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{'item': 'W187 2150666-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW187 2150666-2 SpruchW187 2150666-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Jirina RADY als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, betreffend das Vergabeverfahren "S36 Murtal Schnellstraße, Teilabschnitt 1, Judenburg – St. Georgen o.J., Vermessung zum Einreichprojekt – Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich Dienstleistung" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, zu Recht erkannt und beschlossen: A. I. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der AAAA "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages betreffend die Bekämpfung der Zuschlagssentscheidung betreffend S 36 Murtal Schnellstraße Teilabschnitt 1, Judenburg-St. Georgen o.J. Vermessung zum Einreichprojekt innerhalb der Amtsstunden" und auf "auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gemäß § 33 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG ab.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der AAAA "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages betreffend die Bekämpfung der Zuschlagssentscheidung betreffend S 36 Murtal Schnellstraße Teilabschnitt 1, Judenburg-St. Georgen o.J. Vermessung zum Einreichprojekt innerhalb der Amtsstunden" und auf "auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA, "die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 08.03.2017 für nichtig erklären" gemäß §§ 321 Abs 1 iVm 322 Abs 2 Z 2 BVergG zurück.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA, "die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 08.03.2017 für nichtig erklären" gemäß Paragraphen 321, Absatz eins, in Verbindung mit 322 Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zurück. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am
  2. März 2017 beantragte die AAAA, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom
  3. März 2017 wie im Spruch unter A.II. wiedergegeben, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren Vergabeverfahren "S36 Murtal Schnellstraße, Teilabschnitt 1, Judenburg – St. Georgen o.J., Vermessung zum Einreichprojekt – Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich Dienstleistung" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien. Die Antragstellerin brachte den Nachprüfungsantrag am
  4. März 2017, 19.51 Uhr, per ERV und am
  5. März 2017, 20.32 Uhr, per Telefax ein.
  6. Am
  7. März 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin zur Stellungnahme zur Verspätung auf.
  8. Am
  9. März 2017 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und führt zum Nachprüfungsantrag aus, dass dieser aufgrund der Zustellung der Zuschlagsentscheidung am
  10. März 2017 verspätet sei. Die Auftraggeberin habe den Zuschlag am
  11. März 2017, 10.03 Uhr, bereits erteilt. Die Auftraggeberin sah von einer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
  12. Am
  13. März 2017 nahm die Antragstellerin zum Vorhalt der Verspätung Stellung und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung wie im Spruch unter A.I. wiedergegeben. 4.1 Zur Rechtzeitigkeit führt sie im Wesentlichen aus, dass Schriftsätze gemäß § 21 Abs 7 BVwGG als beim Bundesverwaltungsgericht eingebrächt gelten, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt seien. Die Antragstellerin habe über "advokat" am
  14. März 2017, 20:51:11 Uhr den Status "OK" im Web-ERV Rückverkehr angezeigt bekommen. Sie habe daher den Nachprüfungsantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 21 Abs 7 BVwGG am
  15. März 2017 vor 24.00 Uhr eingebracht. Die Frist des § 321 Abs 1 BVergG habe am
  16. März 2017, 24.00 Uhr geendet. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur betreffe die Einbringung einer Revision und sei daher nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer anderen Entscheidung die Einbringung eines Nachprüfungsantrags nach 15.00 Uhr und vor 24.00 Uhr zugelassen. Für Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht würden, seien die organisatorischen Beschränkungen der Amtsstunden gemäß der GO-BVwG nicht maßgeblich. