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{'item': 'W186 2151179-1'}

Obsah (21)§ 22a§ 35Art. 133§ 7§ 8§ 36§ 68§ 10§ 34§§ 40§ 82§ 76§§ 56§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW186 2151179-1 SpruchW186 2151179-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZE

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste bereits 2004 in das Bundesgebiet ein, und stellt in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche beide rechtskräftig negativ entschieden wurden: Der erste Asylantrag des BF vom 20.09.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 0419.166-BAL,

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 für zulässig erklärt und der BF

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2006, Zl. 267.782/1-XV/54/06, abgewiesen.Der erste Asylantrag des BF vom 20.09.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 0419.166-BAL,

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der BF

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2006, Zl. 267.782/1-XV/54/06, abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2005 wurde gegen den BF

§ 36Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2005 wurde gegen den BF

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 19.12.2007 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 08.10.2008, Zl. 08 03.959-BAW

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde sowie der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 30.10.2008, Zl. A5 267.782-2/2008/2E,

§ 68AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.Am 19.12.2007 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 08.10.2008, Zl. 08 03.959-BAW

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde sowie der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 30.10.2008, Zl. A5 267.782-2/2008/2E,

Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. 1.

  1. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben. 1.
  2. Am 04.12.2007 wurde mangels Personaldokument des BF erstmals ein Heimreisezertifikat bei der nigerianischen Vertretungsbehörde beantragt. Am 22.07.2013 wurde erstmals ein Ladungsbescheid erlassen, um den BF einer nigerianischen Delegation zum Interview vorzuführen, welches für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates benötigt wird. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung erschien der BF jedoch unentschuldigt nicht zum Termin. Am 13.08.2013 wurde ein weiterer Ladungsbescheid zwecks neuerlichem Interviewtermin erlassen und ordnungsgemäß zugestellt, woraufhin der BF erneut unentschuldigt nicht zum Termin erschien. Am 25.11.2014 wurde sodann

§ 34Abs.

3 Z 4 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, um den BF bei einem neuerlichen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Da der Interviewtermin verschoben werden musste, wurde der Festnahmeauftrag widerrufen.Am 25.11.2014 wurde sodann

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, um den BF bei einem neuerlichen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Da der Interviewtermin verschoben werden musste, wurde der Festnahmeauftrag widerrufen. Am 08.10.2015 wurde erneut ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 4 BFA-VG erlassen, um den BF zu einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorführen zu können. Da der BF jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war, konnte die Festnahme nicht vollzogen werden.Am 08.10.2015 wurde erneut ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG erlassen, um den BF zu einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorführen zu können. Da der BF jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war, konnte die Festnahme nicht vollzogen werden. Am 09.12.2016 wurde wiederum ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG erlassen, da der BF zum wiederholten Mal untergetaucht ist und für die Behörde nicht greifbar war. Am 22.02.2017 langte ein negativer Festnahmebericht der LPD Wien ein, wonach der BF erneut nicht an seiner Wohnadresse vorgefunden werden konnte und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Eine Mitbewohnerin gab an, dass der BF angeblich in Salzburg wohnhaft sei. Im Zuge dessen wurde der Festnahmeauftrag allgemein ausgeschrieben.Am 09.12.2016 wurde wiederum ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, da der BF zum wiederholten Mal untergetaucht ist und für die Behörde nicht greifbar war. Am 22.02.2017 langte ein negativer Festnahmebericht der LPD Wien ein, wonach der BF erneut nicht an seiner Wohnadresse vorgefunden werden konnte und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Eine Mitbewohnerin gab an, dass der BF angeblich in Salzburg wohnhaft sei. Im Zuge dessen wurde der Festnahmeauftrag allgemein ausgeschrieben. 1.

  1. Der BF wurde am 16.03.2017 um 21:15 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Wettbürokontrolle angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert. 1.
  2. Am 17.03.2017 wurde der der BF um 13:15 Uhr niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? A: Ja. F: Nennen Sie Ihre Personalien! A: Meine Personalien sind die o.a. F: Handelt es sich dabei um Ihre richtige Identität? A: Ja. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ja. F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. Sie haben in Österreich zwei unbegründete Asylanträge gestellt, welche beide rechtskräftig negativ entschieden wurden. Es bestehen gegen Sie zwei Ausweisungen, welche seit 22.02.2006 bzw. seit 30.01.2009 zweitinstanzlich rechtskräftig und durchsetzbar sind. Weiters wurde gegen Sie am 13.07.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen. Die Gültigkeit des Aufenthaltsverbots wird noch einer Prüfung unterzogen. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und illegal in Österreich verblieben. Da Sie nicht im Besitz von Personaldokumenten sind, wird seit 2013 vergeblich versucht Sie einer nigerianischen Delegation zum Interview vorzuführen. Es wurde erstmals am 04.12.2007 ein Heimreisezertifikat bei Ihren Vertretungsbehörden beantragt. Sie waren in Österreich zu einem Großteil nicht gemeldet oder obdachlos. Sie waren für die Behörde kaum greifbar und waren immer wieder unbekannten Aufenthalts. Es wurde am 22.07.2013 erstmals ein Ladungsbescheid erlassen, um Sie einer nigerianischen Delegation zum Interview vorzuführen, welches für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates benötigt wird. Der Ladungsbescheid wurde Ihnen ordentlich zugestellt, jedoch sind Sie zum Termin unentschuldigt nicht erschienen. Am 13.08.2013 wurde ein weiterer Ladungsbescheid für einen neuen Interviewtermin erlassen und Ihnen abermals ordentlich zugestellt. Zum Interviewtermin sind Sie ohne Entschuldigung wieder nicht erschienen. Es wurde am 25.11.2014 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Der Interviewtermin wurde aber durch die nigerianische Delegation verschoben und wurde daher der Festnahmeauftrag widerrufen.Es wurde am 25.11.2014 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Der Interviewtermin wurde aber durch die nigerianische Delegation verschoben und wurde daher der Festnahmeauftrag widerrufen. Am 29.01.2015 wurde die LPD mit Hauserhebungen an Ihrer alten Meldeadresse beauftragt, eine neue Meldeadresse hatten Sie nicht und war Ihr Aufenthalt unbekannt. Am 08.10.2015 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen.Am 08.10.2015 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Die Festnahme verlief negativ. Sie waren an Ihrer Adresse nicht aufhältig und sind untergetaucht. Ihr Aufenthalt war unbekannt und waren Sie nicht greifbar. Am 09.12.2016 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen.Am 09.12.2016 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4 BFA-VG erlassen, um Sie bei einem neuen Interviewtermin zwangsweise vorzuführen. Die Festnahme verlief abermals negativ. Sie waren an Ihrer Adresse nicht aufhältig und sind untergetaucht. Ihr Aufenthalt war unbekannt und waren Sie nicht greifbar. Am 17.12.2016 wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Ziffer 2BFA-VG erlassen, da Sie zum wiederholten Male untergetaucht sind und für die Behörde nicht greifbar waren.Am 17.12.2016 wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2BFA-VG erlassen, da Sie zum wiederholten Male untergetaucht sind und für die Behörde nicht greifbar waren. Am 22.02.2017 langte der negative Festnahmebericht der LPD Wien ein. Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht aufhältig und ist Ihr Aufenthaltsort völlig unbekannt. Eine Mitbewohnerin gab an, dass Sie angeblich in Salzburg wohnhaft seien. Die amtliche Abmeldung wurde durch die LPD eingeleitet. Eine behördliche Meldung in Salzburg bestand bis zum heutigen Tage nicht. Der Festnahmeauftrag wurde allgemein ausgeschrieben. Am 16.03.2017 wurden Sie im Zuge einer Wettbürokontrolle in Wien 02 Ihre Identität überprüft. Im Zuge der Überprüfung wurde durch die LPD festgestellt, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag und rechtskräftige Ausweisungen sowie ein Aufenthaltsverbot bestehen. Sie wurden

