Obsah (9)
Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW201 2150054-1 SpruchW201 2150054-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidl
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Einlangend am 21.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Am 02.02.2017 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Neurologie). Das Sachverständigengutachten vom 04.02.2017 enthält auszugsweise: "Anamnese: VGA 24 10 2016: Depressio... GdB 30% Lumbalgie...GdB 30% Aortenklappenstenose, erfolgreich operiert GdB 30% art. Hypertonie GdB 20% Gesamt GdB 50%, keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM Antragstellung Parkausweis 80er Jahre Entfernung Gebärmutter wegen Myomen TE Cataractoperation bds. Seit 30 Jahren Schmerzen LWS, in den letzten Jahren stärker 8/15 biologische Aortenklappenersatz COPD bekannt Bluthochdruck wegen Polymyalgie rheumatica vor 3 Jahren Cortison eingenommen, der Entzündungswert habe sich normalisiert. Sie nehme kein Cortison mehr. Seit 3 Jahren Depressionen bekannt und in Behandlung. Derzeitige Beschwerden: Sie habe ständig Angst, dass sie das und das nicht machen könne. Sie könne wegen der Luftprobleme nicht gehen, sie bekomme nach 10 Metern schon eine Luftnot, dann fange es zum Reißen an. Die Herzklappe habe sie untersuchen lassen, aber die Klappe habe nichts. Sie habe schon lange Probleme mit der Luft und habe immer einen Spray genommen. Sie solle ihn nicht zu viel nehmen weil es fürs Herz nicht gut sei. Also das Hauptproblem sei die Luftnot beim Gehen. Wenn sie mit dem Herz und der Luft gut beieinander sei und kein Kreuzweh hätte, dann könne sie gehen. ( ..) UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich lebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: wird nur sehr kurz gehalten wegen Schmerzen LWS, alternierendes Anheben und Halten des gestreckten Beines gut möglich Knie- Hacke- Versuch: schmerzbeding etwas eingeschränkt Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: kommt mit einer UA Stützkrücke rechts, sicher gehend, zur Untersuchung, Gehen ohne Krücke funktionell unsicher wirkend, greift nach vorne zum Tisch um sich anzuhalten Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: subjektiv unsicher Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: AW kommt mit einer UA Stützkrücke rechts gehend, alleine zur Untersuchung. Führerschein vorhanden, kommt mit eigenem PKW zur Untersuchung, ist selbst gefahren. Aus/Anziehen der Schuhe ohne Hilfsmittel, Aufsetzen/Niederlegen auf die Liege ohne Hilfe. Kann auch, die Krücke ohne Bodenberührung in der Hand haltend, sicher stehen. ( ..) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Somatisierungsstörung, phobischer Schwankschwindel, ängstlich depressive Störung 2 Schmerzsyndrom der Wirbelsäule 3 Aortenklappenstenose - erfolgreich operiertes Vitium 8/15 4 Bluthochdruck ( ..)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Durch die psychiatrischen Diagnosen ist eine gewisse Gangunsicherheit nachvollziehbar, jedoch kann dies mit Verwendung eines Hilfsmittels (Stützkrücke) kompensiert werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist unter Verwendung dieses Hilfsmittels zumutbar. Die Handkraft ist unauffällig, sodass auch das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und der sichere Transport zumutbar sind. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor und auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären. Zum Zeitpunkt der Untersuchung imponiert die AW kardiopulmonal stabil, Zeichen der Herzinsuffizienz mit hochgradiger Dekompensationszeichen fehlen, eine Sauerstofftherapie ist nicht erforderlich, sodass auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aus cardiopulmonaler Sicht vorliegen."
- Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Behindertenpasses wurde die Beschwerdeführerin schon zuvor am 24.10.2016 einer ärztlichen Untersuchung zwecks Erstellung eines Sachverständigengutachtens unterzogen. Auch dieses Gutachten (vom 04.11.2016) nimmt schon auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug. Das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin lautet auszugsweise: "Status - Fachstatus: Augen: Visus mit Brille korrigiert, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion Gehör: intakt Halsorgane: Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche, Herzaktion rhythmisch, Systolikum, normocard, mittellaut Abdomen: über dem Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar Nierenlager beidseits frei Wirbelsäule: nicht klopfdolent, nicht druckdolent, seitlich frei beweglich beidseits lleosacralgelenk beidseits frei, Halswirbelsäule: frei, Vor- und Rückwärtsbeugen möglich Finger-Bodenabstand: 20 cm, Aufrichten frei Zehenspitzenstand beidseits mit Anhalten möglich Fersenstand beidseits mit Anhalten möglich Einbeinstand rechts durchführbar, links nicht möglich Lasegue: negativ Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet, Nackengriff beidseits uneingeschränkt Schürzengriff beidseits uneingeschränkt, Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar grobe Kraft und Feinmotorik normal Untere Extremität: Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet, Bewegung im Hüftgelenk links und rechts frei Kniegelenke beidseits frei beweglich Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung Sensibilität und Kraft nicht eingeschränkt, keine Ödeme Fußpulse beidseits gut tastbar, grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild steif, unsicher und schwankend ohne Stützkrücke, mit Krücke sicher und frei, Halbschuhe; eine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar; insgesamt imponiert ein bewegliches Gangbild. ( ..) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinische Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite und mit Hilfe einer Stützkrücke ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbstständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen und ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen ist. Die Gehhilfe gibt außerdem Sicherheit bei rezidivierendem Schwindel. Einsteigen, Aussteigen und das Festhalten im ÖVM ist problemlos möglich, sodass der Transport ohne Gefahr durchführbar ist. Die Antragstellerin ist kardiopulmonal stabil. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehen weder Bein-, noch Lungenödeme und keine Atembeschwerden beim Bücken und Sprechen. Aus den oben angeführten Gründen ist zum momentanen Zeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar."
