RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW138 2131339-1 SpruchW138 2131339-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. 831601705/2431245/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. 831601705/2431245/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch zwei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch 40 gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXXzwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXXzwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Afghanistan von 2010 bis dreieinhalb Monate vor seiner Flucht mit den amerikanischen und kanadischen Truppen als Security zusammengearbeitet hätte. Circa dreieinhalb Monate vor seiner Flucht hätten ihn unbekannte Männer mehrmals (vier Mal) auf seinem Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Zusammenarbeit mit den Amerikanern und Kanadiern sofort beenden müsse, ansonsten er getötet würde. Er sei nach Hause gegangen, habe dies seiner Mutter erzählt und sie hätte seinen Entschluss bestätigt und er sei nach Österreich ausgereist. Dies seien seine Fluchtgründe, andere und weitere habe er nicht. Er habe die Wahrheit gesagt. 3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Aktenzahl: 13 16.017-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Bulgarien zuständig. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Aktenzahl: 13 16.017-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Bulgarien zuständig. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2013 Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.01.2014 GZ: W105 2000559-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2014, GZ: W105 2000559-1/4E wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Aktenzahl: 13 16.017-EAST Ost stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 5. Am 15.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und führte dabei zusammengefasst aus, dass er bis zu seiner Flucht in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt habe. Afghanistan habe er im August 2013 verlassen. Er habe in seiner Heimat zwölf Jahre die Schule besucht. Danach habe er drei Jahre bei der Firma Triple Canopy im Sicherheitsdienst gearbeitet. Die Flucht habe er selbst finanziert. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder würden weiterhin im Heimatdorf, Provinz Kabul, Distrikt XXXX, Dorf XXXX leben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wie es ihnen derzeit gehe. Grund dafür sei, dass in Afghanistan Krieg herrsche und Telefonnummern oft nicht erreichbar wären.5. Am 15.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und führte dabei zusammengefasst aus, dass er bis zu seiner Flucht in der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt habe. Afghanistan habe er im August 2013 verlassen. Er habe in seiner Heimat zwölf Jahre die Schule besucht. Danach habe er drei Jahre bei der Firma Triple Canopy im Sicherheitsdienst gearbeitet. Die Flucht habe er selbst finanziert. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder würden weiterhin im Heimatdorf, Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 leben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wie es ihnen derzeit gehe. Grund dafür sei, dass in Afghanistan Krieg herrsche und Telefonnummern oft nicht erreichbar wären. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er ungefähr drei Jahre bei der Sicherheitsfirma gearbeitet hätte. Die Gegner der Regierung hätten einige Male das Lager angegriffen. In den drei Jahren, in denen er dort gearbeitet habe, sei die Firma dreimal angegriffen worden. Der Beschwerdeführer hätte Nachtdienst gehabt und seien diese Angriffe auch immer in der Nacht passiert. Diese Gruppen hätten es auf Sicherheitsleute abgesehen gehabt, einer von ihnen sei der Beschwerdeführer gewesen und er habe sich deshalb entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Bei allen drei Angriffen habe der Beschwerdeführer gearbeitet, aber die Angreifer nicht gesehen. Der letzte der drei Angriffe habe ungefähr drei Wochen vor seiner Ausreise stattgefunden. Gefragt, ob es noch andere besondere Vorkommnisse oder nur die geschilderten Angriffe gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Jeder wisse, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nicht tragbar sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb in Gefahr gewesen, da sein Arbeitsplatz dreimal angegriffen worden wäre und er sich sicher gewesen sei, dass man die Sicherheitsleute sicherlich nach dem vierten oder fünften Mal erwischt hätte. Der konkrete Grund, dass er sein Heimatland verlassen habe, sei gewesen, dass er geglaubt habe, die Angreifer wären beim vierten oder fünften Angriff erfolgreich gewesen. Deshalb habe er sich gedacht, jetzt reiche es und er verlasse das Land. Im Zuge der Einvernahme durch das BFA wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Zuge seiner Ersteinvernahme die Geschichte anders erzählt hätte. Dies führte der Beschwerdeführer darauf zurück, dass er unter Stress gestanden habe. Angesprochen darauf, welche Angaben nunmehr der Wahrheit entsprechen würden, teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Aussagen vor dem BFA der Wahrheit entsprechen würden. Im Falle seiner Rückkehr würde für ihn Lebensgefahr bestehen. Dies weil er mit der Sicherheitsfirma zusammengearbeitet habe und auch wegen der sehr schlechten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. In Österreich würde ein Onkel mütterlicherseits leben. Dieser sei seit 15 oder 16 Jahren in Österreich und sei bereits anerkannter Flüchtling. Auf eine Erörterung der Feststellungen zur Situation in Afghanistan verzichtete der BF. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die "Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates" führte das BFA insbesondere aus, dass es zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung am 03.11.2013 und der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2015 zu Widersprüchen gekommen wäre. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, viermal persönlich bedroht worden zu sein. Von Anschlägen gegen seinen Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt. Bei der Einvernahme vor dem BFA sei es genau umgekehrt gewesen. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von 2010 bis ungefähr Mitte Juli 2013 als Security gearbeitet habe. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA habe der Beschwerdeführer angegeben, drei Jahre bei der Sicherheitsfirma gearbeitet zu haben. Hiezu habe er als Beweismittel zwei Arbeitsbestätigungen sowie einen Eintrittsausweis des Camp Alamo vorgelegt. Eine dieser Bestätigungen datiere mit 30.04.2013. Auf der anderen Bestätigung stehe, der Beschwerdeführer hätte von April 2011 bis April 2013 bei der Firma Triple Canopy gearbeitet. Dies passe mit den anderen Angaben nicht überein und würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Arbeiten ungefähr zweieinhalb Monate im Heimatland aufhältig gewesen wäre. Weiters stehe auf einem Eintrittsausweis folgendes: Antragsdatum 13.10.2012, Ausstellungsdatum 15.11.2012. gültig bis 29.9.2013. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, auffallend vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen wären. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glaube geschenkt werde. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2016 rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang. Im Rahmen dieser wurde auf mehrere Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Familie seit langer Zeit keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht nur aufgrund der unsicheren Lage verlassen, sondern weil er in Afghanistan persönlich bedroht und verfolgt werde. Am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stat. An dieser nahm der Beschwerdeführer persönlich im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters teil. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde, soweit entscheidungswesentlich, wie folgt ausgeführt: [ ] "I. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin nicht in Behandlung, ich bin vollkommen gesund. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Ich erhalte alles aufrecht, es entspricht alles der Wahrheit, R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
