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{'item': 'W153 2145956-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133Art. 25Artikel 18§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3Art. 8§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW153 2145956-1 SpruchW153 2145956-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KORO

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 08.09.2016. Laut EURODAC-Angaben suchte der Beschwerdeführer bereits am 30.07.2014 in Großbritannien um Asyl an. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab er zunächst an, seine Heimat im Juni 2016 verlassen zu haben und über Indien, die Türkei sowie ihm weiters unbekannte Länder (da er versteckt auf der Ladefläche eines LKW gewesen sei) nach Österreich gelangt zu sein. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil ihm ein Freund das Land empfohlen habe. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers gab der Beschwerdeführer zu, hinsichtlich seiner Reiseroute aus Angst vor einer Abschiebung gelogen zu haben. Er sei ungefähr fünf Jahre in England gewesen, davon habe er ein Jahr in Schubhaft verbracht. Er habe in England geheiratet und dadurch einen Aufenthaltstitel für 2 ¿ Jahre bekommen. Nachdem sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen, habe sein Aufenthaltstitel nicht verlängert werden können, weshalb er dort einen Asylantrag gestellt habe. Er habe jedoch eine negative Entscheidung erhalten. Anschließend habe er sich in Frankreich und Portugal aufgehalten und sei letztlich wieder über Frankreich nach Österreich gereist. Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.10.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Großbritannien.Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.10.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Großbritannien. Nachdem zunächst keine fristgerechte Reaktion auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs erfolgte, teilten die österreichischen Dublin-Behörden Großbritannien mit Schreiben vom 11.11.2016 mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Art. 25Abs.

2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Großbritannien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Nachdem zunächst keine fristgerechte Reaktion auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs erfolgte, teilten die österreichischen Dublin-Behörden Großbritannien mit Schreiben vom 11.11.2016 mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 25

, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Großbritannien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Mit Schreiben vom 17.11.2016 stimmte Großbritannien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO nachträglich ausdrücklich zu (AS 141).Mit Schreiben vom 17.11.2016 stimmte Großbritannien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO nachträglich ausdrücklich zu (AS 141). Am 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei gab er an, seit über zwei Jahren an Depressionen zu leiden. Zudem sei er vergesslich. Er sei deshalb in England bei einem Arzt gewesen und habe Kopfschmerztabletten erhalten. In Österreich sei er auch schon bei einem Arzt gewesen, jedoch habe er hierzu keine medizinischen Unterlagen und es seien auch keine weiteren Untersuchungstermine vereinbart worden. Über Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Großbritannien räumte er ein, im Falle einer Rückkehr dorthin weiter in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Schon damals habe er England aus diesem Grund verlassen. Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18Abs. 1 lit. b i

Vm 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Großbritannien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Großbritannien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Großbritannien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Zuständig für das Asylverfahren ist das UK Home Office (Innenministerium). Die Asylentscheidungen werden vom Asylum Casework Directorate der Abteilung UK Visa and Immigration (UKVI) getroffen. Ein Asylantrag kann entweder an der Grenze, im Land oder aus der Haft heraus gestellt werden. Im Land gestellte Asylanträge müssen bei der Asylum Intake Unit (AIU) in Croydon, Südlondon, eingebracht werden. Die Kosten für die Anreise zur AIU müssen Asylwerber selbst tragen. Eine Wohltätigkeitsorganisation hat deswegen über einen Zeitraum von 4 Jahren 420 Reisekostenzuschüsse vergeben. In Ausnahmefällen, wie UMA, Familien mit Kindern in Schottland, mittelose Asylwerber oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind zur AIU zu fahren, ist eine Registrierung des Antrags bei einem Local Enforcement Office möglich. Alle Asylwerber müssen ein Screening durchlaufen, bei dem Daten erhoben und Fingerabdrücke genommen werden. Auf Basis dieses Screenings wird über das weitere Verfahren entschieden: beschleunigtes Verfahren; Unzulässigkeit aufgrund Drittstaatenzuständigkeit oder Zuteilung zu einem Regionalbüro (Normalfall). UMA werden einer lokalen Behörde zugeteilt (AIDA 11.2015). Asylverfahren In Großbritannien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Beschwerde Beschwerden gegen Entscheidungen der Asylbehörde sind in mehreren Stufen möglich (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452169295_aida-uk-update-iv-0.pdf, Zugriff 29.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber – monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer nach GB haben dort Zugang zum Asylverfahren in Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen (Art. 18

