Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin erstmals für drei Jahre als Mitglied einer Kommission der Volksanwaltschaft
G), BGBl. Nr. 433/1982, bestellt. Am XXXX wurde sie nach einer entsprechenden Ausschreibung der Position und ihrer erneuten Bewerbung für die Dauer von sechs Jahren als Kommissionsmitglied wiederbestellt.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin erstmals für drei Jahre als Mitglied einer Kommission der Volksanwaltschaft
Paragraph 12, Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VolksanwG), Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,, bestellt. Am römisch 40 wurde sie nach einer entsprechenden Ausschreibung der Position und ihrer erneuten Bewerbung für die Dauer von sechs Jahren als Kommissionsmitglied wiederbestellt. Mit Schreiben vom XXXX, zugestellt am XXXX, wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie durch das Kollegium der Volksanwaltschaft
G, und § 19 Abs. 5 und § 20 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats (GeO der VA 2012), BGBl. II Nr. 249/2012, mit sofortiger Wirksamkeit als Kommissionsmitglied abberufen wurde. Ergänzend wurde sie ersucht, ihren Ausweis "Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft" sowie ihre Dauerpassierkarte für militärische Liegenschaften an die Volksanwaltschaft zu retournieren.Mit Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie durch das Kollegium der Volksanwaltschaft
Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, VolksanwG, und Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 20, der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats (GeO der VA 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2012,, mit sofortiger Wirksamkeit als Kommissionsmitglied abberufen wurde. Ergänzend wurde sie ersucht, ihren Ausweis "Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft" sowie ihre Dauerpassierkarte für militärische Liegenschaften an die Volksanwaltschaft zu retournieren. Hierauf erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX Bescheidbeschwerde und brachte diese bei der Volksanwaltschaft als – ihrer Ansicht nach - "belangte Behörde" ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie sich aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des VolksanwG und des AVG) und aufgrund des mangelhaft durchgeführten behördlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Ausübung ihrer Funktion als Mitglied einer Kommission nach Art 148h Abs. 3 B-VG und §§ 12, 13 VolksanwG sowie ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen ihrer Funktion als Mitglied dieser Kommission enthoben zu werden, verletzt erachte. Hinsichtlich der Frage der Bescheidqualität des volksanwaltschaftlichen Schreibens verwies sie auf durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes entwickelte Kriterien, wann Akte der Bestellung oder Abberufung von Funktionen als Hoheitsakte anzusehen wären.Hierauf erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 Bescheidbeschwerde und brachte diese bei der Volksanwaltschaft als – ihrer Ansicht nach - "belangte Behörde" ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie sich aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des VolksanwG und des AVG) und aufgrund des mangelhaft durchgeführten behördlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Ausübung ihrer Funktion als Mitglied einer Kommission nach Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG und Paragraphen 12, 13, VolksanwG sowie ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen ihrer Funktion als Mitglied dieser Kommission enthoben zu werden, verletzt erachte. Hinsichtlich der Frage der Bescheidqualität des volksanwaltschaftlichen Schreibens verwies sie auf durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes entwickelte Kriterien, wann Akte der Bestellung oder Abberufung von Funktionen als Hoheitsakte anzusehen wären. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin seitens der Volksanwaltschaft am XXXX schriftlich mitgeteilt, dass deren Schriftsatz eingelangt wäre, im Hinblick auf das Siebte und Achte Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes die Volksanwaltschaft jedoch diesbezüglich keine weiteren Veranlassungen treffen werde. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass die Volksanwaltschaft ein verfassungsrechtlich eingesetztes Kontrollorgan sei, das als Hilfsorgan der Gesetzgebung tätig werde. Somit sei das Abberufungsschreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX an die Beschwerdeführerin kein Akt einer Verwaltungsbehörde.In der Folge wurde der Beschwerdeführerin seitens der Volksanwaltschaft am römisch 40 schriftlich mitgeteilt, dass deren Schriftsatz eingelangt wäre, im Hinblick auf das Siebte und Achte Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes die Volksanwaltschaft jedoch diesbezüglich keine weiteren Veranlassungen treffen werde. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass die Volksanwaltschaft ein verfassungsrechtlich eingesetztes Kontrollorgan sei, das als Hilfsorgan der Gesetzgebung tätig werde. Somit sei das Abberufungsschreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom römisch 40 an die Beschwerdeführerin kein Akt einer Verwaltungsbehörde. Diesem Schreiben entgegnete der Vertreter der Beschwerdeführerin am XXXX, dass die Volksanwaltschaft
GVG verpflichtet wäre, entweder innerhalb der Frist von zwei Monaten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen oder diese zurückzuweisen bzw. abzuweisen, andernfalls die Beschwerde samt Akt dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen. Letztlich würde es dem Verwaltungsgericht obliegen darüber zu entscheiden, ob ein Bescheid vorliege oder nicht.Diesem Schreiben entgegnete der Vertreter der Beschwerdeführerin am römisch 40 , dass die Volksanwaltschaft