- a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich wohne alleine, ich habe einen Onkel mütterlicherseits der in Wien wohnt. Ich wohne in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX.BF: Ich wohne alleine, ich habe einen Onkel mütterlicherseits der in Wien wohnt. Ich wohne in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 . R: (Frage wird auf Deutsch gestellt) Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität? BF antwortet auf Deutsch und übergibt eine Bestätigung der Kursteilnahme eines Deutschkurses (Talente für Österreich). R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar? BF: Ich besuche zwei Mal pro Woche jeweils von 08-12 Uhr einen Deutschkurs. In meiner Freizeit lerne ich selbstständig mit Hilfe von Internet Deutsch. Ich spiele manchmal Fußball mit meinen Freunden. Ich habe keine anderen Beschäftigungen. R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen? BF: . Nur mein Onkel mütterlicherseits. Er heißtXXXX. Er wohnt in Wien in der Thaliastraße. R: Wie sieht der Kontakt zu Ihrem Onkel aus? BF: Ich besuche ihn 2-3 mal in der Woche. R: Wie ist die genaue Adresse in der Thaliastraße? BF: Ich weiß nur das es die Thaliastraße ist, die Hausnummer weiß ich nicht. R: Werden Sie von Ihrem Onkel unterstützt? BF: Er unterstützt mich nicht finanziell. Ich bekomme monatlich 150 Euro von der Grundversorgung und komme damit aus. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF:. Nein, ich habe keine offizielle Arbeit, ich unterstütze manchmal den Unterkunftgeber beim Transport von Holz und anderen Arbeiten. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: .Nein. R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern? BF: Nein.
- b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? BF: Ich bin Pashtune und sunititscher Moslem. R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Ich bin im Heimatdorf 12 Jahre in die Schule gegangen.BF: Ich bin in der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Ich bin im Heimatdorf 12 Jahre in die Schule gegangen. R: Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Ich habe keine weiteren Ausbildungen. Nach dem Schulabschluss habe ich gearbeitet. R: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt und wo war das? BF: Ich war auf einem Stützpunkt der Kanadier als Security tätig und das war auch in der Provinz Kabul, in dem Ort Pol-e Charkhi, welcher außerhalb der Stadt Kabul liegt, aber noch zur Stadt Kabul gehört. R: Wie weit ist es von dem Ort Pol-e Charkhi in das Zentrum von Kabul? BF: Eine halbe Stunde. R: Welche Verwandte befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat und wo befinden sich diese Verwandten genau? BF: Ich habe eine Mutter und einen Bruder, von denen ich aber seit 1 ¿ bis 2 Jahren nichts weiß, weil ich keinen Kontakt mit ihnen habe. R: Warum haben Sie keinen Kontakt? BF: In Afghanistan herrscht Krieg, es ist alles durcheinander, ich musste die Flucht ergreifen. Nach meiner Ausreise ist es mir nicht mehr gelungen, mit meiner Familie Kontakt aufzunehmen. R: Wann hatten Sie konkret den letzten Kontakt? BF: Zuletzt hatte ich noch aus Bulgarien Kontakt mit meiner Familie, seitdem nicht mehr. Das war im Jahr 2013, wenn ich mich nicht irre. So genau kann ich mich nicht mehr erinnern. R: Das wären dann aber 4 Jahre? BF: Nachdem ich Bulgarien verlassen habe, hab ich es nicht mehr geschafft meine Familie zu kontaktieren. Ich konnte die Kontaktnummer nicht mehr finden, ich weiß nicht genau wann das war. R: Hatte seine Familie Landbesitz in Afghanistan? BF: Ja. R Wo? BF: Im Heimatdorf. R: Haben Sie ein Handy? Haben Sie ein Problem das Handy auszuhändigen um die Kontaktdaten und Anruflisten zu überprüfen? BF übergibt das Handy, sagt aber das kein Akku vorhanden wäre. R: Es startet dennoch. Die Nummer XXXX ist von einem Kollegen aus Afghanistan, der auch bei der Sicherheitsfirma gearbeitet hat. Die weiteren Nummern, welche sich in der Anrufliste finden, beziehen sich auch auf die Kollegen aus dem Camp.R: Es startet dennoch. Die Nummer römisch 40 ist von einem Kollegen aus Afghanistan, der auch bei der Sicherheitsfirma gearbeitet hat. Die weiteren Nummern, welche sich in der Anrufliste finden, beziehen sich auch auf die Kollegen aus dem Camp. R: Wie war der Name der Mutter? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Ihr Bruder heißt? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Ist das die Nummer ihres Bruders die Sie unter XXXX eingespeichert haben?R: Ist das die Nummer ihres Bruders die Sie unter römisch 40 eingespeichert haben? BF: Ja, unter dieser Nummer hat er mich in Bulgarien angerufen. Dolmetscherin ruft den Bruder des BF an, aber die gewählte Nummer existiert nicht. R: Kontaktieren Sie ihren Bruder unter einer der Nummern die auf Ihrem Handy gespeichert sind? BF: Nein. R, D nimmt Einblick in den Kontaktverlauf von WhatsApp am Handy des BF. Daraus ergibt sich ein letzter Kontakt zu seinem Bruder am 11.10.2016. R: Warum haben Sie diesen Kontakt am 11.10.2016 verschwiegen? BF: Der Kontakt war damals. R: Wo wohnt Ihr Bruder aktuell? BF: Ich weiß es nicht, ich bin von dort geflüchtet. R: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie? BF: Als ich noch dort war, war unsere finanzielle Lage ganz gut, wir hatten unsere Grundstücke und außerdem hatte ich meine Arbeit. Seit der Ausreise habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie und weiß daher nicht, wie ihre finanzielle Lage daher ist. R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? BF: Nein. R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? BF: Nein. R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt? BF: Nein. R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif aufgehalten? BF: Nein. R: Wo haben Sie gewohnt während dem Sie für die Kanadier gearbeitet haben. BF: In meinem Heimatdorf. R: Wie weit ist das Heimatdorf von Kabul Stadt entfernt? BF: Ca. 1 Stunde. R: Wie kommt man von Ihrem Heimatdorf nach Kabul-Stadt? BF: Man geht ca. 20 Minuten über die Feldwege bis zur Hauptstraße, von dort aus fährt man mit dem Auto nach Kabul-Stadt. R: Meinen Sie ein Auto oder ein Taxi? BF: Minibusse und Vans als Sammeltaxi. R: Wie oft am Tag fahren diese? BF: Diese Fahrzeuge fahren in gewissen Abständen von in der Früh weg, bis am Nachmittag. Ab dann ist es zu gefährlich, und die öffentlichen Verkehrsmittel fahren nicht mehr. R: Haben Sie diese Fahrmöglichkeiten benutzt? BF: Nicht täglich, aber alle 2-3 Tage einmal. R: Wie oft in der Woche haben Sie für die Kanadier arbeiten müssen? BF: Täglich, aber abends. R: Wenn Sie nicht täglich gependelt sind, wo haben Sie dann geschlafen? BF: Ich bin täglich von der Arbeit nach Hause gefahren. Ich bin um 18 Uhr zur Arbeit gefahren, habe bis in der Früh gearbeitet, bin dann nach Hause gefahren und habe geschlafen. R: Wie oft haben Sie noch Kontakt zu ihren Arbeitskollegen? BF: Wir sprechen nicht täglich miteinander, sondern unterhalten uns 1-2 mal im Monat. R: Mit wie vielen Arbeitskollegen haben Sie noch Kontakt? BF: Mit 2 Kollegen. R: Arbeiten die 2 Kollegen noch für die Kanadier? BF: Nein, es gab einen Angriff, ich habe das Land verlassen und sie haben ins Arbeiten aufgehört. R: Was arbeiten Ihre Kollegen jetzt? BF: Ich weiß es nicht, ich habe sie nicht gefragt. R: Leben die Kollegen in Kabul-Stadt oder in ihrem Heimatdistrikt? BF: Nein , einer aus der Provinz Khost, der andere aus der Provinz Paktia. R: Gab es auf einer Ihrer Fahrten nach Kabul Stadt einen sicherheitsrelevanten Vorfall? BF: Nein, es gab nur diese 3 Angriffe dort. R: Wie oft waren Sie in Kabul Stadt und kennen Sie sich dort aus? BF: Die Stadt ist nicht weit entfernt, ich bin immer zum Einkaufen in die Stadt gefahren, ich kenne mich dort aus. R: Haben Sie auch Freunde in der Stadt, wo Sie mal übernachtet haben? BF: Nein ich habe noch nie dort übernachtet. R: Wann genau sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist? BF: August 2013. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert? Ist irgendetwas dazugekommen, was vorher noch nicht Gegenstand Ihres Fluchtvorbringens war? BF: Nein ich bleibe bei meinem Vorbringen. R: Warum haben Sie in Ihrer Ersteinvernahme als Fluchtgrund nur die anonymen Drohanrufe angeführt? Gab es diese und wenn ja wie viele? BF: Ich wurde dort aufgefordert, mich kurz zu fassen, mir wurden auch keine weiteren Fragen zum Fluchtvorbringen gestellt. Ja, die gab es. Ich bin drei Mal angerufen worden. R: In der Ersteinvernahme wurde angegeben dass Sie vier Mal angerufen wurden. Wie erklären Sie das? BF: Es ist 3 Jahre her, ich bin seitdem sehr viel Stress ausgesetzt, ich denke sehr viel nach, und es ist nichts Schlechtes wenn man sich irrt. R: Warum haben Sie vor dem BFA die Drohanrufe nicht erwähnt? BF: Ich wurde nicht darauf angesprochen. Es gab einen Dolmetscher der alles übersetzt hat, aber zu den Anrufen wurde nichts