(2)Dublin III VO 604/2013).Dublin-Rückkehrer nach GB haben dort Zugang zum Asylverfahren in Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen (Artikel 18 (, 2,) Dublin römisch drei VO 604 aus 2013,). * Wenn der Rückkehrer GB während laufendem Asylverfahren verlässt, wird dieses als zurückgezogen betrachtet. Bei Rückkehr hat der Betreffende die Möglichkeit neue Elemente einzubringen. * Wenn der ASt. im Kontext von Art 18
(1)(
  1. d)Dublin III VO GB verlassen hat bevor er von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat der Rückkehrer die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.* Wenn der ASt. im Kontext von Artikel 18 (, eins,)(
  2. d)Dublin römisch drei VO GB verlassen hat bevor er von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat der Rückkehrer die Möglichkeit neue Elemente einzubringen. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu materieller und medizinischer Versorgung (HO 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung HO – Home Office (22.3.2016): Auskunft des Home Office, per E-Mail Non-Refoulement Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern oder solche, die über sichere Drittstaaten gereist sind, tragen die Beweislast für ihre Schutzbedürftigkeit (USDOS 25.6.2015). Ähnlich wie beim Dublin-Verfahren, gibt es keine Beschwerdemöglichkeiten gegen die sichere Drittstaaten-Regelung. Eine Beschwerde kann jedoch eingelegt werden, wenn die Abschiebung der jeweiligen Person eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452169295_aida-uk-update-iv-0.pdf, Zugriff 29.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - United Kingdom, http://www.ecoi.net/local_link/306386/443661_de.html, Zugriff 23.2.2016 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Grundsätzlich basiert die Behandlung von Kindern im Asylverfahren auf den Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte von Kindern (HO 5.2015). Zuständig für die angemessene Unterbringung und Versorgung von UMA sind in England die lokalen Behörden. Die meisten Kinder unter 16 Jahren werden bei Pflegefamilien untergebracht, Kinder zwischen 16 und 17 Jahren in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften. UMA werden im Asylverfahren grundsätzlich gesondert behandelt. Die Verfahrensführer begleiten die UMA durch das Asylverfahren und haben die rechtliche Vertretung der Minderjährigen binnen 24 Stunden sicherzustellen. Kontakt mit Behörden kann nur im Beisein eines Sozialarbeiters oder eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Der Zugang zum ersten Screening und zum eigentlichen Asylinterview kann beschleunigt werden. Normalerweise werden Kinder unter zwölf Jahren nicht befragt. Eine Befragung ist jedoch möglich, wenn sie sich bereit erklären und wenn es für zweckmäßig erachtet wird (AIDA 11.2015). Im Jahr 2014 wurden neue gesetzliche Bestimmungen in Hinblick auf die Versorgung von UMA eingeführt. UMA haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus Anspruch auf den gleichen Zugang zu Bildung, Unterkunft, medizinischer und psychologischer Versorgung, wie minderjährige britische Bürger. In den Betreuungseinrichtungen für UMA arbeitet eine Vielzahl von verschieden qualifiziertem Personal, wie Sozialarbeiter, Rechtsberater, Lehrer, Pflegeeltern, Leiter und Mitarbeiter von Kinderheimen. Für UMA und Familien wird im Rahmen des Assisted Voluntary Return for Families and Children (AVRFC) ein Rückkehrprogramm angeboten. Die Rückführung wird von der NGO Refugee Action durchgeführt (HO 5.2015). Das Coram Childrens¿s Legal Centre kritisiert jedoch mangelhafte Beratung, Interessensvertretung und Rechtsbeistand, die als Hindernisse bei der Durchsetzung der Kinderrechte erachtet werden (AIDA 11.2015). Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, etwa wegen fehlender schlüssiger Dokumentenlage, veranlasst das Home Office eine Altersfeststellung durch die lokalen Behörden. Die dazu entwickelte und von den britischen Gerichten anerkannte Methode ("Hillingdon and Croydon Guidelines") sieht die Einstufung aufgrund Einschätzung zweier entsprechend qualifizierter Sozialarbeiter nach einem ganzheitlichem Ansatz vor, welcher Verhalten, kulturellen und familiären Hintergrund usw. berücksichtigt. Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung sind relevant, aber nicht entscheidend. Solange die Altersfeststellung nicht abgeschlossen ist, muss der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden (AIDA 11.2015; vgl. HO 5.2015). NGOs kritisieren die Qualität der Altersfeststellungen, angeblich fehlendes einheitliches Vorgehen der unterschiedlichen lokalen Behörden, sowie angeblich mangelnde Qualifikation der Sozialarbeiter. Ein ressortübergreifend ausgearbeiteter Praxisleitfaden wurde im Oktober 2015 veröffentlicht. