← Österreich

{'item': 'W173 2127493-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 14§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW173 2127493-1 SpruchW173 2127493-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 18.1.2016 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
  2. Am 18.1.2016 langte der Antrag von römisch 40 (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
  3. Am 19.4.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie. Es wurde im Gutachten vom 19.4.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: " .. ..
  4. Am 19.4.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie. Es wurde im Gutachten vom 19.4.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: " .. .. Anamnese: Dysplasiecoxarthrose links mehr als rechts, Umstellung an der rechten Hüfte 1990, 30.3.1990 Hüfttotalendoprothese links, CTS-OP links 2012 Derzeitige Beschwerden: Beim Stiegen steigen muss ich rechts nachstellen. Ich kann mich nicht bücken, nicht Socken anziehen. Die Bewegungen an der rechten Hüfte schmerzen. Ich habe Kreuzschmerzen – im Tagesverlauf zunehmend. Der rechte Oberschenkel streckseitig ist bamstig. Ich habe Nackenschmerzen, Schulterschmerzen. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Seractil, Tramabene, Wellbutrin, Daflon Laufende Therapie: Rehab ist geplant Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Altenpflegerin im PH Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Patientenbrief vom 08.04.2016 XXXX spital beschreibt H-TEP links am 30.03.Patientenbrief vom 08.04.2016 römisch 40 spital beschreibt H-TEP links am 30.
  5. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: mäßig adipös Größe: 168cm, Gewicht: 88kg, Blutdruck: Klinischer Status-Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Freies Gehen ist derzeit nicht möglich. Untersuchung im Liegen: Beinlänge links +2cm. Die Durchführung ist ungestört. Die Sensibilität wird streckseitig am rechten Oberschenkel lokal als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Rechte Hüfte: streckseitig besteht eine blasse, alte Narbe. Deutlich Endlagenschmerz bei Beugung und Innenrotation. Linke Hüfte: bogenförmige, frische, insgesamt etwa 20cm lange Narbe nach Totalendoprothese. Die Bewegungen sind deutlich eingeschränkt. Knie- und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüfte S rechts 0-0-90, links 0-0-90, (S90°) rechts 15-0-10, links 15-0-nicht geprüft. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der linke Beckenkamm steht etwas höher, Schultergürtel ist horizontal. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Hartspann zervikal und lumbal, hier besteht Druckschmerz. Die Gesäßmuskulatur links ist deutlich verschmächtigt. ISG beidseits deutlich druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen ist nur ansatzweise möglich, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt in Sneakers, verwendet zwei Unterarmstützkrücken. Das Gangbild ist verlangsamt, teilweise linksentlastend hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Trägt Oberschenkelkompressionsstrümpfe beidseits. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Hüfttotalendoprothese links, Dysplasiecoxarthrose rechts Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da links 3 Wochen nach Totalendoprothese, rechts Beugung bis 90° möglich 02.05.08 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Implantation der Hüfttotalendoprothese links liegt 3 Wochen zurück. Der aktuelle Zustand wird keine 6 Monate anhalten. Daher keine höhere Einstufung. .. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. .."
  6. Mit Bescheid vom 3.5.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.
  7. Mit Schreiben vom 20.5.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.5.
  8. Die BF brachte vor, an schweren Hüft- und Rückenschäden zu leiden. Es sei eine Prothese eingesetzt worden. Sie könne sich weder bücken, noch Socken anziehen und sei auf eine Gehhilfe für die Fortbewegung angewiesen. Eine Beugung rechts bis 90° sei keinesfalls möglich. Es hätte daher ein höherer Rahmensatz herangezogen werden müssen. Es würden auch hochgradige Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen, sodass eine höhere Einschätzung hätte vorgenommen werden müssen. Nach Ansicht ihres behandelnden Facharztes für Orthopädie sei eine Zustandsverbesserung auch nach 6 Monaten trotz laufender Therapie nur bedingt möglich. Stiegensteigen und die Bewältigung einer längeren Wegstrecke sei nur unter erheblichen körperlichen und geistigen Anstrengungen möglich. Eine Besserung sei vorerst nicht absehbar.