gesagt. R: Unter Vorhalt Aktenseite 247 möchte ich den BF darauf aufmerksam machen, das Sie vom BFA auf die Widersprüche zwischen Ersteinvernahme (Fluchtgründe) und Einvernahme vor dem BFA hingewiesen wurden. Welche Geschichte stimmt jetzt? BF: Meine Angaben von der Einvernahme in Graz entsprechen alle der Wahrheit. Ich habe bei der Einvernahme von den Angriffen und alles was sonst noch wichtig war, erzählt. R: Warum haben Sie die konkreten Drohanrufe vor dem BFA nicht erwähnt, obwohl Sie darauf hingewiesen wurden? BF: Ich war bei der Einvernahme in Graz nervös und gestresst. Ich hatte den Inhalt der Erstbefragung nicht mehr in Erinnerung. R: Versteh ich das richtig, dass Ihnen die Drohanrufe, welche als einziger Fluchtgrund bei der Ersteinvernahme genannt wurden, entfallen sind. BF: Ja, wie gesagt ich war gestresst, und habe vergessen, das anzugeben. R: Wo war die Firma für die Sie als Sicherheitsmann gearbeitet haben? BF: Das war in Pol-e Charkhi, dieser Ort wurde Jalb-e Jaz genannt, dort wurden Soldaten der Nationalarmee ausgebildet, ich war dort als Security tätig. R: Gibt es in der Nähe wo Sie gearbeitet haben Sitze internationaler Organisationen bzw. Stützpunkte der Amerikaner etc.? BF: Um uns herum gab es Militärstützpunkte der Kanadier, Inder und Türken. Dort wo ich gearbeitet habe, war das Hauptbüro der Kanadier. R: Lag der Stützpunkt am Stadtrand von Kabul-Stadt? BF: Ja, das ist der 17. Bezirk. R: Was war ihre konkrete Tätigkeit für die Firma? BF: Ich war Aufsichtsperson, ich habe nachts die Türen kontrolliert und bewacht. R: Wie viele Personen waren bei einer Nachtwache? BF: 12 Personen. R: Von wann bis wann haben Sie bei der Sicherheitsfirma gearbeitet? (Erstbefragung: 2010-Mitte Juli 2013; Auf dem vorgelegten Certificate of Appreciation ist der Zeitraum mit April 2011- April 2013 angegeben; Eine Beschreibung Ihrer ausgeübten Tätigkeiten datiert mit 30.04.2013; Auf einem Ausweis des Camp Alamo ist als Anmeldedatum der 13.10.2012, als Ausstellungsdatum der 15.11.2012 und als Enddatum der 29.09.2013 angegeben)? Wie lassen sich die Widersprüche aufklären? BF: Von April 2011 bis April 2013. R: In der Erstbefragung haben Sie angegeben von 2010 bis Mitte Juli 2013? Wie lasst sich dieser Wiederspruch aufklären? BF: Das ist ein Irrtum. Ich habe die Bestätigung über den Zeitraum meiner Beschäftigung vorliegen. R: Wenn Sie von der Sicherheitsfirma sprechen, meinen Sie das Camp Alamo? BF: Ja, die Firma hieß Camp Alamo. R: Befindet sich jetzt dieses Camp Alamo an der von Ihnen angeführten Adresse (Pol-e Charkhi)? BF: Ja. R: Hatten Sie außer in diesem Camp Alamo noch wo anders gearbeitet für die Sicherheitsfirma? BF: Nein, das war mein erster Arbeitsplatz. Ich habe eine Prüfung abgelegt und wurde dort aufgenommen. R: Auf dem Ausweis des Camp Alamo findet sich ein Anmeldedatum der 13.10.2012, als Ausstellungsdatum der 15.11.2012 und als Enddatum der 29.09.2013. Vorher hat der BF ausgesagt, dass er von April 2011 dort gearbeitet hat. Wie lassen sich diese Widersprüche aufklären? BF: In den ersten 5-6 Monaten hatte ich einen anderen Ausweis mit der Aufschrift "Visitor". Später wurde der andere Ausweis ausgestellt. Der rote Ausweis war befristet, danach erhielt ich den offiziellen Ausweis. R: Haben Sie den ersten (roten) Ausweis dem BFA übergeben? BF: Ja, ich habe dort all meine Dokumente vorgelegt. Der Referent hat mir den Ausweis zurückgegeben, da es nur ein befristeter Ausweis ist. Die anderen Dokumente wurden kopiert. R: Wie viele Angriffe auf die Sicherheitsfirma gab es und wann haben diese stattgefunden? BF: Es gab 3 Angriffe, ich weiß leider keine genauen Daten dazu. R: Waren Sie bei den 3 Angriffen vor Ort? BF: Ja, die Angriffe erfolgten nachts, ich hatte nachts Dienst, in der Nähe befindet sich Gebirge. Die Angreifer kamen aus dem Gebirge, führten die Angriffe durch und flüchteten wieder. R: Sie haben nach Ihren Angaben 2 Jahre bei der Sicherheitsfirma gearbeitet? Wann genau gab es diese Angriffe? BF: Im ersten Jahr war es ruhig, der erste Angriff erfolgte Mitte meines zweiten Dienstjahres
