4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und zugleich – unbestrittener und aktenkundiger – Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich – unbestrittener und aktenkundiger – Sachverhalt: I.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 2. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
Anhang IX,iii)
Anhang römisch neun, iv)
Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber
73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber
73 aus 2009, zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
1122/2009 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
1122 aus 2009, nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung). 3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. In Österreich bedarf es – abweichend von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 – jedoch grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.In Österreich bedarf es – abweichend von Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, – jedoch grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Artikel 20, VO (EG) 1122 aus 2009, ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim. Auf europarechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der belangten Behörde wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert. Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche
7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen.Auf europarechtlicher Ebene gibt Artikel 15, VO Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der belangten Behörde wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert. Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen. Die beschwerdeführende Partei beantragte für das Antragsjahr 2012 die Gewährung der EBP auf Basis einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 55,06 ha. Da der beschwerdeführenden Partei mehr Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche zur Verfügung standen, beantragte diese ihre Zahlungsansprüche jedoch manuell mittels Formblatt der belangten Behörde, um einem Verfall zu Gunsten der nationalen Reserve entgegenzuwirken. Wie festgestellt, wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP 2012 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702, auch zunächst auf Grundlage der vorgenommenen manuellen Beantragung gewährt. Insbesondere wurde die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA als zur Gänze genutzt bewertet.Die beschwerdeführende Partei beantragte für das Antragsjahr 2012 die Gewährung der EBP auf Basis einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 55,06 ha. Da der beschwerdeführenden Partei mehr Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche zur Verfügung standen, beantragte diese ihre Zahlungsansprüche jedoch manuell mittels Formblatt der belangten Behörde, um einem Verfall zu Gunsten der nationalen Reserve entgegenzuwirken. Wie festgestellt, wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP 2012 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702, auch zunächst auf Grundlage der vorgenommenen manuellen Beantragung gewährt. Insbesondere wurde die ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,50 ZA als zur Gänze genutzt bewertet. Aufgrund einer seitens der beschwerdeführenden Partei am 21.05.2012 selbst durchgeführten Antragskorrektur zu ihrem Mehrfachantrag-Flächen 2010 kam es für das Antragsjahr 2010 nachträglich zu Änderungen (rechtskräftiger Bescheid vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, zur EBP 2010). Insbesondere wurde dabei die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA – im Vergleich zum Erstbescheid zur EBP 2010 vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109004586 – zur Gänze als nicht genutzt bewertet.Aufgrund einer seitens der beschwerdeführenden Partei am 21.05.2012 selbst durchgeführten Antragskorrektur zu ihrem Mehrfachantrag-Flächen 2010 kam es für das Antragsjahr 2010 nachträglich zu Änderungen (rechtskräftiger Bescheid vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, zur EBP 2010). Insbesondere wurde dabei die ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,50 ZA – im Vergleich zum Erstbescheid zur EBP 2010 vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109004586 – zur Gänze als nicht genutzt bewertet. Da die in Rede stehende ZA-Nr. auch im Antragsjahr 2009 – mangels ausreichend vorhandener Fläche – als nicht genutzt bewertet worden waren, wurde diese mit dem oben zitierten Bescheid vom 15.11.2012 zur EBP 2010 als für verfallen erklärt und der nationalen Reserve zugeschlagen. Dieser Ausspruch (über den Verfall der ZA-Nr. XXXX) gründet auf Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 und Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009. Dieser ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.Da die in Rede stehende ZA-Nr. auch im Antragsjahr 2009 – mangels ausreichend vorhandener Fläche – als nicht genutzt bewertet worden waren, wurde diese mit dem oben zitierten Bescheid vom 15.11.2012 zur EBP 2010 als für verfallen erklärt und der nationalen Reserve zugeschlagen. Dieser Ausspruch (über den Verfall der ZA-Nr. römisch 40 ) gründet auf Artikel 42, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, und Artikel 15, Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009,. Dieser ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem könnte der im Bescheid zur EBP 2010 vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, ausgesprochene Verfall seitens des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren