F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
G 1997 für zulässig erklärt und der BF
G 1997 nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2006, Zl. 267.782/1-XV/54/06, abgewiesen.Der erste Asylantrag des BF vom 20.09.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 0419.166-BAL,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2006, Zl. 267.782/1-XV/54/06, abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2005 wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 1 FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2005 wurde gegen den BF
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 19.12.2007 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 08.10.2008, Zl. 08 03.959-BAW
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde sowie der BF
G 2005 nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 30.10.2008, Zl. A5 267.782-2/2008/2E,
G 2005 abgewiesen.Am 19.12.2007 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 08.10.2008, Zl. 08 03.959-BAW
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde sowie der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 30.10.2008, Zl. A5 267.782-2/2008/2E,
Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. 1.
3 Z 4 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, um den BF bei einem neuerlichen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Da der Interviewtermin verschoben werden musste, wurde der Festnahmeauftrag widerrufen.Am 25.11.2014 wurde sodann
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, um den BF bei einem neuerlichen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Da der Interviewtermin verschoben werden musste, wurde der Festnahmeauftrag widerrufen. Am 08.10.2015 wurde erneut ein Festnahmeauftrag
3 Z 4 BFA-VG erlassen, um den BF zu einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorführen zu können. Da der BF jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war, konnte die Festnahme nicht vollzogen werden.Am 08.10.2015 wurde erneut ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG erlassen, um den BF zu einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorführen zu können. Da der BF jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war, konnte die Festnahme nicht vollzogen werden. Am 09.12.2016 wurde wiederum ein Festnahmeauftrag
3 Z 2 BFA-VG erlassen, da der BF zum wiederholten Mal untergetaucht ist und für die Behörde nicht greifbar war. Am 22.02.2017 langte ein negativer Festnahmebericht der LPD Wien ein, wonach der BF erneut nicht an seiner Wohnadresse vorgefunden werden konnte und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Eine Mitbewohnerin gab an, dass der BF angeblich in Salzburg wohnhaft sei. Im Zuge dessen wurde der Festnahmeauftrag allgemein ausgeschrieben.Am 09.12.2016 wurde wiederum ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, da der BF zum wiederholten Mal untergetaucht ist und für die Behörde nicht greifbar war. Am 22.02.2017 langte ein negativer Festnahmebericht der LPD Wien ein, wonach der BF erneut nicht an seiner Wohnadresse vorgefunden werden konnte und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Eine Mitbewohnerin gab an, dass der BF angeblich in Salzburg wohnhaft sei. Im Zuge dessen wurde der Festnahmeauftrag allgemein ausgeschrieben. 1.
3 Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Der Interviewtermin wurde aber durch die nigerianische Delegation verschoben und wurde daher der Festnahmeauftrag widerrufen.Es wurde am 25.11.2014 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Der Interviewtermin wurde aber durch die nigerianische Delegation verschoben und wurde daher der Festnahmeauftrag widerrufen. Am 29.01.2015 wurde die LPD mit Hauserhebungen an Ihrer alten Meldeadresse beauftragt, eine neue Meldeadresse hatten Sie nicht und war Ihr Aufenthalt unbekannt. Am 08.10.2015 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag
3 Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen.Am 08.10.2015 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Die Festnahme verlief negativ. Sie waren an Ihrer Adresse nicht aufhältig und sind untergetaucht. Ihr Aufenthalt war unbekannt und waren Sie nicht greifbar. Am 09.12.2016 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag
3 Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen.Am 09.12.2016 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Die Festnahme verlief abermals negativ. Sie waren an Ihrer Adresse nicht aufhältig und sind untergetaucht. Ihr Aufenthalt war unbekannt und waren Sie nicht greifbar. Am 17.12.2016 wurde ein Festnahmeauftrag