(2012), und in den nächsten zwei Wochen erfolgten weitere Angriffe. R: Heißt das, dass alle 3 Angriffe Mitte 2012 stattgefunden haben? BF: Ja in etwa. R: Warum haben Sie dann bis zu Ihrer Flucht August 2013 weiter in der Sicherheitsfirma gearbeitet? BF: Ich habe weiterhin gearbeitet um Geld zu verdienen, aber es hätten weitere Anschläge folgen können, und bei einem dieser Anschläge, hätte ich getötet werden können. R: Sie haben vor dem BFA ausgeführt, dass der letzte Angriff ca. 3 Wochen vor Ihrer Flucht stattgefunden hat. Wie erklären sie sich das? BF: Das könnte so stimmen. Nach dem letzten Angriff habe ich überlegt, das Land zu verlassen, weil ich davon ausgegangen bin, dass weitere Angriffe verübt hätten werden können. R: Was sagen Sie dazu, dass Sie gerade geschildert haben, dass der letzte Angriff Mitte 2012 stattgefunden hat, und nun mir sagen es könne auch 3 Wochen vor der Flucht gewesen sein. Es erscheint nicht glaubwürdig, wenn die Angriffe die zur Flucht geführt haben, so widersprüchig geschildert werden. BF: Ich weiß nur, dass der letzte Angriff ca. 3 Wochen vor meiner Ausreise stattgefunden hat. Ich habe mir keine Daten gemerkt und habe auch nicht allzu sehr auf Daten geachtet. R: Was haben sie in der Zeit nach dem letzten Angriff bis zu ihrer Flucht gemacht und wo haben sie sich aufgehalten? BF: Damals habe ich gepackt und bin in den Iran gegangen und von dort aus bin ich nach Europa weitergereist. R: Gab es gegen sie persönlich irgendwelche Angriffe? BF: Ich wurde mit 11 anderen Kollegen gleichzeitig bedroht. Ich persönlich wurde nicht bedroht. R: Wurde Ihre Familie nach dem Vorfall bedroht? BF: Ja, bei der Einvernahme in Traiskirchen habe ich das erwähnt, aber bei der Einvernahme in Graz ist mir auch das entgangen. R: Bei Ihrer Ersteinvernahme findet sich kein solcher Hinweis: BF: Ich habe das alles ganz vergessen. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Im Falle einer Rückkehr werde ich gefährdet. Dort herrscht Krieg, die Sicherheitslage ist schlecht. Vor wenigen Tagen gab es einen Angriff auf das Militärkrankenhaus der Stadt Kabul, bei dem viele Patienten getötet und verletzt wurden. R: Haben Sie jemals daran gedacht, zum Beispiel nach Kabul-Stadt, Mazar-i-Sharif oder Herat zu ziehen, um Ihren Verfolgern zu entkommen? Wäre ein Leben in Kabul-Stadt, Mazar-i-Sharif oder Herat für Sie möglich? BF: Nein, zu Mal auch alle Städte von der schlechten Sicherheitslage betroffen sind. V. Fragen zur Integration:römisch fünf. Fragen zur Integration: R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw. haben Sie einen diesbezüglichen Abschluss? BF: Nein ich habe keine weiteren Dokumente. Ich habe in Pingau erst nach einem Jahr die Möglichkeit bekommen einen Deutschkurs zu absolvieren und dieser fand auch nur zwei Mal pro Woche statt. R: Haben Sie einen sonstigen Kurs in Österreich besucht? BF: Nein, es gibt in Pingau keine weitere Deutschkurse, es ist ein kleines Dorf. R: Haben Sie schon in Österreich gearbeitet? BF: Ich habe keinen offiziellen Job, aber ich unterstütze die Dorfgemeinschaft in dem ich den Rasen mähe, und das Laub sammle und Bäume und Sträucher schneide. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich, auch österreichische Freunde? BF: Ja ich habe österreichische Freunde in Pingau. R: Was machen Sie den ganzen Tag in Österreich? BF: Ich bin mit dem Handy beschäftigt, ich höre Musik und lerne Deutsch-Vokabeln. Ansonsten bin ich viel mit den Nachbarn in Kontakt, damit ich das sprechen üben kann. Außerdem spiele ich mit den Österreichern Fußball auf dem Fußballfeld. R: Vom BFA wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und Ihnen die Möglichkeit gegeben, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben. Dem BF werden aktuelle Länderberichte (Auszug Staatendokumentation, Auszug UNHCR-Richtlinien 19.04.2016, Auszug Stellungnahme Dr. Rasuly vom 31.01.2017, Auszug Dossier BFA Stammes- und Clanstrukturen) übergeben und diesem eine zweiwöchige Frist einlangend beim BVwG zur Stellungnahme eingeräumt. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben? BF: Ich möchte Sie zum Schluss noch um eine positive Entscheidung bitten. Mit einem positiven Status hätte ich Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildungseinrichtungen. R gibt RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.R gibt Regierungsvorlage die Gelegenheit, Fragen zu stellen. RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R fragt BF, ob er die D gut verstanden habe. BF: Ja." [ ] Mit Schriftsatz vom 28.03.2017 gab der BF zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Kabul schlechter wäre, als von der Staatendokumentation aufgezeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari und Pashtu. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf zwölf Jahre in die Schule gegangen. Nach seinem Schulabschluss hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre bis kurz vor seiner Ausreise in der Provinz Kabul als Security gearbeitet. Der Arbeitsort des Beschwerdeführers ist vom Zentrum Kabuls circa eine halbe Stunde entfernt. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Flucht aus Afghanistan in seinem Heimatdorf gewohnt. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist von Kabul-Stadt circa eine Stunde entfernt. Man erreicht Kabul-Stadt vom Heimatdorf des BF aus nach circa zwanzig Minuten Fußweg bis zur nahegelegenen Hauptstraße. Von dort gehen dann Minibusse und Vans als Sammeltaxis nach Kabul-Stadt. Der Beschwerdeführer hat diese Fahrtmöglichkeiten täglich benutzt und hat es auf diesen täglichen Fahrten keinen sicherheitsrelevanten Vorfall gegeben.Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari und Pashtu. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf zwölf Jahre in die Schule gegangen. Nach seinem Schulabschluss hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre bis kurz vor seiner Ausreise in der Provinz Kabul als Security gearbeitet. Der Arbeitsort des Beschwerdeführers ist vom Zentrum Kabuls circa eine halbe Stunde entfernt. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Flucht aus Afghanistan in seinem Heimatdorf gewohnt. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist von Kabul-Stadt circa eine Stunde entfernt. Man erreicht Kabul-Stadt vom Heimatdorf des BF aus nach circa zwanzig Minuten Fußweg bis zur nahegelegenen Hauptstraße. Von dort gehen dann Minibusse und Vans als Sammeltaxis nach Kabul-Stadt. Der Beschwerdeführer hat diese Fahrtmöglichkeiten täglich benutzt und hat es auf diesen täglichen Fahrten keinen sicherheitsrelevanten Vorfall gegeben. Der Beschwerdeführer ist immer zum Einkaufen nach Kabul-Stadt gefahren und kennt die örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten in Kabul-Stadt. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Grundstücke im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer steht zumindest in Kontakt mit seinem Bruder. Bis zu seiner Flucht im August 2013 war die finanzielle Lage der Familie, insbesondere jene des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer hat sich seine Flucht selbst finanziert. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdorf über soziale Anknüpfungspunkte zu den Nachbarn. Der BF ist gesund, nicht einmal 30 Jahre alt, arbeitsfähig, verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Provinz Kabul und ist in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in seinem Heimatdorf über soziale Anknüpfungspunkte, auch zu seiner Familie verfügt. Der BF hat nicht behauptet, dass seine Familie aus dem Heimatdorf weggezogen wäre. Von Kabul Stadt aus ist das Heimatdorf des BF mit Sammeltaxis, welche mehrmals täglich fahren, erreichbar. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers wohnt in Wien. Zu diesem besteht sporadischer Kontakt. Der BF wird vom Onkel nicht finanziell unterstützt und hatte keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihm. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich (Pinggau). Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Ein ÖSD-Zertifikat wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner bezahlten Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Zeugnisse über einen bereits erfolgten Abschluss (Schule, Universität, Lehre etc.) vorweisen können. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe, d.h. Angriffe auf seinen Arbeitsplatz, Drohanrufe können nicht als glaubhaft eingeschätzt werden und werden der rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt. Andere Fluchtgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Dem Beschwerdeführer steht auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2013 in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim BF nicht vor. Er hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat marginale Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht bis auf den vorerwähnten Kurs keine Kurse und Ausbildungen. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich ist nicht auszugehen.Dem Beschwerdeführer steht auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2013 in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim BF nicht vor. Er hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat marginale Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht bis auf den vorerwähnten Kurs keine Kurse und Ausbildungen. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich ist nicht auszugehen. Der BF hat ein- bis zweimal im Monat Kontakt zu zwei seiner ehemaligen Arbeitskollegen in Afghanistan, welch ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen können. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 02.03.2017) Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung NATO – North Atlantic Treaty Organization (5.2016): A new chapter in NATO-Afghanistan relations, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2016_05/20160518_1605-backgrounder-afghanistan-en.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung SIGAR – Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.7.2016): Security Contents, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2016-07-30qr-section3-security.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Sputnik News (14.6.2016): Mit Kopftuch und Kalaschnikow gegen Terror: Kabul will 10.000 Polizistinnen ausbilden, https://de.sputniknews.com/politik/20160614310595644-afghanistan-frauen-polizei/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, , Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (5.2016): Afghanistan national defense and security forces, http://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, Zugriff 7.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet – (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Afghanistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghan-attorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, Zugriff 17.1.2016 Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 23.1.9.2016 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 23.1.2016 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben – Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017). Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
- Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016). Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016). Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016). Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016). UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). 2017 Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). 2016 Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016). Flüchtlinge in Afghanistan: Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016). Informationen und Zahlen zu Rückkehrer/innen nach Afghanistan siehe Kapitel
- Rückkehr Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AAN – Afghan Analyst Network (28.12.2016): Over Half a Million Afghans Flee Conflict in 2016: A look at the IDP statistics, https://www.afghanistan-analysts.org/over-half-a-million-afghans-flee-conflict-in-2016-a-look-at-the-idp-statistics/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung ACBAR – Agency Coordinating Body for Afghan Relief and Development (7.11.2016): Afghanistan Weekly Field Report | 31 October to 6 November 2016, http://www.acbar.org/upload/1478670801148.pdf, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung ACBAR – Agency Coordinating Body for Afghan Relief and Development (15.5.2016): Afghanistan Weekly Field report, Week ending 14 May 2016, Kabul http://www.acbar.org/upload/1473058406159.pdf, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (28.4.2015): Seeking asylum in Afghanistan, http://dw.com/p/18Nin, Zugriff 28.10.2015 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (17.4.2016): Humanitarian Weekly Report 15.-17.4.2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IOM-HAP_Flood%20Situation%20Report_%2017_April_2016.pdf, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (13.12.2016): Afghanistan and its implications for international peace and sec