RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW187 2150666-1 SpruchW187 2150666-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der AAAA, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "S36 Murtal Schnellstraße, Teilabschnitt 1, Judenburg – St. Georgen o.J., Vermessung zum Einreichprojekt – Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich Dienstleistung" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, vom
- März 2017 beschlossen: A. Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA "Das Bundesverwaltungsgericht wolle nach Verständigung der Auftraggeberin über diesen Antrag mittels einstweilige Verfügung der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen." gemäß §§ 328 Abs 1, 320 Abs 3 BVergG zurück.Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA "Das Bundesverwaltungsgericht wolle nach Verständigung der Auftraggeberin über diesen Antrag mittels einstweilige Verfügung der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen." gemäß Paragraphen 328, Absatz eins, 320, Absatz 3, BVergG zurück. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- März 2017 beantragte die AAAA, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom
- März 2017 wie im Spruch unter A.II. wiedergegeben, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren Vergabeverfahren "S36 Murtal Schnellstraße, Teilabschnitt 1, Judenburg – St. Georgen o.J., Vermessung zum Einreichprojekt – Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich Dienstleistung" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien. Die Antragstellerin brachte den Nachprüfungsantrag am
- März 2017, 19.51 Uhr, per ERV und am
- März 2017, 20.32 Uhr, per Telefax ein.
- Am
- März 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin zur Stellungnahme zur Verspätung auf.
- Am
- März 2017 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und führt zum Nachprüfungsantrag aus, dass dieser aufgrund der Zustellung der Zuschlagsentscheidung am
- März 2017 verspätet sei. Die Auftraggeberin habe den Zuschlag am
- März 2017, 10.03 Uhr, bereits erteilt. Die Auftraggeberin sah von einer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
- Am
- März 2017 nahm die Antragstellerin zum Vorhalt der Verspätung Stellung und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Nachprüfungsantrags.
- Am
- März 2017 erhob die BBBB, vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien, in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen. Sie wendet sich darin gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags wegen der Einbringung per Telefax, der Verspätung und der Zuschlagserteilung. Überdies habe sie der Auftraggeberin gegenüber im Zuge der Angebotsprüfung aufgeklärt, dass sie ihr Angebot unabhängig verfasst habe. Sie beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den Nachprüfungsantrag vom
- März 2017, eingelangt am
- März 2017, samt den damit verbundenen (Neben-)Anträgen als unzulässig zurück- bzw in eventu abweisen.
- Am
- März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2150666-2/14E den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und den Nachprüfungsantrag zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft schreibt unter der Bezeichnung "S36 Murtal Schnellstraße, Teilabschnitt 1, Judenburg – St. Georgen o.J., Vermessung zum Einreichprojekt – Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich Dienstleistung" einen Dienstleistungsauftrag über Reinigungsleistungen mit dem CPV-Code 71250000-5 – Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsverfahren aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 563.632,36 inklusive Optionsleistungen von € 224.409,34 ohne USt. Die Auftraggeberin veröffentlichte den Auftrag ua im Supplement zum Amtsblatt der EU vom
- Dezember 2016, TED-publication 424529-2016, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom
- November 2016 zur Zahl L-611666-6b28, beide abgesandt am
- November 2016, sowie die Berichtigung der Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom
- Jänner 2017, TED-publication 21972-2017, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom
- Jänner 2017 zur Zahl L-614470-7117, beide abgesandt am
- Jänner
- (Auskünfte der Auftraggeberin) 1.2 Die Antragstellerin beteiligte sich neben anderen Unternehmen am Vergabeverfahren und gab ein Angebot ab. (Auskünfte der Auftraggeberin; Vorbringen der Antragstellerin) 1.3 Die Auftraggeberin gab am
- März 2017, einem Freitag, die Zuschlagsentscheidung allen Bietern im Wege ihrer Vergabeplattform bekannt. (Auskünfte der Auftraggeberin) 1.4 Die Antragstellerin brachte ihren Nachprüfungsantrag gemeinsam mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am
- März 2017, 19.51 Uhr, per ERV und am
- März 2017, 20.32 Uhr, per Telefax ein. (gegenständlicher Verfahrensakt) 1.5 Die Auftraggeberin erteilte am
- März 2017, 10.03 Uhr, einer anderen Bieterin den Zuschlag. (Anlage zur Stellungnahme der Auftraggeberin) 1.6 Am
- März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2150666-2/14E den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und den Nachprüfungsantrag wegen Verspätung zurück. (Verfahrensakt zu W187 2150666-2) 1.7 Die Antragstellerin bezahlte € 3.078 an Pauschalgebühren. (Verfahrensakt)
- Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. 2.2 Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10, idgF lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, idgF lauten: "Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten: "Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Inkrafttreten § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3)..." 3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der
- Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2016/7 lauten:3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG zählt der
- Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 lauten: "
- Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
- Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes §
- Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 291, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 292.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 292,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.
(2)- Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
- Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anzuwendendes Verfahrensrecht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 311, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 312.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 312,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren Einleitung des Verfahrens § 320.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 320,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)3. Abschnitt Einstweilige Verfügungen Antragstellung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
- die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 320 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 320, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
- die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
- die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
- die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3)Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 321 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(3)Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 321, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4)3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin (st Rspr zB BVwG
- 2016, W187 2135663-2/24E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag nach § 6 BVergG iVm Kategorie 12 in Anh III BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin (st Rspr zB BVwG
- 2016, W187 2135663-2/24E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag nach Paragraph 6, BVergG in Verbindung mit Kategorie 12 in Anh römisch drei BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.2 Unzulässigkeit des Antrages 3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Nachprüfungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen (BVwG
- 2017, W187 2150666-2/14E). Damit steht fest, dass die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 321 BVergG keinen Nachprüfungsantrag gestellt hat.3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Nachprüfungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen (BVwG
- 2017, W187 2150666-2/14E). Damit steht fest, dass die Antragstellerin innerhalb der Frist des Paragraph 321, BVergG keinen Nachprüfungsantrag gestellt hat. 3.2.2.2 Den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellte die Antragstellerin gemeinsam mit dem Nachprüfungsantrag und damit ebensowenig innerhalb der Frist des § 321 BVergG. Gemäß § 328 Abs 3 BVergG ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung daher unzulässig und zurückzuweisen.3.2.2.2 Den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellte die Antragstellerin gemeinsam mit dem Nachprüfungsantrag und damit ebensowenig innerhalb der Frist des Paragraph 321, BVergG. Gemäß Paragraph 328, Absatz 3, BVergG ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung daher unzulässig und zurückzuweisen. 3.2.2.3 Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird gesondert entschieden werden. 3.3 Zu Spruchpunkt B. – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ergeht aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 328 Abs 3 BVergG, die aufgrund ihres klaren Wortlauts keiner Rechtsprechung zu ihrem Verständnis bedarf. Sie wirft daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ergeht aufgrund der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 328, Absatz 3, BVergG, die aufgrund ihres klaren Wortlauts keiner Rechtsprechung zu ihrem Verständnis bedarf. Sie wirft daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W187.2150666.1.00