§§ 40Abs. 1 Ziffer 1 i

Vm 34 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Am 16.03.2017 wurden Sie im Zuge einer Wettbürokontrolle in Wien 02 Ihre Identität überprüft. Im Zuge der Überprüfung wurde durch die LPD festgestellt, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag und rechtskräftige Ausweisungen sowie ein Aufenthaltsverbot bestehen. Sie wurden

Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 34 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie werden nun einvernommen und wird die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geprüft. F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Das stimmt. Ich habe 2013 einen gelben Brief der Post bekommen. Da ich keinen Ausweis hatte, konnte ich ihn nicht beheben. SV: Sie hätten zur Behörde kommen können, damit Ihnen der Brief ausgehändigt wird. F: Wieso sind Sie bisher nicht Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen? A: Nach meiner Haftentlassung sagte mir mein damaliger Anwalt, dass ich hier bleiben kann. Mein Anwalt sagte mir, dass wenn ich kein Verbrechen begehe und eine Meldeadresse habe, dann kann mir nichts passieren. Die Caritas hat mir dann die Adresse gegeben. Die Adresse dient dazu, dass ich nicht festgenommen werden kann. F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Seit 2004. F: Wieso waren Sie an Ihren Meldeadressen nie erreichbar und greifbar? A: Ich habe vorher bei meiner Freundin gelebt. Sie heißt "XXXX" SV: Am 22.02.2017 wurde versucht Sie an Ihrer Meldeadresse festzunehmen. Frau "XXXX" hat geöffnet und angegeben, dass Sie nicht dort wohnhaft sind. Sie wisse nicht, wo Sie sind. Sie glaube, dass Sie in Salzburg seien. Wie erklären Sie sich das? A: Ich war in Salzburg. Ich habe mich von meiner Freundin getrennt. Ich wohne jetzt bei der Caritas. F: Wo wohnen Sie jetzt? Wie lautet die Adresse? A: XXXX.A: römisch 40 . SV: Diese Adresse stimmt mit der Meldeadresse überein. Da der Meldezettel aber mitgeführt wurde und sich bei den Effekten befindet, muss davon ausgegangen werden, dass diese Adresse auswendig gelernt wurde, um der Haft zu entgehen. F: Haben Sie Personaldokumente? A: Nein. F: Wo ist Ihr Reisepass? A: Ich habe nie einen gehabt. F: Haben Sie derzeit Barmittel? A: Nein. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich? A: Keine. F: Wer lebt in Nigeria? A: Ein Cousin. Ich habe keinen Kontakt. Ich habe keine Eltern mehr. F: Nennen Sie Ihre letzte Adresse in Nigeria! A: Nigeria, Ihim (Dorf), Ibere (Kommune im Dorf). Straßennamen gibt es dort keinen. F: Werden Sie in Nigeria strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Ja. Mein Cousin will mich töten. Ich habe das schon im Asylverfahren gesagt. SV: Das wurde bereits im Asylverfahren angegeben und geprüft. F: Haben Sie Effekten einzuholen? A: Nein. SV: Sie befinden sich illegal in Österreich. Es besteht gegen Sie zwei rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen und ein Aufenthaltsverbot. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher beharrlich nicht nachgekommen. Sie haben sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seit 2013 beharrlich entzogen. Mehrere Festnahmeversuche an Ihren Adressen sowie vorangegangene Ladungsbescheide verliefen negativ und wurden nicht befolgt. Sie waren an Ihren Meldeadressen für die Behörde nicht greifbar. Es wird seit 2013 versucht Ihrer Person habhaft zu werden, um Sie einer nigerianischen Delegation vorzuführen. Es ist für die Behörde nicht sichergestellt, dass Sie nun an Ihrer neuen Meldeadresse greifbar sind. Mangels Personaldokumenten für Ihre Abschiebung ist es zwingend erforderlich, dass Sie einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Sie werden zur Sicherung Ihrer Abschiebung und zur Sicherung der Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft genommen, da in Ihrem Fall ein hoher Sicherungsbedarf besteht. Sie werden kommenden Freitag am 24.03.2017 einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Nach dieser Delegation, wenn das Ergebnis des Interviews feststeht, wird über die Fortsetzung der Schubhaft entschieden werden. Bis zum Interview bleiben Sie auf jeden Fall in Schubhaft. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte". Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen. In Ihrem Fall kann mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch eine periodische Meldeverpflichtung sind in Ihrem Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Sie würden das gelindere Mittel dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu Ihrer Abschiebung zu entziehen. Die Schubhaft ist daher in Ihrem Fall notwendig, verhältnismäßig und ultima ratio zur Erreichung Ihrer Abschiebung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja." 1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 307153101/ 170339153, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 17.03.2017, um 16:20 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 307153101/ 170339153, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 17.03.2017, um 16:20 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Begründend wurde nachstehendes ausgeführt: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie geben an nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und die angeführten Personalien zu führen. Sie verfügen über keine identitätsfindenden Dokumente. Ihre Identität steht nicht fest und stellen Ihre Angaben nur eine Verfahrensidentität dar. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und halten sich illegal in Österreich auf. Sie wurden in Österreich 2005 und 2010 wegen Suchtmitteldelikten zu langfristigen Haftstrafen verurteilt. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Sie sind immer wieder untergetaucht und waren in Ihren Adressen nicht greifbar. Sie sind seit 06.03.2017 behördlich bei der Caritas gemeldet. Diese Meldeadresse begründet keine ausreichende behördliche Greifbarkeit. Es besteht in Ihrem Fall ein hoher Sicherungsbedarf. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie halten sich illegal in Österreich auf. Gegen Sie bestehen gegen Sie zwei rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen sowie ein Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftiger Verurteilung. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Sie haben bisher vehement die bestehenden Rechtsvorschriften und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen missachtet und sind illegal im Bundesgebiet verblieben. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie haben in Österreich zwei unbegründete Asylanträge gestellt, welche beide zweitinstanzlich negativ entschieden wurden. -Strichaufzählung Gegen Sie erwuchsen in den Jahren 2006 und 2009 zwei Ausweisungen zweitinstanzlich in Rechtskraft. -Strichaufzählung 2005 wurde gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen. -Strichaufzählung Sie wurden 2005 zu 3 Jahren unbedingter Haftstrafe und 2010 zu 20 Monaten unbedingter Haftstrafe verurteilt. Beide Verurteilungen erfolgten aufgrund von qualifizierten Suchtmitteldelikten. -Strichaufzählung Sie haben sich beharrlich geweigert auszureisen und sind illegal in Österreich verblieben. -Strichaufzählung Sie waren in Österreich zu einem großen Teil nicht gemeldet oder nur obdachlos gemeldet. Von 07/2012 bis 09/2016 waren Sie nicht behördlich gemeldet und nicht greifbar.Sie waren in Österreich zu einem großen Teil nicht gemeldet oder nur obdachlos gemeldet. Von 07 aus 2012, bis 09 aus 2016, waren Sie nicht behördlich gemeldet und nicht greifbar. -Strichaufzählung Seit 2013 entziehen Sie sich beharrlich den behördlichen Versuchen, Sie zu einem Interview mit der nigerianischen Delegation vorzuführen. Ihnen wurden von 2013 bis 2017 zwei Ladungsbescheide ordentlich zugestellt und verliefen mehrere Festnahmeversuche an Ihrer alten Adresse negativ. -Strichaufzählung An Ihrer letzten Meldeadresse in Wien 12 waren Sie im Februar 2017 nicht aufhältig und konnten nicht festgenommen werden. Ihre neue Meldeadresse seit 06.03.2017 in Wien 15 stellt damit auch keine ausreichende Garantie dar, dass Sie für die Behörde greifbar sind. -Strichaufzählung Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie haben keine Angehörige in Österreich und haben auch keine Barmittel. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument, welches für die Abschiebung benötigt wird. Sie werden kommende Woche einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben keine Familienangehörige in Österreich. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie sind in Österreich nicht integriert. Sie haben kein schützenswertes Privatleben in Österreich." In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus: " ( ) Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten." ( ) Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 3 und 9 Sie entziehen sich seit dem negativen Abschluss Ihrer Asylverfahren beharrlich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, welches für Ihre Abschiebung dringend erforderlich ist. Der Verpflichtung zur Ausreise sind Sie bisher nicht nachgekommen. Eine freiwillige Ausreise erfolgte nicht. Sie verblieben beharrlich illegal in Österreich. Es bestehen gegen Sie rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidungen. Die Behörde versucht seit 2013 Sie einer nigerianischen Delegation vorzuführen. Es wurde mit Ladungsbescheiden und wiederholten Festnahmeversuchen probiert Ihnen habhaft zu werden, um Sie zum erforderlichen Interview vorzuführen. Es hat sich dabei auch gezeigt, dass Meldeadressen bei Ihnen keine Garantie für Greifbarkeit darstellen, da Sie offenbar die Meldeadressen als Scheinadressen missbrauchen und in Wirklichkeit ganz woanders Unterkunft nehmen. Sie versuchen die Behörde seit Jahren zu täuschen und sind von 2012 bis 2016 komplett untergetaucht und hatten gar keine Meldeadresse. Ihre neue Meldeadresse begründet somit keine ausreichende behördliche Greifbarkeit. Sie haben in Österreich keine Familie und sind nicht ausreichend integriert. Es konnte kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden. Sie haben keine Barmittel und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie eine sich illegal in Österreich aufhalten und das Land verlassen müssen. Sie sind seit über 10 Jahren Ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen und haben durch verschiedenste Handlungen versucht, die ha. Behörde hinters Licht zu führen, um illegal in Österreich zu verbleiben. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Wie bereits eingehend begründet, stellt Ihre Meldung keine ausreichende behördliche Greifbarkeit dar. Sie haben keine Angehörigen in Österreich und verfügen über keine Barmittel. Sie sind seit über 10 Jahren Ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen und haben sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie haben sich bisher vehement den behördlichen Verfahren entzogen und waren für die Behörde nicht greifbar. Sie haben die Behörde in der Vergangenheit durch verschiedenste Handlung zu täuschen versucht, um weiterhin illegal im Bundesgebiet verbleiben zu können. Sie haben in Ihren Meldeadressen oft nicht Unterkunft genommen und hat es sich offensichtlich um Scheinmeldungen gehandelt. Sie haben in Österreich keine Familie und keine Barmittel. Ihre derzeitige Meldeadresse begründet keine ausreichende Greifbarkeit. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben bisher über weite Zeiträume unangemeldet Unterkunft genommen und haben auch Scheinmeldungen benutzt. Sie haben die Behörden bisher hinters Licht geführt und durch verschiedene Handlungen Ihre Abschiebung verhindert. Die Behörde hat in Ihrem Fall immer das nächstschwerere Mittel eingesetzt, jedoch unterblieb der Erfolg. Auch das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um wieder unterzutauchen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass es Ihnen gut geht und Sie keine Beschwerden haben. Es konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Der Beschwerdeführer wurde am 24.03.2017 der nigerianischen Delegation zum Zweck Feststellung seiner Identität vorgeführt.
  2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 24.03.2017, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass es der belangten Behörde im Bescheid nicht gelungen sei, eine konkrete Fluchtgefahr darzulegen. So sei im angefochtenen Bescheid nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG die belangte Behörde als gegeben heranziehe. Zwar habe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des § 76 Abs. 3 FPG angeführt, wobei die Ziffern 1, 3 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden, jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumption unterlassen worden, indem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden sei, welche der in § 76 Abs. 1 Z 1 bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Zudem sei selbst im Falle einer korrekten Subsumption des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auszuführen, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für die Fluchtgefahr spreche. So habe der VwGH judiziert, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen könne (VwGH 2007/21/0233).Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass es der belangten Behörde im Bescheid nicht gelungen sei, eine konkrete Fluchtgefahr darzulegen. So sei im angefochtenen Bescheid nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die belangte Behörde als gegeben heranziehe. Zwar habe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, FPG angeführt, wobei die Ziffern 1, 3 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden, jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumption unterlassen worden, indem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden sei, welche der in Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Zudem sei selbst im Falle einer korrekten Subsumption des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auszuführen, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für die Fluchtgefahr spreche. So habe der VwGH judiziert, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen könne (VwGH 2007/21/0233). Die fehlende soziale Verankerung und der Umstand, dass der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe, würden nach der Judikatur des VwGH keine besonderen Umstände darstellen, welche Fluchtgefahr begründen würden. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF seine bisherige Meldeadresse lediglich als Scheinadresse missbraucht habe, sei entgegenzuhalten, dass der BF seit 2013 zwar mehrere Verständigungen von der Hinterlegung behördlicher Dokumente, aber nie die an ihn gerichteten Ladungsbescheide erhalten habe, da er über keinen Identitätsnachweise verfügt habe und nicht imstande gewesen sei, die für ihn hinterlegten Briefe zu beheben. So habe der BF zuletzt in einem Caritas-Wohnheim in der XXXX gewohnt. Davor habe der BF bei seiner Ex-Freundin namens XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, in 1120 Wien, XXXX gelebt. An dieser Adresse sei der BF auch mehrere Monate lang aufhältig gewesen; nach der Trennung seiner Freundin im Februar 2017 habe der BF sofort eine neue Unterkunft gesucht. Im Zuge der Unterkunftssuche sei der BF aber nach wie vor an der Wohnadresse seiner Ex-Freundin gemeldet gewesen. Am 02.03.2017 sei der BF im Caritas-Wohnheim in der Pfeiffergasse 2, 1150 Wien, aufgenommen worden, wo er seitdem auch gemeldet sei.Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF seine bisherige Meldeadresse lediglich als Scheinadresse missbraucht habe, sei entgegenzuhalten, dass der BF seit 2013 zwar mehrere Verständigungen von der Hinterlegung behördlicher Dokumente, aber nie die an ihn gerichteten Ladungsbescheide erhalten habe, da er über keinen Identitätsnachweise verfügt habe und nicht imstande gewesen sei, die für ihn hinterlegten Briefe zu beheben. So habe der BF zuletzt in einem Caritas-Wohnheim in der römisch 40 gewohnt. Davor habe der BF bei seiner Ex-Freundin namens römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, in 1120 Wien, römisch 40 gelebt. An dieser Adresse sei der BF auch mehrere Monate lang aufhältig gewesen; nach der Trennung seiner Freundin im Februar 2017 habe der BF sofort eine neue Unterkunft gesucht. Im Zuge der Unterkunftssuche sei der BF aber nach wie vor an der Wohnadresse seiner Ex-Freundin gemeldet gewesen. Am 02.03.2017 sei der BF im Caritas-Wohnheim in der Pfeiffergasse 2, 1150 Wien, aufgenommen worden, wo er seitdem auch gemeldet sei. Die Feststellung im gegenständlichen Bescheid, wonach der BF zum Zeitraum des Festnahmeauftrages am 08.10.2015 untergetaucht gewesen sei, sei unrichtig. Der BF sei von 03.07.2015 bis 25.02.2016 und von 27.02.2016 bis 19.09.2016 im Diakonie-Wohnheim in 1110 Wien, Neu Albern 2, untergebracht und dort auch aufrecht gemeldet gewesen. Ebenso werde darauf hingewiesen, dass an der letzten Wohnadresse des BF in 1150 Wien, Pfeiffergasse 2, keine Nachschau stattgefunden habe. Aktuelle gebe es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF vor seiner Festnahme nicht an seiner letzten Meldeadresse wohnhaft gewesen sei. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Haft vorgebracht. So stehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffen vorzunehmen. Eine solche einzelfallbezogene Interessensabwägung sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss gäben. Auch würden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Ebenso wäre, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und der Rückführungs-RL besteht, die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszwecks ausreichend sei. Warum im vorliegenden Fall ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme, werde von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt. So sei zum einen ausgeführt worden, es könne damit nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Fehlende Ausreiseunwilligkeit vermöge aber für sich alleine die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 2007/21/0246, VwGH 2007/21/0432). Die Begründung hinsichtlich einer periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten vermöge daher nicht zu überzeugen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Haft vorgebracht. So stehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffen vorzunehmen. Eine solche einzelfallbezogene Interessensabwägung sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss gäben. Auch würden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Ebenso wäre, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und der Rückführungs-RL besteht, die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszwecks ausreichend sei. Warum im vorliegenden Fall ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme, werde von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt. So sei zum einen ausgeführt worden, es könne damit nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Fehlende Ausreiseunwilligkeit vermöge aber für sich alleine die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 2007/21/0246, VwGH 2007/21/0432). Die Begründung hinsichtlich einer periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten vermöge daher nicht zu überzeugen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. 3. Mit Beschwerdevorlage vom 26.03.2017, hg. eingelangt am 27.03.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte SCHUBHAFTBESCHWERDE zur do. Verwendung. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Herr XXXX (BF) wurde am 16.03.2017 um 21:15 Uhr von Beamten des SPK 20 bei einer Lokalkontrolle einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Herr römisch 40 (BF) wurde am 16.03.2017 um 21:15 Uhr von Beamten des SPK 20 bei einer Lokalkontrolle einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 17.03.2017 um 13:15 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 17.03.2017 um 16:20 Uhr wurde der Schubbescheid persönlich zugestellt. Am 17.03.2017 um 16:03 Uhr wurde der BF zur Vorführung zur nigerianischen Delegation am 24.03.2017 angemeldet. Laut telefonischer Auskunft( siehe Aktenvermerk Seite 283) benötigt das nigerianische Konsulat eine Woche Zeit und wird danach mitteilen, ob der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt wird. Am 27.03.2017 um 08:16 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurde. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass der BF durch sein persönliches Verhalten, die Identifizierung und somit die Organisation der Abschiebung nach Nigeria verzögert bzw. verhindert hat. Der BF kam behördlichen Aufforderungen( Ladungsbescheiden) nicht nach und mussten Festnahmeaufträge zur zwangsweisen Vorführung zur Behörde erlassen werden. Trotz Meldeadresse war der BF nicht greifbar und zog es vor, sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen. Als Beispiel kann die Adresse in Wien 12 Vierthalergasse 9/2 angeführt werden, wo der BF trotz mehrfacher Versuche nicht angetroffen werden konnte. Laut Auskunft der damaligen Freundin des BF vom 22.02.2017 sollte der BF sich in Salzburg aufhalten. Es bestehen gegen den BF zwei rechtskräftige Ausweisungen nach dem AsylG und ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus Eigenen nie nachgekommen. Eine Mitwirkung bei der Identifizierung des BF ist ebenfalls nicht erkennbar, da der BF zwangsweise vorgeführt werden musste. Der BF hat überhaupt kein Interesse sich dem anhängigen Verfahren der Abschiebung zu stellen, da der BF in jedem Fall im Bundesgebiet verbleiben will und auch untertaucht, um sich dem Verfahren zu entziehen. Seit 2013 wird versucht dem BF der nigerianischen Delegation vorzuführen und ist es dem BF jedes Mal gelungen sich dieser Vorführung zu entziehen. Dieses Verhalten alleine zeigt jedoch, dass eine Mitwirkung im Abschiebeverfahren auszuschließen ist und somit jederzeit mit weiteren Handlungen zu rechnen sind, welche dazu dienen, um unterzutauchen. Aufgrund der erfolgreichen Vorführung am 24.03.2017 ist nun innerhalb ein bis zwei Wochen mit einer Entscheidung zu rechnen und kann bei vorliegender Zustimmung die Abschiebung umgesetzt werden. Zu der nun aufscheinenden Meldeadresse bei der Caritas wird festgestellt, dass der BF bereits in der Vergangenheit an der Adresse der angeblichen Freundin nicht erreichbar war bzw. sich erfolgreich dem Verfahren entzogen hat. Der BF hat nun keine sozialen Bindungen und auch keinen Grund sich an der nunmehrigen Meldeadresse dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zur Verfügung zu halten. Überdies hielt sich der BF vom 04.07.2012 bis zum 29.08.2016( keine aufrechte Meldung) unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet auf. Der BF setzte damals den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort. Es bestehen keine familiären oder beruflichen Bindungen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der BF behördlichen Auflagen Folge leisten würde, da eine Mitwirkung im Abschiebeverfahren auszuschließen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben." Neben der Abweisung der Beschwerde wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der entstandenen Kosten begehrt. Mit Schreiben vom 30.03.2017 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG, wonach der BF am 28.03.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die belangte Behörde die Schubhaft aufrecht hält. Darüber hinaus wurde darüber informiert, dass die nigerianische Delegation der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hat und die Ausstellung umgehend erfolgen wird.Mit Schreiben vom 30.03.2017 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG, wonach der BF am 28.03.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die belangte Behörde die Schubhaft aufrecht hält. Darüber hinaus wurde darüber informiert, dass die nigerianische Delegation der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hat und die Ausstellung umgehend erfolgen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und ist zweifach vorbestraft. Der BF, welcher bereits seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig ist, stellte bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche beide rechtskräftig negativ entschieden wurden. Gegen den BF bestehen zwei Ausweisungen, welche seit 22.02.2006 bzw. seit 30.01.2009 rechtskräftig und durchsetzbar sind. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb trotz Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet. Im Fall des BF wurde bereits einmal von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Verpflichtung kam der BF jedoch nicht nach. Er war im Zeitraum 2012 – 2016 im Bundesgebiet nicht gemeldet und somit für die Behörden nicht greifbar. Der BF konnte bei vier Festnahmeaufträgen im Zeitraum 2014 – 2016 nicht aufgefunden, bzw. beim letzten Festnahmeauftrag an seiner gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden. Seine ehemalige Freundin gab an, der BF befände sich womöglich in Salzburg. Der BF wirkte nicht an der Durchführung der rechtlich gebotenen Aufenthaltsbeendung mit, sondern umging diese durch mehrmaliges Untertauchen und Wohnsitzwechsel, womit es der belangten Behörde seit 2013 nicht gelungen ist, den BF zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Der BF wurde gelegentlich einer polizeibehördlichen Kontrolle eines Wettbüros am 16.03.2017 aufgegriffen. Der BF wurde am 24.03.2017 der nigerianischen Delegation zum Interview vorgeführt, und diese stimmte der Ausstellung eines HRZ zu. Der BF stellte am 28.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft, mit dem Ziel seine unmittelbar bevorstehende Ausweisung zu verzögern. Er wurde am selben Tag dazu erstbefragt. Der BF ist gesund und haftfähig.
  2. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er nigerianischer Staatsangehöriger ist. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Aussage, er verfüge über keine Dokumente. Die Angabe, wonach der BF bereits zweimal vorbestraft ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigeschafften Akt; die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers, insbesondere der Umstand, wonach der BF im Zeitraum 2012 bis 2016 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt hat, ergeben sich aus dem ZMR. Die Angabe, wonach gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.
  3. Dass gegen den BF bereits einmal anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid der BPD Wien vom 13.04.
  4. Die Feststellung, wonach der BF an seiner Wohnadresse in 1120 Wien, Vierthalergasse, trotz mehrmaligen Versuch durch die belangte Behörde nicht angetroffen werden konnte, und seine Ex-Freundin angab, der BF solle sich in Salzburg aufhalten ergibt sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Bericht der LPD Wien vom 22.02.
  5. Dass es der belangten Behörde seit 2013 nicht gelungen war, den BF zu einen der bisherigen Interview-Termine vorzuführen ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den darin befindlichen Ladungsbescheiden, Festnahmeaufträgen und Berichten über das Nichtantreffen des BF an seinen Wohnadressen der LPD Wien. Die Feststellung, wonach der BF am 16.03.2017 im Zuge einer Kontrolle eines Wettbüros aufgegriffen wurde und im Anschluss an eine EKIS-Anfrage

