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{'item': 'W214 2006466-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 277Art. 130§ 283§ 6a§ 6§ 58§ 17§ 1§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW214 2006466-2 SpruchW 214 2006466-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRC

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Über den Beschwerdeführer und die Firma XXXX, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wurden – datiert mit 24.10.2013 – jeweils mit einer Strafverfügung Zwangsstrafen von je EUR 700,-- verhängt. Wie in den Strafverfügungen ausgeführt wurde, seien diese wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung

§§ 277

ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der XXXX zum 31.12.2012 bis zum 30.09.2013 (Stichtag dieser Bilanzstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, erfolgt. Der Beschwerdeführer bzw. die genannte Firma hätten dies auch bis zum Tag vor der Erlassung dieser Zwangsstrafverfügungen nicht nachgeholt. Es würden daher Zwangsstrafen von EUR 700,-- (jeweils über den Beschwerdeführer und über die genannte Firma) verhängt.1. Über den Beschwerdeführer und die Firma römisch 40 , deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wurden – datiert mit 24.10.2013 – jeweils mit einer Strafverfügung Zwangsstrafen von je EUR 700,-- verhängt. Wie in den Strafverfügungen ausgeführt wurde, seien diese wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung

Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 zum 31.12.2012 bis zum 30.09.2013 (Stichtag dieser Bilanzstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, erfolgt. Der Beschwerdeführer bzw. die genannte Firma hätten dies auch bis zum Tag vor der Erlassung dieser Zwangsstrafverfügungen nicht nachgeholt. Es würden daher Zwangsstrafen von EUR 700,-- (jeweils über den Beschwerdeführer und über die genannte Firma) verhängt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schreiben vom 06.11.2013 im Namen der Gesellschaft gegen die Zwangsstrafverfügung vom 24.10.2013 Einspruch. Dabei bediente er sich eines vom Gericht zur Verfügung gestellten Formulars.
  2. Mit 13.12.2013 wurde die Zwangsstrafverfügung vom 24.10.2013 gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer für vollstreckbar erklärt.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der verhängten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- und einer Einhebungsgebühr von EUR 8,--, sohin von EUR 708,--, aufgefordert.
  4. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein welche mit Bescheid der belangten Behörde (abgefertigt am 14.02.2014) zurückgewiesen wurde.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches mit Erkenntnis vom 30.09.2016 den Bescheid behob.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches mit Erkenntnis vom 30.09.2016 den Bescheid behob. 7. Mit Bescheid vom 12.10.2016 wurde von der Präsidentin des XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014 mangels Ermittlungsschritten außer Kraft getreten sei (Spruchteil 1.), und dass in diesem Verfahren eine Zwangsstrafe

§ 283

UGB von EUR 700,-- und eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG von EUR 8,-- angefallen seien, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei (Spruchteil 2.).7. Mit Bescheid vom 12.10.2016 wurde von der Präsidentin des römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014 mangels Ermittlungsschritten außer Kraft getreten sei (Spruchteil 1.), und dass in diesem Verfahren eine Zwangsstrafe

