Obsah (16)
Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW173 2134732-1 SpruchW173 2134732-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 23.6.2016 beantragte Herr XXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses, der Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis). Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.1. Am 23.6.2016 beantragte Herr römisch 40 (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses, der Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.7.2016 führte Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.7.2016 führte Dr. römisch 40 F römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: " Anamnese: Terminale Niereninsuffizienz bei diabetische Nephropathie, Beginn der Hämodialyse am 19.5.2016, Diabetes Mellitus, proliverative diabetische Retinopathie, renale Anämie, Stauungsdermatitis bds., Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 2011, Zustand nach Erysipel rechter Unterschenkel rechts 2012, Zustand nach Herz-Kreislauf-Stillstand mit Reanimation am 11.7.2016 (DD Hypoxämie bei hypertensiven Lungenödem) Derzeitige Beschwerden: Ich habe vor allem Beschwerden beim Gehen, wegen der Polyneuropathie. Ich muss auch orthopädische Schuhe tragen. 2012 hatte ich einen Rotlauf rechts, seither ist alles schlechter geworden. Ich hatte während der Dialyse einen Herzkreislaufstillstand, und wurde reanimiert, Ursache weiß man bis jetzt noch keine. Am 05.
- habe ich jetzt einen Herzkatheter Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Dilatrend, Blopress, Supressin, Pantoloc, Kcl, Lasix, Baypress, Marcoumar, Glucophage, Diamicron Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, Kaufmann. Ang. XXXXSozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, Kaufmann. Ang. römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanter Patientenbrief Krankenhaus XXXX vom 21.7.2016: Terminale Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie, Beginn der Hämopdialyse am 19.5.2016, Diabtes Mellitus, proliverative diabetische Retinopathie, renale Anämie, Stauungsdermatitis bds., Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 2011, Zustand nach Erysipel rechter Unterschenkel rechts 2012, Zustand nach Herz-Kreislauf-Stillstand mit Reanimation am 11.7.2016 (DD Hypoxämie bei hypertensiven Lungenödem)Patientenbrief Krankenhaus römisch 40 vom 21.7.2016: Terminale Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie, Beginn der Hämopdialyse am 19.5.2016, Diabtes Mellitus, proliverative diabetische Retinopathie, renale Anämie, Stauungsdermatitis bds., Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 2011, Zustand nach Erysipel rechter Unterschenkel rechts 2012, Zustand nach Herz-Kreislauf-Stillstand mit Reanimation am 11.7.2016 (DD Hypoxämie bei hypertensiven Lungenödem) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 177cm, Gewicht: 112 kg, Blutdruck: 140/80, Klinischer Status-Fachstatus: 59Jahre, Hautfarbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput. Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei, Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax. Symmetrisch, elastisch, Perm-Cath rechts, Cor: Rhythmisch, rein normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspone, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, Puls: Allseits tastbar, Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Dupuytrensche Konkraktur des rechten Kleinfingers Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand bds. nicht durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken und Kniegelenken endlagig konstitutionsbedingt, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, trophischen Störungen der Haut rechts, deutliche Unterschenkelödeme bds. Umfangvermehrung vor allem rechts bei Z.n. Erysibel, reaktionslose Narbe im Bereich der rechten Achillessehne, geringgradige Bewegungseinschränkungen beider Sprunggelenke ödembedingt Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bogenabstand im Stehen: wird nicht geprüft, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebnen frei beweglich Gesamtmobilität-Gangbild: Freies Gehen gut möglich, hat 2 UA-Stützkrücken dabei, trägt orthopädische Schuhe, Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Terminale Niereninsuffizienz. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels chronischer Hömodialyse kompensiert. 05.04.04 60% 2 Diabetes Mellitus. Wahl dieser Positionsnummer, da diabetische Spätschäden (diabetische Polyneuropathie, diabetische Retionopathie) vorliegen, unterer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation kompensiert. 09.02.04 50 3 Stauungsekzeme bds. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, sowie Erysipel rechts untere Extremität mit geringgradiger Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit 05.08.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht wird. Begründung: da maßgebliche Zusatzleiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigung erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Herzkreislauf-Stillstand unklarer Ursache, da in weiterer Abklärung, erfährt dadurch derzeit keine gesonderte Berücksichtigung. Der Zustand nach Achillensehnenruptur rechts, wird nicht gesondert berücksichtigt, da die Bewegungseinschränkung bereits unter Pos. 3 mitberücksichtigt ist. . X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbstständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Notwendigkeit zweier Unterarmstützkrücken ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht erforderlich.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ."