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann vor Gericht bekämpft werden. 2014 haben 1.945 UMA in UK Asyl beantragt. Es gab 466 Altersfeststellungen. Von Jänner bis September 2015 gab es 1.963 UMA und es wurden 476 Altersfeststellungen durchgeführt. UMA deren Asylanträge abgelehnt werden, werden selten abgeschoben. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Alter von 17,5 Jahren (AIDA 11.2015).Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, etwa wegen fehlender schlüssiger Dokumentenlage, veranlasst das Home Office eine Altersfeststellung durch die lokalen Behörden. Die dazu entwickelte und von den britischen Gerichten anerkannte Methode ("Hillingdon and Croydon Guidelines") sieht die Einstufung aufgrund Einschätzung zweier entsprechend qualifizierter Sozialarbeiter nach einem ganzheitlichem Ansatz vor, welcher Verhalten, kulturellen und familiären Hintergrund usw. berücksichtigt. Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung sind relevant, aber nicht entscheidend. Solange die Altersfeststellung nicht abgeschlossen ist, muss der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden (AIDA 11.2015; vergleiche HO 5.2015). NGOs kritisieren die Qualität der Altersfeststellungen, angeblich fehlendes einheitliches Vorgehen der unterschiedlichen lokalen Behörden, sowie angeblich mangelnde Qualifikation der Sozialarbeiter. Ein ressortübergreifend ausgearbeiteter Praxisleitfaden wurde im Oktober 2015 veröffentlicht. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann vor Gericht bekämpft werden. 2014 haben 1.945 UMA in UK Asyl beantragt. Es gab 466 Altersfeststellungen. Von Jänner bis September 2015 gab es 1.963 UMA und es wurden 476 Altersfeststellungen durchgeführt. UMA deren Asylanträge abgelehnt werden, werden selten abgeschoben. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Alter von 17,5 Jahren (AIDA 11.2015). In Großbritannien werden keine besonderen Maßnahmen getroffen, um spezielle Bedürfnisse bei erwachsenen Asylwerbern festzustellen. Wenn ein Asylwerber ein medizinisches Gutachten vorlegt oder Vulnerabilität durch eine andere Einzelfallprüfung bestätigt wird, werden seine speziellen Bedürfnisse bei der Unterkunftsbeschaffung berücksichtigt. Menschen mit schweren geistigen Erkrankungen können während ihrer Anhörung kostenlos vertreten werden. Opfer von Menschenhandel können in einer speziellen Unterkunft der Heilsarmee untergebracht werden (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452169295_aida-uk-update-iv-0.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung HO – Home Office (5.2015): Policies, practices and data on unaccompanied minors in 2014 – National Contribution from the United Kingdom, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/unaccompanied-minors/28a_uk_uam_study_2014_final.pdf, Zugriff 23.2.2016 Versorgung

Immigration and Asylum Act 1999, Sektion 95, können mittellose Asylwerber Unterkunft und/oder finanzielle Unterstützung bei UK Visas and Immigration (UKVI) beantragen (sogenannte Section 95-Unterstützung) (HCL 14.10.2015). Während der Anspruch auf Section 95-Unterstützung geprüft wird, besteht die Möglichkeit eine temporäre Section 98-Unterstützung ausbezahlt zu bekommen (AIDA 11.2015). Schutzsuchende im Asylverfahren haben Anspruch auf Unterbringung, Krankenversorgung und ein Taschengeld. Den Ort der Unterbringung kann man sich nicht aussuchen. AW erhalten £36,95 pro Haushaltsmitglied und Woche. Schwangere bzw. Mütter erhalten eine Zulage und kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Einmalzahlung infrage. Kinder von AW zwischen 5 und 17 Jahren sind zum Schulbesuch verpflichtet (GOV.UK 8.1.2016). Es gibt in Großbritannien insgesamt 6 Unterbringungszentren mit ca. 1.000 Plätzen. Außerdem stehen ca. 30.000 Plätze in Privatunterkünften zur Verfügung. Asylwerber kommen zuerst in die sogenannte Initial Accommodation. Der Aufenthalt dauert normalerweise etwa 19 Tage. Asylwerber, die finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft benötigen, müssen diesen Bedarf bei der Behörde anmelden. Die staatliche Hilfe liegt 30% unter den für Staatsbürger üblichen Hilfssätzen. Nachdem das Ministerium bestätigt hat, dass der Asylwerber Anspruch auf Unterstützung hat, kommt er in die sogenannte Dispersal Accomodation. Bei diesen Unterkünften handelt es sich um Privatwohnungen oder –häuser, welche sich mehrere Asylwerber teilen. Für die Verwaltung der Unterkünfte sind Unternehmen zuständig, die eng mit dem Home Office zusammenarbeiten. Im Falle eines positiven Bescheids, muss die Unterkunft nach 28 Tagen verlassen werden (AIDA 11.2015; vgl. NAO 10.1.2014, USDOS 25.6.2015).Es gibt in Großbritannien insgesamt 6 Unterbringungszentren mit ca. 1.000 Plätzen. Außerdem stehen ca. 30.000 Plätze in Privatunterkünften zur Verfügung. Asylwerber