Paragraph 14, VwGVG verpflichtet wäre, entweder innerhalb der Frist von zwei Monaten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen oder diese zurückzuweisen bzw. abzuweisen, andernfalls die Beschwerde samt Akt dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen. Letztlich würde es dem Verwaltungsgericht obliegen darüber zu entscheiden, ob ein Bescheid vorliege oder nicht. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin mit einem am XXXX eingelangten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht XXXX. Hierin brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht ihre Bescheidbeschwerde vom XXXX selbst vorlege und die beschlussmäßige Feststellung des Verwaltungsgerichts betreffend die Zuständigkeit beantrage.Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin mit einem am römisch 40 eingelangten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht römisch 40 . Hierin brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht ihre Bescheidbeschwerde vom römisch 40 selbst vorlege und die beschlussmäßige Feststellung des Verwaltungsgerichts betreffend die Zuständigkeit beantrage. Das Verwaltungsgericht XXXX fasste am XXXX den Beschluss, die Eingabe
GVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Hierbei wurde angeführt, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage(n) keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in den Ländern bestehe. Gehe man davon aus, dass das Kollegium der Volksanwaltschaft bei der Abberufung von Kommissionsmitgliedern als Verwaltungsbehörde handle, könne es sich nur um eine Bundesbehörde iSd Art 131 Abs. 2 B-VG handeln, weshalb die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei.Das Verwaltungsgericht römisch 40 fasste am römisch 40 den Beschluss, die Eingabe
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Hierbei wurde angeführt, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage(n) keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in den Ländern bestehe. Gehe man davon aus, dass das Kollegium der Volksanwaltschaft bei der Abberufung von Kommissionsmitgliedern als Verwaltungsbehörde handle, könne es sich nur um eine Bundesbehörde iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG handeln, weshalb die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei. Die Beschwerde langte in der Folge am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde langte in der Folge am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:römisch zwei. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes: Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, mit welchem unter einem der Schriftsatz ("Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage
GVG; Vorlage der Beschwerde; Antrag") der Beschwerdeführerin vom XXXX, vorgelegt wurde; diesem Schriftsatz waren angefügtDas Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem unter einem der Schriftsatz ("Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG; Vorlage der Beschwerde; Antrag") der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , vorgelegt wurde; diesem Schriftsatz waren angefügt Beilage A: das amtssignierte Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX,Beilage A: das amtssignierte Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom römisch 40 , Beilage B: die als "Beschwerde" titulierte Eingabe der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft vom XXXXBeilage B: die als "Beschwerde" titulierte Eingabe der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft vom römisch 40 Beilage C: Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXXBeilage C: Schreiben der Volksanwaltschaft vom römisch 40 Beilage D: Schreiben der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft hinsichtlich Vorlage der "Bescheidbeschwerde" an das Verwaltungsgericht vom XXXXBeilage D: Schreiben der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft hinsichtlich Vorlage der "Bescheidbeschwerde" an das Verwaltungsgericht vom römisch 40 Auszug Überweisungsbestätigung XXXXAuszug Überweisungsbestätigung römisch 40 Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass diese am XXXX
G erstmals für drei Jahre zum Mitglied der Kommission XXXX bestellt wurde. Am XXXX wurde sie für die Dauer von sechs Jahren wiederbestellt. Mit Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft (XXXX) wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mehr Mitglied der Kommission sei. Dagegen wendete sie sich mit einer "Bescheidbeschwerde" (XXXX), deren Weiterleitung von der Volksanwaltschaft mit begründetem Schreiben (XXXX) abgelehnt wurde. Mit der vorliegenden, an das Verwaltungsgericht XXXX geschickten "Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage; Vorlage der Beschwerde; Antrag" (XXXX) versuchte die Beschwerdeführerin die Folgen der Unterlassung der Vorlage der "Bescheidbeschwerde" abzuwenden. Das Verwaltungsgericht XXXX fasste den Beschluss (XXXX), die "Geltendmachung der Vorlage; Vorlage der Beschwerde; Antrag" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wo diese am XXXX einlangte.Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass diese am römisch 40
Paragraph 12, Absatz 3, VolksanwaltsG erstmals für drei Jahre zum Mitglied der Kommission römisch 40 bestellt wurde. Am römisch 40 wurde sie für die Dauer von sechs Jahren wiederbestellt. Mit Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft (römisch 40 ) wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mehr Mitglied der Kommission sei. Dagegen wendete sie sich mit einer "Bescheidbeschwerde" (römisch 40 ), deren Weiterleitung von der Volksanwaltschaft mit begründetem Schreiben (römisch 40 ) abgelehnt wurde. Mit der vorliegenden, an das Verwaltungsgericht römisch 40 geschickten "Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage; Vorlage der Beschwerde; Antrag" (römisch 40 ) versuchte die Beschwerdeführerin die Folgen der Unterlassung der Vorlage der "Bescheidbeschwerde" abzuwenden. Das Verwaltungsgericht römisch 40 fasste den Beschluss (römisch 40 ), die "Geltendmachung der Vorlage; Vorlage der Beschwerde; Antrag" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wo diese am römisch 40 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Nr. 1/1939) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 aus 1939,) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
Abs 1 Z 2 B-VG.
Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
Gegenständlich langte die Beschwerde, welche vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin direkt beim Verwaltungsgericht XXXX eingebracht worden war, durch die Weiterleitung des Verwaltungsgerichtes XXXX (Beschluss vom XXXX) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Hinblick auf die Weigerung der Volksanwaltschaft, die (ursprüngliche) Beschwerde gegen die Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX dem (zuständigen) Verwaltungsgericht vorzulegen, konnte aus folgenden Überlegungen von der "Aktenvorlage" und einer allfälligen Stellungnahme der Volksanwaltschaft abgesehen werden:Gegenständlich langte die Beschwerde, welche vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin direkt beim Verwaltungsgericht römisch 40 eingebracht worden war, durch die Weiterleitung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 (Beschluss vom römisch 40 ) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Hinblick auf die Weigerung der Volksanwaltschaft, die (ursprüngliche) Beschwerde gegen die Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom römisch 40 dem (zuständigen) Verwaltungsgericht vorzulegen, konnte aus folgenden Überlegungen von der "Aktenvorlage" und einer allfälligen Stellungnahme der Volksanwaltschaft abgesehen werden: Die Volksanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin schriftlich begründet mitgeteilt, dass sie die Beschwerdevorlage an das zuständige Verwaltungsgericht nicht durchführt (siehe Schriftstück vom XXXX). Unabhängig davon, ob bzw. welche Rechtsansicht die Volksanwaltschaft zur Frage der "Behördenqualität" sowie der "Bescheidqualität" der Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vertritt wäre die Vorlage der dagegen erhobenen "Bescheidbeschwerde" (allenfalls auch zur Zurückweisung der Beschwerde) an das zuständige Verwaltungsgericht im Sinne des § 14 VwGVG, insbesondere dessen Abs 2, geboten. Insoferne ist dem Begehren der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden. Die Weiterleitung der nunmehr vorliegenden "Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage
GVG", die "Vorlage der Beschwerde" und der bezughabende "Antrag" waren jedoch zweckmäßigerweise vom Bundesverwaltungsgericht an die Volksanwaltschaft "als belangte Behörde" nicht zu betreiben, weil diese schriftlich erkennbar sich nicht als solche versteht und jegliche Weiterleitung des Schriftums bisher abgelehnt hat.Die Volksanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin schriftlich begründet mitgeteilt, dass sie die Beschwerdevorlage an das zuständige Verwaltungsgericht nicht durchführt (siehe Schriftstück vom römisch 40 ). Unabhängig davon, ob bzw. welche Rechtsansicht die Volksanwaltschaft zur Frage der "Behördenqualität" sowie der "Bescheidqualität" der Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vertritt wäre die Vorlage der dagegen erhobenen "Bescheidbeschwerde" (allenfalls auch zur Zurückweisung der Beschwerde) an das zuständige Verwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 14, VwGVG, insbesondere dessen Absatz 2,, geboten. Insoferne ist dem Begehren der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden. Die Weiterleitung der nunmehr vorliegenden "Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG", die "Vorlage der Beschwerde" und der bezughabende "Antrag" waren jedoch zweckmäßigerweise vom Bundesverwaltungsgericht an die Volksanwaltschaft "als belangte Behörde" nicht zu betreiben, weil diese schriftlich erkennbar sich nicht als solche versteht und jegliche Weiterleitung des Schriftums bisher abgelehnt hat. Die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache erfolgt somit auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke. Eine Verletzung von Parteienrechten der Volksanwaltschaft als "belangte Behörde" liegt im Hinblick auf das Ergebnis der folgenden Rechtsausführungen nicht vor. Die Frage der eigenen (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit hat das angerufene Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, [...] den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) [...] zu überprüfen" hat. Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (der die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.Die Frage der eigenen (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit hat das angerufene Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 10). Daran ändert auch die Vorschrift des Paragraph 27, VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, [...] den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) [...] zu überprüfen" hat. Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (der die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass Paragraph 27, VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (zB. VfSlg. 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991, 14.152/1995). Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille einer Verwaltungsbehörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (zB. VfSlg. 10.119/1984).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (zB. VfSlg. 8744 aus 1980,, 9244 aus 1981,, 9444 aus 1982,, 11.077 aus 1986,, 11.415 aus 1987,, 12.321 aus 1990,, 12.753 aus 1991,, 14.152 aus 1995,). Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille einer Verwaltungsbehörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (zB. VfSlg. 10.119 aus 1984,). Die Voraussetzung des Vorliegens eines verwaltungsbehördlichen Aktes liegt im gegenständlichen Fall jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Volksanwaltschaft bzw. das Kollegium der Volksanwaltschaft keine Verwaltungsbehörde, sondern ein bundesverfassungsgesetzlich eingerichtetes Organ der Staatsfunktion Gesetzgebung ist. Bei der Volksanwaltschaft handelt es sich organisatorisch um ein (unmittelbares) Bundesorgan, das Kontrollfunktionen im Bereich der Bundes-, allenfalls auch der Landesvollziehung, auszuüben hat. Die Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist – wegen ihrer funktionellen und organisatorischen Nahebeziehung zu den Organen der Gesetzgebung – nicht als Verwaltung iSd B-VG, sondern – ähnlich wie die Tätigkeit des Rechnungshofes – als Hilfsfunktion der gesetzgebenden Gewalt zu sehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10
3 B-VG vorgesehenen Kommissionen der Volksanwaltschaft.Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage betrifft die Bestellung bzw. Abberufung eines Mitgliedes der
Wesentliche Grundlage der nationalen Regelung ist die "Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" der UN. Eine besondere Form der Bestellung oder Abberufung der jeweiligen Mitglieder der entsprechenden Kommissionen ist aus diesem Übereinkommen nicht direkt ableitbar. Die bezughabenden Artikel 17 und 18 regeln generell den "Nationalen Präventivmechanismus", individuelle bzw. subjektiv-öffentliche Rechte und Pflichten der jeweiligen Mitglieder von Kommissionen sind nicht vorgegeben, auch wenn die Unabhängigkeit, die Qualifikation, die Ressourcenzuteilung in diesen Artikeln angesprochen werden; die nationale Umsetzung dieser Bestimmung ist, soweit sie sich auf die Kommissionsmitglieder bezieht, primär in den §§ 19 ff der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates zu finden (GeO der VA).Wesentliche Grundlage der nationalen Regelung ist die "Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" der UN. Eine besondere Form der Bestellung oder Abberufung der jeweiligen Mitglieder der entsprechenden Kommissionen ist aus diesem Übereinkommen nicht direkt ableitbar. Die bezughabenden Artikel 17 und 18 regeln generell den "Nationalen Präventivmechanismus", individuelle bzw. subjektiv-öffentliche Rechte und Pflichten der jeweiligen Mitglieder von Kommissionen sind nicht vorgegeben, auch wenn die Unabhängigkeit, die Qualifikation, die Ressourcenzuteilung in diesen Artikeln angesprochen werden; die nationale Umsetzung dieser Bestimmung ist, soweit sie sich auf die Kommissionsmitglieder bezieht, primär in den Paragraphen 19, ff der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates zu finden (GeO der VA). Zur Besorgung ihrer Aufgaben hat die Volksanwaltschaft als "Nationaler Präventivmechanismus" nunmehr durch nationale Gesetzgebung vorgegeben mindestens sechs Kommissionen (und einen Menschenrechtsbeirat) einzurichten (Art 148a Abs. 3 B-VG, § 12 Abs. 1 VolksanwG). Diese sind keine eigenständigen Organe neben der Volksanwaltschaft, sondern vielmehr als (Hilfs-)Organe der Volksanwaltschaft geschaffen worden. Die Volksanwaltschaft richtet die Kommissionen durch Beschluss ein, bestellt ihre Mitglieder und erlässt ihre Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Die Volksanwaltschaft als "Nationaler Präventionsmechanismus", ÖJZ 2013, 913
1 und 2 B-VG werden dem Vorsitzenden hier jene Befugnisse in Personalangelegenheiten zu gewiesen, die ansonsten der Bundesregierung bzw. den einzelnen Ministern zukommen. Nur diesem kommt - zur Ausübung der Diensthoheit bezüglich jeder Bundesbediensteten, die auf eine der Volksanwaltschaft zugewiesenen Planstelle ernannt oder angestellt sind, - partielle Funktion als Verwaltungsorgan zu (Thienel/Leitl-Staudinger, in Kneihs/Lienbacher Art 148h B-VG, Rz 6). Es darf nicht geschlossen werden, dass auch die übrigen Mitglieder oder die Volksanwaltschaft schlechthin der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen wären (Thienel/Leitl-Staudinger, in Kneihs/Lienbacher (Hg) Art 148h B-VG, Rz 2 mwN). Damit ist aber auch das "Kollegium der Volksanwaltschaft" kein Verwaltungsorgan.Nur der Vorsitzende der Volksanwaltschaft nimmt in organisatorischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht eine gewisse Sonderstellung ein (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10