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass § 20 Abs 2 der GO-BVwG ausschließlich von elektronischen Eingaben – wohl gemeint E-Mails und Fax – spreche, in § 20 Abs 7 GO-BVwG jedoch explizit auf die lex specialis des § 21 BVwGG verweise, der besage, dass der Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei – nämlich vor 24.00 Uhr. Vergleichbar mit dem Postlaufprivileg komme es bei der Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs für die Rechtzeitigkeit nicht auf das Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht, sondern auf die Rückmeldung der Übermittlungsstelle an. Amtsstunden gemäß der GO-BVwG seien vollkommen unbeachtlich. Dies sei mit der Übergabe von physischen Eingaben an die Post vergleichbar. Für den elektronischen Rechtsverkehr könne auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden. Demnach gälten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze mit demjenigen Zeitpunkt als bei Gericht eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Absender rückmelde, dass sie seine Daten zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen habe. Die organisatorische Beschränkung der Einbringung von Schriftsätzen betreffe weder Schriftsätze, die per Post eingebracht würden, noch Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht würden. Die Beschränkung der Einbringung von Schriftsätzen mit 15.00 Uhr würde die Rechtsmittelfrist um 9 Stunden verkürzen. § 321 BVergG normiere eine Frist bis 24.00 Uhr. Darauf verweise die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts.4.1 Zur Rechtzeitigkeit führt sie im Wesentlichen aus, dass Schriftsätze gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG als beim Bundesverwaltungsgericht eingebrächt gelten, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt seien. Die Antragstellerin habe über "advokat" am
  17. März 2017, 20:51:11 Uhr den Status "OK" im Web-ERV Rückverkehr angezeigt bekommen. Sie habe daher den Nachprüfungsantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG am
  18. März 2017 vor 24.00 Uhr eingebracht. Die Frist des Paragraph 321, Absatz eins, BVergG habe am
  19. März 2017, 24.00 Uhr geendet. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur betreffe die Einbringung einer Revision und sei daher nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer anderen Entscheidung die Einbringung eines Nachprüfungsantrags nach 15.00 Uhr und vor 24.00 Uhr zugelassen. Für Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht würden, seien die organisatorischen Beschränkungen der Amtsstunden gemäß der GO-BVwG nicht maßgeblich. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass Paragraph 20, Absatz 2, der GO-BVwG ausschließlich von elektronischen Eingaben – wohl gemeint E-Mails und Fax – spreche, in Paragraph 20, Absatz 7, GO-BVwG jedoch explizit auf die lex specialis des Paragraph 21, BVwGG verweise, der besage, dass der Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei – nämlich vor 24.00 Uhr. Vergleichbar mit dem Postlaufprivileg komme es bei der Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs für die Rechtzeitigkeit nicht auf das Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht, sondern auf die Rückmeldung der Übermittlungsstelle an. Amtsstunden gemäß der GO-BVwG seien vollkommen unbeachtlich. Dies sei mit der Übergabe von physischen Eingaben an die Post vergleichbar. Für den elektronischen Rechtsverkehr könne auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden. Demnach gälten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze mit demjenigen Zeitpunkt als bei Gericht eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Absender rückmelde, dass sie seine Daten zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen habe. Die organisatorische Beschränkung der Einbringung von Schriftsätzen betreffe weder Schriftsätze, die per Post eingebracht würden, noch Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht würden. Die Beschränkung der Einbringung von Schriftsätzen mit 15.00 Uhr würde die Rechtsmittelfrist um 9 Stunden verkürzen. Paragraph 321, BVergG normiere eine Frist bis 24.00 Uhr. Darauf verweise die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts. 4.2 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzungen zugetragen worden sei, dass sich mehrere Unternehmen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen bei der gegenständlichen Ausschreibung womöglich rechtswidriger Weise abgesprochen haben könnten oder aber jedenfalls ihre Verflechtung dazu benutzt habe könnten, die Regeln des fairen Verfahrens zur Erlangung des gegenständlichen Auftrags zu umgehen. Dazu sei es nötig gewesen, in den historischen Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens einzusehen, der nicht im digitalen Firmenbuch abrufbar sei. Dementsprechend habe die Antragstellerin am
  20. März einen Antrag auf Übersendung der Dokumente beim Firmenbuchgereicht in Graz gestellt. Die Unterlagen seien jedoch nicht bis
  21. März 2017 bei der Antragstellerin eingelangt, sodass sie am
  22. März 2017 um die Übersendung einer Kopie per Mail ersucht habe, die am selben Tag um 14.00 Uhr bei ihr eingelangt sei. Die Unterlagen hätten 50 Seiten umfasst. Der Antragstellerin sei es dadurch faktisch unmöglich gewesen, bis 15.00 Uhr einen Nachprüfungsantrag einzubringen. Sie habe davon ausgehen können, dass ihre eine Frist bis 24.00 Uhr zur Verfügung stehe. Die Frist sei auch ordnungsgemäß mit 24.00 Uhr eingetragen gewesen. Die Antragstellerin treffe kein schweres Verschulden der beteiligten Personen.