kommen zuerst in die sogenannte Initial Accommodation. Der Aufenthalt dauert normalerweise etwa 19 Tage. Asylwerber, die finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft benötigen, müssen diesen Bedarf bei der Behörde anmelden. Die staatliche Hilfe liegt 30% unter den für Staatsbürger üblichen Hilfssätzen. Nachdem das Ministerium bestätigt hat, dass der Asylwerber Anspruch auf Unterstützung hat, kommt er in die sogenannte Dispersal Accomodation. Bei diesen Unterkünften handelt es sich um Privatwohnungen oder –häuser, welche sich mehrere Asylwerber teilen. Für die Verwaltung der Unterkünfte sind Unternehmen zuständig, die eng mit dem Home Office zusammenarbeiten. Im Falle eines positiven Bescheids, muss die Unterkunft nach 28 Tagen verlassen werden (AIDA 11.2015; vergleiche NAO 10.1.2014, USDOS 25.6.2015). Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung ohne Verschulden des AW jedoch länger als ein Jahr, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden (Asylum Aid o.D.; vgl. USDOS 25.6.2015).Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung ohne Verschulden des AW jedoch länger als ein Jahr, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden (Asylum Aid o.D.; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die staatliche Unterstützung endet im Falle einer negativen Asylentscheidung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (außer im Falle von Familien mit Kindern). Die Betroffenen sind dann auf private Unterstützung angewiesen. Es gibt Berichte über Fälle von negativen Antragstellern, die Jahre in absoluter Armut verbracht haben. Bedürftige Fremde können bei lokalen Behörden eine Unterstützung von £39,50 und medizinische Versorgung beantragen, aber die Anerkennung dieser Ansprüche ist landesweit sehr unterschiedlich (AIDA 11.2015). Abgelehnte Asylwerber können weiters um ein Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder Section 4-Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann (anstatt Bargeld). Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreffende aber entweder beweisen, dass er nicht in der Lage ist nach Hause zurückzukehren; oder dass ein Rechtsmittel anhängig ist; oder sich verpflichten freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die britische offizielle Auffassung ist, dass verarmte Migranten diesen Zustand freiwillig in Kauf nehmen, da sie ja in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Schätzungen gehen von 50.000-100.000 absolut armen Migranten in GB aus (Asylum Aid o.D.; vgl. AIDA 11.2015; HO 22.3.2016).Die staatliche Unterstützung endet im Falle einer negativen Asylentscheidung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (außer im Falle von Familien mit Kindern). Die Betroffenen sind dann auf private Unterstützung angewiesen. Es gibt Berichte über Fälle von negativen Antragstellern, die Jahre in absoluter Armut verbracht haben. Bedürftige Fremde können bei lokalen Behörden eine Unterstützung von £39,50 und medizinische Versorgung beantragen, aber die Anerkennung dieser Ansprüche ist landesweit sehr unterschiedlich (AIDA 11.2015). Abgelehnte Asylwerber können weiters um ein Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder Section 4-Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann (anstatt Bargeld). Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreffende aber entweder beweisen, dass er nicht in der Lage ist nach Hause zurückzukehren; oder dass ein Rechtsmittel anhängig ist; oder sich verpflichten freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die britische offizielle Auffassung ist, dass verarmte Migranten diesen Zustand freiwillig in Kauf nehmen, da sie ja in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Schätzungen gehen von 50.000-100.000 absolut armen Migranten in GB aus (Asylum Aid o.D.; vergleiche AIDA 11.2015; HO 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452169295_aida-uk-update-iv-0.pdf, Zugriff 29.1.2016 -Strichaufzählung Asylum Aid (o.D.): Welfare support, http://www.asylumaid.org.uk/the-asylum-process-made-simple/#Welfare, Zugriff 10.2.2016 -Strichaufzählung GOV.UK (8.1.2016): Asylum support, https://www.gov.uk/asylum-support/what-youll-get, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung HO – Home Office (5.2015): Policies, practices and data on unaccompanied minors in 2014 – National Contribution from the United Kingdom, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/unaccompanied-minors/28a_uk_uam_study_2014_final.pdf, Zugriff 3.2.2016 -Strichaufzählung HCL – House of Commons Library (14.10.2015): Asylum Support: accommodation and financial support for asylum seekers, http://researchbriefings.files.parliament.uk/documents/SN01909/SN01909.pdf, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung NAO – National Audit Office (10.1.2014): Compass contracts for the provision of accommodation for asylum seekers, https://www.nao.org.uk/wp-content/uploads/2014/01/10287-001-accommodation-for-asylum-seekers-Book.pdf, Zugriff 10.