§ 40Abs.

1 BFA-VG festgenommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der LPD Wien vom 16.03.2017.Die Feststellung, wonach der BF am 16.03.2017 im Zuge einer Kontrolle eines Wettbüros aufgegriffen wurde und im Anschluss an eine EKIS-Anfrage

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der LPD Wien vom 16.03.2017. Die Angabe, wonach der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass diese Asylantragsstellung lediglich dazu dient, seine unmittelbar bevorstehende Ausweisung zu verzögern, gründet sich darin, dass der BF bereits zuvor der nigerianischen Delegation vorgeführt werden konnte, und diese der Ausstellung des HRZ zugestimmt haben. Da der BF bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet geführt hat, lässt sich aus der nun neuerlichen Asylantragsstellung im Stande der Schubhaft kein anderer Schluss als jener ziehen, dass der BF dadurch seine Ausweisung verzögern möchte.Die Angabe, wonach der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass diese Asylantragsstellung lediglich dazu dient, seine unmittelbar bevorstehende Ausweisung zu verzögern, gründet sich darin, dass der BF bereits zuvor der nigerianischen Delegation vorgeführt werden konnte, und diese der Ausstellung des HRZ zugestimmt haben. Da der BF bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet geführt hat, lässt sich aus der nun neuerlichen Asylantragsstellung im Stande der Schubhaft kein anderer Schluss als jener ziehen, dass der BF dadurch seine Ausweisung verzögern möchte. Die Feststellung, wonach die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt hat ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2017. Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des BF finden. Der BF hat zudem in seiner Einvernahme am 17.03.2017 angegeben, gesund zu sein. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sieGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 1.

§ 76Abs.