  23. Am
  24. März 2017 erhob die BBBB, vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien, in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen. Sie wendet sich darin gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags wegen der Einbringung per Telefax, der Verspätung und der Zuschlagserteilung. Überdies habe sie der Auftraggeberin gegenüber im Zuge der Angebotsprüfung aufgeklärt, dass sie ihr Angebot unabhängig verfasst habe. Sie beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den Nachprüfungsantrag vom
  25. März 2017, eingelangt am
  26. März 2017, samt den damit verbundenen (Neben-)Anträgen als unzulässig zurück- bzw in eventu abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  27. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft schreibt unter der Bezeichnung "S36 Murtal Schnellstraße, Teilabschnitt 1, Judenburg – St. Georgen o.J., Vermessung zum Einreichprojekt – Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich Dienstleistung" einen Dienstleistungsauftrag über Reinigungsleistungen mit dem CPV-Code 71250000-5 – Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsverfahren aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 563.632,36 inklusive Optionsleistungen von € 224.409,34 ohne USt. Die Auftraggeberin veröffentlichte den Auftrag ua im Supplement zum Amtsblatt der EU vom
  28. Dezember 2016, TED-publication 424529-2016, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom
  29. November 2016 zur Zahl L-611666-6b28, beide abgesandt am
  30. November 2016, sowie die Berichtigung der Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom
  31. Jänner 2017, TED-publication 21972-2017, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom
  32. Jänner 2017 zur Zahl L-614470-7117, beide abgesandt am
  33. Jänner
  34. (Auskünfte der Auftraggeberin) 1.2 Die Antragstellerin beteiligte sich neben anderen Unternehmen am Vergabeverfahren und gab ein Angebot ab. (Auskünfte der Auftraggeberin; Vorbringen der Antragstellerin) 1.3 Die Auftraggeberin gab am
  35. März 2017, einem Freitag, die Zuschlagsentscheidung allen Bietern im Wege ihrer Vergabeplattform bekannt. (Auskünfte der Auftraggeberin) 1.4 Die Antragstellerin brachte ihren Nachprüfungsantrag am
  36. März 2017, 19.51 Uhr, per ERV und am
  37. März 2017, 20.32 Uhr, per Telefax ein. (gegenständlicher Verfahrensakt) 1.5 Die Auftraggeberin erteilte am
  38. März 2017, 10.03 Uhr, einer anderen Bieterin den Zuschlag. (Anlage zur Stellungnahme der Auftraggeberin) 1.6 Die Antragstellerin bezahlte € 3.078 an Pauschalgebühren. (Verfahrensakt)
  39. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. 2.2 Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
  40. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten: "Einzelrichter §
  41. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
  42. Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr § 21.

(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.Paragraph 21,
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(2)
(3)Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.
(4)Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet ist,
(4)Soweit dies in der Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet ist,
  1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
  2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
  3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(5)
(6)Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(8)" 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung –BVwG-EVV), BGBl II 2013/515 idF BGBl II 2016/222, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung –BVwG-EVV), BGBl römisch zwei 2013/515 in der Fassung BGBl römisch zwei 2016/222, lauten: "Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins,
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2)
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(2)
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(6)Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
(7)Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
(8)" 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, kundgemacht auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts www.bvwg.gv.at, lauten: "§ 20. Amtsstunden
(1)Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
(2)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.
(3)
(5)Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.
(6)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013."
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,." 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, lauten: "Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(2)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)" Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(2)
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)... Inkrafttreten § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3)..." 3.1.5 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der
  1. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2016/250, lauten:3.1.5 Zu Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG zählt der
  2. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch zwei 2016/250, lauten: "Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes §
  3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 291, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 292.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 292,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.
(2)Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören. Anzuwendendes Verfahrensrecht § 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 311, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 312.
(1)
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständigParagraph 312,
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(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig 1. 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 316.