zur EBP 2012 nicht mehr aufgegriffen werden. Dieser Bescheid ist mangels damals ergriffener weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen jedoch rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829).Zudem könnte der im Bescheid zur EBP 2010 vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, ausgesprochene Verfall seitens des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren zur EBP 2012 nicht mehr aufgegriffen werden. Dieser Bescheid ist mangels damals ergriffener weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen jedoch rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Die Rechtmäßigkeit des für das Antragsjahr 2010 ausgesprochenen Verfalls der in Rede stehenden Zahlungsanspruchs-Nummer ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen den Verfall hätten durch die beschwerdeführende Partei in einem Rechtsmittel gegen den Bezug habenden Bescheid erhoben werden müssen. Der Ausspruch über den Verfall der in Rede stehenden Zahlungsanspruchs-Nummer stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG; vgl. auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich stand die in Rede stehende Zahlungsanspruchs-Nummer für eine Beantragung im Antragsjahr 2012 nicht mehr zur Verfügung und führte die AMA im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass diese nicht mehr gültig ist.Die Rechtmäßigkeit des für das Antragsjahr 2010 ausgesprochenen Verfalls der in Rede stehenden Zahlungsanspruchs-Nummer ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen den Verfall hätten durch die beschwerdeführende Partei in einem Rechtsmittel gegen den Bezug habenden Bescheid erhoben werden müssen. Der Ausspruch über den Verfall der in Rede stehenden Zahlungsanspruchs-Nummer stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist vergleiche Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG; vergleiche auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich stand die in Rede stehende Zahlungsanspruchs-Nummer für eine Beantragung im Antragsjahr 2012 nicht mehr zur Verfügung und führte die AMA im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass diese nicht mehr gültig ist. Auch wenn der manuellen Beantragung für das Antragsjahr 2012 (im Rahmen derer auch die ZA-Nr. XXXX im Ausmaß von 0,50 ZA beantragt wurde) zunächst bereits vollumfänglich mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702, stattgegeben wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern können. Darauf werden Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen, das den Landwirten seitens der AMA im Rahmen der Antragstellung als Hilfeleistung zur Verfügung gestellt wird, als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen (BVwG vom 04.05.2015, W 118 2001393-1).Auch wenn der manuellen Beantragung für das Antragsjahr 2012 (im Rahmen derer auch die ZA-Nr. römisch 40 im Ausmaß von 0,50 ZA beantragt wurde) zunächst bereits vollumfänglich mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702, stattgegeben wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern können. Darauf werden Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen, das den Landwirten seitens der AMA im Rahmen der Antragstellung als Hilfeleistung zur Verfügung gestellt wird, als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen (BVwG vom 04.05.2015, W 118 2001393-1). Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche lediglich innerhalb der in Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Fristen möglich ist, eine Änderung/Korrektur seitens der beschwerdeführenden Partei gegenständlich jedoch nicht beantragt wurde. Zudem sprechen im vorliegenden Fall auch keine Billigkeitserwägungen dafür, nachträglich eine Änderung der manuellen Beantragung zuzulassen, zumal die Änderungen der in Rede stehenden ZA-Nr. durch die Rückforderung von Prämien für nicht beihilfefähige Flächen das Antragsjahr 2010 betreffend verursacht wurde und auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückgehen.Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche lediglich innerhalb der in Artikel 11, 14 und 23 VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Fristen möglich ist, eine Änderung/Korrektur seitens der beschwerdeführenden Partei gegenständlich jedoch nicht beantragt wurde. Zudem sprechen im vorliegenden Fall auch keine Billigkeitserwägungen dafür, nachträglich eine Änderung der manuellen Beantragung zuzulassen, zumal die Änderungen der in Rede stehenden ZA-Nr. durch die Rückforderung von Prämien für nicht beihilfefähige Flächen das Antragsjahr 2010 betreffend verursacht wurde und auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückgehen. Die belangte Behörde berücksichtigte im Rahmen der Prämienberechnung zur EBP 2012 die ZA-Nr. XXXX (im Ausmaß von 0,50 ZA) somit zu Recht nicht.Die belangte Behörde berücksichtigte im Rahmen der Prämienberechnung zur EBP 2012 die ZA-Nr. römisch 40 (im Ausmaß von 0,50 ZA) somit zu Recht nicht. Die Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR 197,10 für das Antragsjahr 2012 basiert auf Art. 80 VO (EG) 1122/2009, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist.Die Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR 197,10 für das Antragsjahr 2012 basiert auf Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Die Entscheidung der AMA entspricht den rechtlichen Vorgaben und erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2118433.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.