinen Vater. Er hat uns nichts erzählt, weil er mir und meinem kleinen Bruder keine Angst machen wollte. Erst später hat er das dann erzählt. R: Haben die Taliban jemals versucht, Sie zu rekrutieren? BF: Nein. Sie waren nicht zuhause, um mich mitzunehmen. Aber in den Briefen haben sie schon damit gedroht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX und lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre die Schule besucht und seinem Vater bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 und lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre die Schule besucht und seinem Vater bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer konnte aus nachfolgenden Gründen eine asylrelevante Bedrohung nicht glaubhaft machen: Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, auch nur ansatzweise zeitliche Angaben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Flucht stehen sollen, zu tätigen. Vom Bundesverwaltungsgericht wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war und nunmehr lediglich 18 Jahre ist. Jedoch ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes einer Person, die immerhin sieben Jahre die Schule besucht hat, zumutbar, zumindest jenes Jahr anzugeben, das Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll. Ferner konnte der Beschwerdeführer die Drohbriefe der Taliban, die an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sein sollen, nicht vorlegen und somit sein zentrales Fluchtvorbringen nicht bescheinigen. Die Angehörigkeit des Bruders des Beschwerdeführers bei der Nationalarmee steht im Kausalzusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Die Taliban hätten dem Bruder des Beschwerdeführers gesagt, dass er seine Arbeit bei der Armee aufgeben solle, der Bruder habe dies jedoch abgelehnt. Danach hätten die Taliban den Bruder aufgefordert, ihnen zu ermöglichen, in das "Camp von der Armee reinzukommen" (Aussage vor dem BFA) bzw. ihnen "Zugang bei der Nationalarmee zu beschaffen" (Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht). Nach den Aussagen des Beschwerdeführers ist der Bruder des Beschwerdeführers den Forderungen der Taliban – jedenfalls solange der Beschwerdeführer sich in Afghanistan aufgehalten hat – nicht nachgekommen. Weder aus der Einvernahme vor dem BFA, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist hervorgekommen, dass der Bruder des Beschwerdeführers – nachdem die Taliban Drohbriefe geschickt bzw. ihm diese Forderungen gestellt hätten – einer weiteren konkreten Gefährdungssituation seitens der Taliban (wie etwa Gewalt oder Entführung) ausgesetzt gewesen wäre. Wäre er tatsächlich akut bedroht gewesen, dann wäre kein Grund ersichtlich gewesen, warum er nicht mit der Familie des Beschwerdeführers zu den Onkeln mütterlicherseits in Jalalabad geflohen wäre. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers ist aber ausgerechnet die Hauptangriffsperson (= Bruder des Beschwerdeführers) nicht (mit der gesamten Familie) zu den Onkeln mütterlicherseits mitgegangen, um dort Schutz vor den Taliban zu suchen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass der Bruder des Beschwerdeführers zu einem anderen Zeitpunkt den Versuch einer Flucht aus Afghanistan gestartet hätte. Warum nunmehr aber der Beschwerdeführer "Hauptbetroffener" dieses Konfliktes gewesen sein soll und damit offenbar als einziger der Familie einer akuten Gefahr durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ebenso wenig wie die Tatsache, warum der Bruder offenbar noch weiter seiner Arbeit als Soldat in Afghanistan nachgehen konnte. Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder lediglich "einfacher Soldat" bei der Nationalarmee gewesen sein soll. Vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte er dann den Rang des "Gefreiten". Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers über maßgebliche Befehlsgewalt im Rahmen der Nationalarmee verfügt hat. Warum dann aber ausgerechnet ein "einfacher" Soldat ins Hauptblickfeld der Taliban geraten sein soll, um deren Befehle zu erfüllen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer wurde zudem weder persönlich von den Taliban bedroht, noch haben die Taliban den Versuch unternommen, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Angeblich hätten die Taliban in den Briefen "schon damit gedroht". Diese Briefe konnte der Beschwerdeführer aber – wie bereits oben erwähnt – nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht plausibel bescheinigen, dass er einer direkten Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan wurde im vorliegenden Fall bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2130724.1.00

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