- Am 4.8.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. Mit Bescheid vom 4.8.2016 wurde der Antrag des BF vom 23.6.2016 betreffend die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seien nicht erfüllt. Über den Antrag auf Ausstellung eines §29b Ausweises würden nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
- Mit Schriftsatz vom 31.8.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 4.8.2016 zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Begründend wurde vorgebracht, auf Grund der Polyneuropathie beim Gehen durch die Muskelschwäche und die Gefühlsstörungen erheblich eingeschränkt zu sein. Eine Fortbewegung ohne Stützkrücken sei nicht möglich, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheide. Der BF verwies auf den aktuellen Befund der Neurologin vom 30.8.
- Am 6.9.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Der BF übermittelte weitere Befunde. Im Gutachten vom 2.2.2017 von Dr. B XXXX P XXXX , FA für Nervenheilkunde, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt:
- Am 6.9.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Der BF übermittelte weitere Befunde. Im Gutachten vom 2.2.2017 von Dr. B römisch 40 P römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt: " .. Anamnese: Im Gutachten erster Instanz hat der Patient einen Gesamt-GdB von 80% erhalten, nicht jedoch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", dagegen wird berufen. Es liegen neue Befunde der behandelnden Neurologin vor (Abl. 23/3 und 23/4} Derzeitige Beschwerden: Ich habe keine Kraft in den Beinen, muss mich an den Krücken anhalten oder es gibt ein Geländer, da halte ich mich dann an. Zu Hause gehe ich auch nicht frei, da muss ich mich an Möbelstücken oder an der Wand anhalten. Die Krücken helfen vor allem für ein sicheres Gefühl um nicht umzufallen. Krücken würde er seit 2013/2014 verwenden, ohne diese könnte er keine längere Strecken gehen, einerseits wegen einer Schwäche der Beine, andererseits und das hauptsächlich wegen einer Stand- und Gangunsicherheit. Somit gelingt es ihm auch nicht öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die Unsicherheit zu stark ist.Ich habe keine Kraft in den Beinen, muss mich an den Krücken anhalten oder es gibt ein Geländer, da halte ich mich dann an. Zu Hause gehe ich auch nicht frei, da muss ich mich an Möbelstücken oder an der Wand anhalten. Die Krücken helfen vor allem für ein sicheres Gefühl um nicht umzufallen. Krücken würde er seit 2013 aus 2014, verwenden, ohne diese könnte er keine längere Strecken gehen, einerseits wegen einer Schwäche der Beine, andererseits und das hauptsächlich wegen einer Stand- und Gangunsicherheit. Somit gelingt es ihm auch nicht öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die Unsicherheit zu stark ist. Neu beigebrachte Befunde: Dr. A XXXX P XXXX , Fachärztin für Neurologie 30.8.2016: Gehen ist lediglich mit Unterstützung bzw. 2 Krücken möglich. Im Wohnbereich wenige Schritte mit Anhalten, Stiegensteigen ist seit etwa 2 Jahren nicht mehr möglich. Diabetes mellitus bekannt, sowie eine diabet. Nephropathie, seit Mai 2016 Dialyse 3x/Woche. Während der Dialyse kam es einmalig am 11.
- zu einem Herzkreislaufstillstand mit Reanimation und anschließendem Intensivaufenthalt.Dr. A römisch 40 P römisch 40 , Fachärztin für Neurologie 30.8.2016: Gehen ist lediglich mit Unterstützung bzw. 2 Krücken möglich. Im Wohnbereich wenige Schritte mit Anhalten, Stiegensteigen ist seit etwa 2 Jahren nicht mehr möglich. Diabetes mellitus bekannt, sowie eine diabet. Nephropathie, seit Mai 2016 Dialyse 3x/Woche. Während der Dialyse kam es einmalig am 11.