1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

  1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist nigerianischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF bestehen zwei durchsetzbare Ausweisungen. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
  2. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF, wonach sich der dieser seit dem Abschluss seiner Asylverfahren beharrlich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, welches für seine Abschiebung erforderlich ist, entzogen habe (Z1), und er somit beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleibe. Die belangte Behörde habe seit 2013 erfolglos versucht, den BF der nigerianischen Delegation vorzuführen, weshalb mit Ladungsbescheiden und Festnahmeversuchten versucht worden sei, dem BF habhaft zu werden, um ihn zum erforderlichen Interview für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorzuführen. Der BF habe jedoch gezeigt, dass Meldeadressen bei ihm keine Garantie für Greifbarkeit darstellen würden, da der BF offenbar Meldeadressen als Scheinadressen missbraucht habe und in Wirklichkeit ganz woanders Unterkunft genommen habe. Der BF sei seit über 10 Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen und habe durch verschiedenste Maßnahmen versucht, die Behörde "hinters Licht zu führen", um illegal im Bundesgebiet verbleiben zu können (Z 3).
  3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF, wonach sich der dieser seit dem Abschluss seiner Asylverfahren beharrlich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, welches für seine Abschiebung erforderlich ist, entzogen habe (Z1), und er somit beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleibe. Die belangte Behörde habe seit 2013 erfolglos versucht, den BF der nigerianischen Delegation vorzuführen, weshalb mit Ladungsbescheiden und Festnahmeversuchten versucht worden sei, dem BF habhaft zu werden, um ihn zum erforderlichen Interview für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorzuführen. Der BF habe jedoch gezeigt, dass Meldeadressen bei ihm keine Garantie für Greifbarkeit darstellen würden, da der BF offenbar Meldeadressen als Scheinadressen missbraucht habe und in Wirklichkeit ganz woanders Unterkunft genommen habe. Der BF sei seit über 10 Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen und habe durch verschiedenste Maßnahmen versucht, die Behörde "hinters Licht zu führen", um illegal im Bundesgebiet verbleiben zu können (Ziffer 3,). Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass der BF im Jahr 2013 zwar mehrere Verständigungen von der Hinterlegung behördlicher Dokumente, aber nie die an ihn gerichteten Ladungsbescheide erhalten habe, da er über keinen Identitätsnachweis verfüge und nicht imstande war, die für ihn hinterlegten Briefe zu beheben. Die Ausführungen in der Beschwerde treffen nicht zu: Der BF hätte mit den Verständigungen über die Hinterlegung behördlicher Schriftstücke die belangte Behörde aufsuchen können und auch müssen, um die Schriftstücke und damit die Ladungsbescheide beheben zu können. Den BF trifft aufgrund der von ihm initiierten Anträge auf internationalen Schutz - auch wenn diese bereits zu seinen Ungunsten ausgegangen sind - eine Mitwirkungspflicht, welche er im gegenständlichen Fall durch beharrliches "Ignorieren" der behördlichen Schriftstücke negiert hat und dieser auch nicht durch Aufsuchen der belangten Behörde innerhalb eines Zeitraumes von knapp 4 Jahren entsprochen hat. Es ist die Pflicht des BF sich um seine, ursprünglich von ihm initiierten rechtlichen Belange zu kümmern und es trifft ihm diesbezüglich neben der bereits erwähnten Mitwirkungspflicht auch eine Sorgfaltspflicht. Die Beschwerde führte des Weiteren aus, dass der BF zuletzt in einem Caritas Wohnheim in der Pfeiffergasse 2, 1150 Wien, gelebt habe und zuvor bei seiner jetzigen Ex-Freundin in der Vierthalergasse 9/2, 1120 Wien wohnhaft gewesen sei. An letztgenannter Adresse sei der BF auch mehrere Monate aufhältig gewesen. Nach der Trennung von seiner Freundin im Februar 2017 habe der BF sofort eine neue Unterkunft gesucht, sei für die Wohnungssuche jedoch nach wie vor an der Adresse Vierthalergasse gemeldet gewesen. Am 02.03.2017 sei der BF im Caritas Wohnheim in der Pfeiffergasse aufgenommen worden, wo er seitdem auch gemeldet sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde am 22.02.2017 vergeblich versucht hat, den BF an seiner zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Wohnadresse in der Vierthalergasse, 1120 Wien, anzutreffen. Die Ex-Freundin des BF teilte der belangten Behörde mit, dass sie nicht wisse, wo sich der BF aufhalte, dass er aber angeblich in Salzburg wohnhaft sei. Knapp eine Woche später meldete sich der BF im Caritas-Wohnheim in der Pfeiffergasse, 1150 Wien. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass der BF über die Anwesenheit der belangten Behörde an seinem ursprünglichen Wohnort informiert worden war, und der BF sich deshalb sodann binnen kürzester Zeit in Wien im Caritas-Wohnheim gemeldet hatte, sobald er darüber informiert worden war, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag besteht. Aus der Gesamtbetrachtung seines melderechtlichen Vorverhaltens, wonach der BF zwar einerseits seine Unterkünfte meldete, dort dann allerdings nicht greifbar war, sowie andererseits aufgrund des Umstandes, dass der BF über einen Zeitraum von ca. vier Jahren seiner melderechtlichen Verpflichtung überhaupt nicht nach gekommen ist und untergetaucht war, kann daher in Anlehnung an die belangte Behörde geschlossen werden, dass der BF weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig gewillt ist, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und sich daher auch künftig beharrlich weigern wird, seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet durch selbständiges mitwirken nachzukommen. In der Beschwerde wurde auch auf ein Erkenntnis des BVwG hingewiesen, in welchem ausgeführt wurde, dass das Fernbleiben eines in Grundversorgung befindlichen Fremden über einen Zeitraum von bis zu drei Tagen die Annahme, sich einem Verfahren entziehen zu wollen und unterzutauchen jedenfalls dann noch nicht rechtfertige, wenn aktuelle Hinweise dafür vorliegen würden, dass der in Grundversorgung Befindliche die Unterkunft auch tatsächlich benützte. Es sei daher gegenständlichen Fall erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde genauere Informationen über den Verbleib des BF eingeholt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Vermutung im Fall des BF angesichts seiner Vorgeschichte und seines Untertauchens innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren als keinesfalls zutreffend erachtet werden konnte.
  4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht: Sie führt aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine Familie verfüge und nicht ausreichend integriert sei. Ebenso verfüge er über keine Barmittel und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerde trat diesen Ausführungen insofern entgegen, als die Rechtsprechung des VwGH wiedergegeben wurde, wonach eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Die Beschwerde führt aus, dass die fehlende soziale Verankerung und der Umstand, dass der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, nach der Judikatur des VwGH keine besonderen Umstände darstellen würden, welche eine Fluchtgefahr begründen würden. Diesen Ausführungen der Beschwerde ist entgegenzutreten: Gerade im vorliegenden Fall hat die Behörde die Fluchtgefahr nicht ausschließlich auf die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet (Z 9) gestützt, sondern – neben diesem Umstand – auch auf die Tatsache, dass der BF seine Abschiebung seit Jahren umgeht und dadurch behindert (Z 1) sowie, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht (Z 3). Damit trägt die "fehlende soziale Verankerung" lediglich dazu bei, dass im Falle des BF berechtigterweise von der Annahme eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden kann.Gerade im vorliegenden Fall hat die Behörde die Fluchtgefahr nicht ausschließlich auf die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet (Ziffer 9,) gestützt, sondern – neben diesem Umstand – auch auf die Tatsache, dass der BF seine Abschiebung seit Jahren umgeht und dadurch behindert (Ziffer eins,) sowie, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht (Ziffer 3,). Damit trägt die "fehlende soziale Verankerung" lediglich dazu bei, dass im Falle des BF berechtigterweise von der Annahme eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde angeführte Judikatur wortwörtlich auf "noch nicht lange in Österreich aufhältige Fremde" bezieht, weshalb eine Anwendung auf das gegenständliche Verfahren alleine schon aufgrund der Tatsache, dass sich der BF bereits seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, ausscheidet. Auch können frühere Delinquenzen das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280; vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).Auch können frühere Delinquenzen das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280; vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- die persönlichen Interessen des BF, welcher im Bundesgebiet weder soziale Anknüpfungspunkte, noch eine berufliche Verankerung hat (er hat sich von seiner bisherigen Freundin getrennt) sowie angesichts seines bisherigen Verhaltens des jahrelangen Untertauchens, mangelnder Kooperationsbereitschaft sowie seiner zwei Vorstrafen, kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
  5. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass sich der BF vehement dem behördlichen Verfahren entzogen habe und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er habe in seiner Meldeadresse des Öfteren nicht Unterkunft genommen und es habe sich dabei auch um Scheinmeldungen gehandelt. Zudem habe er in Österreich weder familiäre Anknüpfungsmomente, noch verfüge er über Barmittel. Seine derzeitige Meldeadresse begründe ebenso keine ausreichende Greifbarkeit. Hinsichtlich des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten wurde ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF und seiner daraus resultierenden Nichtgreifbarkeit trotz Setzung des immer nächstschwereren Mittels (gemeint Ladungsbescheid, danach Festnahmeaufträge) dennoch nicht zum Erfolg gekommen sei. Daher könne im Fall des BF auch kein gelinderes Mittel angewendet werden, zumal das gelindere Mittel in seinem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen könne und der BF das gelindere Mittel nur dazu nützen werde, um erneut unterzutauchen. Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 2007/21/0246, 2007/21/0432) vermag. Daher vertrat die Beschwerde die Meinung, dass die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten jedenfalls ausreichend gewesen wären.Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 2007/21/0246, 2007/21/0432) vermag. Daher vertrat die Beschwerde die Meinung, dass die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten jedenfalls ausreichend gewesen wären.
  6. § 77 FPG lautet wie folgt:
  7. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens – Ungreifbarkeit für die Behörden, Unterlassen der Meldung in einem Zeitraum von 4 Jahren, Straffälligkeit, mangelnde Ausreisewilligkeit, Nichtbefolgung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung in der Vergangenheit, Nichtbehebung behördlicher Dokumente, mangelnde Mitwirkung an der Ausweisung – nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde, zumal er bereits seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, und an der Beschaffung seines Heimreisezertifikates bisher nicht mitgewirkt hat. Gerade im Hinblick auf die zeitnah erfolgte Abklärung seiner Identität (der BF wurde laut Beschwerdevorlage bereits am 24.03.2017 der nigerianischen Delegation zum Interviewtermin vorgeführt und diese werde in den nächsten Tagen mitteilen, ob für den BF ein Heimreisezertifikat durch die nigerianische Vertretungsbehörde ausgestellt wird) und der schriftlichen Zusicherung der belangten Behörde, im Falle der Zustimmung seitens des nigerianischen Konsulates zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, die Abschiebung nach Nigeria zu organisieren, erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer – jedenfalls auch verhältnismäßig, insbesondere wenn man die in der Vergangenheit aufgezeigte mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (Nichtfolgeleistung der Ladungsbescheide, vier erfolglose Festnahmeaufträge, womit es seit 2013 nicht möglich war den BF zum Interview vor die nigerianische Delegation vorzuführen) ins Kalkül zieht.