  9. Am 7.6.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, eingeholt. Die BF legte dazu weiter Befunde vor. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung führte Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, im Gutachten vom 30.12.2016 Nachfolgendes aus:
  11. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, eingeholt. Die BF legte dazu weiter Befunde vor. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung führte Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, im Gutachten vom 30.12.2016 Nachfolgendes aus: " . Vorgeschichte: Hüftdysplasie beidseits, Umstellungsoperation nach Chiari rechts 1990, Hüfttotalendoprothese links
  12. 2016-Beinlängedifferenz rechts -12 mm, Dysplasiecoxarthrose rechts. Lumboischialgie beidseits, Cervikalsyndrom. Zwischenanamnese seit 04/2016: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Nachgereichte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung: Entlassungsbericht XXXX vom
  13. 2016 (stationärer Aufenthalt vomEntlassungsbericht römisch 40 vom
  14. 2016 (stationärer Aufenthalt vom
  15. 6 -
  16. 2016 Mobilisierung nach Hüftgelenksersatz links. Flex. beide Hüftgelenke 100°, endlagige Einschränkung der Rotation. Finger-Boden-Abstand 10 cm.) Bericht Orthopädische Abteilung XXXX vom
  17. 2016 (Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am
  18. 2016)Bericht Orthopädische Abteilung römisch 40 vom
  19. 2016 (Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am
  20. 2016) Sozialanamnese: ledig, lebt in Lebensgemeinschaft, keine Kinder, lebt in Einfamilienhaus. Berufsanamnese: Altenpflegerin bei der XXXX , XXXX , seit einer Woche wieder berufstätig.Sozialanamnese: ledig, lebt in Lebensgemeinschaft, keine Kinder, lebt in Einfamilienhaus. Berufsanamnese: Altenpflegerin bei der römisch 40 , römisch 40 , seit einer Woche wieder berufstätig. Medikamente: Wellbutrin, Daflon, Tramabene, Seractil Allergien: 0, Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. P XXXX , XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. P römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: "Schmerzen habe ich in der rechten Hüfte und im Kreuz, habe Anlaufschmerzen, Schmerzen von der Halswirbelsäule ausstrahlend über beide Schultern seitlich in die Arme, immer wieder Kopfschmerzen, kein Schwindel. Gehe zu Hause mit einer Krücke. Lähmungen oder Gefühlsstörungen habe ich nicht, Harn und Stuhl sind in Ordnung." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 168 cm, Gewicht 87 kg, RR 130/80, Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Thorax: symmetrisch, elastisch, Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Druckschmerzen Bereich der Sehnenansatzpunkte der Rotatorenmanschette, sonst unauffällige Gelenke. Kein Hinweis für Ruptur. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 0/160, Rotation nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschlnss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Hüftgelenk rechts: Narbe nach Umstellungsoperation nach Chiari, kein Stauchungsschmerz, Rotationsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/95, IR/AR rechts 5/0/10, links 10/0/20, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, lumbosacral, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobllität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild geringgradig links hinkend, Trendelenburg links schwach positiv, Oberkörperpendeln beidseits. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Ergibt sich auf Grundlage des Vorbringens und der vorgeiegten Unterlagen eine Änderung zum Sachverständigengutachten Abl. 19-22? Nein, keine Änderung zum Sachverständigengutachten Abl. 19-
  21. Sämtliche Leiden werden entsprechend der festgestellten funktionellen Einschränkungen in der dafür vorgesehenen Höhe der Einschätzungsverordnung eingestuft. Eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke Iiegt nicht vor, das Abwinkeln ist über den rechten Winkel möglich, somit ist keine höhere Einstufung angezeigt. Ein Hinweis für eine Prothesenlockerung gibt es nicht. Die Arthrosezeichen im rechten Hüftgelenk bei radiologisch nachgewiesenen Dysplasiecoxarthrose mit eingeschränkter Beuge-und vor allem Rotationsfähigkeit werden in der Einstufung erfasst. Die Beinlängendifferenz von rechts -1 cm und erforderlichem Längenausgleich ist in der Einstufung miterfasst. Im Bereich der Wirbelsäule liegen endlagige Funktionseinschränkungen vor, beschrieben wird ein Cervicalsyndrom und Lumboischialgie beidseits. Ein neurologisches Defizit kann jedoch nicht festgestellt werden, sodass die Einstufung korrekt in der vorgesehenen Höhe der Einschätzungsverordnung vorgenommen wurde. Stellungnahme zu Beschwerde Abl. 29-30: Im Beschwerdevorbringen wird angeführt, dass sich die BF nicht bücken könne und keine Socken anziehen könne und sich nur mit Gehhilfen fortbewegen könne. Dies kann anhand der eigenen Untersuchung nicht nachvollzogen werden, ausreichende Beweglichkeit konnte festgestellt werden, insbesondere ein Finger-Boden-Abstand von 20 cm bei gestreckten Beinen, somit keine höhergradige Einschränkung vorliegend. Die Hüftbeweglichkeit ist mit 95° ausreichend, um sich bücken zu können und die Socken anziehen zu können, ebenso liegt keine nachvollziehbare funktionelle Einschränkung vor, welche das Stiegensteigen verunmöglicht. Stellungnahme zu vorgelegten Unterlagen Abl. 31/8-11: Abl. 31/8,9, Röntgen HWS, LWS, beide Hüftgelenke vom
  22. 2016 bzw.