- Am 07.02.2017 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Antrag auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
- Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 08.03.2017 fristgerecht eine Beschwerde ein. Sie wendet sich gegen das Gutachten vom 04.02.
- Sie könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sie dazu nicht in der Lage sei. Sie habe zwei Krücken und Probleme mit der Luft und dem Herz. Sie sei nicht in der Lage, 2 km zum Bus zu gehen, daher ersuche sie um einen Parkausweis zur Benützung von Behindertenparkplätzen. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 14.03.2017 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz in Österreich. 1.
- Sie brachte am 21.11.2016 einlangend einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. 1.
- Sowohl das Gutachten vom 04.02.2017 als auch das Gutachten vom 04.11.2016 attestieren der Beschwerdeführerin keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt aus dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.02.2017 und ergänzend aus dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.
- Die beiden medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Beide Gutachterinnen kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen und die aus psychischen Problemen resultierende Gangunsicherheit mit einem Hilfsmittel (Stützkrücke) kompensiert werden kann. Auch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist laut den vorliegenden Gutachten unter Verwendung dieses Hilfsmittels zumutbar. Da die Handkraft der Beschwerdeführerin unauffällig ist, ist auch die Überwindung von Niveauunterschieden und der sichere Transport gefahrlos zumutbar. Es wurden bei den Untersuchungen auch keine Bein- oder Lungenödeme und keine Atembeschwerden beim Bücken und Sprechen festgestellt, eine Sauerstofftherapie ist nicht erforderlich, sodass auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aus cardiopulmologischer Sicht bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Die angeführten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Parteiengehörs den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrem Vorbringen darauf, dass sie nicht in der Lage sei, 2 km zu m Bus zu gehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). 3.
- Auf den Beschwerdefall bezogen: In beiden medizinischen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Durch die psychiatrischen Diagnosen ist zwar eine gewisse Gangunsicherheit nachvollziehbar, die jedoch mit einer Stützkrücke kompensiert werden kann. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist unter Verwendung dieses Hilfsmittels zumutbar. Die Handkraft ist unauffällig, sodass auch das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und der sichere Transport zumutbar sind. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor und auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Beschwerdeführer kardiopulmonal stabil, Zeichen der Herzinsuffizienz mit hochgradiger Dekompensationszeichen fehlen, eine Sauerstofftherapie ist nicht erforderlich, sodass auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aus cardiopulmonaler Sicht vorliegen (vgl SVGA vom 04.02.2017).In beiden medizinischen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Durch die psychiatrischen Diagnosen ist zwar eine gewisse Gangunsicherheit nachvollziehbar, die jedoch mit einer Stützkrücke kompensiert werden kann. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist unter Verwendung dieses Hilfsmittels zumutbar. Die Handkraft ist unauffällig, sodass auch das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und der sichere Transport zumutbar sind. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor und auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Beschwerdeführer kardiopulmonal stabil, Zeichen der Herzinsuffizienz mit hochgradiger Dekompensationszeichen fehlen, eine Sauerstofftherapie ist nicht erforderlich, sodass auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aus cardiopulmonaler Sicht vorliegen vergleiche SVGA vom 04.02.2017). Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite und mit Hilfe einer Stützkrücke ist es möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbstständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen und ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen ist. Die Gehhilfe gibt außerdem Sicherheit bei rezidivierendem Schwindel. Einsteigen, Aussteigen und das Festhalten im ÖVM ist problemlos möglich, sodass der Transport ohne Gefahr durchführbar ist (vgl. SVGA vom 04.11.2016)Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite und mit Hilfe einer Stützkrücke ist es möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbstständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen und ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen ist. Die Gehhilfe gibt außerdem Sicherheit bei rezidivierendem Schwindel. Einsteigen, Aussteigen und das Festhalten im ÖVM ist problemlos möglich, sodass der Transport ohne Gefahr durchführbar ist vergleiche SVGA vom 04.11.2016) Die Beeinträchtigungen erreichen daher kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdevorbringens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Die Beschwerdeführerin ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdevorbringens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass sie die Wegstrecke zum Bus im Ausmaß von zwei Kilometern nicht zurücklegen könne, fällt unter "andere Umstände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren" im Sinne der oben angeführten Judikatur des VwGH und ist demgemäß für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu berücksichtigen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Sachverhalt erscheint auf der Basis der eingeholten Sachverständigengutachten als geklärt, daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W201.2150054.1.00