Paragraph 283, UGB von EUR 700,-- und eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- angefallen seien, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei (Spruchteil 2.). Begründend wurde ausgeführt, dass mit Zwangsstrafverfügungen vom 24.10.2013 sowohl gegen die Firma XXXX als auch gegen den Geschäftsführer (den Beschwerdeführer) wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen für die Bilanz vom 31.12.2012 bis zum 30.09.2013 jeweils eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700.-- verhängt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Zwangsstrafverfügungen vom 24.10.2013 sowohl gegen die Firma römisch 40 als auch gegen den Geschäftsführer (den Beschwerdeführer) wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen für die Bilanz vom 31.12.2012 bis zum 30.09.2013 jeweils eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700.-- verhängt worden sei. Den Zwangsstrafverfügungen sei jeweils ein Formular "Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung" angeschlossen worden. Sei gegen die Gesellschaft mit Zwangsstrafverfügung eine Zwangsstrafe verhängt worden, so habe der vorgefertigte Text im Formular über den Einspruch folgendermaßen gelautet: "Ich, , geb , erhebe im Namen der Gesellschaft gegen die Zwangsstrafverfügung vom zu Einspruch." Sei gegen den oder die Geschäftsführer mit Zwangsstrafverfügung eine Zwangsstrafe verhängt worden, so habe der vorgefertigte Text im Formular über den Einspruch folgendermaßen gelautet: "Ich, , geb , erhebe gegen die Zwangsstrafverfügung vom zu Einspruch." In dem vom Geschäftsführer unterfertigten Formular über den Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung sei eindeutig und unmissverständlich von diesem im Namen der Gesellschaft gegen die Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben worden. In der Beilage zum Einspruch seien Einspruchsgründe und Beweismittel angeführt worden, aus denen sich aber nicht ableiten lasse, wie in der Vorstellung angeführt werde, dass auch vom Geschäftsführer (Beschwerdeführer) im eigenen Namen Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung erhoben worden sei. Ein vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebrachter Einspruch liege nicht vor. Die mit Zwangsstrafverfügung vom 24.10.2013 verhängte Zwangsstrafe gegen den Beschwerdeführer sei mit 13.12.2013 für vollstreckbar erklärt worden. Daraufhin sei am 08.01.2014 ein Zahlungsauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Die Entscheidung gegen die dagegen erhobene Vorstellung sei erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Ausfertigung gegeben worden, ohne dass innerhalb von zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, weshalb der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten sei. Daher sei über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden gewesen. Im vorliegenden Fall liege eine rechtkräftige Entscheidung über die mit Beschluss vom 24.10.2013 verhängte Zwangsstrafe gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer in Höhe von EUR 700,-- vor. Die Vorschreibung entspreche der ihr zugrundeliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 14.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass das Verwenden von Formularen mit vorgefertigtem Text für das Einbringen eines Rechtsmittels nicht obligatorisch sein könne. Fristen und inhaltliche Bestandteile seien selbstverständlich zu beachten, dem sei entsprochen worden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, dass er einmal als "Privatperson" und in der gleichen Sache dann nochmals als "Geschäftsführer" angesprochen worden sei. Das zweimal Einspruch erhoben werden müsse, sei für einen Nichtjuristen unmöglich zu erkennen. Das XXXX sei seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zu verfahrensrechtlichen Aspekten des Außerstreitverfahrens vor.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 14.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass das Verwenden von Formularen mit vorgefertigtem Text für das Einbringen eines Rechtsmittels nicht obligatorisch sein könne. Fristen und inhaltliche Bestandteile seien selbstverständlich zu beachten, dem sei entsprochen worden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, dass er einmal als "Privatperson" und in der gleichen Sache dann nochmals als "Geschäftsführer" angesprochen worden sei. Das zweimal Einspruch erhoben werden müsse, sei für einen Nichtjuristen unmöglich zu erkennen. Das römisch 40 sei seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zu verfahrensrechtlichen Aspekten des Außerstreitverfahrens vor. Er habe bisher alle Rechtsmittel fristgerecht eingebracht, es sei wiederholt kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, und er habe auch gegen den gegenständlichen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben. Daher können weder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung noch eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe vorliegen.

§ 283Abs.

7 UGB würden die genannten Pflichten auch die Gesellschaft treffen. Komme die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so sei gleichzeitig auch mit Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft vorzugehen – daraus sei schlüssig zu folgen, dass erst dann, wenn die Gesellschaft durch ihre Organe den Verpflichtungen nicht nachkomme, auch eine Zwangsstrafverfügung gegen die Gesellschaft zum Tragen komme. Die Gesellschaft sei ihrer Verpflichtung zur Vorlage durch ihr Organ nachgekommen bzw. seien die Hindernisgründe für die Verzögerung um einen Tag aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses schlüssig im Einspruch erörtert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum überhaupt eine Zwangsstrafverfügung verhängt worden sei, zumal einerseits strafbegründend ausgeführt worden sei, dass "die XXXX die vollständige Einreichung der Unterlagen für die Bilanz auch bis zum Tag vor der Erlassung dieser Zwangsstrafverfügung nicht eingereicht hätte " als auch über den Einspruch bis dato immer noch nicht entschieden worden sei. Dazu führte er aus, dass die erforderlichen Unterlagen von ihm am 01.10.2013, also unmittelbar (einen Tag) nach Wegfall des Hindernisgrundes, postalisch eingeschrieben aufgegeben worden, aber offenbar beim XXXX nicht eingelangt seien, worauf die Zwangsstrafverfügung vom 24.10.2013 erlassen worden sei. Erst nach dem Einspruch vom 06.11.2013 sei ein Beschluss des XXXX an ihn ergangen, den Jahresabschluss erneut vorzulegen. Es sei bis dato nicht über den Einspruch entschieden worden. Auch seien im Gebührenverfahren keine Ermittlungsschritte gesetzt worden. Schließlich zitierte der Beschwerdeführer Ausführungen des OLG Wien zu grundrechtlichen Aspekten von Zwangsstrafen.

