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{'item': 'W173 2133545-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW173 2133545-1 SpruchW173 2133545-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.2.2016 beantragte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Als Gesundheitsschädigungen gab der BF Trombosen an. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor.
  2. Am 22.2.2016 beantragte römisch 40 (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Als Gesundheitsschädigungen gab der BF Trombosen an. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor.
  3. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. M XXXX S XXXX , FA für Innere Medizin, wurde im Gutachten vom 12.4.2016 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit
  4. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. M römisch 40 S römisch 40 , FA für Innere Medizin, wurde im Gutachten vom 12.4.2016 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 20v. H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: " .. .. Anamnese: keine wesentlichen Vorerkrankungen Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller hat zweimal eine Thrombose am linken Bein erlitten, laut Abl. 13 war dies in den Jahren 2008 und 2011, diesbezüglicher Befund aus der Universitätsklinik für Innere II, weiters noch 2 Kurzbefunde aus der Ordination Dr. S XXXX und Dr. F XXXX , zuletzt vom 18.2.2016, es geht dabei um die Dauerverordnung von Xarelto.Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller hat zweimal eine Thrombose am linken Bein erlitten, laut Abl. 13 war dies in den Jahren 2008 und 2011, diesbezüglicher Befund aus der Universitätsklinik für Innere römisch zwei, weiters noch 2 Kurzbefunde aus der Ordination Dr. S römisch 40 und Dr. F römisch 40 , zuletzt vom 18.2.2016, es geht dabei um die Dauerverordnung von Xarelto. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Xarelto, sonst derzeit keine. Sozialanamnese: (wird soweit erhoben, wie für internistische Beurteilung erforderlich) Beruf: Ohne Beschäftigung, ob er jemals gearbeitet hat, lässt sich nicht eruieren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Siehe oben! Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 164cm, Gewicht: 70kg, Blutdruck; 100/70 mmHg Klinischer Status-Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphknoten nicht tastbar, Augen: isokor, prompte Lichtreaktion, Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft, Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut, Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vestikuläres Atemgeräusch, Herz: reine rhythmische Herztöne, Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei, Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstaus, Stützstrumpf links bis zum Oberschenkel, nach Entkleiden keine wesentliche Schwellung, er gibt an, dass die Schwellung rasch kommt, wenn er den Strumpf nicht tragen würde, leicht verstärkte Gefäßzeichnung, jedoch keine höhergradigen trophischen Störungen. Gesamtmobilität-Gangbild: normal Status Psychicus: Entfällt bei Begutachtung im internistischen Fachbereich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Rezidivierende Thrombose des linken Beines mit Notwendigkeit der Antikoagulation 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vermehrte Gefäßzeichnung und Notwendigkeit der Antikoagulation. g.z.05.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung ... ... 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------- .. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand . .."
  5. Mit Bescheid vom 2.5.2016 wurde der Antrag des BF vom 22.2.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 20 % festgestellt worden sei.
  6. Am 6.5.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.5.
  7. Der von ihm übergebenen Befund vom 21.4.2016 zur seiner Depression, den er vor Bescheiderlassung übermittelt habe, habe keine Berücksichtigung gefunden. Angeschlossen war der mit 21.4.2016 datierte Befund der FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX W
  8. Am 6.5.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.5.
  9. Der von ihm übergebenen Befund vom 21.4.2016 zur seiner Depression, den er vor Bescheiderlassung übermittelt habe, habe keine Berücksichtigung gefunden. Angeschlossen war der mit 21.4.2016 datierte Befund der FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 W XXXX .römisch 40 .
  10. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den FA für Nervenheitkunde, Dr. XXXX P XXXX führte der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 18.7.2016 unter Berücksichtigung des weiteren vorgelegten Befundes des BF, der sich auf Fahrradsturz am 18.5.2015 bezog, folgendes aus:
  11. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den FA für Nervenheitkunde, Dr. römisch 40 P römisch 40 führte der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 18.7.2016 unter Berücksichtigung des weiteren vorgelegten Befundes des BF, der sich auf Fahrradsturz am 18.5.2015 bezog, folgendes aus: "Anamnese: Im Gutachten vom 12.4.2016 Innere Medizin wurden 20% GdB wegen rezidivierde Thrombosen des linken Beines gegeben. Der Patient bringt neue Befunde mit, eine Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus peronäus und tibialis und suralis vom 13.12.2014, ein Entlassungsbrief XXXX Unfallchirurgie wegen Clavicula und Schambeinfraktur rechts 30.