- zu einem Herzkreislaufstillstand mit Reanimation und anschließendem Intensivaufenthalt. In der NLG hochgradige sensomotorische PNP der UE bei ausgeprägten Beinödemen, erschwerte Untersuchungsbedingungen. Gangbild nur mit zwei Krücken, hochgradige sensibel ataktische Gangstörung mit Sturzneigung, Rhomberg starkes Schwanken, Sturzneigung, nach Augenschluss muss Patient gehalten werden. Untersuchung nicht durchführbar, Strichgang nicht durchführbar. Es besteht eine diabetische PNP, mit deutlicher Progredienz im Vergleich zum Vorbefund von
- Daraus resultierend ist eine Gangstörung und Sturzgefährdung, sodass Herr XXXX nur wenige Meter mobil ist, Stiegensteigen ist aufgrund der sensiblen Ataxie (Einbeinstand nicht möglich) nicht möglich.In der NLG hochgradige sensomotorische PNP der UE bei ausgeprägten Beinödemen, erschwerte Untersuchungsbedingungen. Gangbild nur mit zwei Krücken, hochgradige sensibel ataktische Gangstörung mit Sturzneigung, Rhomberg starkes Schwanken, Sturzneigung, nach Augenschluss muss Patient gehalten werden. Untersuchung nicht durchführbar, Strichgang nicht durchführbar. Es besteht eine diabetische PNP, mit deutlicher Progredienz im Vergleich zum Vorbefund von
- Daraus resultierend ist eine Gangstörung und Sturzgefährdung, sodass Herr römisch 40 nur wenige Meter mobil ist, Stiegensteigen ist aufgrund der sensiblen Ataxie (Einbeinstand nicht möglich) nicht möglich. Medikamente/Hilfsmittel: Resonium-A Pulver, Baypress 20mg, Blopress 8mg, Dilatrend 25mg, Doxazosin 8mg, Iterium 1mg, Lasix 500mg, Osvaren 435/235mg, Trajenta 5mg Hilfmittel: zwei Unterarmstützkrücken, Stützstrümpfe beids. Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff., Neuro-Status: HN: unauff., geringe Makroglossie, Nacken frei OE: MER schwach auslösbar, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Sehnenriss dig 5 rechts mit Finger in Beugestellung, UE: MER nicht auslösbar, VdB einzeln nur ganz kurz möglich, KHV nicht möglich, grobe Kraft: Vorfußheber und -senker KG 1-2, sonst wird KG 3-4 dargeboten, keine ausgeprägte Muskelatrophie jedoch aufgrund von Unterschenkelödemen schwer erkennbar, Sensibilität: Hypästhesie auf spitz-stumpf ab Knie abwärts, Anziehen, Ausziehen gelingt selbstständig, beim Hosen ausziehen wird geholfen, Transfer von und auf die Liege mit Anhalten möglich, Stehen sehr unsicher, immer wieder anhalten und wanken, deutliche Unsicherheit mit Sturzneigung bei Augenschluss, intramural einige Schritte frei möglich jedoch immer wieder mit Anhalten an Möbelstücken oder an der Mauer mit breitbeinig ataktischem Gangbild 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vor? Es besteht eine ausgeprägte Gangstörung im Rahmen der diabetischen Polyneuropathie. Der Patient verwendet zwei Unterarmstützkrücken zum Gleichgewichtsgewinn, diese sind aufgrund der ataktischen Gangstörung behinderungsbedingt notwendig. Eine ausreichend lange Gehstrecke ist nur unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zurücklegbar. Das sichere Ein- und Aussteigen, vor allem aber die sichere Beförderung, ist aufgrund der posturalen Instabilität in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben. Die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist ausreichend begründet. 2) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen: -Strichaufzählung Diabetes mellitus mit ausgeprägter diabetischer Polyneuropathie -Strichaufzählung Stauungsekzeme beids., -Strichaufzählung Terminale Niereninsuffizienz 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Ja, es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor (fachspezifisch) 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellekueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Es liegen keine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor 6)Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Patient ist aufgrund seiner neurologischen Einschränkung insbesondere der diabetischen Polyneuropathie mit ataktisch unsicherem Gangbild und Sturzneigung auf die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Ein Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Meter ist auf eigener Kraft jedoch unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken möglich. Das Ein- und Aussteigen ist dadurch maßgeblich behindert, vor allem aber der sichere Transport in sich bewegenden Verkehrsmitteln. 7)Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF Beschwerdevorbringen Abl. 22: wird vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Abl. 23/3-4: wird weiter oben zitiert und wird vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und deckt sich inhaltsmäßig mit der hierorts durchgeführten fachärztlich neurologischen Untersuchung. 8)Inwiefern kann der BF Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmittel bewältigt bzw. ist dem BF das Stehen und die Sitzplatzsuche bzw. anfälliges Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz seines Krankheitsbildes möglich? Das Ein und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist maßgeblich behindert, vor allem aber Stehen und die Sitzplatzsuche bzw. allfälliges Fortbewegen in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist maßgeblich behindert. 9)Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Im Vergleich zu Abl. 12-17 Vorgutachten erster Instanz ist es aufgrund der vorgelegten fachneurologischen Befunde und der hierorts durchgeführten fachärztlichen neurologischen Untersuchung zu einem abweichenden Ergebnis bzw. der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gekommen 10)Nachuntersuchung erforderlich? Nein ." ."
