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{'item': 'W128 2133034-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW128 2133034-1 SpruchW128 2133034-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über d

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und stellte am 04.11.2014 bei der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe.
  2. Mit Bescheid vom 13.01.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf Grund der zumutbaren Unterhaltsleistung bzw. Eigenleistung der errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe EUR 0,00 betrage. Das im Sinne des Studienförderungsgesetzes errechnete Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin betrage EUR 21.520,79 , jenes des Vaters EUR27.500,
  3. In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 25.01.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Einkommen ihres Vaters nicht nachvollziehbar festgestellt worden sei. Aufgrund der von ihr beigebrachten Unterlagen und Informationen verfüge der Vater jedenfalls über ein wesentlich geringeres Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes als im angefochtenen Bescheid angenommen.
  4. Mit Bescheid vom 20.05.2016 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Einkommen des Vaters aufgrund der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen "hochgerechnet" worden sei. Dabei seien alle nach dem Studienförderungsgesetz relevanten Parameter für diesen rechnerischen Rückschluss vom Unterhalt auf das Einkommen berücksichtigt worden. Bei dieser Vorgehensweise handle es sich um eine Variante der in der Literatur als Schätzung aufgrund des Lebensaufwandes beschriebenen Schätzungsmethode. Diese Schätzungsmethode sei plausibel da die tatsächlichen Unterhaltsleistungen Rückschluss auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zulassen würde und alle im konkreten Fall vorliegenden Informationen berücksichtige. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen in ungarischer Sprache seien hingegen nicht geeignet, um eine aussagekräftige Schätzung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe, aufgrund einer ihren Vater treffenden Verschwiegenheitspflicht, der Aufforderung, Lohnzettel beizulegen, nicht nachkommen können. Dies wäre z.B. durch Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers in beglaubigter Übersetzung leicht möglich gewesen. Da kein Lohnzettel des Vaters vorgelegt worden sei, sei sein Einkommen zu schätzen gewesen. Die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von HUF 70.000,00 - das seien umgerechnet ca. EUR 224,00 oder EUR 2.688,00 jährlich - habe zur Annahme geführt dass das jährliche Einkommen des Vaters im Sinne des Studienförderungsgesetz EUR 27.500,00 betrage.
  5. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 07.07.2016 monierte die Beschwerdeführerin, dass sie sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe verletzt erachte. Das Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die Begründung nicht nachvollziehbar sei. Es läge außerdem ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der auch zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führe. Die belangte Behörde habe die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin niemals bestritten, habe es unterlassen, Erhebungen zum durchschnittlichen Einkommen des betreffenden Berufszweiges im Ausland zu treffen, und ausgehend von diesen die Berechnung der Studienbeihilfe vorzunehmen. Die belangte Behörde belaste den angefochtenen Bescheid zusätzlich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die von ihr herangezogene Schätzmethode an sich, sowie die mit ihr konkret durchgeführte Schätzung § 8 Abs. 3 StudFG i.V.m. § 184 BAO widerspreche. Es sei gesetzlich unmissverständlich angeordnet, dass das Einkommen unter Anwendung des § 184 BAO zu schätzen sei und nicht nach den invertierten Berechnungsbestimmungen des StudFG aufgrund der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Bei einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Unterhaltsbetrag nachgewiesen, der ihr und ihrem Bruder von ihrem Vater geleistet werde. Sie habe auch angegeben, dass dieser Unterhaltsbetrag 40 % des Einkommens ihres Vaters entspreche (je 20 % für sie und ihren Bruder). Zu der von der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht fänden sich in den Unterlagen keine Anhaltspunkte. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der amtlichen Verschwiegenheitspflicht keine Unterlagen ihres Vaters vorlegen könne, könne ihr nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden. Nunmehr läge auch ein ungarisches Dokument vor, welches in der mündlichen Verhandlung (vor dem Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt werde, aus dem hervorgehe, dass der Vater der Beschwerdeführerin seinen beiden Kindern insgesamt 40 % seines Einkommens an Unterhalt zu zahlen habe. Damit ergäbe sich ein geschätztes Jahreseinkommen i.H.v. EUR 13.440,
  6. Das entspreche ungefähr auch jenem Betrag den die Beschwerdeführerin in dem bisherigen Vorbringen geschätzt habe, nämlich ein Jahreseinkommen i.H.v. EUR 13.840,
  7. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege daher das Jahreseinkommen des Vaters um EUR 13.500,00 und damit deutlich unter dem von der belangten Behörde hochgerechnet Betrag.