  12. bis 6.6.2016 im Rahmen eines Fahrradunfalles, sowie einen neurologisch/psychiatrischen Brief von Frau Dr. W XXXX vom 21.4.
  13. Er gibt an, danach noch einmal zur Kontrolle dort gewesen zu sein und hätte morgen einen Termin, beides ist nicht dokumentiert. Im Brief von Frau Dr. W XXXX wird die Diagnose Depression, Zwangsstörung, paranoide Ängste, Insomnie, posttraumatische Belastungsstörung und Z.n. Alkoholabusus gestellt. Der Patient ist seit 1999 in Österreich, kommt aus Lybien, war 15 Jahre illegal hier, seit einem Jahr legal, 3x Hungerstreik, hat wiederholt wegen seiner psychischen Probleme die Arbeit verloren. Es bestehen Depression, Ängste, Zwänge, teilweise paranoide Ängste. In seiner Kultur würde man über psychische Probleme nicht sprechen. 15 Jahre lang hat er seine Ängste und Depressionen mit Alkohol behandelt. 2011 Alkoholstopp, Anlass war die Thrombose, war einmal bei MEN, wo ihm psychiatrische Behandlung empfohlen wurde. Zitat Ende Dr. W XXXX ."Anamnese: Im Gutachten vom 12.4.2016 Innere Medizin wurden 20% GdB wegen rezidivierde Thrombosen des linken Beines gegeben. Der Patient bringt neue Befunde mit, eine Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus peronäus und tibialis und suralis vom 13.12.2014, ein Entlassungsbrief römisch 40 Unfallchirurgie wegen Clavicula und Schambeinfraktur rechts 30.
  14. bis 6.6.2016 im Rahmen eines Fahrradunfalles, sowie einen neurologisch/psychiatrischen Brief von Frau Dr. W römisch 40 vom 21.4.
  15. Er gibt an, danach noch einmal zur Kontrolle dort gewesen zu sein und hätte morgen einen Termin, beides ist nicht dokumentiert. Im Brief von Frau Dr. W römisch 40 wird die Diagnose Depression, Zwangsstörung, paranoide Ängste, Insomnie, posttraumatische Belastungsstörung und Z.n. Alkoholabusus gestellt. Der Patient ist seit 1999 in Österreich, kommt aus Lybien, war 15 Jahre illegal hier, seit einem Jahr legal, 3x Hungerstreik, hat wiederholt wegen seiner psychischen Probleme die Arbeit verloren. Es bestehen Depression, Ängste, Zwänge, teilweise paranoide Ängste. In seiner Kultur würde man über psychische Probleme nicht sprechen. 15 Jahre lang hat er seine Ängste und Depressionen mit Alkohol behandelt. 2011 Alkoholstopp, Anlass war die Thrombose, war einmal bei MEN, wo ihm psychiatrische Behandlung empfohlen wurde. Zitat Ende Dr. W römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet über Angst, Depressionen, Kontrollzwänge und Waschzwänge. Diese würden ihn schon lange begleiten, in seiner Kultur spricht man jedoch nicht darüber, deshalb war er auch nicht in Behandlung. Mit der Medikation von Frau Dr. W XXXX würde es ihm schon besser gehen.Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet über Angst, Depressionen, Kontrollzwänge und Waschzwänge. Diese würden ihn schon lange begleiten, in seiner Kultur spricht man jedoch nicht darüber, deshalb war er auch nicht in Behandlung. Mit der Medikation von Frau Dr. W römisch 40 würde es ihm schon besser gehen. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Quetiapin 25mg 1-0-1, Xarelto 20mg 1-0-1, Sertralin 50mg 1-0-0 Sozialanamnese: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Dr. W XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 21.4.2016: Depression, Zwangsstörung, paranoide Ängste, Insomnie, posttraumatische Belastungsstörung und Z.n. Alkohlabusus, 2x TBVT li untere Extremität. Medikamente: Sertralin 50mg ¿-0-0, nach einer Woche 1-0-0, Quetiapin easy 25mg 0-0-1, Xarelto 20mg 1-0-
  16. Anamnese sieh oben.Arztbrief Dr. W römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 21.4.2016: Depression, Zwangsstörung, paranoide Ängste, Insomnie, posttraumatische Belastungsstörung und Z.n. Alkohlabusus, 2x TBVT li untere Extremität. Medikamente: Sertralin 50mg ¿-0-0, nach einer Woche 1-0-0, Quetiapin easy 25mg 0-0-1, Xarelto 20mg 1-0-
  17. Anamnese sieh oben. Psych-Status Auszug: Stimmung depressiv, vorwiegend soziale Ängste, psychomotorisch etwas angespannt, affektiv in beiden Skalenbereichen modulierbar, Kontrollzwänge, teilweise paranoide Realitätsverarbeitung, jedoch distanziert, Suizidgedanken jedoch ohne Einengung. Entlassungsbrief XXXX Unfallchirurgie vom 6.6.2016:Psych-Status Auszug: Stimmung depressiv, vorwiegend soziale Ängste, psychomotorisch etwas angespannt, affektiv in beiden Skalenbereichen modulierbar, Kontrollzwänge, teilweise paranoide Realitätsverarbeitung, jedoch distanziert, Suizidgedanken jedoch ohne Einengung. Entlassungsbrief römisch 40 Unfallchirurgie vom 6.6.2016: Patient stürzt am 18.