3 Ziffer 2BFA-VG erlassen, da Sie zum wiederholten Male untergetaucht sind und für die Behörde nicht greifbar waren.Am 17.12.2016 wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2BFA-VG erlassen, da Sie zum wiederholten Male untergetaucht sind und für die Behörde nicht greifbar waren. Am 22.02.2017 langte der negative Festnahmebericht der LPD Wien ein. Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht aufhältig und ist Ihr Aufenthaltsort völlig unbekannt. Eine Mitbewohnerin gab an, dass Sie angeblich in Salzburg wohnhaft seien. Die amtliche Abmeldung wurde durch die LPD eingeleitet. Eine behördliche Meldung in Salzburg bestand bis zum heutigen Tage nicht. Der Festnahmeauftrag wurde allgemein ausgeschrieben. Am 16.03.2017 wurden Sie im Zuge einer Wettbürokontrolle in Wien 02 Ihre Identität überprüft. Im Zuge der Überprüfung wurde durch die LPD festgestellt, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag und rechtskräftige Ausweisungen sowie ein Aufenthaltsverbot bestehen. Sie wurden
Vm 34 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Am 16.03.2017 wurden Sie im Zuge einer Wettbürokontrolle in Wien 02 Ihre Identität überprüft. Im Zuge der Überprüfung wurde durch die LPD festgestellt, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag und rechtskräftige Ausweisungen sowie ein Aufenthaltsverbot bestehen. Sie wurden
Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 34 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie werden nun einvernommen und wird die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geprüft. F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Das stimmt. Ich habe 2013 einen gelben Brief der Post bekommen. Da ich keinen Ausweis hatte, konnte ich ihn nicht beheben. SV: Sie hätten zur Behörde kommen können, damit Ihnen der Brief ausgehändigt wird. F: Wieso sind Sie bisher nicht Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen? A: Nach meiner Haftentlassung sagte mir mein damaliger Anwalt, dass ich hier bleiben kann. Mein Anwalt sagte mir, dass wenn ich kein Verbrechen begehe und eine Meldeadresse habe, dann kann mir nichts passieren. Die Caritas hat mir dann die Adresse gegeben. Die Adresse dient dazu, dass ich nicht festgenommen werden kann. F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Seit 2004. F: Wieso waren Sie an Ihren Meldeadressen nie erreichbar und greifbar? A: Ich habe vorher bei meiner Freundin gelebt. Sie heißt "XXXX" SV: Am 22.02.2017 wurde versucht Sie an Ihrer Meldeadresse festzunehmen. Frau "XXXX" hat geöffnet und angegeben, dass Sie nicht dort wohnhaft sind. Sie wisse nicht, wo Sie sind. Sie glaube, dass Sie in Salzburg seien. Wie erklären Sie sich das? A: Ich war in Salzburg. Ich habe mich von meiner Freundin getrennt. Ich wohne jetzt bei der Caritas. F: Wo wohnen Sie jetzt? Wie lautet die Adresse? A: XXXX.A: römisch 40 . SV: Diese Adresse stimmt mit der Meldeadresse überein. Da der Meldezettel aber mitgeführt wurde und sich bei den Effekten befindet, muss davon ausgegangen werden, dass diese Adresse auswendig gelernt wurde, um der Haft zu entgehen. F: Haben Sie Personaldokumente? A: Nein. F: Wo ist Ihr Reisepass? A: Ich habe nie einen gehabt. F: Haben Sie derzeit Barmittel? A: Nein. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich? A: Keine. F: Wer lebt in Nigeria? A: Ein Cousin. Ich habe keinen Kontakt. Ich habe keine Eltern mehr. F: Nennen Sie Ihre letzte Adresse in Nigeria! A: Nigeria, Ihim (Dorf), Ibere (Kommune im Dorf). Straßennamen gibt es dort keinen. F: Werden Sie in Nigeria strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Ja. Mein Cousin will mich töten. Ich habe das schon im Asylverfahren gesagt. SV: Das wurde bereits im Asylverfahren angegeben und geprüft. F: Haben Sie Effekten einzuholen? A: Nein. SV: Sie befinden sich illegal in Österreich. Es besteht gegen Sie zwei rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen und ein Aufenthaltsverbot. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher beharrlich nicht nachgekommen. Sie haben sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seit 2013 beharrlich entzogen. Mehrere Festnahmeversuche an Ihren Adressen sowie vorangegangene Ladungsbescheide verliefen negativ und wurden nicht befolgt. Sie waren an Ihren Meldeadressen für die Behörde nicht greifbar. Es wird seit 2013 versucht Ihrer Person habhaft zu werden, um Sie einer nigerianischen Delegation vorzuführen. Es ist für die Behörde nicht sichergestellt, dass Sie nun an Ihrer neuen Meldeadresse greifbar sind. Mangels Personaldokumenten für Ihre Abschiebung ist es zwingend erforderlich, dass Sie einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Sie werden zur Sicherung Ihrer Abschiebung und zur Sicherung der Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft genommen, da in Ihrem Fall ein hoher Sicherungsbedarf besteht. Sie werden kommenden Freitag am 24.03.2017 einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Nach dieser Delegation, wenn das Ergebnis des Interviews feststeht, wird über die Fortsetzung der Schubhaft entschieden werden. Bis zum Interview bleiben Sie auf jeden Fall in Schubhaft. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte". Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen. In Ihrem Fall kann mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch eine periodische Meldeverpflichtung sind in Ihrem Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Sie würden das gelindere Mittel dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu Ihrer Abschiebung zu entziehen. Die Schubhaft ist daher in Ihrem Fall notwendig, verhältnismäßig und ultima ratio zur Erreichung Ihrer Abschiebung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja." 1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 307153101/ 170339153, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 17.03.2017, um 16:20 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 307153101/ 170339153, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 17.03.2017, um 16:20 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Begründend wurde nachstehendes ausgeführt: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie geben an nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und die angeführten Personalien zu führen. Sie verfügen über keine identitätsfindenden Dokumente. Ihre Identität steht nicht fest und stellen Ihre Angaben nur eine Verfahrensidentität dar. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und halten sich illegal in Österreich auf. Sie wurden in Österreich 2005 und 2010 wegen Suchtmitteldelikten zu langfristigen Haftstrafen verurteilt. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Sie sind immer wieder untergetaucht und waren in Ihren Adressen nicht greifbar. Sie sind seit 06.03.2017 behördlich bei der Caritas gemeldet. Diese Meldeadresse begründet keine ausreichende behördliche Greifbarkeit. Es besteht in Ihrem Fall ein hoher Sicherungsbedarf. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie halten sich illegal in Österreich auf. Gegen Sie bestehen gegen Sie zwei rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen sowie ein Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftiger Verurteilung. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Sie haben bisher vehement die bestehenden Rechtsvorschriften und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen missachtet und sind illegal im Bundesgebiet verblieben. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie haben in Österreich zwei unbegründete Asylanträge gestellt, welche beide zweitinstanzlich negativ entschieden wurden. -Strichaufzählung Gegen Sie erwuchsen in den Jahren 2006 und 2009 zwei Ausweisungen zweitinstanzlich in Rechtskraft. -Strichaufzählung 2005 wurde gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen. -Strichaufzählung Sie wurden 2005 zu 3 Jahren unbedingter Haftstrafe und 2010 zu 20 Monaten unbedingter Haftstrafe verurteilt. Beide Verurteilungen erfolgten aufgrund von qualifizierten Suchtmitteldelikten. -Strichaufzählung Sie haben sich beharrlich geweigert auszureisen und sind illegal in Österreich verblieben. -Strichaufzählung Sie waren in Österreich zu einem großen Teil nicht gemeldet oder nur obdachlos gemeldet. Von 07/2012 bis 09/2016 waren Sie nicht behördlich gemeldet und nicht greifbar.Sie waren in Österreich zu einem großen Teil nicht gemeldet oder nur obdachlos gemeldet. Von 07 aus 2012, bis 09 aus 2016, waren Sie nicht behördlich gemeldet und nicht greifbar. -Strichaufzählung Seit 2013 entziehen Sie sich beharrlich den behördlichen Versuchen, Sie zu einem Interview mit der nigerianischen Delegation vorzuführen. Ihnen wurden von 2013 bis 2017 zwei Ladungsbescheide ordentlich zugestellt und verliefen mehrere Festnahmeversuche an Ihrer alten Adresse negativ. -Strichaufzählung An Ihrer letzten Meldeadresse in Wien 12 waren Sie im Februar 2017 nicht aufhältig und konnten nicht festgenommen werden. Ihre neue Meldeadresse seit 06.03.2017 in Wien 15 stellt damit auch keine ausreichende Garantie dar, dass Sie für die Behörde greifbar sind. -Strichaufzählung Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie haben keine Angehörige in Österreich und haben auch keine Barmittel. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument, welches für die Abschiebung benötigt wird. Sie werden kommende Woche einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben keine Familienangehörige in Österreich. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie sind in Österreich nicht integriert. Sie haben kein schützenswertes Privatleben in Österreich." In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus: " ( ) Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten." ( ) Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. 3. Mit Beschwerdevorlage vom 26.03.2017, hg. eingelangt am 27.03.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte SCHUBHAFTBESCHWERDE zur do. Verwendung. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Herr XXXX (BF) wurde am 16.03.2017 um 21:15 Uhr von Beamten des SPK 20 bei einer Lokalkontrolle einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Herr römisch 40 (BF) wurde am 16.03.2017 um 21:15 Uhr von Beamten des SPK 20 bei einer Lokalkontrolle einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 17.03.2017 um 13:15 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 17.03.2017 um 16:20 Uhr wurde der Schubbescheid persönlich zugestellt. Am 17.03.2017 um 16:03 Uhr wurde der BF zur Vorführung zur nigerianischen Delegation am 24.03.2017 angemeldet. Laut telefonischer Auskunft( siehe Aktenvermerk Seite 283) benötigt das nigerianische Konsulat eine Woche Zeit und wird danach mitteilen, ob der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt wird. Am 27.03.2017 um 08:16 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurde. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass der BF durch sein persönliches Verhalten, die Identifizierung und somit die Organisation der Abschiebung nach Nigeria verzögert bzw. verhindert hat. Der BF kam behördlichen Aufforderungen( Ladungsbescheiden) nicht nach und mussten Festnahmeaufträge zur zwangsweisen Vorführung zur Behörde erlassen werden. Trotz Meldeadresse war der BF nicht greifbar und zog es vor, sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen. Als Beispiel kann die Adresse in Wien 12 Vierthalergasse 9/2 angeführt werden, wo der BF trotz mehrfacher Versuche nicht angetroffen werden konnte. Laut Auskunft der damaligen Freundin des BF vom 22.02.2017 sollte der BF sich in Salzburg aufhalten. Es bestehen gegen den BF zwei rechtskräftige Ausweisungen nach dem AsylG und ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus Eigenen nie nachgekommen. Eine Mitwirkung bei der Identifizierung des BF ist ebenfalls nicht erkennbar, da der BF zwangsweise vorgeführt werden musste. Der BF hat überhaupt kein Interesse sich dem anhängigen Verfahren der Abschiebung zu stellen, da der BF in jedem Fall im Bundesgebiet verbleiben will und auch untertaucht, um sich dem Verfahren zu entziehen. Seit 2013 wird versucht dem BF der nigerianischen Delegation vorzuführen und ist es dem BF jedes Mal gelungen sich dieser Vorführung zu entziehen. Dieses Verhalten alleine zeigt jedoch, dass eine Mitwirkung im Abschiebeverfahren auszuschließen ist und somit jederzeit mit weiteren Handlungen zu rechnen sind, welche dazu dienen, um unterzutauchen. Aufgrund der erfolgreichen Vorführung am 24.03.2017 ist nun innerhalb ein bis zwei Wochen mit einer Entscheidung zu rechnen und kann bei vorliegender Zustimmung die Abschiebung umgesetzt werden. Zu der nun aufscheinenden Meldeadresse bei der Caritas wird festgestellt, dass der BF bereits in der Vergangenheit an der Adresse der angeblichen Freundin nicht erreichbar war bzw. sich erfolgreich dem Verfahren entzogen hat. Der BF hat nun keine sozialen Bindungen und auch keinen Grund sich an der nunmehrigen Meldeadresse dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zur Verfügung zu halten. Überdies hielt sich der BF vom 04.07.2012 bis zum 29.08.2016( keine aufrechte Meldung) unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet auf. Der BF setzte damals den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort. Es bestehen keine familiären oder beruflichen Bindungen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der BF behördlichen Auflagen Folge leisten würde, da eine Mitwirkung im Abschiebeverfahren auszuschließen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben." Neben der Abweisung der Beschwerde wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der entstandenen Kosten begehrt. Mit Schreiben vom 30.03.2017 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk
6 FPG, wonach der BF am 28.03.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die belangte Behörde die Schubhaft aufrecht hält. Darüber hinaus wurde darüber informiert, dass die nigerianische Delegation der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hat und die Ausstellung umgehend erfolgen wird.Mit Schreiben vom 30.03.2017 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG, wonach der BF am 28.03.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die belangte Behörde die Schubhaft aufrecht hält. Darüber hinaus wurde darüber informiert, dass die nigerianische Delegation der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hat und die Ausstellung umgehend erfolgen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 BFA-VG festgenommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der LPD Wien vom 16.03.2017.Die Feststellung, wonach der BF am 16.03.2017 im Zuge einer Kontrolle eines Wettbüros aufgegriffen wurde und im Anschluss an eine EKIS-Anfrage
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der LPD Wien vom 16.03.2017. Die Angabe, wonach der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk
6 FPG des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass diese Asylantragsstellung lediglich dazu dient, seine unmittelbar bevorstehende Ausweisung zu verzögern, gründet sich darin, dass der BF bereits zuvor der nigerianischen Delegation vorgeführt werden konnte, und diese der Ausstellung des HRZ zugestimmt haben. Da der BF bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet geführt hat, lässt sich aus der nun neuerlichen Asylantragsstellung im Stande der Schubhaft kein anderer Schluss als jener ziehen, dass der BF dadurch seine Ausweisung verzögern möchte.Die Angabe, wonach der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass diese Asylantragsstellung lediglich dazu dient, seine unmittelbar bevorstehende Ausweisung zu verzögern, gründet sich darin, dass der BF bereits zuvor der nigerianischen Delegation vorgeführt werden konnte, und diese der Ausstellung des HRZ zugestimmt haben. Da der BF bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet geführt hat, lässt sich aus der nun neuerlichen Asylantragsstellung im Stande der Schubhaft kein anderer Schluss als jener ziehen, dass der BF dadurch seine Ausweisung verzögern möchte. Die Feststellung, wonach die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt hat ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2017. Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des BF finden. Der BF hat zudem in seiner Einvernahme am 17.03.2017 angegeben, gesund zu sein. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sieGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 1.
1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens – Ungreifbarkeit für die Behörden, Unterlassen der Meldung in einem Zeitraum von 4 Jahren, Straffälligkeit, mangelnde Ausreisewilligkeit, Nichtbefolgung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung in der Vergangenheit, Nichtbehebung behördlicher Dokumente, mangelnde Mitwirkung an der Ausweisung – nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde, zumal er bereits seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, und an der Beschaffung seines Heimreisezertifikates bisher nicht mitgewirkt hat. Gerade im Hinblick auf die zeitnah erfolgte Abklärung seiner Identität (der BF wurde laut Beschwerdevorlage bereits am 24.03.2017 der nigerianischen Delegation zum Interviewtermin vorgeführt und diese werde in den nächsten Tagen mitteilen, ob für den BF ein Heimreisezertifikat durch die nigerianische Vertretungsbehörde ausgestellt wird) und der schriftlichen Zusicherung der belangten Behörde, im Falle der Zustimmung seitens des nigerianischen Konsulates zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, die Abschiebung nach Nigeria zu organisieren, erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer – jedenfalls auch verhältnismäßig, insbesondere wenn man die in der Vergangenheit aufgezeigte mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (Nichtfolgeleistung der Ladungsbescheide, vier erfolglose Festnahmeaufträge, womit es seit 2013 nicht möglich war den BF zum Interview vor die nigerianische Delegation vorzuführen) ins Kalkül zieht.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2151179.1.00
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