(1)Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wennParagraph 316,
(1)Soweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn 1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder 2. Einleitung des Verfahrens § 320.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 320,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)Fristen für Nachprüfungsanträge § 321.
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Paragraph 321,
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2)Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 322.
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(2)Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wennParagraph 322,
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(2)Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
  1. er nicht innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt wird, oder
  2. er nicht innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt wird, oder
  3. " 3.1.6 Das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/161, lautet auszugsweise:3.1.6 Das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –AVG, BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/161, lautet auszugsweise: "Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)§ 33.
(1)
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet."
(6)Paragraph 33,
(1)
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet." 3.1.7 Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl 1982/200 idF BGBl I 2013/33, lautet auszugsweise:3.1.7 Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl 1982/200 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33, lautet auszugsweise: Begriffsbestimmungen §
  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  2. "
  3. "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG);
  4. "
  5. "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG);
  6. " 3.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin (st Rspr zB BVwG
  7. 2016, W187 2135663-2/24E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag nach § 6 BVergG iVm Kategorie 12 in Anh III BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin (st Rspr zB BVwG
  8. 2016, W187 2135663-2/24E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag nach Paragraph 6, BVergG in Verbindung mit Kategorie 12 in Anh römisch drei BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.3 Zur Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags 3.3.1 Der Rechtsvertreter der Antragstellerin ist Rechtsanwalt. Er ist gemäß § 21 Abs 6 BVwGG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.3.3.1 Der Rechtsvertreter der Antragstellerin ist Rechtsanwalt. Er ist gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. 3.3.2 Das BVwG enthält keinen speziellen Regelungen über die Einbringung von Nachprüfungsanträgen. Daher gelten die allgemeinen Regelungen über die Einbringung von Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht. 3.3.3 Die Einbringung von schriftlichen Anbringen, dh Schriftsätzen, an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich in Vergabekontrollverfahren nach § 13 AVG iVm § 311 BVergG. Insbesondere erlaubt § 13 Abs 2 AVG organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beteiligten. Diese Beschränkungen betreffen die Form der Einbringung und sind in § 21 Abs 6 BVwGG sowie der GO BVwGG, die auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts kundgemacht ist, und der BVwG-EVV niedergelegt. Nach § 13 Abs 5 AVG ist das Bundesverwaltungsgericht nur zu den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts findet sich im Punkt "Service", Unterpunkt "Einbringung" folgender Text: "Gemäß § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden (Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr, ausgenommen Karfreitag, 24.
  9. und 31.
  10. sowie Feiertage) physisch (z.B.: postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch (nach den Regelungen der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 11/2015) am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden." Daraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht auf seiner Homepage klargestellt hat, dass auch elektronische Anbringen, zu denen auch ein Nachprüfungsantrag gehört, nur innerhalb der Amtsstunden eingebracht werden können.3.3.3 Die Einbringung von schriftlichen Anbringen, dh Schriftsätzen, an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich in Vergabekontrollverfahren nach Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG. Insbesondere erlaubt Paragraph 13, Absatz 2, AVG organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beteiligten. Diese Beschränkungen betreffen die Form der Einbringung und sind in Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sowie der GO BVwGG, die auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts kundgemacht ist, und der BVwG-EVV niedergelegt. Nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist das Bundesverwaltungsgericht nur zu den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts findet sich im Punkt "Service", Unterpunkt "Einbringung" folgender Text: "Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden (Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr, ausgenommen Karfreitag, 24.
  11. und 31.