  18. mit dem Fahrrad, verletzte sich an der rechten Schulter und der rechten Hüfte. Diagnose: Fract. clav. lat dexxt. Fract. ram.sup.possis pubis dext. Operative Stabilisierung der rechten Clavicula, keine Analgetika empfohlen. NLG 3.11.2015: Hinweis für sensible Läsion des Suralis rechts, geringe Befundprogredienz zum Vorgutachten (30.12.14), Peronäus und Tibilalis unauffällig. Untersuchungsbefund: Klinischer Staus-Fachstatus: HN unauff., OE: li unfuaff., re aufgrund der Claviculafraktur etwas eingeschränkt beurteilbar (Kraftstatus aufgrund der Schmerzen nicht ausreichend leistbar), sonst unauff., UE: Narbe unterhalb des Knies, sensibler Ausfall im Bereich des N.suralis re., li wird ein Thromosenstrumpf getragen, Trophik, Tonus stgl., Bab.neg., grobe Kraft stgl. Gesamtmobilität-Gangbild: Stand, Gang unauff., Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung leichtgradig depressiv, beids. ausreichend affizierbar, psychomotorisch beschleunigt, etwas sprunghaft, sehr freundlich im Umgang, beschreibt Ängste und Kontrollzwänge, derzeit keine SMG. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Depression mit berichteter Zwangssymptomatik und Ängsten Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da erst kurz in fachärztlicher Therapie und unter Medikation stabil. 03.06.01 30 2 Rezidivierende Thrombus des linken Beines mit Notwendigkeit der Antikoagulation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vermehrte Gefäßzeichnung und Notwendigkeit der Antikoagulation. g.z. 05.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung ... ... 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Suralisläsion rechts erreicht keine funktionellen Einschränkungen, Zustand nach Claviculafraktur rechts und Fissur ram.ossis.pubis rechts ist ohne Analgetikabedarf und erst seit Kurzem bestehend. Eine andauernde Behinderung ist diesbezüglich nicht zu erwarten. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird neu aufgenommen, Leiden 2 gleich eingestuft. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Leiden 1 wird neu aufgenommen, somit Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand .."
  19. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 6.5.2016 ab. Der Grad der Behinderung betrage 30%, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 30% festgestellt worden sei.
  20. Auf Grund des Vorlageantrages der BF vom 8.8.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht am 26.8.2016 vor. Im Vorlageantrag brachte der BF zu Leiden 2 vor, dass er eine Operation am Knie re. am 26.8.2013 mit Metallimplanat und Schrauben zur Korrektur der Fehlstellung des Kniegelenks gehabt zu haben. 2014 habe er wieder eine Thrombose (nach 2008 und 2011) gehabt, lt Befund v. 1.9.2014 v. AKH gestalte sich die Marcoumar-Einstellung schwierig, eine andere Therapie sei von der Krankenkasse nicht bewilligt worden. Zu Leiden 1 wurde darauf hingewiesen, dass die psychische Symptomatik zwar erst vor kurzem belegbar diagnostiziert worden sei, diese sei aber schon länger bestehend. Es ergebe sich daraus seiner Meinung nach eine wechselseitige negative Beeinflussung von Leiden 1 und
  21. Infolge seiner Grunderkrankung (Venen, TibiaOP) sei der psychische Druck am Arbeitsplatz erhöht. Dies verschlechtere seine psychische Situation. Leiden 2 würde erhöhen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung nicht zutreffend sei.