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - United Kingdom, https://www.ecoi.net/local_link/306386/443661_de.html, Zugriff 10.2.2016 Medizinische Versorgung Asylwerber mit laufendem Verfahren und UMA haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung durch den National Health Service (NHS). Dies beinhaltet Arztbesuche, Behandlungen im Krankenhaus, kostenlose Medikamentenverschreibung und kostenlose Zahnbehandlungen, Augenuntersuchungen und finanzielle Unterstützung für medizinisch verordnete Brillen (AIDA 11.2015; vgl. GOV.UK 8.1.2015,. HO 22.3.2016).Asylwerber mit laufendem Verfahren und UMA haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung durch den National Health Service (NHS). Dies beinhaltet Arztbesuche, Behandlungen im Krankenhaus, kostenlose Medikamentenverschreibung und kostenlose Zahnbehandlungen, Augenuntersuchungen und finanzielle Unterstützung für medizinisch verordnete Brillen (AIDA 11.2015; vergleiche GOV.UK 8.1.2015,. HO 22.3.2016). Für Personen mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht werden Gebühren für medizinische Versorgung erhoben. Das betrifft vor allem abgelehnte AW. Wenn sie die oben erwähnte Section 4-Unterstützung erhalten, sind auch sie zu medizinischer Versorgung berechtigt. Erhalten sie diese Unterstützung nicht, haben abgelehnte Antragsteller in England kein Recht auf kostenlose medizinische Versorgung. Notversorgung wird ihnen zwar nicht verweigert, jedoch muss das Spital ihnen die Kosten verrechnen. Nur die Notbehandlung bestimmter Erkrankungen ist für alle kostenlos zu gewährleisten. Behandlungen, die zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung schon laufen, sind fortzusetzen (AIDA 11.2015; vgl. HCL 14.10.2015).Für Personen mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht werden Gebühren für medizinische Versorgung erhoben. Das betrifft vor allem abgelehnte AW. Wenn sie die oben erwähnte Section 4-Unterstützung erhalten, sind auch sie zu medizinischer Versorgung berechtigt. Erhalten sie diese Unterstützung nicht, haben abgelehnte Antragsteller in England kein Recht auf kostenlose medizinische Versorgung. Notversorgung wird ihnen zwar nicht verweigert, jedoch muss das Spital ihnen die Kosten verrechnen. Nur die Notbehandlung bestimmter Erkrankungen ist für alle kostenlos zu gewährleisten. Behandlungen, die zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung schon laufen, sind fortzusetzen (AIDA 11.2015; vergleiche HCL 14.10.2015). In Schottland haben auch abgelehnte AW ohne Section 4-Unterstützung das Recht auf volle Krankenversorgung. In Wales werden keine Gebühren für medizinische Versorgung von abgelehnten AW eingehoben. In Nordirland ist die medizinische Versorgung für abgelehnte AW ebenfalls kostenlos (AIDA 11.2015). Spezifische Behandlungen für traumatisierte Personen oder Folteropfer sind zwar verfügbar, aber eingeschränkt vorhanden. Solche werden durch eine Anzahl von unabhängigen Hilfsorganisationen, z.B. Freedom from Torture, Helen Bamber Foundation, und Refugee Therapy Centre durchgeführt. Trauma-Experten wie Psychologen oder Psychiater etc. sind zwar in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden, ihre Zahl ist aber gering und der Zugang sehr begrenzt. Zusätzlich erschweren Sprachbarrieren bzw. fehlendes Wissen auf Seiten der AW über die vorhandenen Möglichkeiten, den Zugang. Es gibt einige kleinere NGOs, die sich auf die Beratung von Betroffenen spezialisiert haben (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452169295_aida-uk-update-iv-0.pdf, Zugriff 29.1.2016 -Strichaufzählung GOV.UK (8.1.2016): Asylum support - What you'll get, https://www.gov.uk/asylum-support/what-youll-get, Zugriff 10.2.2016 -Strichaufzählung HCL – House of Commons Library (14.10.2015): Asylum Support accommodation and financial support for asylum seekers, http://researchbriefings.files.parliament.uk/documents/SN01909/SN01909.pdf, Zugriff 9.2.2016 Schutzberechtigte Im Falle der Gewährung einer Schutzform (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz, Duldung), eventuell auch nach Beschreiten des Rechtsweges, haben die Betroffenen noch 28 Tage lang Anspruch auf die Unterstützung für Asylwerber (HCL 14.10.2015). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in UK die gleichen Rechte (AIDA 11.2015). Schutzberechtigte erhalten eine Arbeitserlaubnis und haben die gleichen Rechte auf soziale Unterstützung wie britische Bürger. Das Ministerium für Arbeit und Pension gibt Auskunft über den Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen (HCL 14.10.2015). Im Falle einer Behinderung oder Arbeitsunfähigkeit kann die sogenannte Employment and Support Allowance beantragt werden (DWP 27.7.2015). Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel kommen generell nicht für den Empfang öffentlicher Gelder infrage, außer das Home Office erlangt Beweise für Armut oder andere zwingende Gründe (HCL 14.10.2015). Anerkannte Flüchtlinge erhalten Beihilfen und Arbeitsmöglichkeiten wie britische Bürger. Abgelehnte Asylwerber erhalten verschiedene Beihilfen, einschließlich Rückflüge und Geldbeihilfen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452169295_aida-uk-update-iv-0.pdf, Zugriff 29.1.2016 -Strichaufzählung DWP – Department for Work & Pensions (27.7.2015): Guidance – Help available from the Department for Work and Pensions for people who have been granted leave to remain in the UK, https://www.gov.uk/government/publications/refugees-guidance-about-benefits-and-pensions/help-available-from-the-department-for-work-and-pensions-for-people-who-have-been-granted-leave-to-remain-in-the-uk, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung HCL – House of Commons Library (14.10.2015): Asylum Support: accommodation and financial support for asylum seekers, http://researchbriefings.files.parliament.uk/documents/SN01909/SN01909.pdf, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - United Kingdom, http://www.ecoi.net/local_link/306386/443661_de.html, Zugriff 23.2.2016 Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen angeführt habe, weshalb kein "real risk" habe erkannt werden können. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der britischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man ihn in England ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Zusammengefasst ergebe sich, dass in England die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Stand des Verfahrens fortgeführt werde und er dort eine entsprechende Unterbringung und Versorgung habe. Mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei.Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen angeführt habe, weshalb kein "real risk" habe erkannt werden können. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der britischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man ihn in England ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Zusammengefasst ergebe sich, dass in England die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Stand des Verfahrens fortgeführt werde und er dort eine entsprechende Unterbringung und Versorgung habe. Mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. In der dagegen am 23.01.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach England die Gefahr einer Kettenabschiebung in sein Heimatland bestehe, was in seinem Fall das Prinzip des non-refoulement verletzen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und habe Gedächtnisprobleme; diesbezüglich wurde noch die Vorlage von entsprechenden ärztlichen Befunden in Aussicht gestellt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation wurde auch um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, da einer Überstellung den Gesundheitszustand nur verschlimmern würde. Der Beschwerde sind diverse Dokumente den Beschwerdeführer betreffend beigefügt. Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Großbritannien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste über Großbritannien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er erstmalig am 30.07.2014 einen Asylantrag stellte. In weiterer Folge brachte er am 08.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Das BFA führte Konsultationen mit Großbritannien und die britischen Behörden stimmten nach einem am 11.11.2016 an sie gerichteten Verfristungsschreiben letztlich am 17.11.2016 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 b der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 23.02.2017 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien.Das BFA führte Konsultationen mit Großbritannien und die britischen Behörden stimmten nach einem am 11.11.2016 an sie gerichteten Verfristungsschreiben letztlich am 17.11.2016 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, b der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 23.02.2017 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Großbritannien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie dessen Asylantragstellung in Großbritannien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus dem entsprechenden, vorliegenden EURODAC-Treffer. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Großbritanniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den Dublin-Behörden Österreichs und Großbritanniens ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Großbritannien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Großbritannien grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Großbritannien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Der Umstand der am 23.02.2017 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Großbritanniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
  3. Satz der Dublin III-VO geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2,