  8. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 07.07.2016 monierte die Beschwerdeführerin, dass sie sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe verletzt erachte. Das Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die Begründung nicht nachvollziehbar sei. Es läge außerdem ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der auch zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führe. Die belangte Behörde habe die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin niemals bestritten, habe es unterlassen, Erhebungen zum durchschnittlichen Einkommen des betreffenden Berufszweiges im Ausland zu treffen, und ausgehend von diesen die Berechnung der Studienbeihilfe vorzunehmen. Die belangte Behörde belaste den angefochtenen Bescheid zusätzlich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die von ihr herangezogene Schätzmethode an sich, sowie die mit ihr konkret durchgeführte Schätzung Paragraph 8, Absatz 3, StudFG in Verbindung mit Paragraph 184, BAO widerspreche. Es sei gesetzlich unmissverständlich angeordnet, dass das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, BAO zu schätzen sei und nicht nach den invertierten Berechnungsbestimmungen des StudFG aufgrund der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Bei einer Schätzung im Sinne des Paragraph 184, BAO seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Unterhaltsbetrag nachgewiesen, der ihr und ihrem Bruder von ihrem Vater geleistet werde. Sie habe auch angegeben, dass dieser Unterhaltsbetrag 40 % des Einkommens ihres Vaters entspreche (je 20 % für sie und ihren Bruder). Zu der von der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht fänden sich in den Unterlagen keine Anhaltspunkte. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der amtlichen Verschwiegenheitspflicht keine Unterlagen ihres Vaters vorlegen könne, könne ihr nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden. Nunmehr läge auch ein ungarisches Dokument vor, welches in der mündlichen Verhandlung (vor dem Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt werde, aus dem hervorgehe, dass der Vater der Beschwerdeführerin seinen beiden Kindern insgesamt 40 % seines Einkommens an Unterhalt zu zahlen habe. Damit ergäbe sich ein geschätztes Jahreseinkommen i.H.v. EUR 13.440,
  9. Das entspreche ungefähr auch jenem Betrag den die Beschwerdeführerin in dem bisherigen Vorbringen geschätzt habe, nämlich ein Jahreseinkommen i.H.v. EUR 13.840,
  10. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege daher das Jahreseinkommen des Vaters um EUR 13.500,00 und damit deutlich unter dem von der belangten Behörde hochgerechnet Betrag.
  11. Am 18.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.

§ 8Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF ist das Einkommen von Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist und die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, eine Befreiung von der Einkommensteuer genießen, unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.2.1.

Paragraph 8, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF ist das Einkommen von Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist und die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, eine Befreiung von der Einkommensteuer genießen, unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen. § 184 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF lautet (auszugsweise):Paragraph 184, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF lautet (auszugsweise): "3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. § 184.

(1)Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Paragraph 184,
(1)Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2)Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(2)Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Absatz eins,) wesentlich sind. < >" 2.
  1. Die Bestimmungen über die Schätzung beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung(VwGH vom 06.03.1984, Zl. 83/14/0173). Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 21.10.2015, Zl. 2012/13/0097).Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 21.10.2015, Zl. 2012/13/0097). Bei einer Schätzung müssen die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen hat (VwGH vom 28.05.1998, Zl. 96/15/0260). 2.
  2. Die belangte Behörde ist im Sinne dieser Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass gegenständlich das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin zu schätzen ist. Dies auch unabhängig davon, ob mittels amtswegiger Einholung von Informationen über das tatsächliche Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht, etwa im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Wahrheitsgehalt dieser Aussage überprüft hätte werden können. Der Beschwerdeführerin ist es offenkundig nicht gelungen, Einkommensnachweise von ihrem im Ausland lebenden Vater zu erhalten. 2.