  12. sowie Feiertage) physisch (z.B.: postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch (nach den Regelungen der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,) am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden." Daraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht auf seiner Homepage klargestellt hat, dass auch elektronische Anbringen, zu denen auch ein Nachprüfungsantrag gehört, nur innerhalb der Amtsstunden eingebracht werden können. 3.3.4 § 21 Abs 7 BVwGG legt nur die Berechnung des Zeitpunkts fest, zu dem die Einbringung von Seiten des Einbringers erfolgt. Diese Bestimmung legt keinen selbständigen, von den übrigen Regelungen für die Zulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen abweichenden Zeitpunkt fest. Vielmehr gilt auch für Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die Beschränkung des § 20 Abs 2 und 6 GO BVwG (VwGH
  13. 2015, Ra 2014/01/0198). Daher können Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs fristwahrend nur innerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts fristwahrend eingebracht werden.3.3.4 Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG legt nur die Berechnung des Zeitpunkts fest, zu dem die Einbringung von Seiten des Einbringers erfolgt. Diese Bestimmung legt keinen selbständigen, von den übrigen Regelungen für die Zulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen abweichenden Zeitpunkt fest. Vielmehr gilt auch für Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die Beschränkung des Paragraph 20, Absatz 2 und 6 GO BVwG (VwGH
  14. 2015, Ra 2014/01/0198). Daher können Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs fristwahrend nur innerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts fristwahrend eingebracht werden. 3.3.5 Das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG gilt nur bei der Übergabe an einen Zustelldienst gemäß § 2 Z 7 ZustG, sodass die Absendung nach Ende der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts nur dann fristwahrend erfolgt, wenn sie durch einen Zustelldienst gemäß § 2 Z 7 ZustG erfolgt (zB VwGH
  15. 2015, Ra 2014/22/0137). Zu diesen Zustelldiensten zählt jedoch der elektronische Rechtsverkehr nicht, sodass die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht der Versendung per Brief gleichgehalten ist.3.3.5 Das Postlaufprivileg nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG gilt nur bei der Übergabe an einen Zustelldienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG, sodass die Absendung nach Ende der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts nur dann fristwahrend erfolgt, wenn sie durch einen Zustelldienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG erfolgt (zB VwGH
  16. 2015, Ra 2014/22/0137). Zu diesen Zustelldiensten zählt jedoch der elektronische Rechtsverkehr nicht, sodass die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht der Versendung per Brief gleichgehalten ist. 3.3.6 Wenn die Antragstellerin ausführt, dass es sich bei der Entscheidung des VwGH (VwGH
  17. 2015, Ra 2014/01/0198) um die Frist zur Einbringung einer Revision handelte, ist dem zu entgegnen, dass auch für die Einbringung von Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht keine speziellen Regelungen gelten und die Rechtzeitigkeit ihres Einbringens nach den allgemeinen Regelungen über das Einbringen von Anbringen zu beurteilen ist. Da die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, ist ihre Einbringung nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zu beurteilen (VwGH
  18. 2015, Ra 2014/01/0198). 3.4 Zu Spruchpunkt A.I. – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.4.1 Die Antragstellerin beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages betreffen die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung betreffend S 36 Murtal Schnellstraße Teilabschnitt 1, Judenburg-St. Georgen o.J. Vermessung zum Einreichprojekt sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags. Als wesentlichen Grund macht sie die späte Übermittlung des Gesellschaftsvertrags eines Mitbieters und die Kalendierung des Nachprüfungsantrags mit
  19. März 2017, 24.00 Uhr, geltend. 3.4.2 Die Antragstellerin hat die Übersendung der benötigten Unterlagen am
  20. März 2017 im Postweg vom LG ZRS Graz beantragt. Am
  21. März 2017 waren die Unterlagen noch nicht beim Rechtsvertreter der Antragstellerin eingelangt, weshalb sie die Unterlagen um 14.00 Uhr dieses Tages per E-Mail übermittelt bekommen hat. Sie sieht darin ein unabwendbares Ereignis, das sie an der rechtzeitigen Einbringung des Nachprüfungsantrags gehindert hat. 3.4.3 Das unvorhergesehene Ereignis stellt einen Sorgfaltsmaßstab, das unabwendbare Ereignis einen objektiven Maßstab auf (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 33 Rz 11).3.4.3 Das unvorhergesehene Ereignis stellt einen Sorgfaltsmaßstab, das unabwendbare Ereignis einen objektiven Maßstab auf (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 33, Rz 11). 3.4.4 Festzuhalten ist, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter, wie insbesondere ein Rechtsanwalt, mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut machen muss. Unterlässt er dies, so liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor (VwGH