  22. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 22.11.2016 von Dr. J XXXX S XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, der den BF persönlich untersuchte, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  23. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 22.11.2016 von Dr. J römisch 40 S römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, der den BF persönlich untersuchte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: " .. Anamnese: Der BW kommt ohne Begleitung. Seit der Jugend leide er an depressiven Symptomen , seit 1999 sei er in Österreich, er sei in Libyen geboren. Bisher keine stationäre Behandlung Nervenärztliche Betreuung: alle 2 Monate Dr. W XXXX , Gesprächstherapie alle 2 MonateNervenärztliche Betreuung: alle 2 Monate Dr. W römisch 40 , Gesprächstherapie alle 2 Monate Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden depressive Symptome angegeben, er habe 2x in der li Ue eine Thrombose gehabt. Sozialanamnese: lebt alleine, Sozialhilfe , kein Pflegegeld Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Sertalin 50 mg , Quetiapin 25mg 0-0-1 Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien li Wade li wird ein Thrombosestrumpf getragen. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas schmerzbedingt hinkend. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv, nur im negativen Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.) Keine Änderung der Einschätzung 2.) Begründung: Abl.53: keine Änderung der Einschätzung , die Depressio besteht seit längerer Zeit, bisher fand keine stationäre Behandlung statt, die FA Termine sind in relativ großem Abstand , die antidepressive Therapie ist als relativ gering einzustufen und wurde in den letzten Monaten auch nicht verändert. Eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung mit der behandelten Beinvenenthrombose li besteht nicht. Abl. 37: die Depression wurde eingestuft. Abl. 43-47: keine Änderung. "
  24. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 22.11.2016 von Dr. J XXXX S XXXX wurde mit Schreiben vom 6.12.2016 dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
  25. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 22.11.2016 von Dr. J römisch 40 S römisch 40 wurde mit Schreiben vom 6.12.2016 dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Auf Grund des Antrages des BF vom 22.6.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. M XXXX S XXXX , FA für Innere Medizin. Im Zuge dieser persönlichen Untersuchung des BF wurde das oben wiedergegebene Gutachten 12.4.2016 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20.v.H ermittelt. Dieser ergab sich auf Grund des Leidens des BF zur rezidivierenden Thrombose des linken Beines mit Notwendigkeit der Antikoagulation (Pos.Nr. g. z.05.08.
  28. mit 20% GdB). Mit Bescheid vom 2.5.2016 wurde basierend auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.4.2015 der Antrag des BF abgewiesen. Auf Grund der Beschwerde des BF wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. XXXX P XXXX , FA für Nervenheitkunde erstellte basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF das oben wiedergegeben Gutachten vom 18.7.2016, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Dieser ergab sich auf Grund der Leiden des BF
  29. Depressio mit berichteter Zwangssymptomatik und Ängsten (Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 30%) und
  30. rezidivierender Thrombose des linken Beines mit Notwendigkeit der Antikoagulation (Pos.Nr. g.z.05.08.
  31. mit 20% GdB), wobei Leiden 2 nicht Leiden 1 erhöhte, da kein ungünstiges Zusammenwirken von Leiden 2 mit Leiden 1 bestand. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2016 wurde die Beschwerde des BF gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 18.7.2016 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung des BF 30% beträgt. Der BF brachte mit Schreiben vom 8.8.2016 einen Vorlageantrag ein.1.
  32. Auf Grund des Antrages des BF vom 22.6.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. M römisch 40 S römisch 40 , FA für Innere Medizin. Im Zuge dieser persönlichen Untersuchung des BF wurde das oben wiedergegebene Gutachten 12.4.2016 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20.v.H ermittelt. Dieser ergab sich auf Grund des Leidens des BF zur rezidivierenden Thrombose des linken Beines mit Notwendigkeit der Antikoagulation (Pos.Nr. g. z.05.08.
  33. mit 20% GdB). Mit Bescheid vom 2.5.2016 wurde basierend auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.4.2015 der Antrag des BF abgewiesen. Auf Grund der Beschwerde des BF wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. römisch 40 P römisch 40 , FA für Nervenheitkunde erstellte basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF das oben wiedergegeben Gutachten vom 18.7.2016, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Dieser ergab sich auf Grund der Leiden des BF
  34. Depressio mit berichteter Zwangssymptomatik und Ängsten (Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 30%) und
  35. rezidivierender Thrombose des linken Beines mit Notwendigkeit der Antikoagulation (Pos.Nr. g.z.05.08.