  1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Der BF wurde bereits am 24.03.2017 der nigerianischen Delegation zum erforderlichen Interview vorgeführt, und werden diese binnen einer Woche bekannt geben, ob der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt werden wird. Im Fall der Zustimmung wird die belangte Behörde, wie von diesen schriftlich zugesichert, die Abschiebung nach Nigeria organisieren. Auf Grund der guten Zusammenarbeit des Bundesamtes mit der nigerianischen Botschaft steht zum Entscheidungszeitpunkt fest, dass mit der Möglichkeit die Effektuierung der Rückkehrentscheidung innerhalb der Schubhafthöchstfrist tatsächlich zu rechnen ist. Anhaltung in Schubhaft ab Asylantragsstellung: Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hat nunmehr Anspruch auf Grundversorgung; das Verfahren über seinen Antrag befindet sich nach der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erst in einem frühen Stadium (vgl. VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261; 28.03.2008, 2007/21/0026); es handelt sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, womit dem BF ex-lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hat nunmehr Anspruch auf Grundversorgung; das Verfahren über seinen Antrag befindet sich nach der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erst in einem frühen Stadium vergleiche VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261; 28.03.2008, 2007/21/0026); es handelt sich um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005, womit dem BF ex-lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Das vom BF gesetzte Vorverhalten begründet weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, welchem auch auf Grund der geänderten Umstände bei genauer Betrachtung nicht durch die Verhängung gelinderer Mittel Genüge getan werden kann. Die Tatsache, dass der BF bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet führte, sowie der Umstand, wonach die nigerianische Delegation der Ausstellung eines HRZ bereits zugestimmt hat, lassen keine andere Annahme zu, als dass der BF durch seine erneute Asylantragsstellung eine Verzögerung seiner unmittelbar bevorstehenden Ausweisung zu bewirken versucht. Auch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft vermag daher keine Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft darzustellen.
  3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch:Zu A. römisch zwei.) Fortsetzungsausspruch: 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor: Mit den jeweiligen Bescheiden vom 21.12.2005 und 08.10.2008, wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist und der BF nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen, weshalb die Ausweisungen auch durchsetzbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
  2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor: Mit den jeweiligen Bescheiden vom 21.12.2005 und 08.10.2008, wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist und der BF nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen, weshalb die Ausweisungen auch durchsetzbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. 3.
  3. Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch die nunmehrig erfolgte Vorführung vor die nigerianische Delegation und der somit unmittelbar bevorstehenden Ausweisung des BF noch verstärkte.
  4. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
  5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig: 5.
  6. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2151179.1.00

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