  3. Allerdings hat die belangte Behörde die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Bemessung der Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin nicht getroffen, in dem sie es verabsäumt hat, in einem einwandfreien Verfahren die Grundlagen für ihre Schätzung zu ermitteln, sowie diese selbst in einer nachvollziehbaren Weise zu erörtern. Der Bescheid bleibt in seiner Begründung völlig im Dunkeln, wie sich auf Grund einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 2.688,00 auf ein Jahreseinkommen von EUR 27.500,00 schließen lässt. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass dies der ihr zustehende Unterhalt ist und gemeinsam mit dem ihrem Bruder zustehenden Unterhalt 40% des Einkommens des Vaters beträgt, setzt sich die belangte Behörde erst gar nicht auseinander. Dies wiegt umso schwerer, als nach dem in Österreich gebräuchlichen Prozentwertsystem als Orientierungsgröße den beiden über 15 Jahre alten Kinder ein Unterhalt von 42% (22% für das erste Kind und 20 für das Zweite) des Einkommens des Vaters zustünde, wodurch sich dieses Vorbringen durchaus als plausibel erweist und schon alleine deshalb eine Abweichung von diesem Vorbringen einer fundierten Begründung bedürfte. Es wäre daher zu ermitteln gewesen, auf welcher Rechtsgrundlage die Unterhaltszahlung fußt. Ebenso fehlt dem Bescheid eine Ermittlung über die berufliche Stellung des Vaters, die für eine plausible Schätzung erst die notwendige Grundlage bildet. Die Feststellung, dass er Beamter des ungarischen Staates ist, taugt dazu jedenfalls nicht. Das im Akt befindliche Vorbringen, dass es sich um einen Hauptabteilungsleiter im ungarischen Innenministerium handelt, wurde dazu ebenfalls gar nicht gewürdigt. Hier würde das Gehalt eines vergleichbaren österreichischen Beamten unter Berücksichtigung der Gehaltsunterschiede zwischen Österreich und Ungarn im Einklang mit der Lebenserfahrung stehen. Ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin können auf den Internetseiten von EUROSTAT die Einkommen der Mitgliedsstaaten der europäischen Union verglichen werden. (http://ec.europa.eu/eurostat/web/labour-market/earnings/database, abgefragt am 24.03.2017). Demnach beträgt der Durchschnitts-Nettoverdienst von Alleinstehenden mit zwei Kindern im Jahr 2015 in Österreich EUR 26.538,73 und in Ungarn hingegen EUR 6.410,60, was ca. ¿ entspricht. Das von der belangten Behörde geschätzte Einkommen des Vaters beträgt somit das ca. 4,3-fache des ungarischen Durchschnittseinkommens und scheint schon alleine deshalb wenig plausibel. Dies umso mehr, wenn man den obzitierten österreichischen Vergleichsbeamten heranzieht, der mit einem 4-fach höheren Gehalt als dem Durchschnittseinkommen, ein Jahresnettoeinkommen von ca. EUR 113.000 (brutto somit - lt. brutto-netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen - ca. EUR 220.211) erzielen würde. Die belangte Behörde hat somit erkennbar weder alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind, noch diese im erforderlichen Umfang ermittelt. 2.
  4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).2.5. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die Behörde hat eine Schätzung vorgenommen, ohne die dazu erforderlichen Grundlagen zu ermitteln. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die belangte Behörde die Berechnung automationsunterstützt vornehmen kann. Die völlige Außerachtlassung von amtswegig wahrzunehmenden Ermittlungsschritten, wie die Einschau in statistische Daten und die Erhebung des Berufes das Vaters sowie der Rechtsgrundlage seiner Unterhaltszahlung, bieten – gemeinsam mit dem Auftrag der Behörde an die Beschwerdeführerin, sie möge selber an die Konsularabteilung der ungarischen Botschaft herantreten (an Stelle einer amtswegigen Befassung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres) - konkrete Anhaltspunkte, dass sich die belangte Behörde notwendige eigene Ermittlungen ersparen wollte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die belangte Behörde die Berechnung automationsunterstützt vornehmen kann. Die völlige Außerachtlassung von amtswegig wahrzunehmenden Ermittlungsschritten, wie die Einschau in statistische Daten und die Erhebung des Berufes das Vaters sowie der Rechtsgrundlage seiner Unterhaltszahlung, bieten – gemeinsam mit dem Auftrag der Behörde an die Beschwerdeführerin, sie möge selber an die Konsularabteilung der ungarischen Botschaft herantreten (an Stelle einer amtswegigen Befassung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres) - konkrete Anhaltspunkte, dass sich die belangte Behörde notwendige eigene Ermittlungen ersparen wollte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die – wie oben unter Punkt 2 – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 2 – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W128.2133034.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.