RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW204 2127999-1 SpruchW204 2127999-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.03.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkt
- des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. 1020218804-14667072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkt
- des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. 1020218804-14667072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2127999.1.00