Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 23§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW151 2124293-1 SpruchW151 2124293-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Be
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. 1.
- In seiner Erstbefragung vom selben Tag durch Organe der LPD Niederösterreich gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren, Hazara, unverheiratet und habe die Grundschule in der Provinz Herat für 4 Jahre besucht. Er sei in Urozghan, Afghanistan geboren und habe dort im Dorf XXXX gewohnt mit seiner Familie. Er habe keine Berufsausbildung genossen. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen.Er sei am römisch 40 geboren, Hazara, unverheiratet und habe die Grundschule in der Provinz Herat für 4 Jahre besucht. Er sei in Urozghan, Afghanistan geboren und habe dort im Dorf römisch 40 gewohnt mit seiner Familie. Er habe keine Berufsausbildung genossen. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Seine Familie sei sein Vater, seine Mutter und 3 Geschwister. Vor ca. 2 Jahren sei er in den Iran geflüchtet, wo er sich illegal aufhielt, von dort sei er schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater habe bei der Regierung gearbeitet, weswegen er Feinde hätte. Sein Cousin sei deswegen ermordet worden und sein Vater sei bedroht worden. Deswegen sei sein Leben in Gefahr und sei er geflüchtet. 1.
- Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung durch die Medizinische Universität Wien. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, eines Handwurzelröntgens, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 14.10.2014 festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Untersuchung vom 03.10.2014 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im
- Lebensjahr sei und das angegebene Geburtsdatum (XXXX) den radiologischen Befunden daher widerspreche.1.
- Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung durch die Medizinische Universität Wien. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, eines Handwurzelröntgens, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 14.10.2014 festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Untersuchung vom 03.10.2014 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im
- Lebensjahr sei und das angegebene Geburtsdatum (römisch 40 ) den radiologischen Befunden daher widerspreche. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 04.02.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Vertreters des Amtes für Jugend und Familie, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Es wurde ihm das Sachverständigengutachten mit der Volljährigkeitsfeststellung der Behörde vorgehalten, eine schriftliche Stellungnahmefrist jedoch nicht eingeräumt. Der BF bestritt die Volljährigkeitsfeststellung mit Hinweis auf seine vorgelegte Taskira, die als Geburtsjahr das Jahr 1999 angäbe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren im Jahr XXXX. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ledig und Hazara. Er sei gesund, er sei im DorfXXXX geboren, dann im Alter von 9 Jahren nach Jaghuri und von dort nach Herat gezogen, wo er 4 Jahre verbrachte. Im Alter von 13 Jahren sei er in den Iran gegangen. Seine Familie habe in Sangu gelebt, seit 2 Monaten bestehe kein Kontakt mehr. In Herat hätten die Taliban nach ihm gesucht, da er der Sohn des XXXX sei, in Österreich habe er keine Verwandten, in Afghanistan auch noch einen Onkel. Zuerst habe die Familie aus den eigenen Erträgen der Landwirtschaft gelebt, danach habe sein Vater für die Amerikaner gearbeitet. In Sangu habe er 2 Jahre die Schule besucht und in Herat 4 Jahre, sein Berufswunsch war "etwas im IT-Bereich" zu machen. Als Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater als Koch für die Amerikaner gearbeitet habe, was den Taliban ein "Dorn im Auge" war. Das Dorf sei von den Taliban überfallen worden, sein Cousin getötet und er sei verletzt worden, sein Vater habe ihn mitgeteilt, nicht ins Dorf zurückzukehren, da viele Burschen, deren Väter für die Amerikaner arbeiteten, auch getötet wurden. Deshalb sei er mit einer anderen Familie nach Herat gegangen, dort auch in die Schule, sein Vater habe Geld für den Unterhalt geschickt. In seiner Klasse seien Schüler von den Taliban nach seinem Aufenthalt befragt worden, deswegen sei er dann in den Iran gegangen. Im Jahr 2013 hätten sich die Amerikaner aus Khas Uruzganin zurückgezogen und sein Vater habe sich einer Organisation namens XXXX gegen die Taliban angeschlossen, die Schirmherrschaft darüber hätten die Amerikaner gehabt. Der Anführer sei XXXX gewesen. Diese Organisation sei vor ca 2,5 Monaten von den Taliban angegriffen worden und viele Personen seien getötet worden. Neun Personen, darunter sein Vater, hätten fliehen können. Seitdem wisse er nichts mehr von seiner Familie.