h, Absatz eins und 2 B-VG werden dem Vorsitzenden hier jene Befugnisse in Personalangelegenheiten zu gewiesen, die ansonsten der Bundesregierung bzw. den einzelnen Ministern zukommen. Nur diesem kommt - zur Ausübung der Diensthoheit bezüglich jeder Bundesbediensteten, die auf eine der Volksanwaltschaft zugewiesenen Planstelle ernannt oder angestellt sind, - partielle Funktion als Verwaltungsorgan zu (Thienel/Leitl-Staudinger, in Kneihs/Lienbacher Artikel 148 h, B-VG, Rz 6). Es darf nicht geschlossen werden, dass auch die übrigen Mitglieder oder die Volksanwaltschaft schlechthin der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen wären (Thienel/Leitl-Staudinger, in Kneihs/Lienbacher (Hg) Artikel 148 h, B-VG, Rz 2 mwN). Damit ist aber auch das "Kollegium der Volksanwaltschaft" kein Verwaltungsorgan. Mitglieder der Kommissionen werden - nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats - durch das Kollegium der Volksanwaltschaft bestellt (§§ 1 Abs. 2 Z6, 12 Abs. 2 VolksanwG, §§ 9 Abs. 1 Z 7, 19 Abs. 1 GeO der VA 2012).Mitglieder der Kommissionen werden - nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats - durch das Kollegium der Volksanwaltschaft bestellt (Paragraphen eins, Absatz 2, Z6, 12 Absatz 2, VolksanwG, Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 7, 19, Absatz eins, GeO der VA 2012). Aus dem Vorhergesagten folgt, dass die Bestellung der Kommissionsmitglieder ein Rechtsakt sui generis ist, für welchen kein Fehlerkalkül besteht. Im Falle des Verstoßes gegen Erzeugungsvorschriften ist diese absolut nichtig (vgl. für den Menschenrechtsbeirat: Vogl, Der neue Menschenrechtsbeirat bei der Volksanwaltschaft, in FS Stolzlechner
3 B-VG zu geben hat, sind zwar generelle Akte, aber – da sie ebenfalls nicht von einer Verwaltungsbehörde erlassen werden – keine Verordnungen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10
G iVm § 4 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, im Teil II im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung sind nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch das Kollegium der Volksanwaltschaft zu erlassen (Art 148h Abs. 4 B-VG) und daher iS der hA als Rechtsakte sui generis zu qualifizieren (Thienel/Leitl-Staudinger in Kneihs/Lienbacher (Hg) Art 148h B-VG, Rz 17 mwN).Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung, welche sich die Volksanwaltschaft
h, Absatz 3, B-VG zu geben hat, sind zwar generelle Akte, aber – da sie ebenfalls nicht von einer Verwaltungsbehörde erlassen werden – keine Verordnungen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10
Paragraph 4, Absatz 2, VolksanwG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, im Teil römisch zwei im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung sind nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch das Kollegium der Volksanwaltschaft zu erlassen (Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG) und daher iS der hA als Rechtsakte sui generis zu qualifizieren (Thienel/Leitl-Staudinger in Kneihs/Lienbacher (Hg) Artikel 148 h, B-VG, Rz 17 mwN). Die spezifischen verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Staatsfunktion Verwaltung finden für Akte des Kollegiums der Volksanwaltschaft keine Anwendung und insbesondere kommt auch eine Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht in Betracht (VfGH 25.09.1978, B 377/78; VwSlg 10.235 A/1980). Daraus folgt, dass die gegenständliche Abberufung der Beschwerdeführerin als Kommissionsmitglied durch das Kollegium der Volksanwaltschaft kein tauglicher Anfechtungsgegenstand ist. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Abberufung von der Funktion eines Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. eines Direktors der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol erweist sich hinsichtlich des hier gegenständlichen Falles als ungeeignet (VfGH 30.06.2007, KI-1/01; VwGH 09.09.2009, 2008/10/10). In den zitierten Entscheidungen befassten sich die Höchstgerichte mit der Frage, ob die Abberufung durch einen Hoheitsakt oder einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat. Es liegt diesen Entscheidungen die unbestrittene Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den genannten Organen um solche eines Selbstverwaltungskörpers und um Verwaltungsorgane handelt.
GVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde die Frage der Bescheidqualität einer schriftlichen Erledigung des Kollegiums der Volksanwaltschaft und somit lediglich eine Rechtsfrage auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – auch ohne Mitwirkung der Volksanwaltschaft - vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde die Frage der Bescheidqualität einer schriftlichen Erledigung des Kollegiums der Volksanwaltschaft und somit lediglich eine Rechtsfrage auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – auch ohne Mitwirkung der Volksanwaltschaft - vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zusammengefasst ergibt sich durch die Beschwerdeführerin unbestritten, dass sie am XXXX
G erstmals für drei Jahre als Mitglied der Kommission XXXX (Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX) bestellt wurde. Am XXXX wurde sie für die Dauer von sechs Jahren als Kommissionsmitglied wiederbestellt. Mit dem Schreiben vom XXXX wurde sie durch das Kollegium der Volksanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch die mangelnde Distanz der Beschwerdeführerin zu Polizeieinsätzen Zweifel an ihrer unabhängigen Ausübung der Funktion als Kommissionsmitglied iSd § 12 Abs 4 Z 3 VolksanwG gegeben und zusätzlich der Tatbestand der groben Pflichtverletzung erfüllt wären.Zusammengefasst ergibt sich durch die Beschwerdeführerin unbestritten, dass sie am römisch 40
Paragraph 12, Absatz 3, VolksanwG erstmals für drei Jahre als Mitglied der Kommission römisch 40 (Sprengel des Oberlandesgerichtes römisch 40 ) bestellt wurde. Am römisch 40 wurde sie für die Dauer von sechs Jahren als Kommissionsmitglied wiederbestellt. Mit dem Schreiben vom römisch 40 wurde sie durch das Kollegium der Volksanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch die mangelnde Distanz der Beschwerdeführerin zu Polizeieinsätzen Zweifel an ihrer unabhängigen Ausübung der Funktion als Kommissionsmitglied iSd Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, VolksanwG gegeben und zusätzlich der Tatbestand der groben Pflichtverletzung erfüllt wären.
GVG kommt aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG zu. Im Hinblick darauf, dass mangels Bescheidqualität der Erledigung des Kollegiums der Volkswirtschaft die gegenständliche Bescheidbeschwerde unzulässig ist, kann diese auch keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 13, VwGVG kommt aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG zu. Im Hinblick darauf, dass mangels Bescheidqualität der Erledigung des Kollegiums der Volkswirtschaft die gegenständliche Bescheidbeschwerde unzulässig ist, kann diese auch keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Rechtswirkung, nicht mehr "Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft" zu sein, liegt somit seit Zustellung des Schreibens des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX vor.Die Rechtswirkung, nicht mehr "Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft" zu sein, liegt somit seit Zustellung des Schreibens des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom römisch 40 vor. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde zum Inhalt, da mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes das Bundesverwaltungsgericht unzuständig ist. Sie folgt hiebei grundsätzlich den eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, dass die Volksanwaltschaft ein Organ der Gesetzgebung ist (VfGH 25.09.1978, B 377/78; VwSlg 10.235 A/1980). Hinsichtlich der Frage, in welcher Erledigungsform die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft durch dessen Kollegium zu ergehen hat, besteht jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision wäre somit zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W195.2147839.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.