  36. mit 20% GdB), wobei Leiden 2 nicht Leiden 1 erhöhte, da kein ungünstiges Zusammenwirken von Leiden 2 mit Leiden 1 bestand. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2016 wurde die Beschwerde des BF gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 18.7.2016 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung des BF 30% beträgt. Der BF brachte mit Schreiben vom 8.8.2016 einen Vorlageantrag ein. 1.
  37. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. J XXXX S XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 22.11.
  38. Der medizinische Sachverständige stellte keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom 18.7.2016 fest. Es lag keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung mit der behandelten Beinvnenenthrombose (Leiden 2) und dem psychischen Leiden 1 vor.1.
  39. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. J römisch 40 S römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 22.11.
  40. Der medizinische Sachverständige stellte keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom 18.7.2016 fest. Es lag keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung mit der behandelten Beinvnenenthrombose (Leiden 2) und dem psychischen Leiden 1 vor. 1.
  41. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 30 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  42. Beweiswürdigung Es wird auf die oben wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 18.7.2015 (Dr. XXXX P XXXX ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 (Dr. J XXXX S XXXX ) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und Leiden des BF auseinander.Es wird auf die oben wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 18.7.2015 (Dr. römisch 40 P römisch 40 ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 (Dr. J römisch 40 S römisch 40 ) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und Leiden des BF auseinander. Dr. J XXXX S XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, stellt in seinem Gutachten vom 22.11.2016 nach einer abermaligen persönlichen Untersuchung des BF übereinstimmend mit dem Sachverständigen, Dr. XXXX P XXXX , FA für Nervenheilkunde, im Gutachten vom 18.7.2015, nachvollziehbar klar, dass keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen der psychischen Erkrankung des BF (Leiden 1) mit der behandelten Beinvenenthrombose (Leiden 2) besteht. Wie sich aus den Ausführungen im Gutachten vom 22.11.2016 ergibt, leidet der BF an der Depression seit seiner Jugend und lag bisher keine stationäre Behandlung vor. Seine FA-Termine zur deren Behandlung liegen in relativ großen zeitlichen Abstand auseinander. Die antidepressive Therapie ist niedrig eingestuft und in den letzten Monaten gleichbleibend.Dr. J römisch 40 S römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, stellt in seinem Gutachten vom 22.11.2016 nach einer abermaligen persönlichen Untersuchung des BF übereinstimmend mit dem Sachverständigen, Dr. römisch 40 P römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, im Gutachten vom 18.7.2015, nachvollziehbar klar, dass keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen der psychischen Erkrankung des BF (Leiden 1) mit der behandelten Beinvenenthrombose (Leiden 2) besteht. Wie sich aus den Ausführungen im Gutachten vom 22.11.2016 ergibt, leidet der BF an der Depression seit seiner Jugend und lag bisher keine stationäre Behandlung vor. Seine FA-Termine zur deren Behandlung liegen in relativ großen zeitlichen Abstand auseinander. Die antidepressive Therapie ist niedrig eingestuft und in den letzten Monaten gleichbleibend. Das schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. J XXXX S XXXX vom 22.11.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6.12.2016 unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit dem Parteiengehör unterzogen. Der BF trat den Sachverständigenausführungen nicht entgegen und sah von einer Stellungahme ab.Das schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. J römisch 40 S römisch 40 vom 22.11.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6.12.2016 unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit dem Parteiengehör unterzogen. Der BF trat den Sachverständigenausführungen nicht entgegen und sah von einer Stellungahme ab. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. J XXXX S XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden nachvollziehbar auseinander. Dieses stimmt auch hinsichtlich der Einschätzung der Leiden 1-2 des BF und der fehlenden wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit dem medizinischen Gutachten, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, überein. Der BF trat auch im Rahmen des Parteiengehörs den nachvollziehbaren schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen vom 22.11.2016 nicht mehr entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab.Aufgrund der Einwendungen des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. J römisch 40 S römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden nachvollziehbar auseinander. Dieses stimmt auch hinsichtlich der Einschätzung der Leiden 1-2 des BF und der fehlenden wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit dem medizinischen Gutachten, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, überein. Der BF trat auch im Rahmen des Parteiengehörs den nachvollziehbaren schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen vom 22.11.2016 nicht mehr entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab. Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2133545.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.