RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW218 2137074-1 SpruchW218 2137074-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAU
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 08.06.2016 wurde eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 23.04.2016- 03.06.2016 verhängt mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene Beschäftigung als XXXX bei der XXXX vereitelt habe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 08.06.2016 wurde eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 23.04.2016- 03.06.2016 verhängt mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 vereitelt habe.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie sich sehr wohl beworben hätte, aber auf Grund des Besuches eines Abendkurses, der noch 6 mal stattfinde, nicht in die nähere Wahl gekommen sei.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016 abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: "Am 15.04.2016 wurde Ihnen von der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt die Beschäftigung als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester bei der XXXX, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 23.04.2016 zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht klar hervor, dass der potentielle Dienstgeber eine Vollzeitbeschäftigung bzw. eine Beschäftigung mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden angeboten hat. Die Bewerbungsunterlagen waren schriftlich im Rahmen einer durchgeführten Bewerberinnenvorauswahl an das Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt zu senden. Dies unter Angabe der Postadresse der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt und der Email Adresse des Service für Unternehmen. Wie zweifelsfrei feststeht, haben Sie sich um die zugewiesene Stelle beworben und Ihre Bewerbung wurde daher XXXX weitergeleitet.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016 abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: "Am 15.04.2016 wurde Ihnen von der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt die Beschäftigung als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester bei der römisch 40 , mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 23.04.2016 zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht klar hervor, dass der potentielle Dienstgeber eine Vollzeitbeschäftigung bzw. eine Beschäftigung mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden angeboten hat. Die Bewerbungsunterlagen waren schriftlich im Rahmen einer durchgeführten Bewerberinnenvorauswahl an das Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt zu senden. Dies unter Angabe der Postadresse der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt und der Email Adresse des Service für Unternehmen. Wie zweifelsfrei feststeht, haben Sie sich um die zugewiesene Stelle beworben und Ihre Bewerbung wurde daher römisch 40 weitergeleitet. Am 27.04.2016 gab XXXX, Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, dem Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt telefonisch bekannt, dass sie bereits mehrmals versucht habe, Sie telefonisch zu erreichen. XXXXspreche immer auf das Tonband, jedoch ein Rückruf sei nie erfolgt.Am 27.04.2016 gab römisch 40 , Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, dem Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt telefonisch bekannt, dass sie bereits mehrmals versucht habe, Sie telefonisch zu erreichen. XXXXspreche immer auf das Tonband, jedoch ein Rückruf sei nie erfolgt. Am 28.04.2016 gab XXXX der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt telefonisch bekannt, dass Sie im Zuge eines Telefonates gegenüber XXXX mitgeteilt haben, nur 20 Wochenstunden arbeiten zu können, da Sie derzeit eine Abendschule besuchen und an zwei Abenden nicht arbeiten können.Am 28.04.2016 gab römisch 40 der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt telefonisch bekannt, dass Sie im Zuge eines Telefonates gegenüber römisch 40 mitgeteilt haben, nur 20 Wochenstunden arbeiten zu können, da Sie derzeit eine Abendschule besuchen und an zwei Abenden nicht arbeiten können. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 09.05.2016 führten Sie dazu aus, dass Sie gegen die zugewiesenen Beschäftigung Einwendungen erheben. Sie würden noch sechs Mal die Abendschule (Mathematik Matura) besuchen und wären auch bereit gewesen 30 Wochenstunden zu arbeiten. Sie hätten auch ein persönliches Gespräch mit XXXX fuhren wollen, diese hätte dies jedoch abgelehnt. Mit den Angaben von XXXX konfrontiert, haben Sie bekannt gegeben, dass Sie auf Ihre bereits getätigten Ausführungen verweisen. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, führten Sie aus, dass Sie ständig auf Arbeitssuche und auch arbeitswillig wären. Sie hätten beim Gespräch mit XXXX angegeben, schon 20 Wochenstunden arbeiten zu wollen, als Sie danach gefragt worden wären. Sie wären jedoch auch bereit gewesen, 30 Wochenstunden zu arbeiten. Als Sie ein persönliches Gespräch haben wollten, sei dieser Wunsch gleich abgewimmelt worden."In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom 09.05.2016 führten Sie dazu aus, dass Sie gegen die zugewiesenen Beschäftigung Einwendungen erheben. Sie würden noch sechs Mal die Abendschule (Mathematik Matura) besuchen und wären auch bereit gewesen 30 Wochenstunden zu arbeiten. Sie hätten auch ein persönliches Gespräch mit römisch 40 fuhren wollen, diese hätte dies jedoch abgelehnt. Mit den Angaben von römisch 40 konfrontiert, haben Sie bekannt gegeben, dass Sie auf Ihre bereits getätigten Ausführungen verweisen. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, führten Sie aus, dass Sie ständig auf Arbeitssuche und auch arbeitswillig wären. Sie hätten beim Gespräch mit römisch 40 angegeben, schon 20 Wochenstunden arbeiten zu wollen, als Sie danach gefragt worden wären. Sie wären jedoch auch bereit gewesen, 30 Wochenstunden zu arbeiten. Als Sie ein persönliches Gespräch haben wollten, sei dieser Wunsch gleich abgewimmelt worden."