Paragraph 283, Absatz 7, UGB würden die genannten Pflichten auch die Gesellschaft treffen. Komme die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so sei gleichzeitig auch mit Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft vorzugehen – daraus sei schlüssig zu folgen, dass erst dann, wenn die Gesellschaft durch ihre Organe den Verpflichtungen nicht nachkomme, auch eine Zwangsstrafverfügung gegen die Gesellschaft zum Tragen komme. Die Gesellschaft sei ihrer Verpflichtung zur Vorlage durch ihr Organ nachgekommen bzw. seien die Hindernisgründe für die Verzögerung um einen Tag aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses schlüssig im Einspruch erörtert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum überhaupt eine Zwangsstrafverfügung verhängt worden sei, zumal einerseits strafbegründend ausgeführt worden sei, dass "die römisch 40 die vollständige Einreichung der Unterlagen für die Bilanz auch bis zum Tag vor der Erlassung dieser Zwangsstrafverfügung nicht eingereicht hätte " als auch über den Einspruch bis dato immer noch nicht entschieden worden sei. Dazu führte er aus, dass die erforderlichen Unterlagen von ihm am 01.10.2013, also unmittelbar (einen Tag) nach Wegfall des Hindernisgrundes, postalisch eingeschrieben aufgegeben worden, aber offenbar beim römisch 40 nicht eingelangt seien, worauf die Zwangsstrafverfügung vom 24.10.2013 erlassen worden sei. Erst nach dem Einspruch vom 06.11.2013 sei ein Beschluss des römisch 40 an ihn ergangen, den Jahresabschluss erneut vorzulegen. Es sei bis dato nicht über den Einspruch entschieden worden. Auch seien im Gebührenverfahren keine Ermittlungsschritte gesetzt worden. Schließlich zitierte der Beschwerdeführer Ausführungen des OLG Wien zu grundrechtlichen Aspekten von Zwangsstrafen.

  1. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird vom unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.Es wird vom unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer und gegen die XXXX, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerde war, jeweils mit Zwangsstrafverfügungen – datiert mit 24.10.2013 – eine Zwangsstrafe von je EUR 700,-- verhängt wurde. Den Zwangsstrafverfügungen war jeweils ein Formular "Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung" angeschlossen, das, je nachdem, ob es sich um einen Einspruch der Gesellschaft oder des Geschäftsführers (im eigenen Namen) handelte, verschieden formuliert war.Insbesondere wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer und gegen die römisch 40 , deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerde war, jeweils mit Zwangsstrafverfügungen – datiert mit 24.10.2013 – eine Zwangsstrafe von je EUR 700,-- verhängt wurde. Den Zwangsstrafverfügungen war jeweils ein Formular "Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung" angeschlossen, das, je nachdem, ob es sich um einen Einspruch der Gesellschaft oder des Geschäftsführers (im eigenen Namen) handelte, verschieden formuliert war. Der Beschwerdeführer erhob am 06.11.2013 "im Namen der Gesellschaft" gegen die Zwangsstrafverfügung vom 24.10.2013 Einspruch. Dabei bediente er sich eines vom Gericht zur Verfügung gestellten Formulars. Ein Einspruch im eigenen Namen fand nicht statt. Die Zwangsstrafverfügung gegen den Beschwerdeführer wurde daher rechtskräftig. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafe verpflichtet ist.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat ein Formular verwendet, mit dem er "im Namen der Gesellschaft" Einspruch erhob. Aus der Beilage gehen – wie auch die belangte Behörde ausführt – lediglich die Gründe für den Einspruch hervor. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Einspruch im eigenen Namen erhoben hat und die ihn betreffende Zwangsstrafverfügung daher rechtskräftig geworden ist. Dass den Strafverfügungen entsprechende Formulare für die Erhebung eines Einspruches angeschlossen waren, wurde von der belangten Behörde ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr hat er offensichtlich eines dieser Formulare für die Erhebung eines Einspruches herangezogen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2.