  23. 2( 16: HWS: diskrete Arthrosen der kleinen Wirbelgelenken. LWS: beginnende degenerative Veränderungen. Hüftgelenke: Totalendoprothese links, regulär. Massive deformierende Coxarthrose mit deformiertem Femurkopf rechts - Befunde werden der Einschätzung zugrunde gelegt, keine Diskrepanz feststellbar. Abl. 31/10,11: Befund Dr. W XXXX , Facharzt für Orthopädie vom
  24. 2016: Befund enthält ausführliche Anamnese, detaillierten Status und aufgelistete Befunde. Neue Informationen können jedoch dem Bericht nicht entnommen werden.Abl. 31/10,11: Befund Dr. W römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
  25. 2016: Befund enthält ausführliche Anamnese, detaillierten Status und aufgelistete Befunde. Neue Informationen können jedoch dem Bericht nicht entnommen werden. Abl. 11, MRT linkes Hüftgelenk vom
  26. 2015: fortgeschrittene Coxarthrose, partielle Hüftkopfnekrose (präoperativer Befund). Abl. 6-8, Entlassungsbericht XXXX vom
  27. 2015: Coxarthrose beidseits, Cervikalsyndrom, Lumbalgie. Bericht wird der Einstufung zugrunde gelegt.Abl. 6-8, Entlassungsbericht römisch 40 vom
  28. 2015: Coxarthrose beidseits, Cervikalsyndrom, Lumbalgie. Bericht wird der Einstufung zugrunde gelegt. Nachgereichter Befund würde zu keiner Änderung der Einstufung führen. ."
  29. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 30.12.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 13.2.2017 vor, öffentliche Verkehrsmittel auf Grund der schweren Gehbehinderung infolge der schweren Hüft- und Rückenleiden nicht benützen zu können. Ihre von der BF XXXX ausgestellte Parkbewilligung sei ihr entzogen worden. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie Probleme bei der Ausübung ihres Berufes als Altenpflegerin, der mit Automobilität verbunden sei. Weitere Strecken könne sie nicht zu Fuß bewältigen, da sie zusätzlich eine Gehhilfe benötige. Die entzogene Parkbewilligung sollte ihr wieder gewährt werden. Dazu legte die BF einen mit 11.1.2017 datierten Röntgenbefund und einen MRT-Befund vor.
  30. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 30.12.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 13.2.2017 vor, öffentliche Verkehrsmittel auf Grund der schweren Gehbehinderung infolge der schweren Hüft- und Rückenleiden nicht benützen zu können. Ihre von der BF römisch 40 ausgestellte Parkbewilligung sei ihr entzogen worden. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie Probleme bei der Ausübung ihres Berufes als Altenpflegerin, der mit Automobilität verbunden sei. Weitere Strecken könne sie nicht zu Fuß bewältigen, da sie zusätzlich eine Gehhilfe benötige. Die entzogene Parkbewilligung sollte ihr wieder gewährt werden. Dazu legte die BF einen mit 11.1.2017 datierten Röntgenbefund und einen MRT-Befund vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: 1.1.Auf Grund des Antrages der BF vom 18.1.2016 zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 19.4.2016 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 30.v.H. Dieser basierte auf den Leiden
  32. der Hüfttoalendoprothese links, Dysplasiecoxarthrose rechts (Pos.Nr. 02.05.08 – GdB 30%) und
  33. der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01 – GdB 20%), wobei das führende Leiden 1 nicht durch des Leiden 2 wegen fehlender wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz erhöht wurde.1.1.Auf Grund des Antrages der BF vom 18.1.2016 zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 19.4.2016 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 30.v.H. Dieser basierte auf den Leiden
  34. der Hüfttoalendoprothese links, Dysplasiecoxarthrose rechts (Pos.Nr. 02.05.08 – GdB 30%) und
  35. der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01 – GdB 20%), wobei das führende Leiden 1 nicht durch des Leiden 2 wegen fehlender wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz erhöht wurde. 1.
  36. Mit Bescheid vom 3.5.2016 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 19.4.2016 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 30 % der Antrag des BF vom 18.1.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde am 20.5.
  37. 1.
  38. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, die die BF persönlich untersuchte, erstellte unter Berücksichtigung der von der BF noch vorgelegten Befunde das oben wiedergegebene Gutachten vom 30.12.
  39. Darin wurde die Leiden der BF berücksichtigt und der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 30% bestätigt.1.
  40. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, die die BF persönlich untersuchte, erstellte unter Berücksichtigung der von der BF noch vorgelegten Befunde das oben wiedergegebene Gutachten vom 30.12.