- Das Gutachten vom 2.2.2017 wurde mit Schreiben vom 13.2.2017 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. 1.
- Mit Antrag vom 23.6.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.7.2016 von der belangten Behörde eingeholt. Dem BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 4.8.2016 ab.1.
- Mit Antrag vom 23.6.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 F römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.7.2016 von der belangten Behörde eingeholt. Dem BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 4.8.2016 ab. 1.
- Mit Beschwerde vom 2.9.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. B XXXX P XXXX , FA für Nervenheilkunde, vom 2.2.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Darin stellte Dr. B XXXX P XXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass der BF erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten hat. Er ist auf Grund seiner neurologischen Einschränkungen insbesondere durch die Polyneuropathie infolge des unsicheren Gangbildes und der Sturzneigung auf die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Eine ausreichend lange Gehstrecke von 300-400 Meter kann vom BF nur unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken bewältigen. Durch die beiden Unterarmstützkrücken sind ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.1.
- Mit Beschwerde vom 2.9.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. B römisch 40 P römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, vom 2.2.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Darin stellte Dr. B römisch 40 P römisch 40 im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass der BF erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten hat. Er ist auf Grund seiner neurologischen Einschränkungen insbesondere durch die Polyneuropathie infolge des unsicheren Gangbildes und der Sturzneigung auf die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Eine ausreichend lange Gehstrecke von 300-400 Meter kann vom BF nur unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken bewältigen. Durch die beiden Unterarmstützkrücken sind ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. 1.
- Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 2.2.2017, von Dr. B XXXX P XXXX , FA für Nervenheilkunde, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 2.2.2017, von Dr. B römisch 40 P römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der medizinische Sachverständige, Dr. B XXXX P XXXX , FA für Nervenheilkunde, hat in diesem Gutachten vom 2.2.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass der BF auf Grund seiner neurologischen Einschränkungen insbesondere der diabetischen Polyneuropathie mit ataktisch unsicherem Gangbild und Sturzneigung auf die Benützung zweier Unterarmstützkrücken bei der Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter angewiesen ist. Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF vor. Auf Grund der erforderlichen zwei Unterarmstützkrücken sind ein sicheres Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Auf Grund dieser Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.Der medizinische Sachverständige, Dr. B römisch 40 P römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, hat in diesem Gutachten vom 2.2.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass der BF auf Grund seiner neurologischen Einschränkungen insbesondere der diabetischen Polyneuropathie mit ataktisch unsicherem Gangbild und Sturzneigung auf die Benützung zweier Unterarmstützkrücken bei der Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter angewiesen ist. Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF vor. Auf Grund der erforderlichen zwei Unterarmstützkrücken sind ein sicheres Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Auf Grund dieser Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten des BF auf Grund derer der Schluss zu ziehen ist, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 2.2.2017 zeigen dies nachvollziehbar auf. Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. B XXXX P XXXX , FA für Nervenheilkunde, vom 10.0.2017 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. B römisch 40 P römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, vom 10.0.2017 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Gegen dieses Gutachten vom 2.2.2017 wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2134732.1.00