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{'item': 'W214 2014923-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW214 2014923-1 SpruchW 214 2014923-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Ei

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerde wegen Verweigerung der Auskunft wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F (B-VG), nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 23.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer den XXXX der Universität XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) um Auskunft, ob in einer vom Beschwerdeführer angeregten Angelegenheit wegen Plagiatsvorwürfen bereits ein Prüfverfahren abgeschlossen worden sei bzw. in welchem Stand sich das Verfahren befinde, worauf er mit E-Mail vom 24.01.2014 die Antwort erhielt, dass das Verfahren noch im Gange sei.
  2. Mit E-Mail vom 23.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer den römisch 40 der Universität römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) um Auskunft, ob in einer vom Beschwerdeführer angeregten Angelegenheit wegen Plagiatsvorwürfen bereits ein Prüfverfahren abgeschlossen worden sei bzw. in welchem Stand sich das Verfahren befinde, worauf er mit E-Mail vom 24.01.2014 die Antwort erhielt, dass das Verfahren noch im Gange sei.
  3. Am 20.08.2014 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Auskunft über den Stand des Verfahrens, worauf er von einer Mitarbeiterin des zentralen Rechtsdienstes der Universität die Mitteilung erhielt, dass aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes keine Information zu Verwaltungsverfahren weitergegeben werden würden.
  4. Nach neuerlicher Nachfrage des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 06.10.2014 erließ die belangte Behörde am 21.10.2014 den angefochtenen Bescheid, in dem die Auskunft verweigert und mitgeteilt wurde, dass ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung und des Widerrufs eines inländischen akademischen Grades aufgrund umfassender Ermittlungen und des zu wahrenden rechtlichen Gehörs der Parteien erheblich sein und sich über mehrere Monate hinziehen könne. Die Auskunftsverweigerung wurde im Wesentlichen mit entgegenstehenden datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Partei begründet. Die gewünschte Informationsweitergabe hätte unter den gegebenen Umständen erhebliche rufschädigende Konsequenzen, weshalb das Interesse des Beschwerdeführers als Hinweisgeber jedenfalls nicht überwiegen könne.
  5. In der fristgerecht am 19.11.2014 eingelangten gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung der Information der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche und insgesamt das Vorgehen der belangten Behörde uneinheitlich sei. So habe man dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass ein Verfahren anhängig sei, sich danach aber auf Amtsverschwiegenheit und Datenschutz hinsichtlich Verwaltungsverfahren im Allgemeinen berufen. Darüber hinaus sei aber längst öffentlich, dass ein Verfahren gegen den Betroffenen anhängig sei. Das Interesse des Beschwerdeführers am Stand des Verfahrens sei nicht nur sein eigenes als Anreger, sondern stehe er stellvertretend für die wissenschaftliche Gemeinschaft, die sehr wohl ein überwiegendes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, gehe es doch um einen nunmehr lehrenden Professor, der seine Vorstellungen hinsichtlich des Umgangs mit den Regeln transparenten wissenschaftlichen Arbeitens weitergeben würde. Es werde daher unzureichend im Bescheid dargelegt, weshalb die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die Informationsinteressen des Beschwerdeführers und der Fachöffentlichkeit überwiegen würden.
  6. Die belangte Behörde legte am 02.12.2014 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 26.01.2015 übermittelte die belangte Behörde zwei Online-Medienberichte über die Einstellung des Plagiatsverfahrens.
  7. Der Gerichtsakt wurde am 15.12.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  8. Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurden die Online-Berichte dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Es wird vom unter I. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird vom unter römisch eins. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen mittlerweile öffentlich zugänglich und dem Beschwerdeführer auch zugekommen sind. Insbesondere wird festgestellt, dass auch auf der vom Beschwerdeführer vielfach zitierten Website der Plattform XXXX ein Vermerk und Berichte im Pressespiegel über die Einstellung des Plagiatsverfahrens zu finden sind.Es wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen mittlerweile öffentlich zugänglich und dem Beschwerdeführer auch zugekommen sind. Insbesondere wird festgestellt, dass auch auf der vom Beschwerdeführer vielfach zitierten Website der Plattform römisch 40 ein Vermerk und Berichte im Pressespiegel über die Einstellung des Plagiatsverfahrens zu finden sind.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Die Feststellung zur Öffentlichkeit der gewünschten Informationen beruht auf dem Abruf der Website XXXX sowie XXXX und XXXX am
  11. und 31.03.2017.Die Feststellung zur Öffentlichkeit der gewünschten Informationen beruht auf dem Abruf der Website römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 am
  12. und 31.03.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 02.09.2008, 2007/10/0024, VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.03.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche statt vieler VwGH 02.09.2008, 2007/10/0024, VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.03.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur). 3.2.

  1. Im vorliegenden Fall ist es zwar nicht zu einer formellen Klaglosstellung gekommen. In seinem Erkenntnis vom 28.03.2014 zu Zl. 2014/02/0006 sprach der Verwaltungsgerichthof aber aus, dass die Auskunftspflicht dem Zweck dient, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (vgl. auch VwGH 23.03.1999, 97/19/0022), und dass keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall ist es zwar nicht zu einer formellen Klaglosstellung gekommen. In seinem Erkenntnis vom 28.03.2014 zu Zl. 2014/02/0006 sprach der Verwaltungsgerichthof aber aus, dass die Auskunftspflicht dem Zweck dient, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt vergleiche auch VwGH 23.03.1999, 97/19/0022), und dass keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. 3.2.
  3. Das Verfahren, zu dessen Stand bzw. Ergebnis der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht hat, wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Das Ergebnis ist durch diverse Medien öffentlich bekannt und wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht. Wegen Wegfalls des Auskunftsinteresses und damit materieller Klaglosstellung war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.3.2.3. Das Verfahren, zu dessen Stand bzw. Ergebnis der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht hat, wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Das Ergebnis ist durch diverse Medien öffentlich bekannt und wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht. Wegen Wegfalls des Auskunftsinteresses und damit materieller Klaglosstellung war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2014923.1.00

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