  22. 2016, Ra 2016/11/0098). Wie oben ausgeführt nimmt das Bundesverwaltungsgericht Eingaben nur innerhalb der Amtsstunden entgegen. Nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Eingaben gelten erst nach Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht. Ungeachtet der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung dieser Frage maßgeblich (siehe die Äußerung einer gegenteiligen Rechtsmeinung als in BVwG
  23. 2015, W139 2115379-2/39E, VwGH
  24. 2016, Ra 2016/11/0018). 3.4.5 Bei der Annahme, dass ein Nachprüfungsantrag bis 24.00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann, handelt es sich damit um einen Irrtum des Rechtsvertreters, der bei leichtem Verschulden einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen kann (VwGH
  25. 2016, Ra 2015/08/0194). Angesichts des oben zitierten Hinweises auf die Einbringung von schriftlichen Anbringen innerhalb der Amtsstunden und der eindeutigen Anordnung in § 20 Abs 6 GO BVwG, dass schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten, übersteigt dieser Irrtum das Ausmaß des leichten Verschuldens, da der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis davon ausgeht, dass es zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision im Anlassverfahren noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung von Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht gab. Diese Rechtsprechung liegt nunmehr vor (VwGH
  26. 2015, Ra 2014/01/0198 und die daran anschließende st Rspr zB VwGH
  27. 2015, Ra 2015/01/0061;
  28. 2016, Ra 2015/01/0195;
  29. 2016, Ro 2016/03/0001). Dabei bezeichnet § 20 Abs 6 GO BVwG schriftliche Anbringen als Schriftsätze. Dafür spricht auch, dass § 20 Abs 7 GO BVwG davon spricht, das für die Einbringung von Eingaben, das sind ebenfalls Schriftsätze, im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV gelten. Daher gilt auch für Schriftsätze, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, dass sie innerhalb der Amtsstunden eingebracht werden müssen, soweit die BVwG-EVV keine abweichenden Bestimmungen enthält. Diese legt weder einen anderen maßgeblichen Zeitpunkt fest, noch enthält sie eine dem § 33 Abs 3 AVG vergleichbare Regelung. Damit musste dem Rechtsvertreter der Antragstellerin unter Einhaltung der nötigen Sorgfalt bewusst sein, dass er als zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Verpflichteter den Nachprüfungsantrag nur innerhalb der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht einbringen hätte können. Damit liegt kein leichtes Verschulden iSd § 33 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG vor.3.4.5 Bei der Annahme, dass ein Nachprüfungsantrag bis 24.00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann, handelt es sich damit um einen Irrtum des Rechtsvertreters, der bei leichtem Verschulden einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen kann (VwGH
  30. 2016, Ra 2015/08/0194). Angesichts des oben zitierten Hinweises auf die Einbringung von schriftlichen Anbringen innerhalb der Amtsstunden und der eindeutigen Anordnung in Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG, dass schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten, übersteigt dieser Irrtum das Ausmaß des leichten Verschuldens, da der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis davon ausgeht, dass es zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision im Anlassverfahren noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung von Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht gab. Diese Rechtsprechung liegt nunmehr vor (VwGH
  31. 2015, Ra 2014/01/0198 und die daran anschließende st Rspr zB VwGH
  32. 2015, Ra 2015/01/0061;
  33. 2016, Ra 2015/01/0195;
  34. 2016, Ro 2016/03/0001). Dabei bezeichnet Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG schriftliche Anbringen als Schriftsätze. Dafür spricht auch, dass Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG davon spricht, das für die Einbringung von Eingaben, das sind ebenfalls Schriftsätze, im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV gelten. Daher gilt auch für Schriftsätze, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, dass sie innerhalb der Amtsstunden eingebracht werden müssen, soweit die BVwG-EVV keine abweichenden Bestimmungen enthält. Diese legt weder einen anderen maßgeblichen Zeitpunkt fest, noch enthält sie eine dem Paragraph 33, Absatz 3, AVG vergleichbare Regelung. Damit musste dem Rechtsvertreter der Antragstellerin unter Einhaltung der nötigen Sorgfalt bewusst sein, dass er als zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Verpflichteter den Nachprüfungsantrag nur innerhalb der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht einbringen hätte können. Damit liegt kein leichtes Verschulden iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG vor. 3.4.6 Da die Antragstellerin über die Frist zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen beim BVwG irrte, hat sie auch die Frist zur Beschaffung von Beweismitteln zu lange bemessen, sodass selbst die möglicherweise unüblich lange Dauer der Übersendung der Unterlagen vom LG ZRS Graz an die Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin dazu hätte führen müssen, dass sie früher die Übermittlung der Unterlagen urgiert hätte, damit ihr ausreichend Zeit zum Studium der Unterlagen und zur Verfassung des Nachprüfungsantrags bleibt. Damit ist dieses Ereignis auch nicht unabwendbar. 3.4.7 Aus Störungen im Betrieb des elektronischen Rechtsverkehrs kann die Antragstellerin im vorliegenden Fall nichts gewinnen, auch wenn diese grundsätzlich eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können (VwGH