  41. Darin wurde die Leiden der BF berücksichtigt und der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 30% bestätigt. 1.4.Der Grad der Behinderung ist bei der BF mit 30 v.H. festzustellen. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  42. Beweiswürdigung Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 19.4.2016 (Dr. XXXX K XXXX ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016 (Mag.DDr. XXXX G XXXX ) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die zuletzt genannte Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander und zeigte auf, dass auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H beträgt. Sie bestätigte damit die schlüssigen Einschätzungen des Gutachters, Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 19.4.016.Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 19.4.2016 (Dr. römisch 40 K römisch 40 ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016 (Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 ) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die zuletzt genannte Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander und zeigte auf, dass auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H beträgt. Sie bestätigte damit die schlüssigen Einschätzungen des Gutachters, Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 19.4.
  43. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung durch Mag.DDr. XXXX G XXXX entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass die Einstufung des Hüftleidens der BF mit der Position 02.05.08 mit 30% gerechtfertigt ist, da keine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke vorliegt und ein Abwinkeln über den rechten Winkel (90°) bei der BF möglich ist. Dies stimmt auch mit den Untersuchungsergebnissen (aktive Beweglichkeit der Hüfte S beidseits 0/95, IR/AR rechts 5/0/10, links 10/0/20) überein. Was das Wirbelsäulenleiden der BF betrifft, so liegt bei der BF nur eine endlagige Funktionseinschränkung ohne neurologische Defizite vor. Gegen höhergradige Einschränkungen spricht auch, dass die BF einen Finger-Bodenabstand von 20cm bei gestreckten Beinen erreicht. Auf Grund der Hüftbeweglichkeit kann sich die BF bücken, Socken anziehen und Stiegensteigen.Die getroffenen Einschätzungen basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung durch Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass die Einstufung des Hüftleidens der BF mit der Position 02.05.08 mit 30% gerechtfertigt ist, da keine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke vorliegt und ein Abwinkeln über den rechten Winkel (90°) bei der BF möglich ist. Dies stimmt auch mit den Untersuchungsergebnissen (aktive Beweglichkeit der Hüfte S beidseits 0/95, IR/AR rechts 5/0/10, links 10/0/20) überein. Was das Wirbelsäulenleiden der BF betrifft, so liegt bei der BF nur eine endlagige Funktionseinschränkung ohne neurologische Defizite vor. Gegen höhergradige Einschränkungen spricht auch, dass die BF einen Finger-Bodenabstand von 20cm bei gestreckten Beinen erreicht. Auf Grund der Hüftbeweglichkeit kann sich die BF bücken, Socken anziehen und Stiegensteigen. Das schlüssige Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, vom 30.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Das Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 13.2.2017 bezog sich jedoch nicht auf den anhängigen Gegenstand, nämlich die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung iVm der Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern war auf die nicht die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung" bzw. die Ausstellung eines Parkausweises ausgerichtet, wofür ein Röntgenbefund vom 11.1.2017 und der MTR-Befund vom 13.1.2017 vorgelegt wurden. Abgesehen davon, dass der von der BF dazu vorgelegte Röntgenbefund vom 11.1.2017 und der MTR-Befund vom 13.1.2017 nicht einmal die BF auf Grund der Ergebnisse bewogen, ihren FA für Orthopädie aufzusuchen, würde es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung iSd § 19 Abs. 1 BBG handeln. Danach dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren

§ 14Abs.

2 BBG keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden. Soweit die BF die genannte Zusatzeintragung und Ausstellung eines Parkausweises begehrt, steht ihr die Möglichkeit offen, entsprechende neue Anträge beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Das schlüssige Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, vom 30.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Das Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 13.2.2017 bezog sich jedoch nicht auf den anhängigen Gegenstand, nämlich die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern war auf die nicht die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung" bzw. die Ausstellung eines Parkausweises ausgerichtet, wofür ein Röntgenbefund vom 11.1.2017 und der MTR-Befund vom 13.1.2017 vorgelegt wurden. Abgesehen davon, dass der von der BF dazu vorgelegte Röntgenbefund vom 11.1.2017 und der MTR-Befund vom 13.1.2017 nicht einmal die BF auf Grund der Ergebnisse bewogen, ihren FA für Orthopädie aufzusuchen, würde es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung iSd Paragraph 19, Absatz eins, BBG handeln. Danach dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BBG keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden. Soweit die BF die genannte Zusatzeintragung und Ausstellung eines Parkausweises begehrt, steht ihr die Möglichkeit offen, entsprechende neue Anträge beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen der BF in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX G XXXX eingeholt, in dem sich die Sachverständige eingehend aus medizinischer Sicht mit den Leiden der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde auseinandersetzt. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der genannten Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).Aufgrund der Einwendungen der BF in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 eingeholt, in dem sich die Sachverständige eingehend aus medizinischer Sicht mit den Leiden der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde auseinandersetzt. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der genannten Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096). Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2127493.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.