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 . Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ledig und Hazara. Er sei gesund, er sei im DorfXXXX geboren, dann im Alter von 9 Jahren nach Jaghuri und von dort nach Herat gezogen, wo er 4 Jahre verbrachte. Im Alter von 13 Jahren sei er in den Iran gegangen. Seine Familie habe in Sangu gelebt, seit 2 Monaten bestehe kein Kontakt mehr. In Herat hätten die Taliban nach ihm gesucht, da er der Sohn des römisch 40 sei, in Österreich habe er keine Verwandten, in Afghanistan auch noch einen Onkel. Zuerst habe die Familie aus den eigenen Erträgen der Landwirtschaft gelebt, danach habe sein Vater für die Amerikaner gearbeitet. In Sangu habe er 2 Jahre die Schule besucht und in Herat 4 Jahre, sein Berufswunsch war "etwas im IT-Bereich" zu machen. Als Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater als Koch für die Amerikaner gearbeitet habe, was den Taliban ein "Dorn im Auge" war. Das Dorf sei von den Taliban überfallen worden, sein Cousin getötet und er sei verletzt worden, sein Vater habe ihn mitgeteilt, nicht ins Dorf zurückzukehren, da viele Burschen, deren Väter für die Amerikaner arbeiteten, auch getötet wurden. Deshalb sei er mit einer anderen Familie nach Herat gegangen, dort auch in die Schule, sein Vater habe Geld für den Unterhalt geschickt. In seiner Klasse seien Schüler von den Taliban nach seinem Aufenthalt befragt worden, deswegen sei er dann in den Iran gegangen. Im Jahr 2013 hätten sich die Amerikaner aus Khas Uruzganin zurückgezogen und sein Vater habe sich einer Organisation namens römisch 40 gegen die Taliban angeschlossen, die Schirmherrschaft darüber hätten die Amerikaner gehabt. Der Anführer sei römisch 40 gewesen. Diese Organisation sei vor ca 2,5 Monaten von den Taliban angegriffen worden und viele Personen seien getötet worden. Neun Personen, darunter sein Vater, hätten fliehen können. Seitdem wisse er nichts mehr von seiner Familie. In Österreich lebe er in der Grundversorgung, er selbst spreche wenig Deutsch und habe einen Deutschkurs besucht. Der BF legte diverse Integrationsurkunden vor sowie eine Kopie eines Ausweises einer Organisation namensXXXX mit einem Passbild, auf dem nach Angaben des BF sein Vater abgebildet sein soll. 1.
- Mit Bescheid vom 02.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2014
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 01.03.2017 (Spruchpunkt III).1.5. Mit Bescheid vom 02.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2014
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 01.03.2017 (Spruchpunkt römisch drei). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der BF stamme aus Khas Uruzganin, dem Dorf XXXX, er sei ledig und Hazara und schiitischer Moslem. Er habe 2 Jahre in Sangu und 4 Jahre in Herat die Schule besucht, spreche Dari, Farsi und wenig Pashtu, Englisch und Deutsch.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der BF stamme aus Khas Uruzganin, dem Dorf römisch 40 , er sei ledig und Hazara und schiitischer Moslem. Er habe 2 Jahre in Sangu und 4 Jahre in Herat die Schule besucht, spreche Dari, Farsi und wenig Pashtu, Englisch und Deutsch. Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht glaubhaft, es drohe ihm daher keine Verfolgung im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) zum - hier relevanten – Fluchtgrund aus, dass sein Fluchtgrund nicht glaubhaft gewesen sei. Die falschen Altersangaben hätten Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen lassen. XXXX sei ein Codename einer militärischen Operation unter Führung der US-Streitkräfte im Zeitraum 01.03.2002 bis 18.03.2002 gewesen, der Ausweis sei amateurhaft gewesen und sei daher davon auszugehen, dass er selbst verfertigt wurde, was sich auch im Umstand des Berufswunsches des BF (IT-Umfeld) zeige. Insgesamt daher seien die Angaben nicht glaubhaft gewesen.Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) zum - hier relevanten – Fluchtgrund aus, dass sein Fluchtgrund nicht glaubhaft gewesen sei. Die falschen Altersangaben hätten Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen lassen. römisch 40 sei ein Codename einer militärischen Operation unter Führung der US-Streitkräfte im Zeitraum 01.03.2002 bis 18.03.2002 gewesen, der Ausweis sei amateurhaft gewesen und sei daher davon auszugehen, dass er selbst verfertigt wurde, was sich auch im Umstand des Berufswunsches des BF (IT-Umfeld) zeige. Insgesamt daher seien die Angaben nicht glaubhaft gewesen. Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) zusammengefasst ausgeführt, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, weshalb keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege.Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) zusammengefasst ausgeführt, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, weshalb keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 21.03.2016 fristgerecht anwaltlich eingebrachte Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge: * Eine mündliche Verhandlung durchführen, * dem BF Asyl gewähren, * in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe die Tätigkeit des Vaters des BF nicht ermittelt, eine Kurzrecherche des Rechtsvertreters zum Begriff "Afghanistan Analysts Network" habe schon zum Ergebnis geführt, dass im Khas Uruzgan, also dem Heimatdistrikt des BF, ein ehemaliges US-Camp XXXX erwähnt werde und es sich hier nicht um die im Bescheid genannte Operation aus dem Jahr 2002 handle. Im Ergebnis habe sich das BFA nicht mit den Fluchtgründen des BF auseinandergesetzt und in Folge diese rechtlich nicht richtig beurteilt. Vorgelegt wurden Unterlagen zu "Afghanistan Analysts Network".In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe die Tätigkeit des Vaters des BF nicht ermittelt, eine Kurzrecherche des Rechtsvertreters zum Begriff "Afghanistan Analysts Network" habe schon zum Ergebnis geführt, dass im Khas Uruzgan, also dem Heimatdistrikt des BF, ein ehemaliges US-Camp römisch 40 erwähnt werde und es sich hier nicht um die im Bescheid genannte Operation aus dem Jahr 2002 handle. Im Ergebnis habe sich das BFA nicht mit den Fluchtgründen des BF auseinandergesetzt und in Folge diese rechtlich nicht richtig beurteilt. Vorgelegt wurden Unterlagen zu "Afghanistan Analysts Network". 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.04.2016 beim BVwG ein. 1.
- Am 26.09.2016 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF zu seiner bestrittenen Altersfeststellung unter Vorlage seiner Taskira ein. 1.
- Dem BFA wurde am 29.09.2017 dazu Parteiengehör eingeräumt, es erfolgte keine Stellungnahme dazu.
- Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.
- Rechtlich folgt daraus: 2.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 07.04.2016 beim BVwG eingebracht. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Zu Spruchteil A): 2.2.2.
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
§ 23Asyl
G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
§ 66Abs.
4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. 2.2.
- Im vorliegenden Fall war es – neben der erledigten Frage der Gewährung der subsidiären Schutzberechtigung -Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. 2.2.3.
- Der BF hat ausreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben und ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren äußert rudimentär und mangelhaft geführt worden ist. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, das Vorbringen des BF individuell zu prüfen, zu hinterfragen, Erhebungen dazu durchzuführen und dies einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen. Dazu wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des BF zum Fluchtgrund – Gefährdung des BF wegen der behaupteten Tätigkeit des Vaters für ausländische Streitkräfte - somit unter Würdigung der unterstellten politischen Gesinnung zu befassen haben. Insbesondere wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die Umstände der Beschäftigung des Vaters des BF ermitteln, ob der Vater bei ausländischen Kräften gearbeitet hat, wann dies gegebenenfalls der Fall war, ob sein Vater sich einer Organisation namens ARBAKI gegen die Taliban angeschlossen hat und ob insgesamt daher eine Gefährdung des BF daraus resultierte. Weiters wird sich das BFA mit der bekämpften Altersfeststellung auseinandersetzen, auch in Zusammenschau mit der Vorlage der Taskira des BF. Dies alles ist unterblieben. Zusammengefasst ist festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist. Da das BFA es verabsäumt hat, den Sachverhalt zu klären, hat es – im Ergebnis – diese Ermittlungstätigkeit gänzlich an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. 2.2.
- Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
- Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2124293.1.00