  4. Satz der Dublin III-VO geltend machen kann. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die festgestellte Zuständigkeit Großbritanniens aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 der Dublin-III-VO herzuleiten ist.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die festgestellte Zuständigkeit Großbritanniens aus den Regelungen des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, der Dublin-III-VO herzuleiten ist. Gründe für ein allfälliges zwischenzeitiges Erlöschen der Zuständigkeit Großbritanniens liegen nicht vor. Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten).Die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Großbritannien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Großbritannien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum Asylwesen in Großbritannien. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Großbritanniens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des dortigen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, nicht nach Großbritannien zurückkehren zu wollen, da sein Asylverfahren dort negativ ausgegangen sei und er Angst vor einer Kettenabschiebung in seine Heimat habe. Diesbezüglich ist Folgendes zu entgegnen: Aus der nachträglichen Zustimmung Großbritanniens, den Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu übernehmen, geht hervor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort noch anhängig ist (andernfalls eine Zustimmungserklärung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO ergangen wäre).Aus der nachträglichen Zustimmung Großbritanniens, den Beschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO zu übernehmen, geht hervor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort noch anhängig ist (andernfalls eine Zustimmungserklärung nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO ergangen wäre). Jedoch auch der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das dortige Asyl- und Refoulementverfahren in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Bangladesch getroffen werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Großbritannien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu materieller und medizinischer Versorgung. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Großbritannien ein Jahr lang in Haft gewesen zu sein, ist hierzu festzuhalten, dass auch in Österreich illegal ins Bundesgebiet eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen (etwa zur Feststellung der Identität) in Schubhaft genommen werden können. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Eine Haft kann auch in Großbritannien nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann aus den Länderfeststellungen zu Großbritannien nicht erschlossen werden, dass die Polizei systematische Übergriffe bzw. Inhaftierungen gegenüber Asylwerbern durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren.Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Großbritannien ein Jahr lang in Haft gewesen zu sein, ist hierzu festzuhalten, dass auch in Österreich illegal ins Bundesgebiet eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen (etwa zur Feststellung der Identität) in Schubhaft genommen werden können. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Eine Haft kann auch in Großbritannien nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann aus den Länderfeststellungen zu Großbritannien nicht erschlossen werden, dass die Polizei systematische Übergriffe bzw. Inhaftierungen gegenüber Asylwerbern durchführt, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Großbritannien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Großbritannien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. In Bezug auf die hinsichtlich des Beschwerdeführers geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (psychische Probleme und Gedächtnisprobleme) ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In Bezug auf die hinsichtlich des Beschwerdeführers geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (psychische Probleme und Gedächtnisprobleme) ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Im vorliegenden Fall sind der Aktenlage jedoch akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Großbritannien nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bedarf in Österreich, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, keiner intensiven medizinischen Behandlung. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen. Auch aus dem Überstellungsbericht sind keine medizinischen Komplikationen protokolliert. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass Großbritannien jedenfalls einen mit Österreich vergleichbaren medizinischen Standard aufweist. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.12.2016 angegeben, auch schon in Großbritannien bei einem Arzt gewesen zu sein, der ihm Medikamente verschrieben habe, woraus ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer dort jedenfalls Zugang zur medizinischen Versorgung hatte und ihm eine solche de facto zu Teil wurde. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf allfällige integrative Bindungen im Bundesgebiet keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration vorgebracht.Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf allfällige integrative Bindungen im Bundesgebiet keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W153.2145956.1.00

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