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den sie im Wesentlichen gleichlautend wie ihre Beschwerde begründete.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und die belangte Behörde teilnahmen. Als Zeugin wurde die potentielle Dienstgeberin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat sich an die zugewiesene Stelle beworben. Festgestellt wird, dass ihr Verhalten bei dem Bewerbungsgespräch nicht dazu geführt hat, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Vereitelungstatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführerin steht der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.04.2016- 03.06.2016 zu.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und dem Eindruck, den sich der zuständige Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin verschafft hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft vermitteln, dass sie bei dem Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin angegeben habe, dass sie zur Zeit noch zweimal in der Woche einen Abendkurs besuche (Dienstag und Donnerstag von 18:00 – 21:00 Uhr) und daher lieber nur 20 Stunden arbeiten möchte, aber dann im Laufe des Gesprächs angegeben habe, dass sie auch bereit wäre 30 Stunden zu arbeiten, aber jedenfalls noch die Abschlussprüfung für ihren Kurs machen müsse. Die potentielle Dienstgeberin konnte sich an das Gespräch nicht mehr erinnern, es konnte nur erhoben werden, dass sie grundsätzlich niemanden für 20 Stunden einstellt und die Dienstpläne so geschrieben werden, dass der Tagesdienst von 6:30 mit Pausen bis 19:15/19:30 andauert. Sie hat Mitarbeiter, die eine Ausbildung machen, aber niemanden, der einen Abendkurs besucht. Grundsätzlich sei es möglich auf Ausbildungswünsche Rücksicht zu nehmen, das betreffe aber meist Tagesdienste oder Wochenenddienste. Sie gab an, dass sie sich an die Bewerbung nicht mehr erinnern konnte, die schriftliche Bewerbung aber vor der mündlichen Verhandlung wieder herausgesucht habe und darin keine Stundenbeschränkung angegeben gewesen wäre. Sie kann sich auch nicht mehr erinnern, ob sie der Beschwerdeführerin mehrmals Nachrichten auf der Mailbox hinterlassen habe, gehe aber davon aus, dass dies so gewesen sei, ansonsten hätte sie es dem AMS nicht so gemeldet. Bei ihr bewerben sich mehrheitlich Frauen, an das Praktikum der Beschwerdeführerin könne sie sich nicht erinnern. Die potentielle Dienstgeberin vermittelte einen glaubhaften Eindruck und es ist auch nachvollziehbar, dass sie sich an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern kann. Genauso vorstellbar ist, dass die Beschwerdeführerin sich beworben hat, aber aufgrund ihres Kurses nicht mehr in die nähere Wahl kam und daher auch kein weiteres Interesse an einem Vorstellungsgespräch bestand, da die Stelle rasch besetzt werden sollte. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft vermitteln, dass sie grundsätzlich an einer Anstellung interessiert gewesen wäre, dafür spricht auch, dass sie sich bei dieser Stelle bereits das dritte Mal beworben hat und seit Jänner 2017 eine Anstellung in einem anderen Betrieb im Ausmaß von 30 Wochenstunden hat. Die Beschwerdeführerin konnte das Gespräch nachvollziehbar und schlüssig schildern. Sie erklärte auch, dass sie sich an das Haus und die Abläufe dort gut erinnern konnte, da sie bereits ein Praktikum dort absolviert hatte. Ihr damaliger Wohnort war auch nur 17 km von der Dienststelle entfernt und die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Autos. Ihre diesbezüglichen Angaben sind glaubhaft und logisch nachvollziehbar. Sie konnte das Gespräch detailreich wiedergeben. Nicht nachvollziehbar ist, dass die potentielle Dienstgeberin angeboten haben sollte, dass die Beschwerdeführerin mit 20 Stunden anfangen könne, da sie ansonsten auch keine Mitarbeiter mit 20 Wochenstunden beschäftigt, dennoch konnte die Beschwerdeführerin einen nachvollziehbaren Eindruck vom Verlauf des Gespräches vermitteln und vor allem konnte der erkennende Senat nachvollziehen, dass die potentielle Dienstgeberin ab dem Augenblick, ab dem die Beschwerdeführerin ihren Kurs erwähnte, nicht mehr an einer Anstellung interessiert war. Insgesamt vermittelte die Beschwerdeführerin einen glaubhaften Eindruck, dies verstärkt dadurch, da sie sich ordentlich für die Stelle beworben hat, ihre Berufsreifeprüfung abgeschlossen hat, nun wieder in einer Anstellung von 30 Wochenstunden ist und es sich um die erste Sperre handelte. Angemerkt wird, dass es grundsätzlich zu einer Sperre des Bezuges führt, wenn ein Arbeitsloser sich für eine Stelle, die mit 30 Wochenstunden ausgeschrieben ist, bewirbt und dann angibt, nur 20 Wochenstunden arbeiten zu wollen. Im vorliegenden Fall geht der Senat allerdings davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Bewerbungsgespräches tatsächlich angegeben hat, "schon" bereit zu sein, 30 Wochenstunden zu arbeiten, aber ihr Abendkurs und ihre noch zu absolvierende Prüfung dann letztendlich dazu geführt haben, dass die potentielle Dienstgeberin nicht mehr an einem weiteren Vorstellungsgespräch interessiert war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
(3)–
(8)Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)... §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Als Notstandshilfebezieher war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Nicht festgestellt werden konnte, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ursächlich war nach Ansicht des Senates – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vielmehr eine Kombination aus verschiedenen Faktoren (noch zu absolvierende Prüfung, Besuch des Abendkurses, Rücksichtnahme darauf bei der Ausarbeitung der Dienstpläne). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, kann der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben. Da sie sich wieder in einer Anstellung im Ausmaß von 30 Wochenstunden befindet, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich an der Erlangung einer Arbeitsstelle interessiert war. Sie hat auch Bemühungen zur Erlangung der Arbeitsstelle gesetzt (Abschicken einer ordentlichen Bewerbung, telefonisches Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin). Die Beschwerdeführerin hat daher nach Ansicht des Senates kein vorsätzliches Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Der Beschwerde wird daher stattgegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W218.2137074.1.00