  35. 2016, Ro 2016/03/0001), weil auch der erste Versuch der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs "abends" und damit lange nach Ende der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts um 15.00 Uhr unternommen wurde. Diesen ersten, gescheiterten Versuch, den Nachprüfungsantrag im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen, unternahm die Antragstellerin damit erst nach Ende der Frist zur Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, sodass die Störung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Verspätung nicht kausal war. 3.4.8 Damit liegt kein bloß minderer Grad des Versehens vor, der die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung des Nachprüfungsantrags rechtfertigen würde. 3.5 Zu Spruchpunkt A.II. – Zurückweisung des Nachprüfungsantrags Wie unter 3.3 ausgeführt hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag am
  36. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Da die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung am
  37. März 2017 versandt hat, ist der Nachprüfungsantrag gemäß § 321 Abs 1 BVergG verspätet und gemäß § 322 Abs 2 Z 2 BVergG unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen.Wie unter 3.3 ausgeführt hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag am
  38. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Da die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung am
  39. März 2017 versandt hat, ist der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG verspätet und gemäß Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen. 3.6 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6.1 Die Antragstellerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auch zum Antrag auf Wiedereinsetzung die Vernehmung von Auskunftspersonen angeboten. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf der Aktenlage und dem Vorbringen der Antragstellerin. Eine weitere Erhebung von Beweismitteln und Parteiengehör dazu waren nicht erforderlich. Die Entscheidung besteht einerseits in der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und andererseits in der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags. 3.6.2 Sie konnte auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden und beschränkt sich auf Rechtsfragen, zu deren wesentlichstem Punkt, der Verspätung des Nachprüfungsantrags, der Antragstellerin Parteiengehör gewährt wurde. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich aus dem der Beurteilung zu Grunde gelegten Vorbringen der Antragstellerin, sodass dazu kein Parteiengehör notwendig war. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte daher betreffend den Nachprüfungsantrag gemäß § 316 Abs 1 Z 1 BVergG und gemäß § 24 Abs 4 VwGVG iVm § 311 BVergG unterbleiben, wobei auch angesichts der rein verfahrensrechtlichen Entscheidung (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [
  40. Lfg 2015], § 316 Rz 18) in Form der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags einerseits und der reinen Lösung von Rechtsfragen andererseits (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 24 K 22.; Moser/Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG² [2016] § 24 VwGVG Rz 5; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 24 Rz 34) auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem nicht entgegenstehen.3.6.2 Sie konnte auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden und beschränkt sich auf Rechtsfragen, zu deren wesentlichstem Punkt, der Verspätung des Nachprüfungsantrags, der Antragstellerin Parteiengehör gewährt wurde. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich aus dem der Beurteilung zu Grunde gelegten Vorbringen der Antragstellerin, sodass dazu kein Parteiengehör notwendig war. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte daher betreffend den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 316, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG und gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG unterbleiben, wobei auch angesichts der rein verfahrensrechtlichen Entscheidung (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [
  41. Lfg 2015], Paragraph 316, Rz 18) in Form der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags einerseits und der reinen Lösung von Rechtsfragen andererseits (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] Paragraph 24, K 22.; Moser/Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG² [2016] Paragraph 24, VwGVG Rz 5; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 24, Rz 34) auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstehen. 3.7 Zu Spruchpunkt B. – Unzulässigkeit der Revision 3.7.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter 3.3 und 3.4 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.7.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter 3.3 und 3.4 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W187.2150666.2.00

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