§ 1GEG sind u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.1.2.

Paragraph eins, GEG sind u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

§ 6Abs.

1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). 3.1.3. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.3. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist jedoch unbegründet: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2016 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014 mangels Ermittlungsschritten außer Kraft getreten sei (Spruchteil 1.), und dass in diesem Verfahren eine Zwangsstrafe

§ 283

UGB von EUR 700,-- und eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG von EUR 8,-- angefallen seien, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei (Spruchteil 2.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2016 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014 mangels Ermittlungsschritten außer Kraft getreten sei (Spruchteil 1.), und dass in diesem Verfahren eine Zwangsstrafe

Paragraph 283, UGB von EUR 700,-- und eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- angefallen seien, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei (Spruchteil 2.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt diesem Bescheid eine rechtskräftige Entscheidung zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wurden zwei verschiedene Strafverfügungen zugestellt, wobei an der Adressierung deutlich erkennbar war, dass eine der Strafverfügungen an die XXXX und eine zweite an ihn persönlich gerichtet war. Darüber hinaus waren entsprechende Einspruchsformulare beigelegt. Ob der Beschwerdeführer an die Verwendung dieser Formulare gebunden war oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil er eines dieser Formulare verwendet hat. Ungeachtet der Tatsache, dass damit für den Beschwerdeführer ersichtlich sein musste, dass es sich um zwei verschiedene Strafverfügungen handelte, die – wenn der Beschwerdeführer dies beabsichtigte – auch beide ausdrücklich bekämpft hätten werden müssen, liegt nach der Aktenlage und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall eindeutig eine in Rechtkraft erwachsene Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer vor.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt diesem Bescheid eine rechtskräftige Entscheidung zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wurden zwei verschiedene Strafverfügungen zugestellt, wobei an der Adressierung deutlich erkennbar war, dass eine der Strafverfügungen an die römisch 40 und eine zweite an ihn persönlich gerichtet war. Darüber hinaus waren entsprechende Einspruchsformulare beigelegt. Ob der Beschwerdeführer an die Verwendung dieser Formulare gebunden war oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil er eines dieser Formulare verwendet hat. Ungeachtet der Tatsache, dass damit für den Beschwerdeführer ersichtlich sein musste, dass es sich um zwei verschiedene Strafverfügungen handelte, die – wenn der Beschwerdeführer dies beabsichtigte – auch beide ausdrücklich bekämpft hätten werden müssen, liegt nach der Aktenlage und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall eindeutig eine in Rechtkraft erwachsene Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer vor. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 283 Abs. 7 UGB bezieht, so normiert diese Bestimmung lediglich, dass – wenn die Gesellschaft ihren Pflichten durch ihre Organe nicht nachkomme – gleichzeitig auch mit Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft vorzugehen sei. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass sowohl die Gesellschaft als auch er ihren gegenständlichen Verpflichtungen nachgekommen seien und offenbar eine neuerliche Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtung anstrebt, so steht dem der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).Soweit sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 283, Absatz 7, UGB bezieht, so normiert diese Bestimmung lediglich, dass – wenn die Gesellschaft ihren Pflichten durch ihre Organe nicht nachkomme – gleichzeitig auch mit Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft vorzugehen sei. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass sowohl die Gesellschaft als auch er ihren gegenständlichen Verpflichtungen nachgekommen seien und offenbar eine neuerliche Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtung anstrebt, so steht dem der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Zwangsstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Zwangsstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Zwangsstrafverfügung des XXXX) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Zwangsstrafverfügung des römisch 40 ) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verfahrensrechtliche Überlegungen zum Außerstreitverfahren vorbrachte, so konnten sich diese nur auf das gerichtliche Grundverfahren beziehen und daher nicht im Verfahren zur Überprüfung eines im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheides der belangten Behörde von Relevanz sein. Dasselbe gilt für grundrechtliche Überlegungen betreffend ein Verfahren, das zur Erlassung einer Strafverfügung führt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren durchführt habe, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorlag und daher keine weiteren Ermittlungen zu tägigen waren; auch waren sowohl das Faktum des Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung als auch die rechtlichen Argumente der belangten Behörde dem Beschwerdeführer bereits aus dem ersten Rechtsgang bekannt. Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.1.) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.1.) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2006466.2.00

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